Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2012 – 2 K 1322/11

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die 1966 geborene Klägerin arbeitete seit 1990 als Grundschullehrerin im Angestelltenverhältnis für den Beklagten. Auch zuvor war sie - seit 1987 - als Lehrerin tätig. Nachdem sie einen entsprechenden Antrag am 20. Mai 1998 gestellt hatte, wurde die Klägerin zunächst mit Urkunde vom 28. Juli 1998, ausgehändigt am 17. August 1998, unter Verleihung der Eigenschaft als Beamtin auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 11) berufen. Zugleich mit ihrem Antrag auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis mit Teilzeitanordnung beantragte sie, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung vom Tag ihrer Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Sodann wurde sie mit Urkunde vom 6. Juli 2001, ausgehändigt am 17. Juli 2001, unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin ernannt. Der Beschäftigungsumfang (und die Höhe der Besoldung) wurde in der Folge - ausgehend von der Pflichtstundenzahl von 19 Stunden - jeweils vorübergehend schuljahresbezogen und bedarfsbedingt auf Antrag der Klägerin auf bis zu 27 Pflichtstunden pro Woche erhöht. Ab dem Schuljahr 2008/09, mithin ab dem 1. August 2008, wurde die Teilzeitanordnung für das Beamtenverhältnis der Klägerin aufgehoben.

Unter dem 3. Juli 2010 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Schulamt ... die Nachzahlung der Differenz zwischen der erhaltenen Teilzeit- und einer Vollzeit-Besoldung und die entsprechende versorgungsrechtliche Gleichstellung der Zeiträume, in denen sie teilzeitbeschäftigt war. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheid des Staatlichen Schulamts vom 8. Dezember 2010 ab. Die Teilzeitanordnung für den genannten Zeitraum sei mangels Vorgehen der Klägerin hiergegen bestandskräftig geworden. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 zurück.

Die Klägerin hat am 5. Juli 2011 mit folgender Begründung Klage erhoben: Die Anordnungen der Teilzeitbeschäftigung bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe und zur Beamtin auf Lebenszeit durch das Staatliche Schulamt seien nichtig. Schon nach dem Wortlaut habe der von der Behörde zugrunde gelegte § 39b Landesbeamtengesetz Brandenburg a. F. ab dem 1. Januar 2000 keine Grundlage mehr für eine solche Anordnung dargestellt. Auch seinem materiellen Gehalt nach habe er keine Rechtfertigung hierfür geboten. Anders als in vom Bundesverwaltungsgericht für niedersächsische Beamte entschiedenen Fällen sei die Rechtswidrigkeit vorliegend ohne Weiteres zu erkennen gewesen, da die zu Grunde gelegte Vorschrift seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr anwendbar gewesen sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; die Verjährung sei bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010, in dem die Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung in einem zum vorliegenden parallelen Fall festgestellt worden sei, gehemmt gewesen. Im Ergebnis sei die Klägerin in ihrer Besoldung und in ihrer Altersversorgung wie eine durchgehend Vollzeitbeschäftigte zu stellen. Dass das Bundesverwaltungsgericht bislang allein die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung erkannt habe, sei allein aus den dort verhandelten Fallgestaltungen zu erklären, in denen es auf die Nichtigkeit nicht angekommen sei. Auch die Teilzeitanordnung für ihre „Ersternennung“ habe seit dem 1. Januar 2000 keine Rechtsgrundlage mehr, da zum 31. Dezember 1999 offenkundig die Geltung des § 39b LBG a. F. ausgelaufen sei.

Die Klägerin beantragt:

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die Teilzeitanordnung aus Anlass der Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei in Bestandskraft erwachsen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Anordnung der Teilzeitbeschäftigung festgestellt, dass die Anordnung nur rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit sei im Zeitpunkt der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung nicht offensichtlich gewesen. Ein rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt entfalte aber Bindungswirkung. Der Grundsatz der vollen Alimentation werde durch die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung beschränkt. Auch die Rücknahme der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung sei nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamts ... vom 8. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz noch auf Berücksichtigung einer Vollzeitdienstleistung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Solchen Ansprüchen steht die Bestandskraft der Teilzeitanordnungen entgegen. Diese sind nicht nichtig.

