Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.06.2012 – 12 K 1986/11
12. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Ausbaus einer öffentlichen Fachschule umdie Fachrichtung Sozialpädagogik im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.
Die Klägerin betreibt seit Sommer 2000 in N. eine genehmigte und nach § 123 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) staatlich anerkannte private Fachschule für Sozialwesen. Sie bietet dort Berufsausbildungen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik sowie Sozialpädagogik (Erzieher) an. Die Schule wird staatlich gefördert und finanziert sich zusätzlich durch Schulgeld, das regulär zwischen 18 und 48 € monatlich liegt. Auf dem gleichen Gelände und daher in unmittelbarer Nachbarschaft der Schule der Klägerin befindet sich das Oberstufenzentrum (OSZ) O., dessen Träger der beigeladene Landkreis ist. Das Oberstufenzentrum hat seit dem Schuljahr 2004/2005 eine Fachschule für Sozialwesen, die bisher auf die Fachrichtung Heilerziehungspflege beschränkt war.
Am 30. Juni 2011 beschloss der Kreistag des Beigeladenen an dieser Fachschule eine weitere Fachrichtung – Sozialpädagogik – anzubieten. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 die Einrichtung dieser Fachrichtung. Gegen die Vollziehung dieser Genehmigung wandte sich die Klägerin erfolgreich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (VG 12 L 467/11).
Nach Rücknahme der Genehmigung nahm die Klägerin die anhängige Klage zurück unddas Hauptsacheverfahren wurde eingestellt (VG 12 K 1440/11).
Mit Bescheid vom 5. September 2011 genehmigte der Beklagte (erneut) die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik ander Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O. zum Schuljahr 2011/2012 und begrenzte die jährliche Aufnahmekapazität auf zwei Klassen in Vollzeitform. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Derzeit besuchen 33 Schüler den neu errichteten Bildungsgang Sozialpädagogik des Oberstufenzentrums, die in einer Klasse zusammengefasst wurden. In den Vollzeitklassen der Klägerin wurden 50 Schüler in diesem Schuljahr aufgenommen.
Der Schulentwicklungsplan für die Jahre 2007 bis 2012, der die Bildungsangebote sowohl öffentlicher als auch privater Schulträger berücksichtigt, prognostiziert jährlich 20bis 40 Schüler für die Fachrichtung Sozialpädagogik. Schon seit mehreren Jahren nimmt die Klägerin wesentlich mehr Schüler auf: im letzten Schuljahr waren es über 100Schüler in Voll- und Teilzeitform. Ihre Gesamtaufnahmekapazität liegt derzeit bei 287Schülern, im kommenden Schuljahr bei 326 Schülern sowie ab dem Schuljahr 2013/2014 bei über 331 Schülern.
Die Klägerin hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Beklagte ihre Belange bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht genügend berücksichtigt habe. Die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik am Oberstufenzentrum sei für sie existenzgefährdend, da sie in unmittelbarer Nachbarschaft des OSZ des Landkreises seit vielen Jahren eine Schule in freier Trägerschaft betreibe, an der – für den gesamten Landkreis – bedarfsdeckend Sozialpädagogik unterrichtet werden könne. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht vor, da die Ziele der Schulentwicklungsplanung nicht beachtet worden seien und kein Bedürfnis für die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik im Landkreis bestehe. Die Erweiterung des Oberstufenzentrums sei im aktuellen Schulentwicklungsplan nicht vorgesehen und gewährleiste keinen geordneten Schulbetrieb.
Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid des Beklagten vom 5. September 2011 erteilte Genehmigung derEinrichtung einer Fachrichtung Sozialpädagogik an der Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O. aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er gehe nicht davon aus, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Genehmigung in ihrer Existenz bedroht sei, da sie trotz der neu eingerichteten Klasse am OSZ noch 50 Schüler in die Vollzeitausbildung Sozialpädagogik aufgenommen habe undweiterhin staatliche Zuschüsse erhalte. Die Nachfrage nach einer entgeltfreien Erzieherausbildung an dem Oberstufenzentrum sei groß, da dort in den vergangenen Jahren zwischen 24 und 65 entsprechende Bewerbungen eingegangen seien. Zudem sei mit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahr 2010 der Betreuungsschlüssel an den Kitas erhöht worden, wodurch der Bedarf an Erziehern signifikant (um knapp 900) gestiegen sei. Nach seinem aktuellen Bedarfsplan benötige man allein in den Kindertagesstätten im Landkreis O. 165 neue Erzieherinnen und Erzieher. Darüber hinaus bestünden weitere Einsatzmöglichkeiten für Erzieher im Bereich der Jugendhilfe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig.
Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren Rechten verletzt wird. Die Landkreise sind nach §§ 100, 104, 105 BbgSchulG befugt, Oberstufenzentren einzurichten bzw. – wie hier – zu ändern. Die Änderung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 104 Abs. 2 BbgSchulG an die Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums geknüpft. Die gegenüber einem Schulträger ausgesprochene Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Änderung – hier der Ausbau von Bildungsgängen an einer Schule – ist daher ein Verwaltungsakt, der in erster Linie den Schulträger in eigenen Rechten betreffen und von diesem angefochten werden kann. Diese gesetzlich ausgestaltete Rechtsposition des Schulträgers kann aber auch durch die Genehmigung, die einem anderen Schulträger erteilt worden ist, verletzt werden. Wie die Kammer bereits im Fall der Errichtung der Fachsschule für Sozialwesen entschieden hat, darf die Entscheidung über dieGenehmigung nicht unabhängig von bereits existierenden Schulen ergehen, sondern erst nach umfangreicher Abwägung mit den Interessen der benachbarten Schulträger (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2004, 12 L 631/04). Dieses Abwägungserfordernis folgt aus § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, wonach Schulen in freier Trägerschaft bei der Prognose des Schulbedarfs einbezogen werden, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots, das ein Schulträger in seinem Bereich vorhält, kann durch die einem anderen – benachbarten – Schulträger erteilte Genehmigung erheblich beeinträchtigt werden, weil eine sich auf die Schülerzahl auswirkende Konkurrenzsituation entstehen kann (vgl. für den Fall einer Errichtungsgenehmigung: Oberverwaltungsgericht fürdas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19A 2934/92, zitiert nachjuris, Rn. 31). Im vorliegenden Fall scheint eine solche Beeinträchtigung jedenfalls möglich, so dass der Weg zu einer materiell-rechtlichen Prüfung eröffnet ist.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 104 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BbgSchulG sind die in §§ 100, 101 BbgSchulG genannten Träger, darunter der Landkreis, berechtigt und verpflichtet, Schulen und Bildungsgänge anOberstufenzentren zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 BbgSchulG für die Änderung einer Schule, hier in Form einer Erweiterung. Die Genehmigung für eine Änderung wird nach § 105 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz2 BbgSchulG erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet werden, ein geordneter Schulbetrieb gemäß § 103 BbgSchulG gewährleistet ist,der Einrichtungsbeschluss nicht gegen dieses Gesetz verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat insbesondere dargelegt, dass der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz verstößt, weil ein Bedürfnis für den Ausbau des OSZ um die Fachrichtung Sozialpädagogik besteht. Diese Fachrichtung wird bisher nur an einigen Oberstufenzentren anderer Landkreise angeboten, nicht jedoch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Die nächstgelegenen Ausbildungsstandorte Wittenberge und Templin sind mit erheblichen Fahrzeiten und Kosten verbunden.
Nach Auffassung der Kammer ist die Erwägung des Beklagten, ein Bedürfnis für den Ausbau einer Schule dann anzunehmen, wennin dem Landkreis bisher nur eine Schule in privater Trägerschaft den betreffenden Bildungsgang anbietet nicht zu beanstanden. Die Kammer hält die Argumentation aus ihrem bereits zitierten Beschluss vom 29. Juli 2004 - 12 L 631/04 - nach wie vor für tragend. Darin hat sie ausgeführt:
„Ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Fachschule Sozialwesen mit dem Bildungsgang Heilerziehungspflege in N. ergibt sich daraus, dass dieser bisher nur an Oberstufenzentren anderer Landkreise angeboten wird. Der nächste Ausbildungsstandort befindet sich in Wittenberge. Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu diesem undanderen zu gelangen, zum Teil erhebliche Wege zurücklegen. Für den Antragsgegner entstehen dadurch nicht unbedeutende Schulkostenbeiträge. Das Bildungsangebot der Antragstellerin kann dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße befriedigen, da dessen Inanspruchnahme nur gegen Entgelt in Höhe von 95 € monatlich möglich ist. Der Besuch öffentlicher Schulen ist dagegen kostenfrei, da für diese Schulgeld gemäß § 114 Abs. 1 BbgSchulG nicht erhoben wird.“
Eine Neubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen Zeit, der Verschiedenheit der Sachverhalte und bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht geboten. Zwar liegt die monatliche Schulgeldbelastung im vorliegenden Fall unter jener des in dem Jahr 2004 entschiedenen Falles. Andererseits kommt es bei der Bedarfsfeststellung nicht auf die Höhe des Schulgeldes an, das der private Schulträger erhebt. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Fachrichtung Sozialpädagogik bisher an keiner öffentlichen Schule im Landkreis angeboten wird, obwohl aufgrund einer veränderten Gesetzeslage (Änderung des Kindertagestättengesetzes 2010) der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in der streitgegenständlichen Fachrichtung stark angestiegen ist. Mit der veränderten Ausbildungsnachfrage stieg das Bedürfnis nach einer öffentlichen Alternative zu dem privaten Ausbildungsangebot. Beiseiner Bedürfnisprüfung hat der Beklagte im Einklang mit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur erhöhte Anmeldezahlen, sondern auch andere Kriterien – arbeitsmarkt- und sozialpolitische Kriterien – herangezogen (vgl. zu den Kriterien der Bedarfsermittlung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
5. Dezember 1988, 6 TG 3863/88; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09, beide zitiert nach juris). Er hat zudem die Interessen der Klägerin berücksichtigt undabgewogen, indem er die jährliche Aufnahmekapazität für die Fachrichtung Sozialpädagogik an dem Oberstufenzentrum auf zwei Klassen in Vollzeitform begrenzt hat.
