Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.03.2014 – VG 2 K 1814/12

2. Kammer

Tenor§

Der Bescheid der Deutschen ... AG vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Fernmeldeobersekretärin (A 7), sie wendet sich gegen die Zuweisung von Tätigkeiten im Unternehmen ... Customer Services (... ) GmbH ... .

Die 1968 geborene Klägerin ist, nachdem sie zuvor ihren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost ... verrichtet hatte, seit 2004 der ... zugeordnet und seither ohne Beschäftigung. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 wies die Deutsche ... AG ihr bei der ... Customer Services GmbH (...) ... als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice zu. Die Tätigkeit sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet, welche der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Mit der dauerhaften Zuweisung werde die Klägerin in die Beförderungsliste nach A 8 und nach einer möglichen Beförderung in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen. Die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost der Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Der höherwertige Arbeitsposten des Sachbearbeiters Backoffice umfasse die folgenden der Klägerin zugewiesenen Aufgaben:

- Kundenaufträge entgegennehmen und abschließend bearbeiten (z. B. Tarifumstellung, Umzugsservice, Kündigungen, Neueinrichtung von Telefonanschlüssen)

- Auftragsklärung mit dem Kunden durchführen (telefonisch oder per eMail)

- Kundenanfragen und Auskünfte in schriftlicher Form erteilen und ggf. Folgeaktivitäten einleiten (z. B. Rückfragen zu bestehenden Aufträgen, Anfragen zu Rechnungen etc.)

- Anfragen und Störungsmeldungen aufnehmen, spezifizieren und ggf. abschließend bearbeiten (z. B. zu elektronischen Medien wie Internet, Rechnung Online, etc.)

- Reklamationen und Beschwerden in schriftlicher Form entgegennehmen, prüfen und bearbeiten,

- Kulanzentscheidungen in vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich treffen

- Dokumentation von Aufträgen in der Kundendatenbank vornehmen

- Nachweise und Fehlerlisten erstellen und bearbeiten

- Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unterstützen

- Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen erfassen

- Einträge in den IT-Systemen überprüfen und ggf. Korrektur durchführen

- Kundenschreiben erstellen und versenden

- Recherchen zur Herstellung produktionsreifer Aufträge durchführen

- Wiedervorlagen bearbeiten

- Kundenberatung im Rahmen zu bearbeitender Vorgänge.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, seit September 2010 allein erziehend zu sein und die nachmittägliche Betreuung ihrer drei Kinder (13, 11 und 11 Jahre) bei einer Tätigkeit in ... nicht gewährleisten zu können. Es fehle außerdem an einer hinreichend bestimmten Festlegung eines abstrakt-funktionellen Arbeitskreises in der Zuweisungsverfügung, die Aufgabenbeschreibung sei allein durch die Fülle der einzelnen Aufgaben konturenlos und die Wertigkeit des Arbeitspostens entspreche nicht der Besoldungsgruppe A 7. Die Kriterien, anhand derer die Beklagte zur Bewertung der vorgesehenen Tätigkeit mit A 9 gelangt sei, seien nicht erkennbar.

Mit ihrer am 15. August 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wesentlichen mit folgender Begründung weiter: Die Zuweisungsverfügung genüge hinsichtlich der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit ihrem Amt entspreche, nicht den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten grundsätzlichen Anforderungen, wonach ein Funktionenvergleich der vorgesehenen Tätigkeit mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost hätte angestellt werden müssen. Die Positionen der „Sachbearbeiter“ seien nach dem „Bewertungskatalog für die Niederlassungen“ der Generaldirektion ... von Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost durchgängig den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 zugeordnet gewesen. Bislang seien die fraglichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe T 4 nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 18. Dezember 2010 mit „A 7, A 8 und A 9m“ zugeordnet worden, womit die jetzt getroffene Zuordnung nur zu A 9 in einem unauflösbaren Widerspruch stehe und worin eine unzulässige Ämterbündelung liege. Ein Teil der zugewiesenen Aufgaben sei außerdem der Entgeltgruppe T 3 zugeordnet (Call Center Agent, Sachbearbeiter Frontoffice). Es fehle auch an einer hinreichenden Bestimmtheit des in dem Zuweisungsbescheid bezeichneten Aufgabenkreises, die amtsangemessene Verwendung sei daher entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht sichergestellt. Rechtswidrig sei es auch, ihr – entsprechend der von der Beklagten mit dem Zuweisungsbescheid angestrebten Festlegung – dauerhaft höherwertige, nämlich nach A 9 oder A 8 zu bewertende Aufgaben zu überantworten; auch darin liege eine nicht amtsangemessene Verwendung. Schließlich sei keine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung getroffen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Deutschen ... AG vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angenommenen Anforderungen an den sog. Funktionenvergleich für überspannt. Bei den der Klägerin zugewiesenen, A 9 entsprechenden Aufgaben handele es sich um eine für sie höherwertige Tätigkeit, welche für sie Beförderungsexpektanzen eröffne. Die Bewertung mit T 4 bzw. A 9 sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei seit dem 1. Januar 2011 keine Ämterbündelung mehr gegeben. Die Zuweisung der höherwertigen, nämlich über A 7 angesiedelten Aufgaben verletzte die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die familiäre Situation der Klägerin sei bei der Ermessensentscheidung mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt worden.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist auch die in einem parallel gelagerten Streitverfahren (VG 2 K 2359/11) gewonnene Kenntnis gemacht worden, dass die Beklagte der Entgeltgruppe T 4 im Ergebnis einer für die Beförderungsrunde 2012 – als Konsequenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (2 C 19.10) – neu vorgenommenen Bewertung nunmehr nur noch Ämter der Besoldungsgruppe A 8 zuordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Aktiengesellschaft daran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Danach muss bereits mit dem Zuweisungsbescheid eine dem Amt des Beamten entsprechende Beschäftigung sichergestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Zuweisungsverfügung selbst einen hinreichend bestimmten Aufgabenkreis festlegt und den Beamten hierdurch davor schützt, etwa durch Anordnungen des Unternehmens nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG nicht seinem Statusamt entsprechend eingesetzt zu werden.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - 6 BV 11.2713 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 10 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2013 - 5 K 273.11 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2013 - 5 K 181.11 -, juris Rn. 58.