Die Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Klägerin sind durch die 1998 bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und 2001 bei der Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit jeweils ausgesprochenen Anordnungen der Teilzeitdienstleistung zu zwei Dritteln - beziehungsweise der nach den in der Folge bestimmten einzelnen Erhöhungen ihrer Dienstverpflichtung geltenden Teilzeitquote - vermindert. Denn die der Klägerin gegenüber ergangenen Teilzeitanordnungen sind die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase, § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), § 1 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 - (GVBl. I S. 38), sowie für die Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1999 (BGBl. I S. 323, 326), § 1 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg vom 21. November 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2007 (GVBl. I S. 158, 160). Die Anordnungen über die Teilzeit waren zwar jedenfalls teilweise rechtswidrig. Beide Anordnungen sind aber der Klägerin gegenüber wirksam und damit gültig.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit wie der Fehlerfolgen der Teilzeitanordnungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Beurteilung der Nichtigkeit umfassend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rz. 16 ff.,

hier also zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Teilzeitanordnungen (und während der Zahlung der - entsprechend dem Umfang der Tätigkeit - reduzierten Besoldung). Diese Rechtslage ergibt sich hinsichtlich des Rechts der Fehlerfolgen - mit Blick auf die 1998 erfolgte Begründung und die 2001 durchgeführte Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin - aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 26, VwVfGBbg a. F.) beziehungsweise vom 1. September 1998 (GVBl. I S. 178). Die Vorschriften in §§ 43 f. VwVfGBbg a. F. sind wortgleich mit denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -.

Die bloße Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - wie hier der Teilzeitanordnung - berührt nicht seine Wirksamkeit. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist auch unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. Bei bloß einfacher Rechtswidrigkeit bleibt der Verwaltungsakt (nur) aufhebbar und unter Umständen rücknehmbar. Da ein Fall der absoluten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfGBbg a. F. nicht ersichtlich ist, ist der Wirksamkeitsprüfung der Teilzeitanordnung die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. zu Grunde zu legen. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist.

Die Vorschrift folgt damit in ihrer in Absatz 1 enthaltenen „Generalklausel“ der überkommenen Evidenztheorie, nach der es auf die Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers ankommt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, juris Rz. 46; Beschluss vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 -, juris Rz. 20;Bender, DVBl. 1953, 33, 34, dort auch zur älteren Rechtsprechung.

Hintergrund der Nichtigkeitsregelung in § 44 Abs. 1 VwVfG ist in erster Linie die Wahrung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Möglichkeit des Rechtsschutzes der Betroffenen. Die Bestimmungen des § 44 VwVfGBbg a. F. (wie des gleichlautenden Bundesrechts) entsprechen damit einem Gebot des Verfassungsrechts, nämlich dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) und dem in ihm enthaltenen Geltungsanspruch des materiellen Rechts, das in Fällen der Nichtigkeit, anders als bei bloß einfacher Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht hinter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Sicherheit der Verwaltung zurücktreten muss. Von einem derartigen besonderen Rechtsfehler wird nur selten auszugehen sein,

vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 2 m. w. N.

Zunächst muss ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen. Besonders schwerwiegend im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG ist nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Hingegen lässt die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung allein den Fehler noch nicht als schwerwiegend erscheinen. Ein besonders schwerwiegender Fehler soll dann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt in einem so grundlegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen hätte,

resümierend BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rz. 22m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung ("mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar", „schlechterdings unerträglich“, nicht schon Verletzung einer „wichtigen Rechtsbestimmung“); Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rz. 11(„offenkundiger und grundlegender Widerspruch zur Rechtsordnung“); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rz. 8; weitere, aus der Rechtsprechung gewonnene Formeln bei Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 104.

Abgestellt wird auf das Gewicht und die Bedeutung des Fehlers, nicht auf bestimmte Fehlerarten, die bei Vorliegen stets zur Nichtigkeit führen würden. Auch der Verstoß gegen wichtige Rechtsbestimmungen führt für sich allein genommen noch nicht zur Nichtigkeit.

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 103.