Dabei durfte er zu Recht davon ausgehen, dass der Klägerin keine Monopolstellung in der Erzieherausbildung zusteht. Selbst wenn sie über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, folgt daraus nicht, dass sie für die Zukunft den gestiegenen Ausbildungsbedarf alleine abdecken darf. Im Gegenteil, die in § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG gesetzlich eröffnete Möglichkeit einer zwischen öffentlichen und freien Schulträgern abgestimmten Schulentwicklungsplanung darf nicht dazu führen, dass sich die primär verpflichteten kommunalen Schulträger ihrer Aufgabe entziehen, ein zumutbar erreichbares Netz öffentlich getragener Schulen zu gewährleisten. Damit soll vermieden werden, dass Schüler gegen ihren Willen mangels öffentlich getragener Angebote auf ein privatrechtliches Schulverhältnis verwiesen werden müssen (Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Kommentar zu § 102 Rz. 33; vgl. auchBegründung zum Entwurf für das 1. Schulreformgesetz für das Land Brandenburg/Vorschaltgesetz, Drucksache 1/84, zu § 3).
Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die Erweiterung des Oberstufenzentrums nicht bereits im Schulentwicklungsplan enthalten sein, damit sie genehmigt werden kann. Mit der ausdrücklichen Beschränkung auf die Ziele der Schulentwicklungsplanung in § 104 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG wird zum Ausdruck gebracht, dass auch Änderungen genehmigt werden können, die nicht ausdrücklich in der Schulentwicklungsplanung angeführt sind. Jedenfalls dann, wenn ein von der Schulentwicklungsplanung abweichendes schulisches Angebot erforderlich ist, soll darauf auch reagiert werden können (vgl. zum Ganzen: Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz Kommentar zu § 104 Rz. 9). Der Schulentwicklungsplan für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin entstand im Jahr 2007 und konnte daher nicht den mit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahr 2010 geänderten Betreuungsschlüssel undden damit einhergehenden erhöhten Erzieherbedarf berücksichtigen. Sinn und Zweck der Schulentwicklungsplanung, ein ausgewogenes Bildungsangebot in allen Regionen und Landesteilen zu schaffen und zu erhalten, sprechen dafür, dass ein Schulträger in der Lage sein muss, auf neue Entwicklungen, wie sie sich gerade im Bereich der Berufsschulen durch vielfältige Änderungen in der Berufs- und Arbeitswelt ergeben können, flexibel zu reagieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19 A 2934/92, zitiert nach juris, Rn. 33). Dies gilt auch, wenn – wie hier – die nicht vorhersehbare Änderung des Kindertagesstättengesetzes den Ausbau der Fachschule um die Fachrichtung Sozialpädagogik nötig macht.
Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, dass das erweiterte Oberstufenzentrum keinen geordneten Schulbetrieb gewährleistet, sodass dahinstehen kann, ob die Klägerin dadurch überhaupt in ihren Rechten verletzt wäre.
Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Die Bestandsgarantie nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) bewirkt keine Beschränkung der staatlichen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Dem Staat ist es nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben einer bereits bestehenden Schule in freier Trägerschaft zu errichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche Grundlage der Privatschule beeinträchtigt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 1974, 1 BvR 82/71, Band 37,314-324). Ebenso liegt kein Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19Abs. 3 GG geschützte Recht auf Berufsfreiheit vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor der Zulassung von Konkurrenten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1973, 1 BvR 426/72, Band 34, 252-257; vom 3. Dezember 1980, 1 BvR 409/80, Band 55, 261-273). Im Übrigen blieb die Einrichtung der Sozialpädagogik-Klasse am Oberstufenzentrum des Beigeladenen auf den Schulbetrieb der Klägerin, deren Anmeldezahlen gleichbleibend hoch sind, bisher folgenlos.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Es sind keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere weicht das Urteil nicht von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Kassel oder Münster ab (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 1988, 6 TG 3863/88; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09, beide zitiert nach juris). Das Urteil steht im Einklang mitdiesen Entscheidungen und gewährleistet einen identischen Rechtsschutzumfang für freie Träger. DerBeklagte hat – wie oben ausgeführt – die Kriterien zur Bedürfnisermittlung aus den zitierten Entscheidungen beachtet, so dass hier keine Divergenz besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.