Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.08.2013 – 6 K 482/13.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1985 in ... geborene Kläger meldete sich am 19. September 2011 in Gießen als Asylsuchender und brachte am 27. September 2011 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Er sei somalischer Staatsangehöriger, spreche Somali und etwas Englisch, gehöre dem Stamm der ... an, sei sunnitischen Glaubens und habe nie Personaldokumente gehabt. Bis zur Ausreise habe er in ... bei den Eltern gelebt; er habe zwei Schwestern, einen 1986 geborenen Bruder sowie die Großfamilie in Somalia. Von 2004 bis 2008 habe er in ... eine Schule besucht. Sein Vater habe ein Lebensmittellager; er – der Kläger – habe für ihn die Büroarbeit erledigt. Am 13. August 2011 sei er von ... nach Adis Abeba ausgereist, wo er am 17. August 2011 angekommen sei. Am 15. September 2011 sei er von dort mit einem Flugzeug der Ethiopean Airlines nach Istanbul geflogen und von dort wiederum nach Frankfurt am Main mit einer Maschine der Turkish Airlines. Er sei am 16. September 2012 in Deutschland angekommen. Bei der Reise sei er von einer somalischen Frau, „Halima“, begleitet worden, die ihn mit dem Reisepass ihres Ehemannes eingeschleust habe.
Anlässlich seiner Bundesamtsanhörung am 18. Oktober 2011 gab der Kläger an, dass er eigentlich nach Norwegen habe reisen wollen; die Schleuserin habe ihn aber in Deutschland zurückgelassen und alle Unterlagen einbehalten. Sie sei ihm von einem Mittelsmann in Adis Abeba vorgestellt worden. Die Bezahlung sei vorher erledigt worden. Nach Ähiopien sei er ohne Schleuser gereist. Die erforderlichen 12.000 € habe sein Vater bezahlt, indem er einen Geschäftspartner in Nairobi gebeten habe, das Geld nach Adis Abeba zu schicken.
In Somalia sei er gerichtlich nie belangt worden und habe er sich auch nicht politisch betätigt. Er habe auch nie Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, da alles von den Stammesoberhäuptern bestimmt werde. In seiner Gegend herrsche die al-Shabaab. Diese sei von der Armee der Übergangsregierung bekämpft und teilweise zurückgedrängt worden, weshalb die al-Shabaab in den Dörfern Leute von 15 bis 60 Jahren rekrutiert habe. Alle hätten sich in ihrem Hauptquartier melden sollen. So habe auch er sich bis zum 5. August 2011 melden sollen. Er sei nicht dorthin gegangen, daraufhin jedoch abgeholt und zu vermummten Personen gebracht worden, die ihn befragt hätten, warum er sich nicht gemeldet habe. Er habe angegeben, dass er nicht auf unschuldige Leute schießen wolle. Daraufhin sei er in eine Art Gefängnis gebracht und vier Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn immer wieder gefragt und ihm mit dem Tod gedroht. Schließlich sei er zum Schein auf die Anwerbung eingegangen. Er habe allerdings gesagt, dass er sich noch von seiner Familie verabschieden wolle. Man habe ihm drei Tage Zeit gegeben und ihm angedroht, dass er geköpft werde, falls er nicht zurückkehre. Er sei dann in Begleitung von zwei al-Shabaab-Leuten in die Stadt gegangen. Dort habe er sich während eines Einkaufs mit einer Art Burka verkleiden und fliehen können. Dies sei am 13. August gewesen und er sei sogleich Richtung Adis Abeba ausgereist. Seine jüngeren Brüder habe man nicht rekrutiert, da er der Ältere gewesen sei und die al-Shabaab nur auf ein Familienmitglied zugegriffen hätten. Später habe er von Adis Abeba aus, von wo er Kontakt zur Familie aufgenommen habe, erfahren, dass sein Vater von den al-Shabaab abgeholt und nach ihm befragt worden sei. Der Vater habe behauptet, nichts von ihm zu wissen. Die al-Shabaab sähen ihn nun als Deserteur an, weshalb er mit einem Todesurteil zu rechnen habe. Man könne in Somalia auch nicht sonst irgendwo leben, nur dort, wo die eigenen Leute sind.