Beispiele für die Annahme von besonders schweren Fehlern bieten Verwaltungsakte, für deren Erlass die Behörde „absolut sachlich unzuständig ist“. Nichtigkeitsgründe liegen auch vor bei absoluter rechtlicher Unmöglichkeit oder bei völliger Unbestimmtheit, bei Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsakts, etwa bei der Versetzung eines Nichtbeamten in den Ruhestand,

Nachweise bei Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 111 ff.

Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, hinsichtlich dessen nicht nur die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage nicht vorliegen, sondern für den eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt (sog. gesetzloser Verwaltungsakt), gilt, dass „nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts […] ein Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb nichtig [ist], weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt“,

BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, juris Rz. 46, unter Verweis auf den Beschluss vom 21. Januar 1954 - I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67 (69/70) = juris Rz. 12und Rechtsprechung des BGH.

Denn bei dem gesetzlosen Verwaltungsakt handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Anderes als bei einem sonst rechtswidrigen Verwaltungsakt; letztlich fehlt beiden die gesetzliche Grundlage; insoweit handelt es sich auch gerade nicht um einen - im Verhältnis zum sonst rechtswidrigen Verwaltungsakt - besonders schweren Verstoß gegen die rechtsstaatliche Ordnung. Das Bundessozialgericht formuliert, dass „anerkanntermaßen“ Verwaltungsakte nicht schon dann nichtig seien, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehle, es sich also um einen gesetzlosen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden und dass dies offenkundig sei,

BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 76/97 R -, juris Rz. 29.

Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass ein gesetzloser Verwaltungsakt, bei dem unter keinen Umständen eine gesetzliche Ermächtigung vorgelegen hat, nicht nichtig sein muss. Insbesondere sollen Verwaltungsakte, die auf verfassungswidrigen Gesetzen beruhen, nicht prinzipiell nichtig, sondern allein anfechtbar sein,

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 105.

Anders verhält es sich bei Fällen der „absoluten Gesetzlosigkeit“, etwa wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt,

Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz. 30.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich - wie der Beklagte besonders hervorhebt - jüngst im Rahmen der Prüfung einer Ermessensentscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts (konkret: eine Teilzeitbeschäftigungsverfügung für Lehrer in Niedersachsen), der in Anwendung einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage erging, die später durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt wurde, zur offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall geäußert. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG wurden dort nicht im Einzelnen geprüft. Es wurde zum einen erkannt, dass eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen der Bestandskraft der Verfügung ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich sei nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten. Zum anderen wurde hinsichtlich der Wirksamkeit des Verwaltungsakts festgestellt, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestandskräftige Verwaltungsakte von dem Nichtigkeitsausspruch hinsichtlich der Norm nicht berührt würden. Damit gebe das Gesetz dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang. Das Nichtigkeitsurteil soll also - grundsätzlich, nämlich bei Bestandskraft - den auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhenden Verwaltungsakt nicht treffen.

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12 ff., hinsichtlich einer Teilzeitanordnung für niedersächsische Lehrer auf der Grundlage von § 80b Niedersächsisches Beamtengesetz a. F.

Des Weiteren muss nach § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. zur Schwere des Fehlers hinzu kommen, dass die besondere Fehlerhaftigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nicht nur der Fehler an sich, sondern das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels muss offensichtlich sein. Bezugspunkt der Offensichtlichkeit sind sowohl die tatsächlichen Umstände als auch deren rechtliche Würdigung. Offensichtlichkeit fehlt, wenn die besondere Schwere des Fehlers (oder die Rechtswidrigkeit überhaupt) erst später, insbesondere nach Rechtsprechungsänderung ersichtlich wird. Offensichtlichkeit scheidet auch aus, wenn in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen bestehen,

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 125.

Die schwere Fehlerhaftigkeit muss für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein, sie muss sich geradezu aufdrängen. Dem Verwaltungsakt muss die Rechtswidrigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein,

Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz. 12; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 -, juris Rz. 20.

