Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.01.2013 – VG 8 L 408/12
8. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 1653/12 gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 501 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 1653/12) gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 anzuordnen,
ist - auch im Hinblick auf die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO - zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Um einen solchen Abgabenbescheid handelt es sich entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln bei dem angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, juris, Rz. 3; ebenso - zu Kurabgabenbescheiden - VG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 3 B 208/12 -, juris, Rz. 8; VG Bayreuth, Beschluss vom 24. Februar 2006 - B 4 S 05.1088 -, juris, Rz. 25). Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht schon dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris, Rz. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, juris, Rz. 8). Das hat zur Folge, dass in der Regel nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (st. Rspr. der Kammer, u.a. Beschluss vom 16. März 2012 - VG 8 L 440/11 -).
Danach begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 2.004,45 € durchgreifenden Bedenken.
Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, mit dem Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, nachdem er diesem Antrag zunächst mit Schreiben vom 3. Januar 2012 stattgegeben hatte. Die Antragstellerin übersieht, dass der Antragsgegner mit dem genannten Schreiben die Vollziehung ausdrücklich nur bis zur abschließenden Bearbeitung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 29. November 2011 ausgesetzt hatte. Eine solche, nur befristete Aussetzungsentscheidung i.S.v. § 80 Abs. 4 VwGO ist grundsätzlich zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rzn. 117 f. zu § 80; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rz. 104 zu § 80). Zudem kann eine behördlich verfügte Aussetzung der Vollziehung jederzeit von der Behörde selbst wieder rückgängig gemacht werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 B 65/99 -, NordÖR 1999, 284; Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2010, Rz. 51 zu § 80). Damit bestünde eine Bindungswirkung in der von der Antragstellerin der Sache nach behaupteten Weise auch dann nicht, wenn der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nicht von vornherein befristet hätte.
Der Beitragserhebung fehlt es auch nicht an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Sie beruht auf § 11 Abs. 5 und Abs. 6 KAG i.V.m. den Regelungen der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Rheinsberg vom 27. Oktober 2008 (i.F.: FVBS). Als anerkannter Erholungsort (vgl. Benedens in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Dezember 2011, Rz. 34 zu § 11) war die Stadt Rheinsberg zur Erhebung von Tourismusbeiträgen und damit zum Erlass einer entsprechenden Satzung befugt. Die Satzung lässt nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides keine formellen Mängel erkennen und weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestbestand an Regelungen auf. Der unsubstantiierten Behauptung, die Satzung sei nichtig, ist zumindest im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Zugunsten des Antragsgegners geht die Kammer schließlich davon aus, dass die Satzung in Kraft getreten ist, obwohl eine konkrete Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens gerade in der diesbezüglichen Regelung des § 12 Abs. 1 FVBS fehlt. Hierin heißt es lediglich, die Satzung trete nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Kraft. Welcher konkrete Zeitpunkt damit festgelegt sein soll, ergibt sich hieraus nicht. Dies dürfte im Hinblick auf § 3 Abs. 5 BbgKVerf jedoch unschädlich sein. Danach tritt eine Satzung, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Damit kann von einem Inkrafttreten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im genannten Amtsblatt, mithin am 27. November 2008, ausgegangen werden (vgl. auch Deppe in Becker u.a., a.a.O., Stand Juli 2012, Rzn. 45 f. zu § 2).
Ob der Antragstellerin in der nach § 11 Abs. 6 KAG erforderlichen Weise durch den Fremdenverkehr unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile (zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. Benedens, a.a.O., Rzn. 47 f. zu § 11) geboten werden und ob sie zu den in § 2 Abs. 1 lit. a und lit. i FVBS beispielhaft genannten beitragspflichtigen Personen und Unternehmen zählt, kann offen bleiben. Denn sie ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand persönlich von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 4 FVBS sind von der Beitragspflicht Unternehmen, die sich organisatorisch oder wirtschaftlich in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften befinden, befreit, sofern sie nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen stehen. Eines Antrags oder einer gesonderten Befreiungsentscheidung des Antragsgegners bedarf es hierzu nicht. Vielmehr tritt die persönliche Befreiung von der Beitragspflicht unmittelbar kraft der Satzung ein. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt.
