Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 31.05.2012 – 4 K 1981/11

4. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Eintragung einer anteiligen Pachtfläche an einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und seines Berufes in den Jagdschein sowie die Änderung des Beginns der Gültigkeit seines Jagdscheines.

Der Kläger ist seit 2005 im Besitz eines Jagdscheines. Am 13. Februar 2010 schloss er gemeinsam mit dem Mitpächter ... mit der Jagdgenossenschaft ... /... einen Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... /... ab, der am 31. März 2019 enden sollte. Dies zeigte er dem Beklagten an, der die Jagdpachtflächen in den bis zum 31. März 2011 geltenden Jagdschein eintrug.

Mit E-Mail vom 15. März 2011 fragte der Kläger beim Beklagten an, ob er weitere Vorlagen für die Ausarbeitung der Abschussplanung für das neue Jagdjahr haben könne. Gleichzeitig bat er um einen Termin in der Behörde, um den Abschussplan zu besprechen, da er auch den Jagdschein verlängern müsse. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten teilte dem Kläger am folgenden Tag per E-Mail mit, dass er keine weiteren Unterlagen zur Abschussplanung habe. Ein Termin außerhalb der üblichen Sprechzeiten sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht möglich. Der Kläger könne die Jagdscheinunterlagen auch gern auf dem Postweg übersenden.

Mit Einschreiben vom 31. März 2011, welches am 4. April 2011 beim Beklagten einging, übersandte der Kläger dem Beklagten den Antrag auf Verlängerung bzw. Neuausstellung seines Jagdscheines nebst der erforderlichen Unterlagen.

Unter dem 12. April 2011 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Jagdschein für den Zeitraum vom 12. April 2011 bis zum 31. März 2014. Die von dem Kläger angepachteten Flächen waren in dem Jagdschein nicht eingetragen. Die Rubrik „Beruf“ enthielt ebenfalls keine Angaben.

Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte der Beklagte zudem der Jagdgenossenschaft ... /... mit, dass der Jagdpachtvertrag des Klägers kraft Gesetzes erloschen sei, da dieser nicht fristgerecht eine Verlängerung seines Jagdscheines beantragt habe. Der Beklagte bat, dies dem Kläger mitzuteilen und darauf hinzuwirken, dass der Kläger die weitere Jagdausübung unterlasse. Sollte ein weiteres Interesse beider Vertragsteile an der Fortführung des Pachtvertrages bestehen, sei ein Neuabschluss nach Erteilung des Jagdscheines erforderlich.

Am 4. Mai 2011 legte der Kläger gegen den Jagdschein vom 12. April 2011 Widerspruch ein. Der Jagdschein sei fehlerhaft, weil die Geltungsdauer erst am 12. April 2011 beginne. Außerdem sei weder sein Beruf noch die anteilige Pachtfläche von 250 ha eingetragen. Zur Begründung trug er vor, er habe rechtzeitig die Unterlagen abgeschickt. Eine vorherige Übersendung der Antragsunterlagen sei nicht möglich gewesen, da es Ende März nachweislich mehrere Hinweise auf Wildschweine in der Ortslage von ... gegeben habe und er als ehrenamtlicher Ortsjäger den Jagdschein im Original habe mitführen müssen. Der Beklagte hätte ihm eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen setzen müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Pachtvertrag sei kraft Gesetzes erloschen, da die erforderlichen Unterlagen für die Verlängerung des Jagdscheines nicht bis zum 31. März 2011 eingegangen seien.

Der Kläger hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei vor dem Erlass des Jagdscheines nicht angehört worden. Dieser formelle Fehler könne im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden, da dies zu einer Aushöhlung des Widerspruchsrechtes führe. Er habe bereits mit E-Mail vom 15. März 2011 die Verlängerung des Jagdscheines beantragt. Der Eingang der E-Mail habe ihm der Beklagte am 16. März 2011 bestätigt. Der Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn eine Antragstellung per E-Mail nicht ausreiche. Jedenfalls müsse der Jagdschein ab dem 4. April 2011 gelten, weil zu diesem Zeitpunkt der schriftliche Antrag nachweislich eingegangen sei. Die vom Beklagten behauptete verfristete Antragstellung habe er jedenfalls nicht zu verschulden. Aufgrund des hohen Wildschweinaufkommens habe er täglich jagen müssen. Im Übrigen sei das Gesetz unbestimmt, wenn es ein Erlöschen des Jagdscheins bei nicht fristgerechter Antragstellung vorsehe. Eine Frist werde nicht bestimmt. Ein Überschreiten der Geltungsfrist des Jagdscheines von nur vier Tagen bis zur Antragstellung sei daher noch fristgemäß.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Jagdscheines vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, in der Mail vom 15. März 2011 könne kein Antrag auf Jagdscheinverlängerung gesehen werden. Der Kläger könne sich nicht auf die Regelungen in anderen Bundesländern berufen. Ebenso wenig sei er (der Beklagte) verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zu setzen. Dies werde zwar vereinzelt in der Literatur vertreten, sei aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine rückwirkende Erteilung des Jagdscheines sei nicht möglich. Im Übrigen würde diese den Pachtvertrag nicht wieder aufleben lassen. Schließlich sei der Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt, zumindest aber unbeachtlich.

Hinsichtlich des Vortrags im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Die Kammer hat durch Beschluss den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe§

Die Einzelrichterin konnte vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Ablehnung der Eintragung der Pachtflächen und des Berufes des Klägers in den Jagdschein vom 12. April 2011 sowie die Benennung dessen Gültigkeit in den angegriffenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neubescheidung.

