Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.11.2012 – VG 6 K 1249/11

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm auferlegte Gewässerunterhaltungsumlage für die Jahre 2009 und 2010 betreffend die Beiträge der Gemeinde ... zum Wasser- und Bodenverband „... “.

Der Kläger war in den genannten Jahren Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 5.916.890 m² in der genannten Gemeinde. Diese ist Mitglied des genannten Wasser- und Bodenverbandes, der sie wie folgt zu den Beiträgen 2009 und 2010 heranzog:

Jahr

Bescheid vom

Eingang

Satz

Bl.

2009

24. November 2009

25. November 2009

4,31 €/ha

2010

15. April 2010

22. April 2010

4,54 €/ha

16

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 26. November 2010 zog die Beklagte den Kläger zur Gewässerunterhaltungsumlage für die Jahre 2009 und 2010 von gesamt 5.236,45 € wie folgt heran:

Jahr

Fläche

Satz

Betrag

2009

5.916.890 m²

0,000431 €/ha

2.550,18 €

2010

5.916.890 m²

0,000454 €/ha

2.686,27 €

Der Bescheid listet in der Anlage die zu Grunde gelegten Flurstücke im Einzelnen auf. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2011 zurück.

Der Kläger hat am 14. Februar 2011 Klage erhoben. Er rügt im Wege des Einwendungsdurchgriffs, der Verband verfüge nicht über eine dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht entsprechende Satzung, insbesondere mit Blick auf die nach § 2 a GUVG n. F. erforderlichen Verbandsbeiräte und ihre Mitwirkung an der Aufstellung der Unterhaltungspläne des Verbandes. Ein „Verbandsbeirat“ sei auch erst im Dezember 2009 bestellt worden, derweil der Haushaltsplan 2009 im September 2009 beschlossen worden sei ohne Einvernehmen des Verbandsbeirates. Zudem sei das Verbandsgebiet unzutreffend bestimmt, es verlaufe richtigerweise nicht entlang von Flurstücksgrenzen, sondern entlang hydrologischer Gegebenheiten. Der Verband habe zudem satzungswidrig Wegebaumaßnahmen durchgeführt und die dadurch entstandenen Kosten nicht separat erhoben, sondern in den Flächenbeitrag einfließen lassen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt vor, der Verband habe sich um eine rechtzeitige Satzungsgebung bemüht. Die durch den Einsatz des Wegegraders verursachten Kosten überschritten nicht die Erheblichkeitsschwelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

1.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist aufzuheben gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ihm ermangelt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage.

a)

Die ihm zugrunde gelegte Satzung der Gemeinde ... zur Umlage der durch den Gewässerunterhaltungsverband „...“ festgesetzten Verbandsbeiträge vom 10. März 2009 (ABl. Flämingbote Nr. 34/2009 S. 945) ist nichtig.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I Nr. 13/2008 S. 218) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I 2008 Nr. 5/2008 S. 62). Danach können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Diese muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

Diesen gesetzlichen Maßstäben genügt die Satzung vom 10. März 2009 schon deshalb nicht, weil sie den Umlagesatz nicht bestimmt. Im entsprechenden § 5 der Satzung, überschrieben mit „Umlagesatz“, fehlt eine entsprechende Festlegung. Stattdessen heißt es dort:

„Die Umlage der festgesetzten Verbandsbeiträge im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG bestimmt sich nach dem Verhältnis der Grundstücksfläche des jeweiligen Umlageschuldners zu der von dem Verband für die festgesetzten Verbandsbeiträge erfassten und veranlagten Fläche in Quadratmetern.“

Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Abgabesatz im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG ist der Geldbetrag, der auf eine Maßstabseinheit entfällt, sofern sich die durch den Maßstab festgelegte Bezugsgröße in Mengen, Maßen oder Gewichten ausdrücken lässt (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2010, Anm. 80 zu § 2 KAG). Es kann dahinstehen, ob eine Umlagesatzung die Umlage nur bestimmbar – etwa unter Bezugnahme auf den der Gemeinde vorgegebenen Verbandsbeitrag – angeben darf oder auch insoweit eine (gegebenenfalls jährlich zu ändernde) konkrete Bestimmung enthalten muss. Denn die zitierte Bestimmung lässt einen Bezug zur konkreten Höhe des Beitrags nicht erkennen. Sie befasst sich vielmehr – schwer verständlich – mit der Gemeindefläche, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde.

b)

Älteres, den Bescheid tragendes Satzungsrecht ist nicht ersichtlich.

(1)

Der Bescheid kann sich, soweit die Umlage 2009 betroffen ist, insbesondere nicht auf die Satzung der Gemeinde ... zur Umlage der an den Wasser- und Bodenverband „... “ zu zahlenden Beiträge vom 19. Juni 2007 (ABl. Flämingbote Nr. 13/2007 S. 463) stützen. Auch diese ist jedenfalls insoweit nichtig.

