Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.12.2012 – 6 K 973/10
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Gewässerunterhaltungsumlage für die Jahre 2004 (ab Februar) bis einschließlich 2008 betreffend die Beiträge der von der Beklagten vertretenen Gemeinde ... zum Wasser- und Bodenverband „... “.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 12.203.008 m² in dieser Gemeinde, die Mitglied des benannten Wasser- und Bodenverbandes ist. Dieser zog sie wie folgt zur Beitragszahlung heran:
Jahr
Bescheid
Eingang
Satz
15.03.2004
18.03.2004
4,00 €/ha
21.02.2005
25.02.2005
4,00 €/ha
03.03.2006
07.03.2006
4,00 €/ha
13.02.2007
16.02.2007
4,00 €/ha
28.01.2008
31.01.2008
4,00 €/ha
Die Beklagte zog die Klägerin mit den angegriffenen Bescheiden wie folgt heran:
Bescheid
Gemarkung
GB
Fläche
Satz
Jahr
Betrag
05.11.2008
...
8.207.907 m²
0,000400 €/m²
3.009,56 €
3.283,16 €
3.283,16 €
3.283,16 €
∑
16.142,20 €
05.11.2008
...
6.727 m²
0,000400 €/m²
2,47 €
2,69 €
2,69 €
2,69 €
2,69 €
∑
13,23 €
05.11.2008
...
20.662 m²
0,000400 €/m²
7,57 €
8,26 €
8,26 €
8,26 €
8,26 €
∑
40,61 €
05.11.2008
...
3.967.712 m²
0,000400 €/m²
1.454,82 €
1.587,08 €
1.587,08 €
1.587,08 €
1.587,08 €
∑
7.803,14 €
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 zurück, der Klägerin zugegangen am 3. Mai 2010.
Die Klägerin hat am 2. Juni 2010 Klage erhoben. Sie trägt vor, die den Bescheiden zugrunde gelegten Satzungen bestimmten den Umlagesatz unter unzulässiger Übernahme des nicht rechtmäßig auf jeweils 4 €/ha festgesetzten Beitragssatzes; tatsächlich sei der durch Beiträge zu deckende Aufwand jeweils geringer gewesen. Auch stelle die unterschiedslose Heranziehung von Forst- und Landwirten sowie Gewerbetreibenden eine unzulässige Beihilfe zugunsten der Landwirtschaft und des Gewerbes dar. Daneben fehle es an einer nach Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Wirtschaftlichkeitsanalyse, die mindestens nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zu gliedern sei.
Die Klägerin beantragt,
die angegriffenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Umlagesatz sei wirksam bestimmt. Die Beitragspflicht entstehe mit dem Vorliegen einer verlässlichen Kostenermittlung, wobei eine näherungsweise Bestimmung der voraussichtlichen Kosten genüge. Eine Beihilfe im europarechtlichen Sinne liege ebenso wenig vor wie eine Wasserdienstleistung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie, da weder Wasserversorgung noch Abwasserentsorgung in Rede stehe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge wie den der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe§
1.
Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet.
Rechtsgrundlage der Bescheide ist die Satzung der Gemeinde ... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes „... “ vom 5. Mai 2008, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Februar 2004.
Nach § 2 dieser Satzung erhebt die Stadt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den genannten Verband zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt werden. Die Umlage entsteht mit der Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheides gegenüber der Gemeinde. Umlagenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 derjenige, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet ist, bzw. nach Absatz 2 vorrangig ein Erbbauberechtigter; nach Absatz 3 haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner. Umlagemaßstab ist nach § 5 die Grundstücksfläche in aufgerundeten vollen Quadratmetern zu diesem Zeitpunkt. Der Umlagesatz ist in § 6 bestimmt mit 0,0004 €/m². Die Fälligkeit der Umlage ist in § 3 der Satzung bestimmt.
Gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist – verfassungsrechtlich unbedenklich (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124) – § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I Nr. 12/2004 S. 272) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 BbgWG in der bis zum 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I Nr. 5/2005 S. 50). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Die Satzung genügt den gesetzlichen Vorgaben.
Formelle Fehler beim Satzungserlass sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung zum 1. Februar 2004 ist nichts zu erinnern (VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07–, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L).
Die Satzung ist auch in materieller Hinsicht letztlich nicht zu beanstanden. Sie enthält die in § 2 KAG genannten Mindestangaben.
Der Umlageschuldner und der die Umlageverpflichtung begründende Tatbestand sind in § 4 der Satzung bestimmt. Danach ist Umlageschuldner der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet. Das entspricht § 80 Abs. 2 BbgWG a. F. Der in § 5 der Satzung festgelegte Umlagenmaßstab ist trotz der Aufrundung auf volle Quadratmeter in noch zulässiger Weise bestimmt (VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1224/10 –). Die Fälligkeit der Umlage ist in § 3 der Satzung in nicht zu beanstandender Weise geregelt.
Auch der von der Klägerin besonders gerügte Umlagesatz von 0,0004 €/m² begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, auch nicht mit Blick auf den damit ungeschmälert eingestellten Beitrags. Nach der vom erkennenden Gericht geteilten ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Umlageschuldner zwar über die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 2 BbgWG und § 2 KAG hinaus auch den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (vgl. VG Potsdam ebd., und Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1408/09 –, je unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – 9 B 63.11 –, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).
Erhebliche Mängel sind insoweit aber nicht ersichtlich. Die unterschiedslose Heranziehung von Forst- mit Landwirten und anderen Grundstücksnutzern entspricht der wie erwähnt verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Grundlage des § 80 Abs. 1 BbgWG. Auch Europarecht gebietet nichts anderes. Es erschließt sich schon nicht, inwieweit eine unterschiedslose Abgabenerhebung bei allen Verpflichteten eine unzulässige Beihilfe zugunsten Einzelner sein kann. Und die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. EG 2000 L 327 S. 1) hat nicht den ihr von der Klägerin untergeschobenen Inhalt. Danach sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 dafür, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt, und dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen. Sie verlangt damit eine unterschiedliche Heranziehung der jeweiligen Wassernutzer zu den Kosten der Wasserdienstleistungen. Darum geht es vorliegend nicht. Wasserdienstleistungen sind nach Art. 2 Nr. 38 der Richtlinie alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser zur Verfügung stellen, oder Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten. Die im öffentlichen Interesse betriebene Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Sinne des § 39 WHG gehört dazu nicht. Sie stellt keine Dienstleistung zugunsten einzelner Wassernutzer dar.
Ebenfalls unbedenklich ist letztlich die von der Klägerin gerügte jeweilige Aufrundung des Beitragssatzes gegenüber dem tatsächlich für die Kostendeckung Erforderlichen. Insofern weist sie zutreffend darauf hin, dass der Verband den Beitrag in den hier in Rede stehenden Jahren durchgängig mit 4,00 €/ha bemessen hat, obgleich zur Kostendeckung ein Beitrag von 3,63 €/ha (in 2004) bzw. um die 3,91 €/ha bis 3,93 €/ha (in den Folgejahren) genügt hätte. Der Einwand unnötiger Beitragserhebung ist grundsätzlich zulässig (VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07 –, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L). Er trägt hier aber nicht. Zum einen ist der Verband, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, aus § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG zur Bestimmung des Beitrags nur zur annäherungsweisen Schätzung der voraussichtlichen Kosten verpflichtet und nicht zur Spitzabrechnung. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Differenz von 37.244 € gegenüber der Kalkulation 2004 nicht zu einer tatsächlichen - relevanten - Mehrerhebung von Beiträgen geführt hat. Das wird insbesondere aus den vorliegenden Kalkulationen für die Folgejahre deutlich. Danach war der Aufwand durchgehend mit einem Betrag von knapp unter 4,00 €/ha zu bemessen. Das spricht dafür, dass die Prognose für 2004 die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Jahr noch unzutreffend wieder gegeben hat, und der Aufwand auch in 2004 bei knapp unter 4,00 €/ha lag. Jedenfalls im Ergebnis ist damit der Beitrag 2004 nicht zu beanstanden. Hätte der Verband den Beitrag zunächst auf den kalkulatorischen Beitrag von 3,63 €/ha festgesetzt, wäre er zur Beitragsnacherhebung berechtigt und verpflichtet gewesen.
Die Mehrerhebung in den Jahren 2005 bis 2008 liegt derweil mit um die 8.000 € pro Jahr und damit etwa 2 % des Beitragsaufkommens unterhalb der auch im Recht der Gewässerunterhaltung anerkannten Bagatellgrenze (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 7. September 2011 – VG 6 K 1720/10 –).
Bedenken gegen die Anwendung der genannten Satzung im Einzelfall hat die Klägerin nicht erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO sowie § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 23.999,18 € (§ 52 Abs. 3 GKG).