Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.02.2014 – 6 K 435/13.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Tatbestand§

Die Klägerin, nach ihren Angaben am ... Mai 1980 in einem Dorf in der Nähe der Stadt ... in der Russischen Föderation geboren, ledig und kinderlos, verließ am 15. Februar 2012 ihre Heimat und reiste am 22. Februar 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldete sich am 27. Februar 2012 als Asylsuchende bei der Außenstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration, i. F. Bundesamt - in ... /.... Mit anwaltlichem Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten stellt sie am gleichen Tag einen Asylantrag sowie ein Gesuch auf subsidiären Schutz.

Nachdem die Klägerin nach Eisenhüttenstadt verteilt worden war, stellte sie dort beim Bundesamt am 8. März 2013 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am 12. März 2013 gab sie an, keinerlei Dokumente zu ihrer Identität oder sonstige Papiere zu besitzen oder besessen zu haben. Die Leute, die ihre Ausreise organisiert hätten, hätten ihr den Inlandspass und die Geburtsurkunde abgenommen und einen Reisepass in Sankt Petersburg besorgt, der ihr nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wieder abgenommen worden sei. Sie habe ein Visum für Deutschland gehabt, dass ihr von den Schleusern organisiert worden sei. Sie habe seit dem Tod ihrer Mutter ab dem 16. Lebensjahr allein gelebt und keinen Schulabschluss gemacht. In den Jahren 2009 und 2010 habe sie in einer Bäckerei gearbeitet, danach ab und zu einer Freundin bei der Arbeit geholfen und dafür etwas Geld bekommen. Es seien ca. 50 Rubel im Monat gewesen. Ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen. Das Geld zur Einreise in die Bundesrepublik, etwa 300 Euro habe ihr ihre Freundin gegeben. Sie wisse nicht, über welches Land sie nach Deutschland gekommen sei. Sie habe sich in ihrer Heimat zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt und keine Probleme mit den Behörden gehabt.

Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie lesbisch sei und von den Bewohnern in ihrem Dorf belästigt worden sei. Als bekannt geworden sei, dass sie mit ihrer Freundin zusammen sei, seien sie oft belästigt worden. Ihre Freundin sei mit ihrer Familie nach Moskau gezogen, nachdem ihr Vater von der Beziehung erfahren habe. Sie habe keine Angehörigen in Russland, insbesondere in keiner großen Stadt, so dass sie die Chance ergriffen habe, nach Deutschland zu kommen und ein neues Leben anzufangen. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, umgebracht zu werden oder sich selbst umzubringen. Leute wie sie, würden in Russland nicht akzeptiert. Sie sei mit zehn Jahren vergewaltigt worden und hasse seitdem alle Männer, sogar ihren eigenen Vater, obwohl sie ihn nie gesehen habe. Die Miliz in ihrem Dorf habe ihr nicht geholfen, sondern mache bei der Verfolgung sogar mit. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2013 verwiesen.

Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag ab. Zu ihren Lasten greife die Drittstaatenregelung, denn sie sei nach eigenen Angaben auf einem Lastwagen auf dem Landweg nach Deutschland gelangt, ohne die durchquerten Staaten zu benennen. Sie habe aber zwangsläufig einen sicheren Drittstaat durchquert.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Russland keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Anknüpfung ihres Geschlechtes. Sie habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass sie seitens des russischen Staates einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vorgetragenen Beleidigungen und Belästigungen erreichten keine Intensität und Schwere, dass sie Verfolgungsqualität gehabt hätten. Ihre Ausreise trage nicht das äußere Erscheinungsbild einer Flucht, sondern lasse offen, aus welchen Gründen sie ausgereist sei. Es spreche nichts für eine relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, denn die Klägerin habe sich nicht an die Polizei gewandt. Schließlich hätte sie in eine größere russische Stadt ziehen können, in der sie wie ihre Freundin ihre sexuelle Orientierung in größerer Anonymität hätte leben können. Zwar sei in Russland Homosexualität stark tabuisiert, aber durch Gesetz vom 27. Mai 1993 legalisiert worden. Die seinerzeitige Vergewaltigung sei kriminelles Unrecht gewesen, nicht aber politische Verfolgung. Im Übrigen seien ihre Angaben zu unkonkret und detailarm geblieben, um sie als glaubhaft bewerten zu können. Auch die an sie gerichteten Nachfragen seien oberflächlich beantwortet worden. Weder die Stellung eines Asylantrags noch der Aufenthalt im Ausland führten bei ihrer Rückkehr zu Verfolgungsmaßnahmen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, denn eine entsprechende objektive Gefährdungslage habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 24. Januar 2013 zugestellt.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass sie in ihrem Dorf wegen ihrer sexuellen Orientierung belästigt, gepeinigt und verfolgt worden sei. Man habe ihr keine Arbeit mehr gegeben. Sie sei ausgegrenzt worden und die Polizei habe sie nicht schützen können oder wollen. Sie sei auf offener Straße geschlagen worden, ohne dass ihr die Polizei oder Passanten zur Hilfe gekommen seien. Auch in Moskau hätte sie keine Sicherheit finden können. Es sei ihr in der Anhörung mangels entsprechender Nachfragen nicht möglich gewesen, zu erkennen, auf was es für eine Asylanerkennung ankomme. Die Klägerin habe nach dem Tod ihre Mutter im Jahr 1996 als 16jährige allein in dem Häuschen im Nordwesten Russland bis zu ihrem 32.ten Lebensjahr weitergelebt. Sie habe früh erkannt, dass sie sich zu Frauen hingezogen fühlt. Sie habe im Alter von 25 Jahren ihre Partnerin kennengelernt und später entdeckt, dass ihre Gefühle füreinander über eine Freundschaft hinausgegangen seien. Sie sei dafür beleidigt und belästigt worden. So sei sie auf ihrer Arbeitsstelle in der Bäckerei beleidigt und gemobbt worden. Sie sei von einer Kollegin als Lesbe beschimpft worden und es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Die Situation sei eskaliert und nur dank des Einsatzes der Eltern ihrer Freundin nicht zur Anzeige gekommen. Ein sie begehrender Mann habe sie geschlagen, nachdem sie ihm eröffnet habe, dass sie nur Frauen liebe.