Mit am 25. Januar 2013 zugestelltem Bescheid vom 22. Januar 2013 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab; ferner forderte es denn Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise auf. Auf das Asylgrundrecht könne er sich nicht berufen, da sein Reiseweg unklar sei und nicht von einer staatlichen Verfolgung in Somalia auszugehen sei. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide aus, da es mangels entsprechender Strukturen in Somalia keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gebe; auch die Übergangsregierung sei ohne wirksame Macht. Hinsichtlich der al-Shabaab sei davon auszugehen, dass diese Ende 2012 aus ... vertrieben worden seien. Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers unglaubhaft, insbesondere in Bezug auf die näheren Fluchtumstände. Andere zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kämen ebenfalls nicht in Betracht, nachdem die al-Shabaab aus ... vertrieben worden seien. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei nicht mehr gegeben.
Mit seiner am 4. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger sein Asylbegehren vollumfänglich weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG,
weiter hilfsweise jene nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der mit weiterem Beschluss vom 24. Mai 2013 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels vorgelegter Unterlagen abgelehnt, ihm nach Vorlage solcher Unterlagen am 12. August 2013 im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG indes Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger weder seine Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG) oder die Zuerkennung eines anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu beanspruchen vermag (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides, so dass hierauf zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Ergänzend und mit Blick auf das Klagevorbringen ist Folgendes auszuführen:
Dem Asylgesuch des Klägers (Art. 16a Abs. 1 GG) steht nach wie vor entgegen, dass der Kläger nicht plausibel ausgeschlossen hat, über sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet gelangt zu sein, sowie dass es in Somalia weder eine staatliche Verfolgung gibt noch der Kläger sich auf eine solche beruft.
Auch steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG) das Fehlen von Strukturen in Somalia entgegen, die auf einen Verfolger i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG schließen lassen. Zudem hat der Kläger mit der Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Milizen keine von dem Flüchtlingsschutzversprechen umfasste Verfolgung wegen eigener Persönlichkeitsmerkmale vorgebracht. Es ist nach allen hier ersichtlichen Umständen kein Anhalt dafür gegeben, dass der Kläger gezielt wegen eines solchen Merkmals von den genannten Milizen rekrutiert wurde. Er selbst geht davon aus, dass die al-Shabaab-Milizen bedrängt wurden und in dieser Lage sämtliche über 15-jährigen, jedenfalls jeweils den ältesten einer jeden Familie, rekrutieren wollten. Diese Zwangsrekrutierungen erfolgten also wahllos und ungeachtet der Identität des einzelnen Rekruten; sie stellen folglich keine individuelle Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – M 11 K 12.30356).
Unter den gegebenen Umständen kommt daher allein ein internationaler Schutz wegen eines in Somalia bestehenden innerstaatlichen Konflikts in Betracht (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dieser Anspruch scheidet beim Kläger indes aus, nachdem sich die Verhältnisse in seiner Heimat seit seiner Ausreise (August 2011) entscheidend verändert haben. Der Kläger muss in ... keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben seitens der al-Shabaab-Milizen mehr befürchten.
Zwar geht das Gericht nicht zuletzt unter Bezugnahme auf die einschlägige Darstellung der Verhältnisse in Südsomalia im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 (S. 7 „Dennoch herrschen in großen Teilen Süd- und Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind“) sowie die Wiedergabe diverser Angaben zur Lage in Mogadischu und Süd-/Zentralsomalia bei landinfo von Mai 2013, wonach trotz des seit Mai 2012 zu verzeichnenden erzwungenen Rückzugs der al-Shabaab-Milizen deren Untergrundaktivitäten und bewaffneten Überfälle andauern, wegen der anhaltenden – auch bewaffneten – Auseinandersetzungen zwischen den örtlichen Clans (vgl. landinfo a.a.O. S. 39 hinsichtlich ... : „there is a potential threat because of the high presence of militias“) davon aus, dass im südlichen Somalia, soweit im vorliegenden Fall relevant einschließlich ... , noch heute ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG i.d.F. der RL 2011/95/EU (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) vorherrscht. Es ist indes nicht (mehr) mit einem ernsthaften Schaden für den Kläger im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu rechnen, also einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt und dem Ausländer die gesetzlich definierte Gefahr in diesem Landesteil droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 25). Für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg 2009, I-921 Rn. 40). Für die Frage, welche Region als sein Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22.12 -, juris). Als Ziel-ort der Abschiebung ist vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers anzusehen, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14. Juli 2009 a.a.O.). Ein Abweichen von der Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ihm Schutz gewähren soll. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort einer Rückführung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 RL 2004/83/EG i.d.F. der RL 2011/95/EU auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Schon der Gerichtshof der Europäischen Union weist im Zusammenhang mit dem Zielort bei Rückkehr auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie hin (vgl. Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40 erster Spiegelstrich). Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie müssen bei einer nicht landesweit drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG indes dann nicht erfüllt sein, wenn Zielort der Rückkehr die Herkunftsregion des Ausländers ist, da er dort keinen weiteren oder andersartigen Beschwernissen ausgesetzt ist, wie sie ihn in einer anderen Region seines Herkunftslandes erwarten können. Jedenfalls ist im Fall einer dem Ausländer in der für ihn maßgeblichen Region drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG weiter zu prüfen, ob der Ausländer in anderen Regionen des Landes internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl. BVerwG vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 18).
