Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.10.2013 – VG 21 K 1412/13.PVL

21. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht der Dienststelle für die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an einer Schulung.

Antragsteller ist der Lehrerrat des ... -Gymnasiums in ... . Das ... -Gymnasium gehört nicht zu den Schulen, die am Modellversuch "Stärkung der Selbständigkeit von Schulen" teilgenommen haben. Der an dieser Schule gebildete Lehrerrat hat drei Mitglieder, den Vorsitzenden, Frau ... und Frau ... . Frau ... befindet sich in der zweiten, Frau ... in der ersten Wahlperiode.

Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2012, dass Frau ... und Frau ... in der Zeit vom 12. bis 14. Dezember 2012 an der Schulungsveranstaltung "Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013" der ... GmbH in ... zu Kosten in Höhe von 430,00 EUR zuzüglich Reisekosten teilnehmen sollten. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 teilte der Antragsteller den Beschluss der Schulleiterin (Beteiligte zu 1.) mit. Diese leitete die Angelegenheit an das Staatliche Schulamt (Beteiligter zu 2.) weiter, welches mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 dem Beschluss widersprach und dazu ausführte: Zwei Jahre nach der Neuwahl sei die subjektive Schulungsnotwendigkeit nicht (mehr) erkennbar, die veranschlagten Haushaltsmittel seien ausgeschöpft und im übrigen habe auch keine rechtzeitige Bedarfsanmeldung seitens des Antragstellers stattgefunden. Mit Schreiben vom 22. November 2012 beantragten Frau ... und Frau ... gegenüber der Beteiligten zu 1. ihre Dienstfreistellung, die gewährt wurde; sodann nahmen sie an der Schulung teil. Unter dem 18. Dezember 2012 stellte die ... GmbH der Schule die Schulungsveranstaltung in Rechnung. Die Beteiligte zu 1. reichte die Rechnungen an die Schulungsteilnehmerinnen weiter und verweigerte die Zahlung.

Der Antragsteller hat am 16. April 2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Der Antragsteller trägt vor: Zunächst halte man die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Beteiligten, wonach der Beteiligte zu 1. für die Dienstfreistellung und der Beteiligte zu 2. für die Kostenübernahme zuständig sein solle, für willkürlich und verfehlt. Sodann sei bei Lehrerräten – jedenfalls nachdem das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 die Rechtsstellung der Lehrerräte geklärt habe – eine Grundschulung ebenso erforderlich wie bei Personalräten. Einer näheren Begründung bedürfe es für eine Grundschulung grundsätzlich nicht.

Auch könne dem Schulungsbedarf nicht entgegengehalten werden, dass die Schulung wegen der Erfahrung der Schulungsteilnehmerinnen als Lehrerratsmitglied subjektiv nicht erforderlich gewesen sei. Die Aufgaben der Lehrerräte seien noch vor wenigen Jahren sehr marginal gewesen und in den letzten Jahre mehrfach erweitert worden, weshalb eine Schulung weder durch eigene Lehrerratserfahrung noch durch Wissenstransfer von älteren Lehrerratskollegen entbehrlich werden könne. Dies gelte umso mehr, als eine solche Grundschulung erstmals überhaupt angeboten worden sei, und Lehrer grundsätzlich nicht über juristische Vorkenntnisse verfügten und Vorschriften nicht verstünden.

Schließlich könnten dem Anspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG unzureichende Haushaltsmittel nicht entgegengehalten werden.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme der Lehrerratsmitglieder Frau ... und Frau ... für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013" der ... GmbH in ... vom 12. bis 14. Dezember 2012 zu tragen.

Die Beteiligten beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte zu 2. trägt – zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1. – vor:

Die jeweiligen Schulleiter seien gemäß Nr. 2 Buchst. a) DAÜVV zur Entscheidung über die Dienstfreistellung für die Lehrerratsmitglieder befugt; diese sei jeweils auch erfolgt. Demgegenüber obliege die Entscheidung über die Kostentragungspflicht dem Beteiligten zu 2., weil diese Entscheidung nirgendwo in der DAÜVV übertragen sei und es deshalb bei der Legaldefinition der Staatlichen Schulämter als Dienststelle im Sinne des PersVG bleibe.

Die Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die aktuelle Wahlperiode ende 2014. Alle Schulungsteilnehmer hätten mehrjährige, teilweise sogar schon aus der vorangegangenen Wahlperiode resultierende Erfahrung als Lehrerratsmitglieder. Zu beachten sei ferner, dass die Tätigkeit als Lehrerrat mit wesentlich geringeren Anforderungen einhergehe als die Tätigkeit eines Personalratsmitgliedes, weil die Aufgaben und Befugnisse eines Lehrerrats (jedenfalls außer bei den Modellversuchsschulen und Oberstufenzentren, in denen gemäß Ziffer 9 DAÜVV in erheblichem Umfang zusätzliche Befugnisse auf die Schulleitungen übertragen seien) nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich eines Personalrats bedeuteten und der Schulungsbedarf entsprechend geringer sei. Hinzu komme, dass man bei Lehrern aufgrund ihrer akademischen Bildung eher erwarten könne, dass sie Vorschriften auch verstehen und Wissenstransfer von erfahreneren Lehrerratsmitgliedern annehmen könnten.

