Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.03.2012 – VG 12 K 48/10
12. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... der Flur … der Gemarkung ..., ... 16. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der Beleuchtung der ... .
Die ... ist im Altstadtkern der Stadt ... gelegen. Sie zweigt von der ... ab und mündet in den ... . Die gepflasterte Fahrbahn ist knapp 5 m breit. Beidseitig schließen sich schmale Gehwege an. Die ... ist als Einbahnstraße in Richtung ... ausgeschildert. Die Beklagte ließ die einseitige Straßenbeleuchtung im Jahre 2006 erneuern, nachdem die Straße wegen der funktionsuntüchtigen alten Beleuchtung zuvor mehrere Monate unbeleuchtet gewesen war. Die Bauabnahme erfolgte am 12. Dezember 2006. Dafür entstandene beitragsfähige Kosten in Höhe von 29.999,20 Euro, von denen die Beklagte nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung 75 % auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilte. Die Beklagte klassifizierte die ... als Anliegerstraße.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 zog sie die Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 888,68 Euro heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Es fehlt nach Ansicht der Kläger bereits an einer wirksamen Satzung. In § 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 26. März 2003 werde zwischen Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr - Wohnstraßen - dienten, sowie Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr unterschieden. Damit fehle eine Kategorie für solche Straßen, die nicht überwiegend dem Anliegerverkehr dienten, aber noch keinen starken innerörtlichen Verkehr aufwiesen. Die Satzung kann damit kein nachvollziehbares und den Bestimmtheitsanforderungen gerecht werdendes Stufenmodell anbieten.
Jedenfalls sei die ... zu unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Der durchgehende Verkehr überwiege den Anliegerverkehr erheblich. Die ... bilde die ausschließliche Zufahrt zu den Parkplätzen auf dem ... und auf der gegenüberliegenden Havelseite (Werft). Außerdem werde darüber die Straße … mit den angrenzenden Anlegestellen für Fahrgastschiffe bedient. Schließlich könne man über die ... weitere Straßen und über die Jahrtausendbrücke die Fußgängerzone erreichen. Durch den Ausbau der Havelbrücke für Fahrzeuge habe der Verkehr stark zugenommen. Gleichzeitig sei die ... für den in die Innenstadt führenden Verkehr gesperrt worden. An Wochentagen führen durchschnittlich 60-80 Fahrzeuge pro Stunde durch die Straße.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der ... um eine Anliegerstraße handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Verkehrskonzept der Stadt ... . Dieses sehe einen durchgehenden Verkehr nicht vor. Ein solcher finde in der Straße auch nicht statt. Für die Einordnung seien die tatsächlichen Fahrzeugbewegungen im Übrigen von untergeordneter Bedeutung.
Der Berichterstatter hat am 7. März 2012 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Blatt 54 ff. der Gerichtsakte einschließlich der gefertigten Lichtbilder verwiesen.
Die Beteiligten haben sich in dem Termin vom 7. März 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid vom 12. Juni 2009 beruht auf der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt ... vom 26. März 2003 in der Fassung vom 12. Oktober 2004 (SBS 2003). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht. Insbesondere ist die Regelung in § 3 SBS 2003, mit der der beitragsfähige Aufwand zwischen der Allgemeinheit und den Grundstückseigentümern gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) aufgeteilt wird, nicht zu beanstanden. Die Satzung unterscheidet unter anderem zwischen Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr - Wohnstraßen - dienen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2003) und Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SBS 2003). Daneben enthält die Norm (unter anderem) Anteilssätze für Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS 2003). Mit den so gebildeten Kategorien wird der wirtschaftliche Vorteil der der Allgemeinheit und der der Anlieger beanstandungsfrei erfasst.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird. Der zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil bemisst sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße. Bei der Bestimmung des Vorteils der Anlieger, die in ein prozentuales Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit zu setzen ist, besitzt der Satzungsgeber einen weiten Spielraum, weil die Bestimmung kein exakter Berechnungsvorgang ist, sondern in den gesetzlichen Grenzen eine Ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung darstellt (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - Mitt.StGB.Bbg 2004, 291). Dieser Spielraum ist hier gewahrt.
