Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.09.2012 – VG 10 K 522/09

10. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Mitteilungen aus dem Verkehrszentralregister hatte der Kläger seit 1982 kontinuierlich zahlreiche erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Mehrfache Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbote waren die Folge. Auch wurden die in den Jahren 1999 und 2002 von dem Strafgericht verhängten Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 16. September 1999 war dem Kläger infolge fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 3 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]) u. a. auch die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2002 betraf einen Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG]).

Im Juli 2005 erwarb der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis.

Von August 2006 bis Februar 2007 beging der Kläger drei Geschwindigkeitsverstöße, die mit jeweils drei Punkten zu bewerten waren. Daraufhin verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2007 vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Berücksichtigung auch der vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsstraftaten.

Da dies der Kläger verweigerte, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur (vorübergehenden) Aushändigung des Führerscheins auf und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld an.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem sein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 11. Febr. 2008 – 10 L 791/07) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. Jan. 2009 – OVG 1 S 44.08) erfolglos geblieben war, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 25. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Anders als im Eilverfahren von den Gerichten beider Instanzen angenommen richte sich der Beginn der 5-jährigen Tilgungsfrist für das Strafurteil vom 13. Februar 2002 nach § 29 Abs. 4 StVG, die Frist sei also bereits am selben Tag angelaufen. Folglich hätten sowohl dieses Strafurteil als auch die zuvor ausgesprochenen Verurteilungen dem Kläger nach dem 13. Februar 2007 nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Einer Verwertung der vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis begangenen Taten widerspreche auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Dezember 2010. Dem gemäß habe der Beklagte europarechtswidrig unterstellt, die polnische Fahrerlaubnis sei ohne Eignungsüberprüfung erteilt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 10. Mai 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich aus § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist - wie hier - eine ausländische Fahrerlaubnis betroffen, hat die Entziehung (lediglich) die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Satz 2); das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (Abs. 2 Satz 2).

Der Kläger hatte sich – im für die Aberkennungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, Rdnr. 11 in der amtlichen Datenbank, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=3605 ) – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist u. a. ungeeignet, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt oder wer Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begeht und dadurch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen ist.

Das war beim Kläger der Fall, sei es, weil es sich aus den seinerzeit noch im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstößen des Klägrs ohne weiteres ableiten ließ (so der genannte Kammerbeschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), sei es, weil die Verstöße jedenfalls die vom Beklagten ausgesprochene Gutachtensaufforderung rechtfertigten, die der Kläger nicht befolgte, weshalb der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen durfte (so das Oberverwaltungsgericht im nachgehenden Beschluss).

Auf die in den Beschlüssen enthaltenen Ausführungen wird zur Begründung verwiesen. Hieran wird nach erneuter Überprüfung festgehalten. Insbesondere vermag die gegen die Begründung in den Beschlüssen gerichtete – im Wesentlichen vertiefende – Argumentation des Klägers eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Der Beklagte durfte die in der Gutachtensanforderung erwähnten Straftaten zu Lasten des Klägers noch berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers war hinsichtlich der Verurteilung im Jahr 2002 und damit auch hinsichtlich der früheren Verurteilungen bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch keine Tilgungsreife eingetreten. Zwar trifft zu, dass § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG – gleichsam als Regel – vorschreibt, dass die Tilgungsfrist bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils beginnt. Abs. 5 Satz 1 sieht aber für den (Sonder-)Fall, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung (auch schon vorher) ausgesprochen ist und der Betroffene sich deshalb in der Folgezeit mangels Fahrerlaubnis nicht mehr im motorisierten Straßenverkehr bewähren kann, ergänzend vor, dass die Tilgungsfrist erst nach Ablauf von (bis zu) 5 Jahren seit der Entziehung zu laufen beginnt. Eine 5-jährige Anlaufhemmung ist hier durch das 1999 gegen den Kläger ergangene Strafurteil ausgelöst worden. Darin war auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen worden und dem Kläger innerhalb der darauf folgenden fünf Jahre keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden.

Auch der Umstand, dass der Kläger alle Straftaten vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis begangen hatte, hinderte aus unionsrechtlichen Gründen eine weitere Berücksichtigung der Verurteilungen nicht. Der EuGH hat mit dem vom Kläger angeführten Urteil vom 2. Dezember 2010 (Rechtssache C-334/09 „Scheffler“), das zu der auch hier noch anzuwendenden („2. Führerschein“-)Richtlinie 91/439/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates (im Folgenden: Richtlinie) ergangen ist, letztlich bestätigt, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie trotz Geltung des Anerkennungsgrundsatzes es einem Mitgliedsstaat gestattet, unter bestimmten Umständen der Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins im Fall der Anwendung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen (z. B. bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis) die Anerkennung zu versagen.

Danach verbietet es der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz zwar nach wie vor, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung der von der von dem anderen EU-Staat zu beachtenden Erteilungsvoraussetzungen überprüft. Nach dem Unionsrecht ist aber eine Maßnahme der inländischen Fahrerlaubnisbehörde zulässig, die sich nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände bezieht, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28). In diesem Sinne hat der EuGH in dem von ihm entschiedenen Fall, der die Entziehung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen Gutachtens betraf, nicht die Berücksichtigung „alter“ Taten durch die inländische Fahrerlaubnisbehörde an sich beanstandet, sondern lediglich den Umstand, dass die nachträglich ergriffene Maßnahme auf einem Gutachten beruhte, das seinerseits keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hatte und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezog (a. a. O., Rdnr. 77). Auf allein solche Umstände hat der Beklagte die von ihm ergriffenen Maßnahmen aber gerade nicht gestützt. Schon seine Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, knüpfte vielmehr zusätzlich an die drei nachträglich begangenen erheblichen Geschwindigkeitsverstöße an.

Schließlich verfängt der Hinweis des Klägers auf ein Fehlen von Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht, weil der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG kein Ermessen zusteht („hat … zu entziehen“).

Die somit rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt auch die Anordnung des Beklagten, den polnischen Führerschein zwecks Eintragung der Entscheidung vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 3, 2. Altern. StVG). Die hierauf bezogene weitere Regelung, die Zwangsgeldandrohung, hat der Beklagte rechtsfehlerfrei auf §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 und § 23 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) gestützt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das hiernach maßgebende Interesse des Klägers an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und BE bemisst sich in Anlehnung an die der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) insgesamt mit dem Zweieinhalbfachen des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG (2,5 x 5.000 EUR, vgl. Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.8 des Katalogs). Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins sowie die Zwangsgeldandrohung sind daneben nicht gesondert in Ansatz gebracht.