Der Vorsitzende hat am 22. Oktober 2013 einen erfolglos gebliebenen Gütetermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten Anträge auf sofortige streitige Verhandlung vor dem Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG gestellt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Der Vorsitzende konnte kraft übereinstimmenden Antrags der Beteiligten nach erfolglosem Gütetermin anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden, § 55 Abs. 3 ArbGG.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Als Anspruchsgrundlage ist § 46 Abs. 1 PersVG Bbg in den Blick zu nehmen. Danach hat die Dienststelle Mitglieder, in begründeten Einzelfällen auch Ersatzmitglieder, des Personalrates unter Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit die Schulungsveranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwar ist die Vorschrift nach Maßgabe des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 9/08 – auch auf Lehrerräte anwendbar, unabhängig von der Frage, ob dem jeweiligen Schulleiter Personalangelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen sind.

Eine Grundschulung in dem Umfang, in dem Grundschulungen für Personalräte mittlerweile ständige Übung sind, ist für die Mitglieder des Lehrerrates an dem ... -Gymnasium ... nicht erforderlich. Denn die Lehrerräte haben nach der Konzeption des PersVG, die das Landesverfassungsgericht insoweit für mit der Verfassung des Landes Brandenburg übereinstimmend erklärt hat, im Regelfall nur ein Anhörungsrecht gegenüber dem Personalrat bei dem Staatlichen Schulamt, welches Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist. Die Lehrerräte treten nur ausnahmsweise und nur insoweit an die Stelle des Personalrates, wenn und soweit dem Schulleiter Teilfunktionen des Dienststellenleiters zur eigenen Entscheidungsbefugnis übertragen sind.

An Schulen, in denen eine erweiterte Aufgabenübertragung an die Schulleiter gemäß Ziffer 9 der Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter vom 20. Juli 2010 (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung – DAÜVV) stattgefunden hat, ist die Einbindung der Lehrerräte in das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren so umfangreich, dass es gerechtfertigt erscheint, grundsätzlich auch jedem Lehrerratsmitglied eine Grundschulung wie einem Personalratsmitglied zuzubilligen. Bei Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleitern lediglich die in Ziffern 2 bis 8 DAÜVV geregelten Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, spricht demgegenüber der sehr geringe Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Lehrerrats von vornherein dagegen, überhaupt eine Grundschulung nach dem Muster der Personalrats-Grundschulungen für erforderlich zu erachten. Eine nach dem Umfang der personalvertretungsrechtlichen Betroffenheit abgestufte Regelung der Aufgaben und Befugnisse einer Personalvertretung und ihrer Mitglieder ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. VfGBbg, Urteil vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 9/08 –, juris, Randnr. 47 ff.).

Das ... -Gymnasium gehört nicht zu den Schulen im Sinne der Ziffer 9. DAÜVV. Weder hat diese Schule an dem Modellversuch teilgenommen noch handelt es sich um ein Oberstufenzentrum noch hat eine Aufgabenübertragung nach Ziffer 9 Satz 4 DAÜVV stattgefunden. Damit besteht kein Bedarf für eine dreitägige Grundschulung nach dem Muster der Personalrats-Grundschulungen für die Mitglieder des Lehrerrats an dieser Schule.

Unabhängig von Vorstehendem besteht auch kein subjektiver Grundschulungsbedarf für die beiden hier zur Schulung entsandten Lehrerratsmitglieder. Denn selbst wenn man Mitgliedern von Lehrerräten einen personalratsgleichen Grundschulungsbedarf grundsätzlich zubilligen wollte, wären auf die subjektive Schulungsnotwendigkeit des einzelnen Lehrerratsmitgliedes die Kriterien, nach denen der Grundschulungsbedarf für Personalräte im Einzelfall entfallen kann – nämlich insbesondere wegen langjähriger Erfahrung; in der Regel genügt eine Personalratstätigkeit von eineinhalbjähriger Dauer, um dem Inhalt eines Grundlagenseminars entsprechende Kenntnisse in der Praxis erworben zu haben (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage, § 46 Randnr. 90 mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG) – erst recht Anwendung finden. Beide Schulungsteilnehmer sind nach diesen Kriterien wegen mehrjähriger Erfahrung als Lehrerratsmitglied nicht mehr grundschulungsbedürftig.

Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).