2. An den so beschriebenen rechtlichen Maßstäben gemessen stellen sich die Teilzeitanordnungen von 1998 und 2001 nicht als nichtig dar. Zwar war jedenfalls die Anordnung aus Anlass der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit rechtswidrig. Es lässt sich aber für keine der Anordnungen feststellen, dass sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Unterstellt man einen solchen besonders schwerwiegenden Fehler, war diese Fehlerhaftigkeit jedenfalls bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht offensichtlich.

a) Die bei der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 1998 verfügte Teilzeitanordnung ist wirksam. Die Klägerin begehrt – anders als der Kläger im vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2010 (2 C 86.08) entschiedenen Fall – die Nachzahlung und versorgungsrechtliche Gleichstellung auch für einen Teil des Zeitraums, zu dem sie in einem vor dem 1. Januar 2000 begründeten Beamtenverhältnis im Dienst des Beklagten stand, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2000. Die Anordnung in der Ernennungsurkunde über die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe erfüllte die Voraussetzungen der einschlägigen und zeitlich anwendbaren Ermächtigungsgrundlage.

Die Teilzeitanordnung stellt einen der Klägerin gegenüber ergangenen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Bei der Bestimmung in der der Klägerin überreichten Ernennungsurkunde, nach der sie unter Verleihung der Eigenschaft als Beamtin auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin berufen werde, handelte es sich um zwei eigenständige Regelungen, und zwar um die Begründung eines Beamtenverhältnisses mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts einerseits und um die - hier in Rede stehende - Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 – juris, Rz. 16.

Gesetzliche Grundlage für die Teilzeitanordnung bei der Ernennung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe war § 39b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. I S. 65 ff.) - Landesbeamtengesetz alte Fassung, LBG a. F. - („Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“). Diese Vorschrift des Landesbeamtengesetzes war durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 in das Gesetz eingeführt worden und wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) aufgehoben. Danach konnten Bewerber für ein Amt der Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes, die als Arbeitnehmer im Dienst des Landes tätig waren und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, bis zum 31. Dezember 1999 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Da die Regelung von ihrem sachlichen Anwendungsbereich her gerade diejenigen Bewerber erfasste, die, wie die Klägerin, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren und für die ein Beamtenverhältnis begründet werden sollte, war sie auf die Begründung des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Jahr 1998 anwendbar. Die Voraussetzungen des § 39b Abs. 1 LBG a. F. lagen auch vor. Die Klägerin bewarb sich für ein Amt des höheren Dienstes, war als Arbeitnehmerin im Dienst des Landes tätig, hatte das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde bis zum 31. Dezember 1999 ernannt. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 39b Abs. 2 LBG a. F. vorlagen. Danach durfte ein Einstellungsteilzeitverhältnis nur begründet werden, wenn Bewerber wegen einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten erheblichen Veränderung des Personalbedarfs aus dienstlichen oder anderen öffentlichen Interessen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden kann. Die insoweit prägenden Umstände in Brandenburg im in Rede stehenden Zeitraum waren das deutliche Zurückgehen der Schülerzahlen als Folge des nach der Vereinigung Deutschland festzustellenden „Geburtenknicks“ und ein erheblicher Bestand an zum großen Teil noch bis 1989 ausgebildeten Lehrern.

Ein Verstoß der Ermächtigungsgrundlage des § 39b LBG a. F. gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Gebot der Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, erscheint zwar möglich. Selbst wenn man aber einen solchen Verstoß annimmt, würde er nicht zur Nichtigkeit der Teilzeitanordnung führen, weil er nicht schwerwiegend wäre und es an der Offenkundigkeit des Verstoßes mangelte. Daher ist auch die hier in Rede stehende Teilzeitanordnung wirksam.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in der antragslosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung einen Verstoß gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums erkannt. Dazu hat es ausgeführt, dass eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten mit gleichzeitiger Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs mit den grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums, zu deren Kernbestand der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip gehören, nicht in Einklang zu bringen sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beamte auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweiche und zum „Diener zweier Herren“ werde. Dies führe naturgemäß zu Interessenkonflikten. Das sozialstaatlich legitime Anliegen, die Arbeitslosigkeit zu steuern, reiche für einen solchen „Einbruch“ in die Grundstrukturen des Berufsbeamtentums nicht aus. Die angestrebten Einstellungen könnten auch im Angestelltenverhältnis erfolgen.

BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - („Teilzeitbeamter / Zwangsteilzeit“), BVerfGE 119, 247-292 = juris; ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, juris.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßgaben mag die hier in Rede stehende Regelung des § 39b LBG a. F. zwar verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sein. Sie eröffnete ebenso wie das 2007 beurteilte niedersächsische Recht dem Dienstherrn die Möglichkeit der nicht-konsensualen Einstellungsteilzeit. Insofern lassen sich die dort angeführten Argumente und das „Sicherungskriterium“ der Freiwilligkeit auch auf sie anwenden. Auf der anderen Seite unterscheidet sich die hiesige Regelung durchaus in wesentlichen Merkmalen von den vormaligen Regelungen in den alten Bundesländern. Denn sie stellte zum einen auf die Besonderheiten der Personalsituation in Brandenburg als Teil der ehemaligen DDR ab. Der massive Rückgang der Schülerzahlen nach der Wiedervereinigung und der erhebliche Bestand an „DDR-Lehrern“ waren Umstände, die an anderer Stelle keine Rolle spielten. Außerdem wurden die Regelungen in verschiedener Weise zeitlich beschränkt. Die Möglichkeit der Anordnung von Teilzeit war - von Beginn an - nach § 39b Abs. 1 LBG a. F. bis zum 31. Dezember 1999 beschränkt (§ 39a Abs. 1 LBG a. F.: bis zum 31. Dezember 2006),

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. November 1997, LT-Drucksache 2/4655, S. 5 f. sowie die ausführlichen - auch verfassungsrechtlichen - Begründungen ebd. S. 11 ff.

2004 wurde in § 39a Abs. 7 LBG a. F. ferner festgeschrieben, dass sämtliche nach dem Landesbeamtengesetz (a. F.) begründeten Teilzeitanordnungen zum 31. Dezember 2008 aufzuheben waren. Dies geschah gerade auch im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 und sollte die Regelung von den Einstellungsteilzeit-Vorschriften der alten Bundesländer abgrenzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes,

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsänderungsgesetz, LT-Drucksache 3/6928 vom 14. Januar 2004, Begründung zu Nr. 8 (§ 39a Abs. 7),

wurde dementsprechend ausgeführt:

„Mit der Ergänzung soll der Übergangscharakter (zeitlich befristete und räumlich begrenzte historische Sondersituation) der Teilzeitverbeamtung zusätzlich deutlich gemacht werden. […]

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] ist die Regelung zur Einstellungsteilzeit im Land Brandenburg mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, da sie sich aus den besonderen Bedingungen in Brandenburg als neuem Bundesland ergibt und das Bundesverwaltungsgericht insoweit keine Aussage getroffen hat.“

Die zeitliche Begrenzung der Anordnung bis Ende 1999 könnte es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Vorschrift des § 39b LBG a. F. als gerade noch verfassungsgemäß anzusehen.

Im Schrifttum für eine Verfassungswidrigkeit der Brandenburgischen Teilzeit-Vorschriften Szalai, DVBl. 2010, 1165, 1167, differenzierend mit Tendenz für eine Erhaltung der Einstellungsteilzeit Wißmann, ZBR 2010, 181, 186/188.

bb) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls liegt nämlich kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler vor. Damit leidet die auf § 39b LBG a. F. gestützte Teilzeitanordnung nicht an einem Fehler, der ihre Nichtigkeit begründen würde.

Die Vertretbarkeit der dargelegten verschiedenen Auffassungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 39b LBG a. F. verdeutlicht, dass jedenfalls von einer Offenkundigkeit der Verfassungswidrigkeit nicht auszugehen ist. Die Abweichungen der hiesigen Regelung und damit deren Besonderheiten gegenüber den bislang dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Vorschriften lassen das Ergebnis einer Überprüfung unsicher erscheinen. Dem entgegen läge eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit nahe, wenn die brandenburgische Regelung der Einstellungsteilzeit gleichlautend mit der vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärten Regelung des niedersächsischen Rechts wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - gerade nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen selbst bei einer offensichtlich verfassungswidrigen Norm nicht davon aus, dass die auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG sind. Das legt die - angeführte - jüngste Rechtsprechung nahe, nach der in solch einem Fall nicht einmal ein Anspruch darauf besteht, die Teilzeitanordnung für die Vergangenheit zurückzunehmen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12.

b) Die Anordnung der Teilzeitdienstleistung in der Urkunde über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2001 war zwar rechtswidrig, weil es ihr an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Es fehlt indes an der Schwere des Rechtsverstoßes und an dessen Offensichtlichkeit, so dass sie ebenfalls der Klägerin gegenüber wirksam ist.

