Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.11.2013 – VG 12 K 338/10

12. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... 17 in ... . Er wendet sich gegen einen Bescheid über die Erstattung von Kosten für einen Mehraufwand bei der Anlegung zweier Grundstückszufahrten und der Entwässerung des Grundstücks.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung des Gehwegs an der ... in ... wurden die bislang zum klägerischen Grundstück führenden Grundstückszufahrten aufgenommen. Der Gehweg wurde durchgehend gepflastert. Die Herstellung der Grundstückszufahrten in dem Bereich zwischen der Gehwegkante und der Grundstücksgrenze beauftragte der Kläger gegenüber der bauausführenden Firma selbst. Gleichzeitig lies der Beklagte eine Kastenrinne anlegen, über die die Dachflächenentwässerung des Hauses ... 17 in die Straßenentwässerung geleitet wird. Zuvor floss das Regenwasser in einer Rinne über den Gehweg auf die Straße.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenersatz für diese Maßnahme in Höhe von 1.071,73 € fest. Dieser Betrag setzt sich aus Baukosten in Höhe von 797,06 € und Gemeinkosten von 274,67 € zusammen. Die Baukosten gliedern sich wiederum in 137,64 € für Schottertragschichten von 15,448 m² und von 532,16 € für den Einbau der Kastenrinne.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass unter dem Gehweg keine zusätzliche Schottertragschicht eingebaut worden sei. Dies sei im Übrigen auch nicht erforderlich gewesen, da dort eine ausreichende Frostschutzschicht vorhanden gewesen sei. Die Abführung des Regenwassers über eine Kastenrinne sei nicht erforderlich gewesen. Eine Absprache mit dem Beklagten sei nicht erfolgt. Außerdem seien sämtliche Kosten nicht hinreichend nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten hinreichend nachgewiesen seien. Bei den Allgemeinkosten handelt es sich um nach Kostenmassen aufgeteilte Ingenieurkosten, Kosten der Baustelleneinrichtung und einer archäologischen Untersuchung. Der Einbau einer zusätzlichen Frostschutzschicht unter den Zufahrten sei nach den Regeln der Technik erforderlich gewesen. Die Schicht sei, wie bei der von dem Kläger selbst in Auftrag gegebenen Zufahrten, tatsächlich eingebaut worden. Die Ableitung des Regenwassers über eine Kastenrinne unter der Gehwegoberfläche sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen. Alle Maßnahmen seien mit dem Kläger abgesprochen worden.

Am 4. Juni 2013 hat das Gericht einen Ortstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.

Soweit der Beklagte einen Kostenersatz für den Einbau von Schottertragschichten geltend macht, findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 10 a Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten der Gemeinde ... vom 21. Juni 2004. Danach erhebt die Gemeinde ... einen Kostenersatz bei Überfahrten über einen Geh- oder Radweg, die aufwändiger hergestellt werden, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Da eine Gehwegüberfahrt nicht nur den Belastungen des Fußgängerverkehrs, sondern auch denen des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt ist, muss diese einen stärkeren Unterbau erhalten. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Frostschutzschicht in diesem Bereich ca. 50 cm und damit um 20 cm stärker eingebaut wurde, als für einen normalen Gehwegunterbau vorgesehen. Dementsprechend sind die Rechnungen in Schottertragschichten von 29 cm und 20 cm aufgeteilt. Aus der Kostenschätzung vom 6. April 2011 für die beiden Zufahrtsteile, die vom Kläger in Eigenregie errichtet wurden, ergibt sich zudem, dass auch dort eine verstärkte Schottertragschicht vorgesehen war. Da diese Planung offensichtlich umgesetzt worden ist, ist nicht erkennbar, warum in den unmittelbar davor liegenden Bereichen der Gehwegüberfahrten die zusätzlichen 20 cm Schottertragschichten nicht eingebaut worden sein sollten. Anderes ergibt sich auch nichts aus dem vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbild Blatt 18 der Gerichtsakte. Dort ist zwar eine im Bau befindliche Zufahrt zu erkennen. Da der Schotter auf dem Foto aber schon in gesamter Höhe eingebracht worden ist, ist nicht erkennbar, ob im Bereich der Zufahrt zuvor eine tiefere Ausschachtung stattgefunden hatte oder nicht. Der Einbau einer verstärkten Schottertragschicht war auch erforderlich, denn nach den eingereichten Unterlagen ist nichts dafür erkennbar, dass es an dieser Stelle zuvor eine ausreichend starke Frostschutzschicht gab.

Hinsichtlich eines Betrages von 532,16 € stützt sich der Bescheid auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Straßengesetz. Danach sind dem Träger der Straßenbaulast - hier dem Beklagten - die Mehrkosten für den Bau einer Straße zu vergüten, wenn diese wegen der Art des Gemeindebaus durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht. Hier hat der Beklagte im Zuge der Erneuerung des Gehwegs eine Kastenrinne nebst Anschluss an die Fahrbahn im Bereich des Bordsteins herstellen lassen, weil darüber die Dachentwässerung des klägerischen Grundstücks abgeleitet wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Zuge der Erneuerungsmaßnahme nicht erneut einen Ablauf des Regenwassers an der Oberfläche vorgesehen hat. Es liegt auf der Hand, dass dies die Sicherheit der Nutzer des Wegs insbesondere bei Eisbildung beeinträchtigt hätte. Dem Kläger hätte es freigestanden, eine Inanspruchnahme der Straße durch die Ableitung des Regenwassers zu beenden, indem er dieses auf dem eigenen Grundstück versickern ließ.

Der Beklagte hat die dabei entstandenen Kosten nunmehr auch durch die Aufgliederung der Gesamtkosten des Titels 9.001 der maßgeblichen Schlussrechnung nachgewiesen.

Schließlich hat der Beklagte auch die Gemeinkosten von 274,67 € nachvollziehbar belegt. Hierbei handelt es sich um Kosten für Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und archäologische Voruntersuchungen von insg. 50.692,95 €, von denen 5.061,37 € auf Maßnahmen gemäß § 10 a KAG und § 16 Brandenburgisches Straßengesetz entfielen. Der Beklagte hat sodann diese Kosten auf die verschieden Kostenersatzforderungen nach der jeweiligen Höhe aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann die Kosten, die für die Baumaßnahme insgesamt entstehen und nicht speziellen Einzelmaßnahme zuzuordnen sind pauschal auf diese verteilen. Dafür bietet die Aufteilung nach den jeweils festzusetzenden Beiträgen bzw. nach der Höhe des jeweiligen Kostenersatzes eine sachgerechte Methode.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.