Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.11.2013 – VG 3 L 628/13

3. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. September 2013 gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 15. August 2013 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt - mit den ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung -dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da der Antragsgegner auf die mit der Ausschöpfung des Rechtswegs verbundenen Gefahren im vorliegenden Fall abgestellt hat.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung tritt das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung der angegriffenen Anordnung hinter dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug zurück. Denn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG (StA 427 Js 3583/13) geführt wurde, das bisher noch nicht abgeschlossen worden ist. Ihm wird vorgeworfen, unerlaubt Betäubungsmittel zu besitzen und damit Handel getrieben zu haben. Dabei ist unerheblich, ob das Ermittlungsverfahren auf einem hinreichenden Tatverdacht beruht und welchen Ausgang es nehmen wird. Das Merkmal der Beschuldigteneigenschaft besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 24 ZB 03.682 - Rn. 5, zitiert nach juris im Anschluss an BVerwGE 66, S. 192; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2001, S. 238 f.). Die gesetzliche Zweckbestimmung des § 81b 2. Alternative StPO liegt außerhalb des Strafverfahrens, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt. Selbst der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung lässt als solcher die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt (BVerwG, a.a.O., S. 196).

Auch die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist gegeben. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials bemisst sich danach, ob der im Rahmen des Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Beschuldigte künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte und die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden polizeilichen Ermittlungen (überführend oder entlastend) fördern könnten. Zur Prüfung der danach erforderlichen Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der im Ausgangsverfahren dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat, seine Persönlichkeit sowie die Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, zu würdigen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme abzustellen (vgl. BVerwG a. a. O., S. 192, 199). Die Notwendigkeit im dargelegten Sinne kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte - wie hier der Antragsteller - erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 55. Auflage 2012, § 81b Rz. 12 m. w. Nw.).

Nach diesen Maßstäben konnte der Antragsgegner die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung dem Grunde und dem Umfang nach für notwendig erachten. Er hat die Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer Straftaten für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Es liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller vor. Die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln handelt und weiter handeln wird, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dabei konnte der Antragsgegner sich maßgeblich darauf stützen, dass der Antragsteller nach Aussage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragten Zeugin von ... seit Herbst 2010, d. h. über einen langen Zeitraum hinweg, mit Betäubungsmitteln gehandelt haben soll. Angesichts der im Rahmen des Anlassverfahrens bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen insgesamt 90,3 g Cannabis, teilweise in kleinen Zip-Tüten à 1 g bzw. 2 g verpackt und der 26,8 g getrockneten Psilocybinpilze, der Vielzahl an Verpackungsmaterial (u. a. Plastikcliptütchen, die szenetypisch als Verpackungsmaterial zum Zwecke des Verkaufs von Betäubungsmitteln genutzt werden) sowie der am gleichen Ort gefundenen Handmühle und der digitalen Feinwaage jeweils mit Cannabisanhaftungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat. Auch das ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 7.8.2013 aufgefundene Bargeld von insgesamt 1.015 Euro, davon 415 Euro in szenetypischer Stückelung, das bei den Drogen gelagert war und nach den Angaben des Antragstellers für seine Miete bestimmt war, konnte der Antragsgegner als Anhaltspunkt dafür werten, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln handelt und damit zumindest einen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert. Ferner konnte der Antragsgegner das nach dem Eindruck der an der Wohnungsdurchsuchung beteiligten Beamten fehlende Unrechtsbewusstsein des Antragstellers als Indiz für die Wiederholungsgefahr werten.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch geeignet, künftig zu führende polizeiliche Ermittlungen (überführend oder entlastend) zu fördern. So kann die Vorlage von Fotos und Personenbeschreibung bei Vernehmungen bzw. bei Wahllichtbildvorlagen gegenüber anderen Personen zur Aufklärung künftiger Taten beitragen. Die Finger- und Handflächenabdrücke sind geeignet, mögliche Spuren am Tatort abzugleichen. Auch die Erforderlichkeit ist gegeben und die angeordneten Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck, da keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen ersichtlich sind. Im Hinblick auf die vom Handel mit Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter überwiegt hier der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter Dritter das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG).

Auch die unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt hier aufgrund der kriminalistischen Prognose künftiger Straftaten zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers, von Identifizierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben, muss dahinter zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht.