Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.04.2013 – 9 L 608/12.NC
9. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der ... zum Wintersemester 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Kapazität erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
Dies folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung- HVV – in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 12. Juni 2012, GVBl. II, S. 1) notwendigen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht fristgerecht gestellt hat. Danach mussten derartige Anträge für das in Rede stehende Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht erfüllt; der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für diese gestellte Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist dem Antragsgegner ausweislich des Posteingangsstempels erst am 20. September 2012 zugegangen. Unerheblich ist, weshalb die genannte Frist versäumt wurde. Denn es handelt sich nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 6 HVV um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer entsprechenden, in der Hochschulvergabeverordnung vorgesehenen speziellen Regelung nicht in Betracht kommt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 – 3 L 929.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, sie selbst habe einen entsprechenden Antrag am 14. September 2012 in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen, rechtfertigt es nicht hiervon abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Frist für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl. Ein Grund für das Erfordernis, bei der Hochschule überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (VG Berlin, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Die Bestimmung der Ausschlussfrist für derartige Anträge hat den Sinn, den Hochschulen rechtzeitig vor Semesterbeginn – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die festgesetzte Zahl der Studienplätze – die Prüfung zu ermöglichen, ob die sonstigen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Antragserfordernis und Ausschlussfrist führen für den Studienbewerber nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs, weil sie weder mit einem großen Aufwand noch mit nennenswerten Kosten verbunden sind. Auch das aus Art. 12 GG folgende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung wird nicht verletzt, wenn ein etwaiger "verschwiegener" aber gleichwohl "freier" Platz durch einen anderen Bewerber eingenommen wird als denjenigen, der sich nicht rechtzeitig bei der Hochschule darum beworben hatte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 3 K 330/11 -, juris Rn. 28 ff. und Beschluss vom 1. Dezember 1997 – B 2 S 819/97 -, juris Rn. 11 ff.).Die fristgemäße Stellung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung war auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin entbehrlich, die innerkapazitären Ablehnungsbescheide seien so kurzfristig verschickt worden, dass ein Eingang vor Ablauf der Ausschlussfrist nicht sicher gewesen sei. Nach den Bestimmungen der HVV setzt der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nicht die vorherige Ablehnung eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung voraus. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich nicht das Erfordernis, eine - grundsätzlich zulässige - Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge so zu bemessen, dass die Entscheidung im Vergabeverfahren um einen innerkapazitären Studienplatz zuvor getroffen ist (Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2013 – VG 9 L 665/12.NC -, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 12 A 1320.05 -, juris Rn. 4).
Als Unterliegende hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris, Rn. 6) schon wegen der Versäumung der in § 2 Abs. 1 Satz 6 HVV bestimmten Frist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114,121 Zivilprozessordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.