Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.08.2013 – VG 8 L 332/13
8. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 2363/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2013 wird angeordnet, soweit der Antragsteller darin zu Auslagen in Höhe von 1,50 € herangezogen wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 799 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Festsetzungsbescheid für Nebenforderungen vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 erhobenen Klage (VG 8 K 2363/13) anzuordnen,
ist – auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässig, hat aber in der Sache nur unwesentlich Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Um öffentliche Abgaben in diesem Sinne handelt es sich bei den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Säumniszuschlägen im Sinne von § 240 AO wegen der ihnen zukommenden Finanzierungsfunktion (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 50.10 –, juris, Rzn. 7 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 5 B 77/12 –, juris, Rz. 6). Soweit der Antragsteller daneben zu Mahngebühren und Auslagen herangezogen wird, handelt es sich hierbei um Kosten des Vollstreckungsverfahrens und damit um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Anforderungsbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn – wofür hier weder substantiiert etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist – die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Abgaben- oder Kostenbescheides bestehen nicht schon dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10 –, juris, Rz. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – OVG 9 S 24.11 –, juris, Rz. 8).
a) Danach begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Säumniszuschlägen in Höhe von 3.146 € keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag in Höhe von 6.060,96 € herangezogen, wobei der Beitrag nach der unwidersprochen gebliebenen Annahme des Antragsgegners am 8. Januar 2009 fällig gewesen ist. Zahlungen hierauf hat der Antragsteller bis zur Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2013 nicht entrichtet.
Damit ist er gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zur Entrichtung von Säumniszuschlägen verpflichtet. Diese Verpflichtung setzt nach den genannten Vorschriften allein voraus, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Die Höhe der Säumniszuschläge beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Abgabebetrages. Mithin ist der Antragsteller zur Entrichtung von Säumniszuschlägen für 53 Monate (Zeitraum vom 8. Januar 2009 bis zum 13. Mai 2013) in Höhe von jeweils 60,50 €, insgesamt 3.206,50 €, verpflichtet. Dem entspricht der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierte Festsetzungsbescheid, während der maßgeblich, dem Antragsteller zugegangene Bescheid dahinter zurückbleibt, was ihn jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht seiner Heranziehung zu Säumniszuschlägen nicht entgegen, dass der Beitragsbescheid vom 5. Dezember 2008 aufgehoben worden ist. Denn nach der im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bislang verwirkte Säumniszuschläge von der späteren Aufhebung oder Änderung der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung unberührt. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die dem Abgabenpflichtigen zu Gebote stehende Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 –, juris, Rz. 21 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 N 71.10 –, juris, Rzn. 15 ff.). Da nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO keine Akzessorietät zwischen dem Bestand der Abgabenfestsetzung und den Säumniszuschlägen besteht, geht der Einwand des Antragstellers ins Leere.
Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht deswegen hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen als rechtswidrig, weil dem Antragsteller insoweit ganz oder zumindest teilweise der Erlass dieser abgabenrechtlichen Nebenforderungen hätte gewährt werden müssen oder weil es an einer diesbezüglichen Ermessensentscheidung des Antragsgegners fehlt. Zwar können nach § 12c Abs. 2 KAG (ebenso nach § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG) die Gemeinden und Gemeindeverbände Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, doch handelt es sich hierbei um ein (Verpflichtungs-)Begehren, das in der Regel in einem gesonderten Verwaltungs- und ggf. einem anschließenden gerichtlichen Verfahren und damit außerhalb des Anfechtungsstreits um die zugrundeliegende Abgabenfestsetzung zu verfolgen ist. Allerdings können gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 163 Satz 1 und Satz 3 AO Billigkeitsgründe schon im Erhebungsverfahren Berücksichtigung finden. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Abgabenfestsetzung kommt ein Erlass jedoch nur dann in Betracht, wenn die Abgaben erhebende Stelle bereits bei der Abgabenfestsetzung und nicht erst auf Grund eines gesondert zu stellenden Antrags offensichtlich erkennbare sachliche Härtegründe hätte berücksichtigen müssen, die von derartigem Gewicht sind, dass jede andere Entscheidung als die Gewährung eines ggf. auch nur teilweisen Erlasses rechtswidrig wäre (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 137/02 –, juris, Rz. 39).