Zwar sind die innerstaatlichen Verhältnisse in Somaliland sowie in Puntland verhältnismäßig günstiger als in Zentral- und Südsomalia, zumal die al-Shabaab in den nördlichen Teilen Somalias keine derartige machtbeherrschende Stellung eingenommen haben. Allerdings käme eine Rückkehr des Klägers in heimatferne Gegenden Somalias ohne familiäre Anbindung vor Ort wegen der clanbezogenen gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Lagebericht a.a.O. S. 18).
Demnach ist für die Frage der Rückkehrgefährdung des Klägers bei Wahrunterstellung seiner Angaben, zuletzt in ... gelebt zu haben, auf die tatsächlichen Verhältnisse dort abzustellen. Für einen aus Südsomalia stammenden ... dürfte es ohne besondere Beziehungen zu bestimmten Protegées kaum möglich sein, in den nördlichen Teilen Somalias ein Auskommen zu finden. Derlei Beziehungen des Klägers nach außerhalb seiner vorgeblichen Heimatregion sind nicht erkennbar.
Es ist zu prüfen, ob von dem - zugunsten des Klägers unterstellten - bewaffneten Konflikt in der Region ... für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG erfüllen (BVerwG vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 34). Dies ist hier nicht gegeben.
Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).
Gefahrerhöhende individuelle Umstände lassen sich bei dem Kläger nicht feststellen. Weder seine Clanzugehörigkeit – außer seinem Clan leben seit altersher verschiedene Minderheitenclans neben den Harti, Ogaden und Marehan, insbesondere Bantu, in ... – noch sein landesübliches muslimisches Religionsbekenntnis stellen ihn gegenüber der Bevölkerung in seiner Heimatregion heraus; der Kläger ist auch auf keine berufliche Tätigkeit wie etwa bei der Regierung, beim Militär oder bei ausländischen Hilfsorganisationen angewiesen, die ihn gefahrerhöhend in den Blick potenzieller Verfolger, namentlich der al-Shabaab-Milizen, geraten ließe.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 33).
In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (Art. 2 lit. f. der Richtlinie 2011/95/EU). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk"; vgl. nur EGMR [GK], Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 <Rn. 125 ff.>); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG).
Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG u.a. die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG i.d.F. der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des internationalen Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 31).
Hiernach kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Vorverfolgung berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass er tatsächlich der geschilderten Zwangsrekrutierung anheim fiel, liegen nunmehr stichhaltige Gründe dafür vor, dass die außerhalb von ... verbliebenen al-Shabaab-Milizen ihm nicht gezielt nachstellen werden.
Es liegt kein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt im vorbeschriebenen Sinne vor, welches die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts in der Person des Klägers belegt. Dabei gibt es derzeit keine erreichbaren Auskunftsstellen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine quantitative Bewertung der Gefahrensituation ermöglichen könnten; weder gibt es näherungsweise exakte Erhebungen zur betroffenen Bevölkerungsanzahl, noch kann eine näherungsweise zutreffende Zählung der relevanten Schadensfälle durchgeführt werden. Jede auf den Zahlen, die in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln angeführt sind, basierende Schadensquote wäre mit durchgreifenden Ermittlungsdefiziten behaftet; es stehen wegen der in jeder Hinsicht desaströsen Lage in Süd- und Zentralsomalia derzeit keine seriösen Quantifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Deshalb kann die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Somalia nur ohne quantifizierende Erkenntnismittel anhand einer wertenden Betrachtung der verfügbaren Erkenntnisse beurteilt werden. Diese Bewertung lässt den Schluss einer beachtlichen Schadengefahr für die Kläger nicht (mehr) zu.