Misshandlungen und Ausgrenzungen seien auf dem Hintergrund einer in ganz Russland stark verbreiteten Homophobie zu bewerten. Das Gesetz zum Verbot von „Propaganda nicht-traditioneller Beziehungen“ stelle positive Äußerungen über Homosexualität in Anwesenheit von Minderjährigen oder über Medien unter Strafe. Die Atmosphäre für Schwule und Lesben sei in Russland äußerst unbehaglich. Schon während der Debatte um die Einführung dieser Verbote auf föderaler Ebene sei es zu 17 Morden gekommen. Schwule würden in Russland über falsche Kontaktanzeigen geoutet, misshandelt, geschlagen oder zum Oralsex gezwungen, ohne dass eine effektive Strafverfolgung einschreiten würde. Auch in Großstädten wie in St. Petersburg seien LSBT nicht vor Verfolgung sicher. Polizisten seien oftmals selbst homophob.

Sie selbst bewege sich hier in Deutschland in der LSBT-Community, sei in der subkulturellen queeren Szene in ... unterwegs und treffe sich mit anderen Lesben in bekannten Bars und Clubs. Sie habe am 31. August 2013 an einer Demonstration zur Russischen Botschaft teilgenommen. Ferner habe sie am 17. August 2013 bei einem schwul-lesbischen Parkfest im Volkspark ... in ... -... mitgemacht. Sie werde bei einer erzwungenen Rückkehr keine Möglichkeit haben, als offen lebende Lesbe leben und arbeiten zu können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2013 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen;

hilfsweise

festzustellen, dass die Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 2 AufenthG genießt,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Klägerin nicht nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden darf.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

und verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 8. April 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 ist ein erster Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, ein zweiter Antrag in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 bewilligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Rechtsstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Klage ist unbegründet, denn die Beklagte hat das Begehren der Klägerin, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht mit Bescheid vom 17. Januar 2013 abgelehnt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gleiches gilt für ihr Begehren, subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 2 AufenthG oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Das Gericht folgt insgesamt der überzeugenden Begründung des Bescheides vom 14. Januar 2013 zu beiden Punkten, so dass hierauf nach § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.

1. Ergänzend ist auszuführen, dass insbesondere die angebliche Vorfluchtgeschichte der Klägerin nicht überzeugend ist. Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt zwar aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Andere Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Soweit es den eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden in seiner Heimat betrifft, ist wesentliche Voraussetzung die ausreichende Glaubhaftmachung einer substantiierten im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachengrundlage. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urt. vom 23.2.1988 - 9 C 273/86 -; Rz. 11 zit. nach juris; sowie Urt. vom 21.7.1989 - NVwZ 1990, 171).

Danach hat die Klägerin keine Vorverfolgung, aber auch keine gegenwärtig drohende Verfolgung in ihrer Heimat durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG, glaubhaft gemacht. Es kann ihr im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich lesbisch ist. Eine der in der Anhörung vor dem Bundesamt am 12. März 2012 genannten wesentlichen Umstände aus ihrer Lebensgeschichte auf dem Weg zu ihrer angeblichen sexuellen Orientierung, nämlich eine Vergewaltigung im 10. ten Lebensjahr, ist ihr auf Befragen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in den Sinn gekommen. Erst als ihre Prozessbevollmächtigte diesen Punkt im Anschluss ansprach, bestätigte sie ihn, ohne allerdings hierzu Details oder die Umstände von sich aus zu schildern. Angesichts der Schwere eines solchen Verbrechens wirkte ihr Vortrag frei erfunden.