Es ist nach den Grundsätzen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit als zulässig anzusehen, wenn die Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens Kategorien von Straßenarten bildet (vgl. auch § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG), die nach ihrer Funktion in erster Linie der einen oder der anderen Gruppe zu dienen bestimmt sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 34 Rn. 11). Dabei ist es mit der ständigen Rechtsprechung als ausreichend anzusehen, wenn zwischen reinen Wohnstraßen (Anliegerstraßen), Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr (Haupterschließungsstraßen) und Straßen mit überwiegendem (innerörtlichem und überörtlichem) Durchgangsverkehr (Hauptverkehrsstraßen) sowie innerhalb dieser Straßenarten nach Teileinrichtungen wie z. B. Fahrbahnen und Gehwegen differenziert wird (Driehaus, a. a. O. m. w. N. auf die Rspr.). Einer noch weitergehenden Differenzierung zwischen den Straßenarten unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten bedarf es in der allgemeinen Beitragssatzung nicht.
Die Stadt ... hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 SBS 2003 diese drei Straßenarten auch hinreichend konkret bestimmt. Die Definition der Anliegerstraße in Nr. 1 der Vorschrift ist dabei nicht so zu verstehen, dass nur reine Wohnstraßen dieser Kategorie unterfallen sollen, denn dann hätte der Begriff „Anliegerverkehr" entfallen können. Es handelt sich vielmehr bei dem Zusatz „Wohnstraße“ um die Benennung eines typischen Beispiels für eine Anliegerstraße (Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2011 - VG 12 L 143/10 -).
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die ... zu Recht als Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr - Wohnstraße - dient, eingestuft und deswegen den auf die Beitragspflichtigen entfallenen Anteil am Aufwand für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 c) SBS 2003 mit 75 von 100 bemessen.
Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen (Urteil der Kammer vom 15. September 2008 - 12 K 2166/05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 9 M 5.05 -; OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 - KStZ 1987, 116). Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Denn damit gibt die Gemeinde zu erkennen, welchen Zwecken die Straße „dienen" soll. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 9 S 56.06 -; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 6 CS 03.434 -, BayVBl. 2005, 762).
Die ... erweist sich unter Berücksichtigung der Verkehrsplanung der Stadt ..., deren tatsächliche Umsetzung in dem Ortstermin vom 7. März 2012 in Augenschein genommen werden konnte, als Anliegerstraße in diesem Sinne. Maßgeblich ist dabei die Situation zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 12. Dezember 2006. Die von den Klägern dargelegten Planungen für einen zukünftigen grundhaften Ausbau der Straße müssen daher unberücksichtigt bleiben.
Anliegerstraßen dienen typischerweise der Erschließung der anliegenden Grundstücke, eine weitere Funktion im Straßenverkehrsnetz der Gemeinde ist ihnen nicht zugewiesen. Insbesondere haben sie im Gegensatz zu den Straßenarten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SBS 2003 keine primäre Sammel- oder Verbindungsfunktion. Gleichwohl ist als Anliegerstraße nicht nur die reine Sackgasse anzusehen. Auch die Anliegerstraße nimmt typischerweise den Verkehr weiterer einmündender und abgehender Straßen auf. Entscheidend ist, dass diese Funktion nicht überwiegt. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, auch als Haupterschließungsstraßen bezeichnet, dienen dagegen sowohl der Erschließung von Grundstücke als auch dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Neben der Erschließung der Anliegerflächen kommt diesem Straßentyp eine Verbindungsfunktion zu, nämlich den Verkehr der Anliegerstraßen zu sammeln, zu bündeln und an die Straßen für den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr weiterzuleiten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 A 3363/83 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1986, 187).
Bei dem danach erforderlichen Vergleich der unterschiedlichen Funktionen ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG aufweist, als ein Anliegerverkehrsvorgang. Während letzterer unmittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betrifft und somit den dem Anlieger durch den Ausbau zukommenden Vorteil manifestiert, ist der wirtschaftliche Vorteil für einen Durchgangsverkehrsvorgang bezogen auf sein Endziel, also das mit dem Verkehrsvorgang angefahrene Grundstück, allgemeiner Natur. Es geht nicht um die unmittelbare Grundstückserschließung, sondern nur um die mittelbare den Gebrauch eines Grundstücks betreffende und damit auch vom wirtschaftlichen Vorteil her geringer einzustufende Netzeinbindung. Bei typisierender Betrachtung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Erreichung des Endziels des Verkehrsvorgangs regelmäßig über verschiedene Netzstränge möglich ist, so dass auch wegen dieser Alternativität der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Durchgangsverkehrsvorgangs nicht mit der Grundstückserschließung eines Anliegerverkehrsvorgangs gleichgesetzt werden kann. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem wirtschaftlichem Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der jeweiligen Verkehrsvorgänge an (OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, zit. nach juris).
Die ... dient zunächst die Erschließung der anliegenden Grundstücke, deren Hausnummern von 1-31 reichen und zu denen das große, nur über die ... anzufahrende Grundstücke der Stadtverwaltung (Flurstück …) zählt. Auch der dadurch ausgelöste (Besuchs-)Verkehr ist als Anliegerverkehr zu werten. Außer der Bebauung des Flurstücks 83 befindet sich in der Straße im Wesentlichen kleinzeilige Wohnbebauung.
Daneben sind durch die ... zwar weitere Straßen im Straßennetz und daran anliegende Grundstück zu erreichen. Deren Zahl und Bedeutung überwiegt die Funktion der Erschließung dieser Anliegergrundstücke nach den oben ausgeführten Kriterien aber nicht.
Die ... mündet in den ..., auf dem sich nach Angaben der Kläger 30 Parkplätze befinden. Im Anschluss ist die kurze Straße ... ausschließlich über die ... anzufahren, die einseitig bebaut ist und über die Anleger für Fahrgastschiffe zu erreichen sind. Über die Jahrtausendbrücke gelangt man zu dem Parkplatz „Werft“ mit 25 Plätzen jenseits der Havel. Schließlich kann ein Autofahrer über die ... wieder zur ... zurückfahren oder in die Altstädtische ... einbiegen. Weitere Verbindungen zum übrigen Straßennetz bestehen für Kraftfahrzeuge nicht. Insbesondere ist die Durchfahrt in die Fußgängerzone hinter dem Parkplatz „Werft“ für sämtliche Fahrzeuge bis auf Fahrräder und die durch die ... führende Straßenbahn gesperrt. Auch die ... straße kann von der ... aus nicht direkt angefahren werden, da sie von der ... aus gesehen in umgekehrte Richtung als Einbahnstraße ausgeschildert worden ist.
Auch wenn der ..., die Straße ... und der Parkplatz „Werft“ ausschließlich über die ... mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können, zeigt die Verkehrsplanung der Stadt ..., dass eine Bündelungs- und Verbindungsfunktion, die der Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke gleichgewichtig wäre, der ... nicht zukommen soll. Die genannten Straßen erschließen nur eine geringe Zahl von Grundstücken. Die Zahl anzufahrender Parkflächen, die wegen der Innenstadtnähe einen gewissen Park-/Suchverkehr auslösen, ist nicht groß. Ein weitererführender Verkehrsfluss ist lediglich zurück über die ... oder über die Altstädtische ... möglich, aber wegen anderer Verbindungen dieser Straßen zum übrigen Verkehrsnetz für Verkehrsteilnehmer kaum attraktiv. Die Verbindung zur Innenstadt und zur Fußgängerzone ist nach dem Willen der Stadt für Kraftfahrzeuge ausdrücklich gesperrt.
Dieser planerischen Gestaltung entspricht auch die tatsächliche Verkehrssituation. Die Fahrbahn der ... ist mit einer Breite von unter 5 m für die Aufnahme größerer Verkehrsströme nicht geeignet, zumal am rechten Fahrbahnrand das Anwohnerparken erlaubt ist. Die Straße ist deswegen tatsächlich nur mit geringer Geschwindigkeit zu befahren. Auch die Gehwege sind sehr schmal. Die Straße ist dementsprechend als Einbahnstraße in Richtung ... ausgeschildert. Der öffentliche Personennahverkehr wird nicht durch die ..., sondern durch die parallele ... geführt.
Nach dem Ergebnis des Ortstermins spricht zwar Einiges dafür, dass die Zahl durchfahrender Fahrzeuge den Verkehr, der durch die anliegenden Grundstücke ausgelöst wird, übersteigt. Darauf kommt es für die Einordnung der Straße aber nicht entscheidend an. Da die Wertigkeit der Verkehrsvorgänge differenziert zu betrachten ist vermag allein ein der Anzahl nach stärkerer KFZ-Verkehr zu weiteren Straßen den wirtschaftlichen Vorteil der Ausbaumaßnahme für die Anlieger nicht zu übersteigen. Ein nennenswerter Fahrradverkehr dürfte angesichts des Zustands der Fahrbahn nicht stattfinden.
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 888,68 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.