Soweit sich der Kläger auf die fehlende Anhörung vor der Erteilung des Jagdscheines beruft, könnte er allenfalls mit seinem Anfechtungsantrag Erfolg haben. Ein Anspruch auf die von ihm begehrte Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts kann ihm daraus nicht erwachsen. Zudem ist dieser Verfahrensfehler nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich.

Auch die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat vor erneutem Abschluss eines Pachtvertrages keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Eintragung der Pachtflächen des Jagdbezirkes ... /... in seinen Jagdschein.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) hat die untere Jagdbehörde die die Flächen in einem Jagdbezirk, in denen der Inhaber des Jagdscheins zur Jagdausübung befugt ist, in den Jagdschein einzutragen. Der Kläger war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des Jagdscheins nicht als Mitpächter in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt. Zwar war der Kläger aufgrund des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft ... /... vom 13. Februar 2010 Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ... /... . Jedoch ist der mit ihm geschlossene Jagdpachtvertrag am 1. April 2011 erloschen.

Nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Hier war die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins des Klägers am 1. April 2011 abgelaufen, da der Kläger zuvor keinen Antrag auf Verlängerung seines Jagdscheins bei dem Beklagten gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der Mail vom 15. März 2011 unabhängig von der Form kein wirksamer Antrag zu sehen. Ausweislich des Wortlautes des Schreibens erklärte der Kläger nur, dass er bei einem Termin bei dem Beklagten neben der Rücksprache zum Abschussplan beabsichtige, seinen Jagdschein verlängern zu lassen. In dieser Absichtserklärung kommt der Wille zur Antragsstellung nicht zum Ausdruck. Zudem muss dem Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG die schriftliche Angabe der gepachteten Flächen beigefügt sein. Diese Angabe fehlte und die Schriftform erfordert eine handschriftliche Unterschrift. Auch waren der E-Mail nicht die Nachweise beigefügt, dass die für die Verlängerung des Jagdscheines erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere fehlte der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG erforderliche Nachweis des Versicherungsschutzes.

Der Kläger hat erstmalig am 4. April 2011 wirksam die Verlängerung seines Jagdscheines beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen. Mangels einer entgegenstehenden Regelung im Land Brandenburg, die wie Vorschrift des § 12 Hamburgisches Jagdgesetz einen späteren Zeitpunkt als noch fristgemäß ansehen lässt, ist eindeutig, dass fristgemäß nur Anträge vor dem Ablauf des Jagdjahres gestellt werden können (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 11 S 70.10 -, zitiert nach juris).

Der Jagdpachtvertrag ist mithin nach § 13 Satz 2 BJagdG erloschen. Den Nachweis eines wirksamen Jagdpachtvertrages hat der Kläger bis heute nicht erbracht.

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 13 Satz 2 BJagdG dahingehend ausgelegt werden müsste, dass nur eine verschuldete Verspätung zu berücksichtigen wäre und dem Kläger hätte zugestanden werden müssen, erforderliche Nachweise und Unterlagen nachzureichen. Zumindest die Beantragung hätte vor dem 31. März 2011 schriftlich erfolgen müssen. Vor Ablauf des Jagdjahres lag weder ein Antrag vor noch waren die Jagdabgabe und die Gebühren bezahlt. Der Kläger kann sich also nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Jagdschein nicht eher vorlegen konnte, weil er aufgrund der Wildschweinschäden diesen noch benötigte. Alles andere hätte er vor dem 31. März 2011 tun und dem Antrag einen Vermerk beifügen können, dass der Jagdschein nachgereicht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers und einzelner Kommentatoren war der Beklagte nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen. Abgesehen davon, dass der Beklagte keine Befugnis hat, eine gesetzliche Frist auszuhebeln, gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis für eine solche Verpflichtung. Dem Inhaber eines Jagdscheines ist mindestens ein Jahr vorher bekannt, wann die Gültigkeit seines Jagdscheines ausläuft, zumal diese Frist mit dem Ablauf des Jagdjahres zusammenfällt. Ein Jagdscheininhaber hat also ausreichend Zeit, die Unterlagen zu besorgen und einen Antrag schriftlich zu stellen. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, wieder einen Jagdpachtvertrag abzuschließen.

Einen Vertrauensschutz durch die vorherige rechtswidrige Praxis des Beklagten kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, denn der Pachtvertrag erlischt von Gesetzes wegen. Es bedarf keines Umsetzungsaktes des Beklagten (dies bestätigend: OVG Berlin-Brandenburg,a.a.O.). Für eine weitergehende Auslegung des § 13 Satz 2 BJagdG besteht kein Raum, da der Wortlaut eindeutig ist.

2. Hinsichtlich des Begehrens, die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bereits ab dem 4. April 2011 zu bestimmen, fehlt dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Kläger dadurch erlangen kann, da der Pachtvertrag nicht wieder auflebt und er auch nicht geltend gemacht hat, belangt worden zu sein, weil er zwischen dem 4. und 12. April 2011 ohne Jagdschein gejagt hat.

3. Für das Begehren, seinen Beruf in den Jagdschein einzutragen, ist ebenfalls kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich, da er auch insoweit keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil des Klägers erlangen kann. Das Begehren ist auch unbegründet, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung des Berufes in den Jagdschein weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Nach alledem bleibt der Antrag des Klägers auf Neubescheidung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Kammer in ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit den hier vorrangig entscheidungserheblichen Fragen bereits in dem zitierten Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Da es um die Auslegung von Rechtsvorschriften ging, ist es unbeachtlich, dass es sich dabei um ein summarisches Verfahren handelte.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).