Als gesetzliche Grundlage in Betracht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, allein § 39b LBG a. F. Diese Regelung erfasste - wie dargestellt - diejenigen Bewerber, die, wie die Klägerin, bereits vor der Verbeamtung als Angestellte für den Beklagten tätig gewesen waren. Insoweit wäre sie auf die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Jahr 2001 anwendbar gewesen. Die Vorschrift ermöglichte aber allein die Begründung, nicht - wie hier - die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses. Abgesehen davon eröffnete die Vorschrift die Möglichkeit der Einstellungsteilzeit ihrem klaren Wortlaut nach nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 und war somit im Zeitpunkt der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin 2001 zeitlich nicht mehr anwendbar.

Demgegenüber scheidet die Vorschrift des § 39a LBG a. F. („Einstellungsteilzeit“) von ihrem sachlichen Anwendungsbereich als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 39a Abs. 1 LBG a. F. konnten Bewerber der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis zum 31. Dezember 2006 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Arbeitszeit musste im gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Viertel, ab der Besoldungsgruppe A 11 und für den höheren Dienst mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die Regelung war damit als allgemeinere Vorschrift - auch nach Außerkrafttreten des § 39b LGB a. F. - allein auf Bewerber anzuwenden, die, anders als die Klägerin, vor der Ernennung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land standen.

Vgl. zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für Teilzeitanordnungen bei vormaligen Angestellten des Landes Brandenburg für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1999 grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010, a. a. O., Rz. 20 f.; vorangehend Urteil der Kammer vom 19. April 2006 - 2 K 3070/03 - und Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 - 4 B 20.08 -; s. zur Entscheidung des BVerwG Kugele, juris-PR 22/2010 Anm. 6; grundlegend kritisch zur Entscheidung des BVerwG und speziell auch zu dessen Auslegung des § 39a LBG a. F. Wißmann, ZBR 2010, 181 ff. (zur Auslegung 186); zustimmend hingegen Szalai, DVBl. 2010, 1165 ff. (allerdings mit der Anmerkung zur Auslegung, diese erscheine „gewollt“, a. a. O., 1166); s. auch Anmerkung Neubauer, LKV 2010, 417.

Ungeachtet der aus dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage folgenden Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin steht ihr keine Nachzahlung der Differenz zwischen ihrer reduzierten und einer vollen Besoldung zu. Sie hat die Reduzierung der Besoldung bis August 2008 vielmehr nunmehr auch dauerhaft hinzunehmen, da sie sich bei Ergehen der Teilzeitanordnung nicht gegen diese gewandt hat, sondern sie vielmehr hat bestandskräftig werden lassen. Der Bestandskraft steht nicht die Nichtigkeit der Teilzeitanordnung entgegen.

aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Anordnung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet.

In Verkennung des Umstandes, dass die Klägerin nicht seit 1998 in einem „Teilzeitbeamtenverhältnis“ stand und dass durch das Staatliche Schulamt mit der Umwandlung des 1998 begründeten Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit eine neue Teilzeitanordnung verfügt wurde, stellte der Beklagte im Jahr 2001 die Ernennungsurkunde auf Lebenszeit „in Teilzeitbeschäftigung“ aus. Dieses hinsichtlich der Teilzeitanordnung ermächtigungslose Vorgehen mag diese zu einem gesetzlosen Verwaltungsakt im Sinne der dargestellten Kategorien machen. Der Fehler, der in diesem Mangel einer Rechtsgrundlage liegt, erscheint indes nicht schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. Die Anordnungen stehen nicht in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft, dass es unerträglich wäre, wenn die mit ihnen beabsichtigten Rechtswirkungen einträten.

Die Teilzeitanordnung lässt sich zunächst keiner Fallgruppe zuordnen, bei der anerkanntermaßen schwere Fehler anzunehmen sind. Sie wurde nicht von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen - erst recht nicht von einer absolut unzuständigen -, ihre Erfüllung ist nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich und sie ist weder unbestimmt, widersprüchlich noch unverständlich.

