Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.11.2011 – 2 K 2434/08
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der 1955 geborene Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung als Beamter im Polizeidienst des Landes Brandenburg im Verkehrsdienst tätig. Er begehrt die Anerkennung eines erlittenen Körperschadens als Dienstunfall.
Am 7. Februar 2008 begegneten sich gegen 13 Uhr im Eingangsbereich des Dienstgebäudes Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 in Potsdam der - auf dem Weg zum Dienstantritt befindliche - Kläger und ein weiterer im Polizeivollzugsdienst tätiger Kollege, Herr …. Dieser ist 1965 geboren und beim Landeskriminalamt (SEK) beschäftigt.
Nach der späteren Darstellung des Klägers im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren betrat er mit seinem Fahrrad das Dienstgebäude Block G/A, Außenseite. Der Eingang dient dem Verfassungsschutz und den Verkehrsdiensten. Die verschlossene Tür ist mit einem Code gesichert. Im Treppenhaus führte der Kläger ein kurzes Gespräch mit einem Kollegen, bei dem beide eine unter dem Treppenaufgang stehende Person bemerkten. Nachdem der Kollege das Gebäude verlassen hatte, sei diese Person, Herr ..., auf ihn zugesprungen und habe ihm sofort den Unterarm gegen die Kehle gedrückt, so dass er keine Luft mehr bekommen habe. Er habe sich nicht wehren können. Der Angreifer habe gedroht, den Kläger „alle“ zu machen. Er solle seine Frau in Ruhe lassen.
Nach der späteren Darstellung des Herrn ... hatte er sich an jenem Tag gegen Mittag in das Gebäude, in dem der Kläger üblicherweise seinen Dienst verrichtet, begeben, um ihn zur Rede zu stellen. Dabei habe er dem Kläger verdeutlichen wollen, dass Äußerungen seines Sohnes auf dessen Arbeitsstelle über die - vormals auf der Dienststelle des Klägers als Polizeiärztin tätige - Ehefrau des Herrn ... geeignet seien, das Ansehen seiner Familie verächtlich zu machen. Er habe sich in den Räumen der Verkehrsdienste erkundigt, ob der Kläger anwesend sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger seinen Dienst um 13 Uhr beginne. Kurz vor 13 Uhr habe er sich in den Treppenflur des Dienstgebäudes begeben. Nachdem der Kläger mit seinem Fahrrad erschienen sei und ein kurzes Gespräch mit einem Kollegen geführt habe, habe er ihn angesprochen. Der Kläger sei während der gesamten Begegnung völlig „verdattert“ gewesen. Er habe kein einziges Wort gesagt.
Am 8. Februar 2008 erstattete der Kläger gegen Herrn ... Strafanzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung. In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zum Aktenzeichen 477 Js 18131/08 durchgeführt. Das Verfahren wurde am 29. Mai 2008 nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung wegen geringer Schuld und mangels öffentlichen Interesses eingestellt.
Ausweislich der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 14. November 2008 litt der Kläger in Folge des Vorfalls an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Er wies eine etwa 3 cm lange Schürfwunde links vom Kehlkopf auf. Zudem litt er nach der Stellungnahme des Polizeiarztes an einer akuten sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger war wegen der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls über einen längeren Zeitraum in fachärztlicher Behandlung. Er war nach dem 7. Februar 2008 zunächst nicht dienstfähig. Ab dem 8. September 2008 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Rahmen des sog. Hamburger Modells. Zum Juni 2010 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Bereits mit Unfallmeldung vom 29. April 2008 zeigte der Kläger an, dass er am 7. Februar 2008 tätlich angegriffen und bedroht worden sei. Er ersuchte um die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums Potsdam vom 25. Juni 2008 versagte der Leiter des Schutzbereichs Potsdam die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes. Es fehle an der erforderlichen Dienstbezogenheit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Führungsstab beim Polizeipräsidium Potsdam mit Bescheid vom 28. November 2008 zurück. Es mangele am notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Beamtendienst und dem Schadensereignis. Der Weg zur Dienststelle sei nicht schlechthin unfallfürsorgerechtlich geschützt. Der Angriff habe sich hier ausdrücklich gegen die Person des Klägers an sich gerichtet und nicht gegen ihn als Dienstperson. Ausweislich der Äußerungen des Angreifers während des Angriffs („Mach meine Frau nicht an, lass sie in Ruhe“) habe der Vorfall seinen Hintergrund in einem privaten Eifersuchtsdrama.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, die Dienstbezogenheit des Angriffs sei zu bejahen. Er habe durch sein Verhalten keinerlei Anlass für den Angriff gegeben. Das Unfallereignis beruhe nicht auf einem - außerdienstlichen - Verhalten, er habe allein seinen Dienst antreten wollen. Daraus folge die Dienstbezogenheit des Vorfalls. Es könne nicht auf die Motivation des Angreifers ankommen. Von Belang sei allein, dass der Angriff durch eine Einwirkung von außen geschehen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 zu verpflichten, das Ereignis vom 7. Februar 2008 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Erfolgten private Auseinandersetzungen - wie hier - nur zufällig auf der Dienststelle, sei ein Dienstunfallschutz ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) sowie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des am 7. Februar 2008 erlittenen Körperschadens als Dienstunfall.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -.
Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Entscheidend ist dabei das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel "in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden kann. Allerdings rechtfertigen es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist zunächst insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind,
grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59, 62 f. = juris Rz 27 f.; zuletzt etwa Urteile vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 -, juris Rz 11, und vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 -, juris Rz 9.
Im Rahmen der Betrachtung von Risikosphären kann es in weiteren Fallgestaltungen am inneren Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Dienstausübung mangeln. Auch solche äußeren Angriffe auf den Beamten, die bloß zufällig im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang des Dienstes auf ihn einwirken, können nicht in die durch das Dienstunfallrecht geschützte Sphäre fallen; der Beamte steht insoweit ungeachtet seiner Anwesenheit zur Dienstzeit im Dienstgebäude nicht „im Banne des Dienstes“. Dies gilt insbesondere für rein privat motivierte Angriffe auf den Beamten. Nur dann, wenn Angriffe für den Beamten erkennbar einen irgendwie gearteten dienstlichen Anknüpfungspunkt haben, ist dem Dienstherrn das Risiko der Gewährung von Dienstunfallfürsorge für einen etwa dadurch entstandenen Körperschaden aufzubürden (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Entscheidend ist in derartigen Fällen also in der Regel, ob ein dienstbezogenes Tatmotiv vorliegt oder nicht; ohne Bedeutung ist dann, ob der Kläger mit seinem Verhalten tatsächlich einen Anlass für den Angriff geboten oder sich gegen diesen Angriff zur Wehr gesetzt hat oder nicht,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1997 -12 A 6467/95-, juris Rz 29 ff.; Fürst-Wilhelm, GKÖD (Stand 10/2011), Band I Teil 3b, O § 31 Rz 35, 68; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht (Stand 07/2011), HB I, Erläuterung 7 zu § 31 BeamtVG 1.2; Plog/Wiedow, Kommentar BBG (Stand 10/2011), BeamtVG § 31 Rz 53; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 4 S 1236/91 -, juris Rz 25.
Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe mangelt es vorliegend an der hinreichend engen ursächlichen Verknüpfung und dem inneren Zusammenhang zwischen dem Angriff auf den Kläger und der Ausübung des Dienstes. Zwar bewegte sich der Kläger räumlich wie zeitlich innerhalb der Grenzen des Dienstes. Er befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs bereits hinter der Tür des Gebäudes Block G/A und damit im Dienstgebäude. Er hatte seinen Dienst noch nicht angetreten, war jedoch auf dem Weg zum Dienstantritt; das Zurücklegen dieses Weges gilt aber bereits als Dienst im unfallfürsorgerechtlichen Sinn, § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Der gegen ihn geführte Angriff des Herrn ... steht dennoch nicht in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Angriff unstreitig privat motiviert war. Hintergrund war nicht die Stellung des Klägers als Polizeivollzugsbeamter oder eine bestimmte dienstliche Verhaltensweise des Klägers, auf die der Angreifer etwa reagiert oder für die er Vergeltung gesucht hätte. Vielmehr war sowohl nach dem eigenen nachträglichen Bekunden des Herrn ..., als auch nach der Aussage des Klägers selbst klar, dass der Kläger durch den körperlichen Angriff und die Drohungen zu einer Änderung eines angeblichen Verhaltens gegenüber der Ehefrau des Angreifers, zum Unterlassen angeblicher Äußerungen über dessen familiären Bereich und zum Einwirken auf seinen, des Klägers, Sohn bewegt werden sollte - unabhängig davon, ob es sich in soweit, wie der Kläger meint, um eine Verwechslung handelte und ob den Vorwürfen und Annahmen des Angreifers irgendein Wahrheitsgehalt zukam.
Eine andere Betrachtung erscheint auch nicht etwa wegen der konkreten Gegebenheiten des Ortes des Angriffs geboten. Zwar haben diese konkreten örtlichen Umstände - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat - den Angriff in einem gewissen Umfang geprägt. Letztlich erscheint es zur Überzeugung des Gerichts indessen unter wertender Betrachtung nach wie vor als zufällig, dass Herr ... den Kläger eben dort angriff. Der Umstand, dass Herr ... möglicherweise gerade wegen seiner eigenen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter zunächst Auskunft über den Kläger erhielt und sich sodann Zutritt zu dem verschlossenen Dienstgebäude verschaffen konnte, ist nicht auf die Eröffnung einer besonderen Risikosphäre für den Kläger durch den Dienstherrn zurückzuführen und ist für diesen auch nicht beherrschbar. Vielmehr dürfte die Situation auf dem Dienstgelände eher von einem erhöhten Schutz der Beamten und einem höheren Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko für etwaige Angreifer geprägt sein. Der ausschließlich an das nicht dienstliche - angebliche - Verhalten des Klägers anknüpfende Angriff hätte sich somit ebenso gut an anderer Stelle ereignen können. Damit fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem Angriff auf den Kläger und der Ausübung seines Dienstes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.