Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.10.2013 – VG 21 K 1503/13.PVL
21. Kammer
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme des Lehrerratsmitglieds Frau ... für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013" der ... GmbH in ... vom 12. bis 14. Dezember 2012 zu tragen.
2. Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht der Dienststelle für die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an einer Schulung.
Antragsteller ist der Lehrerrat der ... -Oberschule in ... . Die ... -Oberschule gehört nicht zu den Schulen, die am Modellversuch "Stärkung der Selbständigkeit von Schulen" teilgenommen haben. Der an dieser Schule gebildete Lehrerrat hat drei Mitglieder, von denen zwei im Laufe der gegenwärtigen Wahlperiode das Ruhestandsalter erreichen. Das dritte Mitglied, die Vorsitzende Frau ..., gehört dem Lehrerrat (mindestens) seit Beginn der vorangegangenen Wahlperiode an.
Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung am 8. November 2012, dass Frau ... in der Zeit vom 12. bis 14. Dezember 2012 an der Schulungsveranstaltung "Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013" der ... GmbH in ... zu Kosten in Höhe von 430,00 EUR zuzüglich Reisekosten teilnehmen solle. Mit Schreiben vom 13. November 2012 teilte der Antragsteller den Beschluss dem Schulleiter (Beteiligter zu 1.) mit. Dieser antwortete mit Schreiben vom 22. November 2012, er habe den Beschluss zur Kenntnis genommen, und die Unterrichtsvertretung für Frau ... könne abgesichert werden. Frau ... nahm an der Schulung teil. Unter dem 18. Dezember 2012 stellte die ... GmbH der Schule die Schulungsveranstaltung in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte das Staatliche Schulamt (Beteiligter zu 2.) mit, dass der Vorgang dort erst am 2. Januar 2013 bekanntgeworden sei, dass dem Beschluss gemäß § 46 Abs. 3 PersVG widersprochen werde, und dass die Schulung im Hinblick auf die schon weit fortgeschrittene Wahlperiode und die Dauer der Lehrerratstätigkeit der Frau ... nicht erforderlich gewesen sei.
Der Antragsteller hat am 24. April 2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Der Antragsteller trägt vor: Zunächst halte man die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Beteiligten, wonach der Beteiligte zu 1. für die Dienstfreistellung und der Beteiligte zu 2. für die Kostenübernahme zuständig sein solle, für willkürlich und verfehlt. Sodann sei bei Lehrerräten – jedenfalls nachdem das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 die Rechtsstellung der Lehrerräte geklärt habe – eine Grundschulung ebenso erforderlich wie bei Personalräten. Einer näheren Begründung bedürfe es für eine Grundschulung grundsätzlich nicht.
Auch könne dem Schulungsbedarf nicht entgegengehalten werden, dass die Schulung wegen der Erfahrung der Frau ... als Lehrerratsmitglied subjektiv nicht erforderlich gewesen sei. Die Aufgaben der Lehrerräte seien noch vor wenigen Jahren sehr marginal gewesen und in den letzten Jahre mehrfach erweitert worden, weshalb eine Schulung weder durch eigene Lehrerratserfahrung noch durch Wissenstransfer von älteren Lehrerratskollegen entbehrlich werden könne. Dies gelte umso mehr, als eine solche Grundschulung erstmals überhaupt angeboten worden sei, und Lehrer grundsätzlich nicht über juristische Vorkenntnisse verfügten und Vorschriften nicht verstünden.
Schließlich könnten dem Anspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG unzureichende Haushaltsmittel nicht entgegengehalten werden.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme des Lehrerratsmitglieds Frau ... für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013" der ... GmbH in ... vom 12. bis 14. Dezember 2012 zu tragen.
Die Beteiligten beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2. trägt – zugleich als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten zu 1. – vor:
Die jeweiligen Schulleiter seien gemäß Nr. 2 Buchst. a) DAÜVV zur Entscheidung über die Dienstfreistellung für die Lehrerratsmitglieder befugt; diese sei jeweils auch erfolgt. Demgegenüber obliege die Entscheidung über die Kostentragungspflicht dem Beteiligten zu 2., weil diese Entscheidung nirgendwo in der DAÜVV übertragen sei und es deshalb bei der Legaldefinition der Staatlichen Schulämter als Dienststelle im Sinne des PersVG bleibe. Der Widerspruch des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Antragstellers sei unter Berücksichtigung des Eingangszeitpunkts dieses Beschlusses bei dem Beteiligten zu 2. auch rechtzeitig gewesen; der Eingang bei dem Beteiligten zu 1. genüge insoweit nicht.
