Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.04.2013 – 21 K 664/13.PVL

21. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, bei der befristeten Einstellung eines Beschäftigten in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt worden zu sein.

Der Beteiligte erhielt durch Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 16. November 2012 die Freigabe, zehn aufgrund Elternzeit, Qualifikationsabordnung oder Langzeiterkrankung vorübergehend nicht besetzte Stellen des gehobenen Forstdienstes für die Dauer eines Jahres durch externe befristete Einstellung zu besetzen. Die zehn Stellen wurden ausgeschrieben; insgesamt 21 Bewerber und Bewerberinnen wurden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, an welchem auch ein Vertreter des Antragstellers teilnahm.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur befristeten Einstellung der zehn ausgewählten Bewerber. Dem Schreiben waren mehrere tabellarische Auswertungen zum Ranking der Bewerber und ein Auswahlvermerk beigefügt. Die vierte Rangstelle unter den Bewerbern bekleidete Herr  ... ; ausweislich des Auswahlvermerks erreichte er diesen Rangplatz ohne Bewertungszuschläge wegen seiner 80-prozentigen Schwerbehinderung. Nachdem die an zweiter und dritter Rangstelle befindlichen Bewerber abgesagt hatten, ist Herr ... unter den tatsächlich eingestellten Bewerbern zweitplatziert.

Der Antragsteller lehnte mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 die Einstellung von Herrn ... ab. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, dass der Antragsteller Zweifel an der persönlichen Eignung des Herrn ... habe. Dieser habe im Zuge seiner Ausbildung ein Praktikum in der Dienststelle absolviert, bei welchem Defizite im persönlichen Umgang mit anderen Beschäftigten aufgetreten seien. Besondere Maßnahmen zur Begleitung der Eingliederung des Herrn ... seien nicht beabsichtigt.

Der Beteiligte leitete zunächst mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 das Stufenverfahren ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 teilte das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft mit, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers für unbeachtlich gehalten werde. Der Beteiligte brach das Stufenverfahren daraufhin ab und vollzog die befristete Einstellung des Herrn ... .

Der Antragsteller hat am 20. Februar 2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Der Antragsteller trägt vor: Die Dienststelle sei verpflichtet, ihre Einstellungsabsicht gegenüber dem Personalrat näher zu begründen und diesen über alle notwendigen Tatsachen zu informieren. Der Personalrat könne seine Zustimmung dann wirksam verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Im vorliegenden Falle habe der Antragsteller seine Zustimmung vor dem Hintergrund verweigert, dass dieser im Rahmen eines im Landesforstbetrieb absolvierten Praktikums Defizite im Umgang mit anderen Beschäftigen habe erkennen lassen. Da der Beteiligte trotz Kenntnis der Vorbehalte gegen Herrn ... keine konkreten Maßnahmen zur Begleitung der Eingliederung des Herrn ... vorgesehen habe und die Stelle, die Herr ... mittlerweile besetze, eine hohe soziale Kompetenz erfordere, habe der Antragsteller seine Zustimmung verweigern dürfen.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2013 nachgelassenem Schriftsatz vom 9. April 2013 trägt der Antragsteller ergänzend vor: Der Beteiligte habe es entgegen § 60 Abs. 1 PersVG unterlassen, den Antragsteller über die konkret zur Begleitung der Eingliederung des Herrn ... beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten, obwohl der Dienststelle bekannt gewesen sei, dass solche Maßnahmen erforderlich seien, weil es bei etlichen Beschäftigten Vorbehalte bezüglich der sozialen Kompetenz des Herrn ... wegen dessen vorangegangenem Verhalten gebe. Die Zustimmungsverweigerung sei bei richtigem Verständnis auch mit dem Unterlassensolcher besonderer Maßnahmen und der fehlenden Unterrichtung des Antragstellers begründet worden, dies liege nicht offensichtlich außerhalb der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte durch die Einstellung von Herrn  ... das Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 1 PersVG verletzt hat.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte trägt vor: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Einstellungen solle gewährleisten, dass eine Einstellung nicht von sachfremden Erwägungen getragen werde. An der Eignung des Herrn ... bestünden jedoch keine Zweifel. Dieser habe im Ranking unter insgesamt 16 als geeignet eingestuften Bewerbern den vierten Platz inne, und zwar ohne eine rechtlich zulässige, hier aber mangels Erforderlichkeit nicht vorgenommene "Höherstufung" wegen der Schwerbehinderung. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was zu Zweifeln an der Richtigkeit des Rankings und der darauf gestützten Auswahlentscheidung führe. Soweit man zugunsten des Antragstellers annehme, dass dieser auch Belastungs- und Belästigungsaspekte anführen dürfe, so sei weiterhin festzuhalten, dass die Vorbehalte gegen Herrn ... gänzlich unsubstantiiert seien, und dass in der bisherigen Dienstausübung von Herrn ... keinerlei Beanstandungen aufgetreten seien. Das Verfahren erwecke vielmehr den Eindruck, dass der Antragsteller grundsätzliche Vorbehalte gegen Schwerbehinderte habe.