Aber nicht nur zu diesem wesentlichen Punkt blieb ihr Vortrag wenig glaubhaft. Dass nämlich eine Frau wie die Klägerin in der Russischen Föderation als Waise seit ihrem 16. Lebensjahr selbstständig und ohne Angehörige in einem nordrussischen Dorf gelebt haben soll, erscheint kaum glaubhaft. Ihrem eigenen Vortrag nach müsste sie seit dem Jahr 1996 schon als junges Mädchen ihr Dasein durch ihre Tätigkeit auf dem Dorfmarkt gefristet haben. Gleiches gilt für ihre Existenzgrundlage nach ihrer angeblichen Kündigung im Jahr 2010. Von 50 Rubel monatlich ist eine Existenz in der Russischen Föderation nicht zu bestreiten. Ihr Verhältnis zu Toma bzw. Tamara selbst bleibt ebenfalls unscharf und konstruiert. Wer war diese Freundin? - Weder schilderte die Klägerin Details dieser Person, noch ihrer Beziehung zu ihr, seien es die genaueren Umstände des Kennenlernens, ihrer Zuneigung, ihrer Öffnung füreinander, seien es die Treffen selbst oder auch nur die Entwicklung, die diese Beziehung genommen hat. Unklar blieb daher auch, ob sie von ihr im Unfrieden oder in scheidender Liebe auseinander gegangen sind.

Aber auch die Umstände der Ausreise aus der Russischen Föderation blieben unklar. Für nur 300 Euro seitens ihrer Freundin und einem Paar Ohrringen will sie die Ausreise aus Russland finanziert haben, ein erstaunlich geringer Tarif. Auch dass sie nicht die Länder nannte, die sie auf ihrem Weg nach Deutschland durchreist haben muss, dass sie keine Namen der angeblich Bekannten des Vaters der Freundin oder der Schlepper nennen konnte, keine Personal- oder Reisepapiere vorweisen konnte, ging zu ihren Lasten. Denn zum einen hätte sie ohne weiteres Personalpapiere in Deutschland über die Russische Botschaft beschaffen können, zum anderen erschien sie ihrem geistigen und physischen Profil nach durchaus aufgeweckt und in der Lage zu sein, sich zu orientieren und ihre Umwelt wahrnehmen zu können. Daher hat der erkennende Richter nicht nur Zweifel an der Vorgeschichte oder am Reiseweg der Klägerin, sondern auch an ihrer behaupteten Identität schlechthin.

Insofern geht das Gericht nicht nur von einer unverfolgten Ausreise der Klägerin aus der Russischen Föderation aus, sondern hat auch durchgreifende Zweifel an ihrer sexuellen Ausrichtung. Die von ihr hierfür vorgelegten Fotos ihrer Teilnahme am Christopher Street Day oder an einer Demonstration vor der Russischen Botschaft in ... belegen demgegenüber nicht hinreichend sicher, dass sie lesbisch orientiert ist, denn sie können allein zu Beweiszwecken im hiesigen Asylverfahren angefertigt worden sein, zumal eine Teilnahme am CSD inzwischen Volksfestcharakter hat, also nicht viel über eine sexuelle Ausrichtung besagt.

2. Aber selbst wenn die Klägerin lesbisch wäre, würde ihr bei einer Rückkehr nach Russland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG oder eine erniedrigende Behandlung nach § 4 AsylVfG drohen. Die vorliegenden Quellen zur Situation von Homosexuellen in der Russischen Föderation belegen zwar, dass das gesellschaftliche Klima für sexuell Andersorientierte rauh und diskriminierend ist. So werden wiederkehrend Übergriffe seitens anderer Bürger gegen LGBT-Angehörige berichtet und die Passivität der Polizei bei der Verfolgung solchen Unrechts dokumentiert (US State Department, Russia - Human Rights Report, 2012, S. 47 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2013, S. 13 f.). Dies wird insbesondere für St. Petersburg gut dokumentiert (Kirichenko, Gutachten über die Lage von LSBT-Menschen u. a. in Petersburg, 2013). Allerdings bleiben diese Vorkommnisse punktuell und belegen nicht in der erforderlichen Dichte eine tatsächliche Verfolgung Homosexueller im ganzen Land, die den Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in der Person der Klägerin zulassen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anforderungen an eine abgrenzbare flüchtlingsrelevante soziale Gruppe nach § 3b Nr. 4 AsylVfG hinzuweisen, wie sie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 7. November 2013 - C -199/12 - (zit. nach juris) für das Verfolgungsmerkmal einer gemeinsamen sexuellen Orientierung aufgestellt worden sind. Es ist zweifelhaft, ob die soziale Gruppe der LGBT-Angehörigen für das Herkunftsland Russland schon allein durch die lokalen Verbote oder durch das noch im Beratungsgang der Duma befindliche föderationsweite Propagandaverbot nichttraditioneller sexueller Beziehungen hinreichend sicher abgegrenzt werden kann (s. queer.de vom 25. Januar 2014 - Russland: „Propaganda“-Gesetz vor Überarbeitung). Ob hierzu allein das neulich in Kraft getretene Adoptionsverbot für Homosexuelle (vgl. queer.de vom 13. Februar 2014, Russland setzt Adoptionsverbot für Homo-Paare in Kraft) im Sinne des § 3a Nr. 2 oder 6. AsylVfG ausreicht, erscheint hinsichtlich der Verfolgungsintensität unwahrscheinlich, zumal letzteres für die Klägerin jedenfalls derzeit ohne Belang wäre.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.