Dem genügt die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung nicht. Zugewiesen werden der Klägerin mit dieser Tätigkeiten, die nicht ihrem Amt einer Fernmeldeobersekretärin (A 7) entsprechen sollen, sondern höheren Ämtern, nämlich solchen der Besoldungsgruppe A 9 bzw. – nach der Mitte 2012 geänderten Zuordnung der Beamtenbewertungen zu der Tarifgruppe T 4 – der Besoldungsgruppe A 8. Dies ist keine Zuweisung einer im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Der Beamte kann danach vielmehr für den Fall einer auf Dauer angelegten Zuweisung von Tätigkeiten ohne seine Zustimmung beanspruchen, dass die zugewiesenen Tätigkeiten seinem Amt entsprechen, also weder eine geringere noch eine höhere Wertigkeit aufweisen. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitspostens verletze den Beamten nicht in seinen Rechten,

vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 CS 11.2327 -, juris Rn.10; OVG NW, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 - 1 B 829/11 -, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 5 L 443.12 -, juris Rn. 34, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 28 L 201.13 -, juris Rn. 35.

ist dem nicht zu folgen. Die dafür angeführte Erwägung, der Umstand der Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitspostens ziehe allenfalls beförderungsrechtliche Konsequenzen zugunsten des Beamten nach sich, greift zu kurz. Dass der Dienstherr etwa bei der langjährigen Übertragung eines im Verhältnis zum Statusamt höherwertigen Dienstpostens im Einzelfall unter Umständen verpflichtet sein kann, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, juris Rn. 15,

besagt für die Frage, ob der Beamte verpflichtet ist, gegen seinen Willen eine dauerhafte Verwendung auf einem derartigen Dienstposten hinzunehmen, nichts. Eine solche Verpflichtung entspricht ersichtlich auch keinem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, vielmehr kann der Beamte im Gegenteil beanspruchen, seinem Amt entsprechend – und nicht etwa auf (unabsehbare) Dauer gegen seinen Willen einem anderen, höheren Amt entsprechend – verwendet zu werden. Ein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten verletzt den Beamten deshalb jedenfalls,

vgl. – wohl weitergehend – BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 23,

dann in seinem subjektiven Recht auf eine dem Amt entsprechende Verwendung, wenn dieser Einsatz dem Beamten gegen seien Willen abverlangt wird. Hierauf zielt jedoch die angefochtene Zuweisungsverfügung. Die darin angekündigte Aufnahme der Klägerin in „Beförderungslisten“ (zunächst für A 8 und ggf. nachfolgend für A 9) ändert an der im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG „dauerhaften“ Zuweisung nichts, denn damit wird nur vage eine (irgendwann einmal eventuell) mögliche Angleichung zwischen dem Amt der Klägerin und der Wertigkeit der Tätigkeit angesprochen. Diese Angleichung könnte zudem nicht unabhängig von dem Willen der Klägerin erfolgen, die in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage des Gerichts gerade bekundet hat, unter der Prämisse einer Tätigkeit bei der ... in ... nicht befördert werden zu wollen.

Auf die Frage, ob die Bezeichnung „Sachbearbeiter Backoffice“ und der dazu angeführte Aufgabenkatalog eine Wertigkeit dieser Aufgaben entsprechend A 9 oder – unter Berücksichtigung der von der Beklagten Mitte 2012 geänderten Zuordnung der Beamtenbewertungen zur einschlägigen Tarifgruppe T 4 – A 8 hinreichend klar umschreibt, wofür manches spricht,

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 5 L 443.12 -, juris Rn. 36 ff.,

kommt es nicht entscheidend an. Denn die Zuweisungsverfügung zielt eindeutig auf Tätigkeiten mit dem Amt der Klägerin nicht entsprechenden Wertigkeiten (A 9 bzw. A 8) und verfehlt damit ihren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG gebotenen Zweck, die Klägerin davor zu schützen, etwa durch Anordnungen des Unternehmens nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG nicht ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.