Dass dies vorliegend zuträfe, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Allein die spätere Aufhebung des Beitragsbescheides lässt, wie § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zeigt, entgegen der vom Antragsteller im Klageverfahren geäußerten Auffassung seine Heranziehung zu Säumniszuschlägen nicht als unbillig erscheinen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge gegeben wären, deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles also unbillig im Sinne von § 12c Abs. 2 KAG wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29. August 1991 – V R 78/86 –, BFHE 165, 178 = juris, Rzn. 15 ff., 20; Urteil vom 20. Mai 2010, a. a. O., Rz. 22) bedeutet die Erhebung der ungeminderten Säumniszuschläge eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides zu erreichen, diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt worden ist und der Abgabenpflichtige letztlich im Rechtsstreit gegen die Abgabenfestsetzung obsiegt. Eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben. Vielmehr hat die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 18. November 2009 – VG 8 L 93/09 – im damaligen Rechtsstreit gegen die Beitragsfestsetzung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen den Beitragsbescheid erhobenen Klage abgelehnt. Damit ist durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Feststellung getroffen worden, dass bei Anwendung des in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen einen Abgabenbescheid üblichen Prüfungsmaßstabes eine Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides nicht geboten war. Diese Entscheidung aus Anlass eines Erlassbegehrens einer Nachprüfung zu unterziehen, besteht regelmäßig und so auch hier kein Anlass; dagegen spricht neben der materiellen Bindungswirkung der seinerzeitigen Entscheidung auch der Gedanke, divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden.
Der Antragsteller könnte den (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge auch nicht mit der Begründung verlangen, diese seien für einen Zeitraum entstanden, während dessen eine Stundung des ihm gegenüber festgesetzten Beitrags möglich oder geboten gewesen wäre (vgl. dazu BFH, Urteil vom 29. August 1991, a. a. O., Rz. 27). Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag gewährt (vgl. § 12c Abs. 1 Satz 2 KAG sowie § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 222 Satz 2 AO); einen solchen Antrag hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, aus Anlass der damaligen Beitragsfestsetzung nicht gestellt. Diese Entscheidung hat der Antragsteller selbst zu vertreten mit der Folge, dass seine Heranziehung zu Säumniszuschlägen nicht unbillig erscheint.
b) Die Festsetzung von Mahngebühren in dem angefochtenen Bescheid findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg i. V. m. § 259 AO und § 2 Abs. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg – Bbg KostO –. Ausweislich des angefochtenen Bescheides sind die Mahngebühren für eine am 22. Januar 2009 erfolgte Mahnung hinsichtlich der fälligen Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 5. Dezember 2008 entstanden; diese hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Mahngebühr hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Bbg KostO zutreffend mit 51,13 € (= 100 Deutsche Mark) angesetzt.
c) Soweit gegen den Antragsteller schließlich Auslagen in Höhe von 1,50 € festgesetzt worden sind, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des angefochtenen Bescheides macht der Antragsgegner diese Auslagen für die vorstehend erwähnte Mahnung geltend. Nach § 10 Satz 1 Bbg KostO werden jedoch im Mahnverfahren Auslagen nicht erhoben. Soweit § 10 Satz 2 Bbg KostO hierfür eine Ausnahme für den Fall der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag vorsieht, ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre.
Da auch sonst keine rechtliche Grundlage für die gegen den Antragsteller festgesetzten Auslagen ersichtlich ist, ist insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, wobei die Kammer nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des streitigen Betrages (hier: 3.198,63 €) zu Grunde legt.