Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.01.2012 – VG 8 L 838/11
8. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 935,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden, weil ihm die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Januar 2012 übertragen hat, § 6 VwGO.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2011 zum Aktenzeichen VG 8 K 1256/11 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der wörtlich gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem o. g. Anschlussbeitragsbescheid vom 12. November 2010 ist nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 und § 88 VwGO in der Weise auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt. Seinem erkennbaren Begehren, die Verwaltungsvollstreckung aus jenem Bescheid zu verhindern, wird dadurch Rechnung getragen, dass die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Beitrags nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO durch eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgehoben wird. Aus dem Vorbringen selbst ließ sich zudem nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Art und Weise der Vollstreckung substantiiert in Frage stellt.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch der hier streitige Abwasseranschlussbeitrag gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern nur und erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dabei ist zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren keinen Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler. Des Weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 9 S 20.07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 23. Januar 2008 - OVG 12 S 93.08 - st. Rspr.).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming für sein Grundstück ... in ..., Ortsteil ..., keinen Bedenken. Diese Festsetzung beruht auf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming vom 7. Oktober 2008 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SBS) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 8 KAG. Danach ist die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen grundsätzlich zulässig; die Heranziehung erfolgt auf der Grundlage der vorliegenden Schmutzwasserbeitragssatzung.
An der formellen und materiellen Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung bestehen bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel.
Dem Vorbringen des Antragstellers, der Beitragssatzung fehle eine grundstücksbezogene Tiefenbegrenzungsregelung bei der Bemessung des durch die Entwässerungsanlage vermittelten wirtschaftlichen Vorteils, kann nicht gefolgt werden. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG ist der Antragsgegner grundsätzlich nur gehalten, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wobei nach Satz 3 in Fällen der leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden darf. Zwar kann nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile die Satzung für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Diese Vorschrift eröffnet dem Satzungsgeber aber diese Möglichkeit der Beitragsbemessung nur für den Fall, dass sich eine annähernd homogene Bebauungstiefe von zu veranlagenden Grundstücken im unbeplanten Innenbereich feststellen lässt. Wie dem Gericht aus dem entschiedenen Klageverfahren VG 8 K 140/09 bekannt ist, lässt sich eine solche, ganz überwiegend gleichbleibende Bebauungstiefe für die durch die Verbandskanalisation erschlossenen Grundstücke nicht feststellen. Es ist daher schon fraglich, ob eine Tiefenbegrenzungsregelung nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG überhaupt zulässig wäre. Aber selbst bei Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG seinem Wortlaut nach lediglich ein satzungsgeberisches Ermessen und begründet keine Verpflichtung, eine Tiefenbegrenzungsregelung für die Beitragsbemessung aufzunehmen, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 zutreffend ausführt.
Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend machen wollte, dass dem veranlagten Grundstück kein adäquater wirtschaftlicher Vorteil durch die Kanalisation geboten werde, handelt es sich um eine aufklärungsbedürftige Tatsachenfrage, der im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. Sein Grundstück grenzt jedenfalls an die kanalisierte Straße in ... an, so dass dem Grunde nach eine Vorteilslage gegeben ist. Andere Umstände, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides sprächen, sind weder dargelegt worden noch anderweit ersichtlich.
Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Folge hätte. Bei der Auslegung dieser Formulierung ist nämlich die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu beachten, wonach Abgabenfestsetzungen grundsätzlich sofort vollziehbar sein sollen. Eine Vollziehung kann daher nur ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn sie über die eigentliche Zahlung hinaus für den Betroffenen Nachteile entstehen lässt, die nur schwer oder gar nicht wieder gut zu machen sind. Dies wäre bei einer Existenzgefährdung oder vergleichbar gravierenden Folgen der Fall (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Februar 2000 - 2 B 164/98 -, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 258/03 -, Seite 6 des Entscheidungsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, Seite 5 des Entscheidungsabdrucks). So liegt es hier nicht. Der Antragsteller hat eine durch die Vollstreckung begründete Belastung lediglich in allgemeiner Form behauptet, ohne substantiiert eine Existenzgefährdung oder eine nur noch schwer wieder gut zu machende Schädigung darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des streitigen Betrages zu Grunde legt.