Der Vorsitzende hat am 26. März 2013 einen erfolglos gebliebenen Gütetermin durchgeführt. In dem Gütetermin haben die Beteiligten Anträge auf sofortige streitige Verhandlung vor dem Vorsitzenden gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Der Vorsitzende konnte kraft übereinstimmenden Antrags der Beteiligten nach erfolglosem Gütetermin anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden, § 55 Abs. 3 ArbGG.

Der ohne weiteres zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der befristeten Einstellung des Herrn ... nicht verletzt, indem er diese Personalmaßnahme vollzog, obwohl die Zustimmung des Antragstellers weder erteilt noch im Einigungsstellenverfahren ersetzt worden war. Denn die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers war unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 PersVG Bbg als erteilt galt.

Entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers war dessen Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Verweigert der Personalrat die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme ausdrücklich unter Berufung auf einen oder mehrere der gesetzlichen Versagungsgründe, so ist diese Zustimmungsverweigerung nur dann beachtlich, wenn sie bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Zwar ist dem Antragsteller zuzubilligen, dass insoweit kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf; insbesondere muss die Begründung weder in sich widerspruchsfrei sein noch einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten (vgl. [zu den Parallelvorschriften des Bundesrechts] Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 77 Randnr. 23). Erforderlich ist jedoch, dass das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines außenstehenden, aber sachkundigen Dritten als zumindest möglich erscheinen lässt, dass einer der in der Zustimmungsverweigerung angeführten Verweigerungsgründe auch gegeben ist (vgl. [ebenfalls zu den Parallelvorschriften des Bundesrechts] BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 6 P 28.92 –, Juris, Randnr. 34, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 13. Dezember 2012 nicht.

Zunächst setzt sich der Antragsteller in keiner Weise mit dem Gesichtspunkt auseinander, dass der Gesichtspunkt der Sozialkompetenz – dort als Teamfähigkeit bezeichnet – in dem für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterienkatalog nur von sieben Punkten ist; es ist nicht ersichtlich, dass eine schlechte Benotung bei Teamfähigkeit angesichts der guten Benotungen, die Herr ... bei den anderen Kriterien erhalten hat, überhaupt zu einer entscheidungsrelevanten Verschlechterung seiner Rangstelle führen würde.

Vor allem aber handelt es sich bei der vermeintlich fehlenden Sozialkompetenz des Herrn ... um eine völlig substanzlose Pauschalbehauptung, die die Zustimmungsverweigerung inhaltlich nicht zu tragen vermag. Der Antragsteller wiederholt immer nur die Aussage, dass Herr ... während seines früheren Praktikums "Defizite im Umgang zu [gemeint wohl: mit] anderen Beschäftigten erkennen ließ" (Blatt 5 der Gerichtsakte, letzte Seite der Antragsschrift). Trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts war der Antragsteller weder im Gütetermin bzw. der unmittelbar an diesen anschließenden mündlichen Verhandlung noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 2013 in der Lage, mitzuteilen, was sich denn konkret hinter dieser Aussage verbirgt, bzw. welches Fehlverhalten Herrn ... denn nun eigentlich vorgeworfen wird. Die Weigerung des Antragstellers, seinen Vorwurf auch nur ansatzweise zu substantiieren, hat zur Folge, dass es weder für den Beteiligten noch für das Gericht möglich ist, auch nur ansatzweise zu überprüfen, ob der Vorwurf des Antragstellers berechtigt ist oder nicht. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, dem Antragsteller in freier Willkür die Verhinderung einer Einstellung zu ermöglichen, indem der Antragsteller einfach behauptet, der Einstellungskandidat weise Defizite auf, und sich dann weigert, diese Defizite auch nur zu benennen und hierdurch einer Überprüfung zugänglich zu machen. Die schriftsätzlich geäußerte Vermutung des Beteiligten, es fehle im Gegenteil dem Antragsteller an Sozialkompetenz, weil er irrationale Vorbehalte gegen Schwerbehinderte pflege, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.

Die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vermögen hieran nichts zu ändern. Der Beteiligte hat den Antragsteller vollständig und umfassend über die besonderen Begleitmaßnahmen bei der Eingliederung des Herrn ... informiert, indem er mitteilte, dass es solche nicht gebe. Es ist auch nach wie vor nicht erkennbar, warum denn solche besonderen Begleitmaßnahmen überhaupt erforderlich sein sollten, nachdem der Antragsteller nicht in der Lage (oder nicht gewillt) war und ist, die von ihm behaupteten sozialen Defizite des Herrn ... auch nur zu benennen. Gibt es aber offenbar gar keine sozialen Defizite – zumindest keine, die im Zuge dieses Verfahrens mitgeteilt werden könnten –, so sind auch keine besonderen Begleitmaßnahmen bei der Eingliederung des Beschäftigten erforderlich; über etwas, das weder erforderlich noch vorhanden ist, kann auch nicht weitergehend informiert werden.

Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; das Gericht erachtet die Einleitung und Durchführung des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als mutwillig. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 23 Abs. 3 RVG.