Zwar wurde sie nicht durch § 8 der Satzung vom 10. März 2009 außer Kraft gesetzt. Denn auch diese Vorschrift ist Teil der gesamtnichtigen Satzung und teilt ihr Schicksal; sie ist unwirksam. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Auch insoweit kommt zwar eine Teilnichtigkeit in Betracht, wenn und soweit der Satzungsgeber hinreichend deutlich seinen Willen formuliert hat, die bisherige Regelung auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der neuen Satzung auch ersatzlos – zu beseitigen (BVerwG ebd.). Daran fehlt es hier. Die Aufbebens- und Inkrafttretensvorschrift des § 8 sollte augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen einen satzungslosen Zustand herbeiführen.

Die Satzung ist jedoch ebenfalls nicht von der maßgeblichen Gesetzeslage gedeckt. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Umlagesatzes, nachdem sie den Verbandsbeitrag unzulässigerweise unvermindert einstellt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus – auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides – den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1408/09 –; Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 2294/07 –, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L, unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 –, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

Zu den danach rügefähigen Punkten gehört die (fehlende) Beteiligung der nach § 2 a GUVG zu bildenden Verbandsbeiräte an der Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan und den Verbandsbeitrag (OVG Berlin-Brandenburg ebd.).

Die Kammer muss die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage vorliegend nicht entscheiden, ob ein allein auf gesetzlicher Grundlage und ohne Anbindung an eine entsprechende Satzung operierende Zusammenkunft als Beirat im Sinne des § 2 a GUVG aufgefasst werden kann oder ob dies nicht vielmehr fernliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg ebd.). Denn der Verband fasste den Beschluss zum Beitrag 2009 noch im September 2009, derweil ein „Beirat“ erstmals im Dezember 2009 zusammentrat. Insoweit ist nur darauf hinzuweisen, dass es auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann einer satzungsmäßigen Regelung zum Verbandsbeirat bedarf, wenn die in § 2 a Abs. 2 Satz 1 GUVG genannten (Interessen-)Verbände jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsenden oder sonst in unterschiedlichem Maße an der Willensbildung im Verbandsbeirat beteiligt werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg ebd.). So liegt der Fall hier, in dem alle Verbände mit Ausnahme des Landesfischereiverbandes neben einem Vertreter auch einen Stellvertreter in den Beirat entsandt haben.

Nicht entschieden werden muss vorliegend weiterhin die vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob und, wenn ja, wie eine nachträgliche Heilung der unzulänglichen Beiratsbeteiligung möglich ist. Denn eine solche ist nicht erfolgt.

Zwar berief der Verband nach Inkrafttreten der das neue Recht berücksichtigenden Satzung des Verbandes vom 14. Dezember 2010 am 25. August 2011 (ABl. Brandenburg Nr. 33/2011 S. 1336) den Beirat ein. Auch stellte der Verband vor der erneuten Beschlussfassung über den Haushalt 2009 am 14. Dezember 2011 das Benehmen mit dem Beirat her. Noch immer aber fehlt das nach § 2 a Abs. 1 Satz 4 GUVG erforderliche Einvernehmen des Beirates mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2009 oder eine dieses ersetzende Entscheidung der zuständigen unteren Wasserbehörde nach § 86 BbgWG. Ohne eine verbindliche Bestimmung der dem Verband obliegenden Aufgaben der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung kann der dies finanzierende Beitrag nicht rechtmäßig kalkuliert sein (VG Cottbus, Urteil vom 14. Dezember 2010 – VG 7 K 864/10 –; OVG Berlin-Brandenburg ebd.). Dass der Verband vor der erneuten Beschlussfassung über den Beitrag das Benehmen mit dem Beirat herstellte, ändert hieran nichts.

(2)

Soweit die Umlage 2010 betroffen ist, sind schon die Voraussetzungen der Satzung von 2007 nicht gegeben; auf ihre Wirksamkeit kommt es daher insoweit nicht entscheidend an.

Nach § 2 und § 5 Abs. 2 der Satzung legt die Gemeinde kalenderjährlich die von ihr im Vorjahr an den Verband gezahlten Verbandsbeiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Flächen um. Die Gemeinde konnte daher auf dieser Satzungsgrundlage in 2010 jedenfalls nicht den in 2010 gezahlten Beitrag umlegen. Der erst 2011 erlassene Widerspruchsbescheid ändert hieran nichts. Er begründet lediglich die Zurückweisung des Widerspruchs und nimmt keine inhaltliche Korrektur des Ausgangsbescheides vor (vgl. weiter VG Potsdam, Urteil vom 7. September 2011 – 6 K 229/06 –).

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO.