Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 10.12.2012 – VG 12 L 560/12

12. Kammer

Tenor§

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihm folgende am 26. Juli 2012 durch verbotene Eigenmacht entwendeten Sachen herauszugeben:

-sechs Handakten mit der Bezeichnung „Friedhof Manker“, „Friedhof Garz“, „Friedhof Küdow“, „Friedhof Lüchfeld“, „Friedhof Vichel“ und „Friedhof Rohrlack“, die Aufzeichnungen zu seelsorgerischen Gesprächen anlässlich kirchlicher Bestattungen samt der Predigttexte enthalten,

-fünf Handakten mit der Bezeichnung „Schriftverkehr Garz“, „Schriftverkehr Vichel“, „Schriftverkehr Rohrlack“, „Schriftverkehr Küdow“ und „Schriftverkehr Lüchfeld“,

-drei Handakten mit der Bezeichnung „Schriftverkehr Manker“,

-sechs Handakten mit der Bezeichnung „Historie, Geschichte“,

-eine Handakte mit der Bezeichnung „Amtshandlungen“, die seelsorgerische Aufzeichnungen enthält,

-eine Handakte mit der Bezeichnung „Formulare Amtshandlungen“

-eine Handakte mit der Bezeichnung „Gemeindegliederlisten“,

-eine Handakte mit der Bezeichnung „GKG“ (Gesamtkirchengemeinde),

-eine Handakte mit der Bezeichnung „GGV“ (Gesamtgemeindevertretung,

-zwei Handakten mit der Bezeichnung „GKR Manker-Temnitztal“,

hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob für die Streitigkeit zwischen den Beteiligten der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten - hier dem Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGO - überhaupt eröffnet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten wegen des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften nach Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 Grundgesetz (GG) nicht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01 – zitiert nach juris). Hier rührt der Gegenstand des Streits aus dem Dienstverhältnis des Antragstellers zur Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz her. Denn zum einen entstammen die Unterlagen, deren Herausgabe der Antragsteller begehrt, seiner dienstlichen Tätigkeit für die Antragsgegnerin und befanden sich zum anderen in einer Dienstwohnung im Pfarrhaus Manker. Insoweit sind Rechte und Pflichten der Beteiligten u.a. im Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010, dem Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetztes der EKD vom 29. Oktober 2011 bzw. der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 für die evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg geregelt.

Selbst wenn die Kammer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für eröffnet hielte (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand auch: von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Auflage S. 309 ff), fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, zitiert nach juris); dem Antrag fehlt dann das Rechtschutzbedürfnis.

So liegt der Fall hier. Zwischen den Beteiligten besteht eine Streitigkeit aus dem Pfarrdienstverhältnis des Antragstellers. Mithin ist für alle im Zusammenhang mit der Übergabe der Pfarrgeschäfte und der Dienstwohnung stehenden Auseinandersetzungen zunächst das kirchliche Verwaltungsgericht zuständig, denn für Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche ist zunächst der kirchliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) vom 10. November 2010). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass effektiver Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche nicht zu erreichen wäre, insbesondere ist in § 46 VwGG.EKD auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgesehen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Auch bezüglich der für erledigt erklärten Anträge wäre der Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Wert auf die Hälfte ermäßigt worden (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Nr. 1.5).