Nach Darstellung der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren befindet sie sich in der ausschließlichen Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften i.S.v. § 4 FVBS. Von der Richtigkeit dieser Angaben geht die Kammer aus, nachdem der Antragsgegner ihnen nicht widersprochen hat und ihm die entsprechenden Rechtsverhältnisse bekannt sind, da die Stadt Rheinsberg an der Antragstellerin mit einem Anteil von 51 % beteiligt ist.
Die Antragstellerin steht auch nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen. Einen solchen Wettbewerb sieht der Antragsgegner zu Unrecht in dem Umstand, dass die Antragstellerin Übernachtungsleistungen anbietet und die Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste erbringt. Hierbei tritt die Antragstellerin jedoch nicht in Wettbewerb mit entsprechenden privaten Beherbergungs- und Gastronomieunternehmern im Geltungsbereich der Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt kommen die genannten Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen der Antragstellerin nur den Teilnehmern der von ihr durchgeführten mehrtägigen Veranstaltungen zu Gute. Übernachtung und Verpflegung sind mithin Annexleistungen zur Teilnahme an den von der Antragstellerin erbrachten musikorientierten Bildungsveranstaltungen. Damit steht sie nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen. Das würde bedeuten, dass sich ortsfremde Gäste in Rheinsberg unter verschiedenen gleichartigen Angeboten entscheiden könnten. Ein solches gleichartiges Angebot wie „normale“ Beherbergungs- und Gastronomieunternehmen bietet die Antragstellerin jedoch nicht an. Im Gegensatz zu den übrigen Unternehmen kann ein Ortsfremder in Rheinsberg eine Übernachtung in den Räumen der Antragstellerin nicht frei buchen und er kann dort keine Verpflegungsleistungen in Anspruch nehmen, ohne Teilnehmer eines von der Antragstellerin angebotenen Kurses, einer Veranstaltung oder Tagung zu sein. Die Antragstellerin konkurriert daher nicht auf dem Gebiet der genannten Leistungen mit anderen Privatunternehmen. Vielmehr zieht sie durch ihr Angebot ortsfremde Personen an und trägt damit zum Fremdenverkehrsaufkommen bei, von dem andere Privatunternehmen wiederum profitieren. Soweit der Antragsgegner für seine gegenteilige Auffassung darauf verweist, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen der Antragstellerin nicht zwangsläufig mit der Inanspruchnahme der von ihr angebotenen Übernachtung einhergingen, vielmehr auch extern untergebrachte Personen an diesen Veranstaltungen teilnehmen könnten, unterliegt er einem Zirkelschluss, wenn er daraus eine Wettbewerbssituation der Antragstellerin i.S.v. § 4 FVBS herleitet. Denn auch damit wirbt sie nicht um übernachtungs- oder verpflegungswillige Touristen, die keine Veranstaltungsteilnehmer sind, und begibt sich gerade nicht in Konkurrenz zu den übrigen privaten Anbietern. Dies gilt der Sache nach ebenso für das vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter hervorgehobene Angebot der Antragstellerin an Schulklassen, die im Rahmen von Klassen- oder Kursfahrten bei ihr untergebracht und verpflegt würden und das umfangreiche Kursangebot der Akademie wahrnähmen. Auch insoweit fehlt es wegen der notwendigen Verknüpfung der Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen mit der Veranstaltungsteilnahme an einem Wettbewerb mit den übrigen Beherbergungs- und Gastronomieunternehmen.
Ist mithin die Antragstellerin hinsichtlich aller in Rede stehenden Leistungen (vgl. § 2 Abs. 4 FVBS) von der Beitragspflicht persönlich befreit, kommt es nicht mehr darauf an, ob der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Vorteilseinheiten und Vorteilsstufen (vgl. § 6 f. FVBS) rechtmäßig ist. Insoweit bestehen allerdings erhebliche Bedenken, nachdem im Widerspruchsverfahren festgestellt wurde, dass die zunächst angesetzten Bemessungsgrößen (Anzahl der Arbeitskräfte und Anzahl der Betten) nicht korrekt gewesen sind, der Antragsgegner hieran jedoch im Widerspruchsbescheid unverändert festhält, obwohl er die eben genannte Feststellung der Unkorrektheit im Tatbestand des Widerspruchsbescheides selbst referiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages zu Grunde legt.