Was den Umstand angeht, dass sie als gesetzloser Verwaltungsakt im dargestellten Sinne anzusehen sein dürfte und dass sie insoweit verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Beamten wie hier der Klägerin verletzte, so führt dies für sich genommen nicht schon zur Annahme der Schwere des ihnen anhaftenden Fehlers. Keine „Fehlerart“, auch nicht der Verstoß gegen verfassungsmäßige Garantien wie diejenigen des Art. 33 Abs. 5 GG, wird bei Vorliegen stets und ohne weitere Anschauung der Tragweite im Einzelnen von dem Vorwurf des schweren Fehlers getroffen. Grundsätzlich sind - wie dargestellt - auch gesetzlose Verwaltungsakte wie die Teilzeitanordnungen nur anfechtbar. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die ihnen anhaftenden Makel nicht grundlegend von Verwaltungsakten, für die der Anwendungsbereich einer Rechtsgrundlage zwar prinzipiell eröffnet ist, deren Voraussetzungen dann aber im Einzelnen nicht vorliegen. Es handelt sich hier nicht um einen Fall der absoluten Gesetzlosigkeit. Teilzeitanordnungen für Beamte (aus familienpolitischen Gründen) sind unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässiges Handlungsmittel der (Schul-)Verwaltung und nicht etwa der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte. Über den mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage verbundenen rechtlichen Makel hinaus bestehen keine Umstände, die für eine besondere Schwere des Fehlers sprechen. Es wurde nicht etwa wider besseres Wissen und gezielt ohne rechtliche Grundlage vorgegangen, um die Rechte der Klägerin und der weiteren betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu umgehen oder gar bewusst zu verletzen. Der Beklagte ging vielmehr rechtsirrig davon aus, dass - aus seiner Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis im Jahr 1998 - eine rechtliche Grundlage vorlag.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilzeitanordnungen im Land Niedersachsen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris,

lässt sich zwar nicht unmittelbar auf die Konstellation der einfachen Gesetzlosigkeit übertragen. Denn ein Fall der Nichtigerklärung der Ermächtigungsgrundlage durch das Bundesverfassungsgericht liegt nicht vor. Damit entfällt eines der dort angesprochenen Argumente, nämlich der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung, die dazu führt, dass das bestehende Gesetz bis zur Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht von der Verwaltung angewendet werden muss. Gleichzeitig wird in der Entscheidung indes betont, dass die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für sich genommen noch nicht zur Nichtigkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte führt. Die aus der Verfassungswidrigkeit folgende, nachträglich erkannte Nichtigkeit der Rechtsgrundlage unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht derart grundlegend von dem von vornherein gegebenen Fehlen einer Rechtsgrundlage, dass letzteres das Nichtigkeitsurteil nach sich zieht.

Schließlich ergibt eine wertende Betrachtung der Frage, ob das durch eine Annahme der Bestandskraft der Teilzeitanordnungen hervorgerufene Ergebnis in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn diese Rechtswirkungen einträten, keine derartige Unerträglichkeit. Es scheint sich vielmehr geradezu umgekehrt so zu verhalten, dass ein solches Ergebnis den Wertvorstellungen der Gemeinschaft eher entspricht als die von der Klägerin angenommene Nichtigkeit der Teilzeitanordnungen und die damit verbundene Folge, dass ungeachtet des Umfangs der tatsächlichen Teilzeitdienstleistung Ansprüche auf volle Besoldung geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn man dieser umgekehrten Betrachtung nicht zu folgen vermag, so ergibt doch jedenfalls keine Rechtfertigung für die Annahme, dass ein Festhalten am Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen,

vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rz. 13.

An derartige Tatbestände ließe sich möglicherweise denken, wenn der Beklagte die Bestandskraft eines Bescheides ausnutzen würde, um ungeachtet einer Dienstleistung mit voller Arbeitskraft durch den Beamten diesen nicht oder nur geringfügig zu alimentieren. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

bb) Ferner ist die Fehlerhaftigkeit der Teilzeitanordnung auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. offensichtlich. Bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist schon die schlichte Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres zu erkennen; erst recht gilt die für die Offensichtlichkeit eines - unterstellten - schwerwiegenden Mangels.