Die Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die aktuelle Wahlperiode ende 2014. Alle Schulungsteilnehmer hätten mehrjährige – außer bei Frau ... sogar schon aus der vorangegangenen Wahlperiode resultierende – Erfahrung als Personalratsmitglieder. Zu beachten sei ferner, dass die Tätigkeit als Lehrerrat mit wesentlich geringeren Anforderungen einhergehe als die Tätigkeit eines Personalratsmitgliedes, weil die Aufgaben und Befugnisse eines Lehrerrats (jedenfalls außer bei den Modellversuchsschulen und Oberstufenzentren, in denen gemäß Ziffer 9 DAÜVV in erheblichem Umfang zusätzliche Befugnisse auf die Schulleitungen übertragen seien) nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich eines Personalrats bedeuteten und der Schulungsbedarf entsprechend geringer sei. Hinzu komme, dass man bei Lehrern aufgrund ihrer akademischen Bildung eher erwarten könne, dass sie Vorschriften auch verstehen und Wissenstransfer von erfahreneren Lehrerratsmitgliedern annehmen könnten.
Der Vorsitzende hat am 22. Oktober 2013 einen erfolglos gebliebenen Gütetermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten Anträge auf sofortige streitige Verhandlung vor dem Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG gestellt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
Der Vorsitzende konnte kraft übereinstimmenden Antrags der Beteiligten nach erfolglosem Gütetermin anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden, § 55 Abs. 3 ArbGG.
Der ohne weiteres zulässige Antrag ist auch begründet.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist § 46 Abs. 1 PersVG Bbg. Danach hat die Dienststelle Mitglieder, in begründeten Einzelfällen auch Ersatzmitglieder, des Personalrates unter Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit die Schulungsveranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier schon aus formellen Gründen vor. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG ist ein Beschluss der Personalvertretung über eine Veranstaltungsteilnahme für die Dienststelle bindend, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht. So liegt es hier. Der Antragsteller hat den entsprechenden Beschluss am 8. November 2012 gefasst und dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 13. November 2012 mitgeteilt; da der Beteiligte zu 1. unter dem 22. November 2012 geantwortet hat, muss ihm das Schreiben vom 13. November 2012 spätestens am 22. November 2012 zugegangen sein. Der Beteiligte zu 2. hat dem Beschluss des Antragstellers vom 8. November 2013 jedoch erst mit Schreiben vom 15. Januar 2013 widersprochen; dies war verfristet.
Diese Vorschrift ist auf entsprechende Beschlüsse des Lehrerrats entsprechend anzuwenden; entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsmeinung muss sich der Beteiligte zu 2. für den Beginn des Fristlaufs der in § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG bestimmten Frist den Zugang des Mitteilungsschreibens bei dem Beteiligten zu 1. entgegenhalten lassen. Beides folgt aus dem in Brandenburg mit Verfassungsrang ausgestattetem Grundsatz, dass der (einfache) Gesetzgeber gehalten ist, eine effektive Beteiligung der Beschäftigten in den sie betreffenden Angelegenheiten sicherzustellen (vgl. hierzu Landesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2009 – VerfGBbg 9/08 –, Juris, Randnr. 38 bis 44).
Dies bedeutet zum einen, dass zugunsten des Lehrerrates diejenigen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die die Effektivität der Beteiligung des Personalrates sicherstellen, entsprechend anzuwenden sind; dies schließt die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG ein.
Dies bedeutet zum anderen, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Aufteilung der Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf zwei verschiedene Behörden – nämlich die staatlichen Schulämter gemäß der Legaldefinition in § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG und die jeweiligen Schulen bzw. Schulleiter im Umfange der Zuständigkeitsübertragung gemäß DAÜVV – in einer solchen ... anzuwenden, die es den Personalvertretungen erschwert, ihre Beteiligungsrechte wahrzunehmen; dies gilt umso mehr, als die Aufgabenübertragung an die Schulleiterinnen und Schulleiter nur durch Verwaltungsvorschrift und nicht durch ein Gesetz im formellen Sinne erfolgt; eine Verwaltungsvorschrift kann erst recht nicht dazu dienen, den Grundsatz der Effektivität der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu beeinträchtigen. Für die Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG bedeutet dies, dass sich Schulleiter oder Schulleiterin und Staatliches Schulamt den Zugang eines Beschlusses der Personalvertretung wechselseitig zurechnen lassen müssen; es liegt in der Aufgaben- und Verantwortungssphäre der Dienststelle(n), unter Einsatz der auch vom Landesverfassungsgericht für maßgeblich erachteten modernen Kommunikationsmittel einen Informationsfluss zwischen Schulleitung und Staatlichem Schulamt sicherzustellen.
Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).