Denn ... ist nach dem Weggang des Klägers (August 2011) Ende September 2012 von den dort agierenden terroristischen al-Shabaab-Milizen – jedenfalls bis heute dauerhaft – befreit worden. Am 30. September 2012 übernahmen die Ras Kamboni-Miliz und kenianische Truppen die Kontrolle über ... , wobei sich die kenianischen Einheiten der AMISOM unterstellten und in der Stadt eine Interimsverwaltung eingerichtet wurde (landinfo von Mai 2013, S.38). Seit Januar 2013 kehren Vertriebene in großer Anzahl nach ... zurück und herrschen wieder normale Verhältnisse; die Sicherheitsbedingungen für die Bevölkerung seien relativ gut (landinfo a.a.O. S. 39 „since January 2013, people have returned in large numbers, … the town is back to normal activity“; “the security for the people of ... is now relatively good“). Im unteren Jubbaland hat sich die Ras Kamboni-Miliz etabliert (landinfo a.a.O. S. 40 „it is the Ras Kamboni militia which now controls this rather large area of Lower Juba and there are no indications that this will change soon“). Zwischen ... und z.B. Mogadischu können gewöhnliche Bürger reisen, wenn sie nicht gezielt von den al-Shabaab ins Visier genommen worden sind (landinfo a.a.O. S. 49 „ordinary civilians, i.e. people not working for the SNG, are travelling between Mogadishu and ... “; S. 50 „for ordinary people with no issues with al-Shabaab there is no risk going by road“). Allerdings müssen Mitglieder der somalischen Regierung und ausländische Helfer mit gezielten Anschlägen der al-Shabaab-Milizen rechnen (landinfo a.a.O. S. 49 „al-Shabaab will kill anyone it suspects is working for the SNG or the international community“). Zu den hiernach als potenzielle Ziele von Übergriffen der al-Shabaab anzusehenden Personen zählt der Kläger nicht. Er arbeitet(e) nie für eine Regierung oder eine internationale Hilfsorganisation und er ist auch kein Ausländer. Seit seinem Fortgang haben sich die Verhältnisse in Bezug auf die gehegte Furcht einer Nachstellung durch al-Shabaab-Milizen grundlegend geändert.
Zwar wird von Übergriffen verbliebener al-Shabaab-Milizen auf Abtrünnige berichtet (landinfo a.a.O. S. 36 „al-Shabaab defectors are still at risk of severe retaliation by al-Shabaab“); jedoch ist es angesichts des Umstandes, dass diese Milizen weit zurückgedrängt wurden und sich eine Stimmung gegen sie in der „befreiten“ Bevölkerung breit macht, lebensfremd anzunehmen, sie könnten und würden einem jeden ehemals zwangsweise zu rekrutieren gesuchten Opfer gezielt nachstellen. Der Kläger hatte sich auch nur zum Schein auf die versuchte Zwangsrekrutierung eingelassen, verfügt also über kein internes Wissen, was ihn für die al-Shabaab eventuell in besonderer Weise als lohnenswertes Ziel für eins der von ihnen immer wieder verübten Exempel erscheinen lassen würde.
Demgegenüber belegen die vom Kläger ins Verfahren eingeführten Unterlagen (OCHA vom 15. Juli 2013; Frankfurter Rundschau vom 8. Juli 2013; Europäische Union vom 30. Juni 2013) – insoweit: lediglich – die nach wie vor stattfindenden mehr oder weniger gezielten terroristischen Übergriffe von al-Shabaab-Milizen, mit denen diese ein Bedrohungsszenario heraufbeschwören wollen, wonach man mit ihnen stets zu rechnen habe. Diese Attentate belegen zwar eine nach wie vor vorhandene Präsenz der al-Shabaab in Somalia; sie geben aber nicht her, dass diese Terroristengruppen zu einem derart hohen Gewaltniveau fähig sind, wie sie es früher haben aufrechterhalten können und wie es für die Annahme einer Bürgerkriegsgefahr für jedes Individuum erforderlich ist, die § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entspricht.
Mit dem angegriffenen Bundesamtsbescheid vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass dem Kläger aus sonstigen Gründen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zuzuerkennen ist. Insbesondere ist es ihm anzusinnen, sich eine den landesüblichen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage zu verschaffen. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und geistig rege. Ob er sich auf die Unterstützung seiner Familie stützen kann, bleibt offen, da diese nach seinen jüngsten Angaben in Kenia Zuflucht gesucht habe. Der Kläger muss sich aber auf seinen Clan verweisen lassen, der ihm bei lebensnaher Betrachtung der Tradition folgend helfen wird.
Da der Kläger nach alledem keinen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz beanspruchen kann, ist auch gegen die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.