Die tatsächlichen Gegebenheiten der Teilzeitverbeamtung waren für einen gedachten Betrachter ohne Weiteres zu erkennen. Trotz dieser Offenkundigkeit der tatsächlichen Umstände war eine - auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage beruhende - schwere Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung von 2001 für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne Weiteres ersichtlich. Diese Einschätzung gilt zunächst offenkundig für die Klägerin und für zahlreiche andere betroffene Lehrerinnen und Lehrer, die nicht gegen die ihnen gegenüber nach dem 31. Dezember 1999 verfügten Teilzeitanordnungen vorgingen. Im Übrigen gilt sie auch für die zunächst mit der Frage der Verbeamtungen in Teilzeit beschäftigten Verwaltungsgerichte. Die dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne Weiteres zu entnehmende Existenz gesonderter Teilzeitanordnungen sowie die Annahme von deren Rechtswidrigkeit, begründet mithilfe einer feinsinnigen Auslegung des Wortlauts und der Systematik des Landesbeamtengesetzes, wurde erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2010 ersichtlich, als erstmalig im Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit - und zugleich in letzter Instanz - erkannt wurde, dass von der Berufung ins Beamtenverhältnis zu trennende Teilzeitanordnungen existierten und dass für diese jedenfalls nach dem 31. Dezember 1999 die Rechtsgrundlage fehlte. Weder das Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2005 noch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 hatten dies zuvor so aufgefasst und in ihre Entscheidungen einfließen lassen. Somit liegt, wenn schon nicht eine Rechtsprechungsänderung oder ausdrücklich unterschiedliche Auffassungen in der Frage der Ermächtigungsgrundlage, so doch zumindest eine neue Erkenntnis der Rechtsprechung vor,

vgl. Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2005 - 2 K 3176/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 4 B 19/08 -; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris.

Damit konnte sich die Rechtswidrigkeit, die auf der fehlenden Ermächtigungsgrundlage beruhte, weder der Klägerin noch einem anderen Betrachter aufdrängen; schon gar nicht war sie den Teilzeitanordnungen „auf die Stirn geschrieben“. Nicht nur wurden die gesonderten Teilzeitanordnungen überwiegend gar nicht als solche erkannt. Die Klägerin ebenso wie zahlreiche weitere betroffene Lehrerinnen und Lehrer gingen auch entweder gar nicht gegen diese vor oder sie verfolgten nach dem Ergehen von ihr Begehren auf Vollzeitbeschäftigung ablehnenden Behördenentscheidungen dieses nicht weiter und akzeptierten die Teilzeitanordnungen damit (zunächst) verfahrensmäßig.

Besondere Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach außen hin sofort erkennbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Anknüpfend an die obigen Ausführungen zur Unerträglichkeit des Ergebnisses bei Annahme der Bestandskraft, scheint es sich vielmehr geradezu so zu verhalten, dass ein Betrachter, dem die Einzelheiten des verfassungsmäßig abgesicherten Beamtenstatus nicht näher vertraut sind, das Ergebnis einer Gültigkeit der Anordnungen als natürliche Lösung erscheinen kann.

Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit der beiden denkbaren Ermächtigungsgrundlagen vermag die Annahme einer schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der Teilzeitanordnung von 2001 nicht zu begründen. Insoweit gilt das bereits in Bezug auf die Teilzeitanordnung bei Begründung des Beamtenverhältnisses im Jahr 1998 Ausgeführte. In der möglichen Verfassungswidrigkeit liegt kein schwerer, offensichtlicher Fehler.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.

Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl weiterer, gleichgelagerter Fälle gemäß §§ 124 Abs. 2 Ziffer 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 28.940,00 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei sind hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung der Besoldungsdifferenz in Anlehnung an Ziffer 10.4 (Teilstatus) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 der 24fache Betrag eines Drittels des Endgrundgehalts (Ost) der Besoldungsstufe A 11 (23.940,00 Euro) sowie zusätzlich hinsichtlich des versorgungsrechtlichen Begehrens ein Auffangwert von 5.000,00 Euro berücksichtigt worden.