Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.03.2014 – VG 12 K 2680/12

12. Kammer

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (ursprünglicher Antrag zu 1. und Hilfsantrag) wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. November 2012 verpflichtet, die Fachschule für Sozialwesen der beruflichen Schule der ... GmbH als Fachschule anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin betreibt als berufliche Ersatzschule in freier Trägerschaft u. a. die Fachschule für Sozialwesen, die über die anerkannten Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik verfügt.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihrer Fachschule für Sozialwesen die Anerkennung als Ersatzschule zu verleihen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2012, zugestellt am 12. November 2012, ab.

Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) räume lediglich die Möglichkeit ein, eine Fachschule mit allen ihren Bildungsgängen anzuerkennen. Die Schule der Klägerin bilde hingegen nur ein Segment (Sozialwesen) ab. Außerdem eröffne § 123 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG nur im Zusammenhang mit neu zu genehmigenden Bildungsgängen, Berufen oder Fachrichtungen die Möglichkeit, eine einzelne Schulform insgesamt anzuerkennen. Da die Schulträgerin bislang keinen Antrag auf Erweiterung ihrer Fachschule gestellt habe, könne auch keine von diesem Antrag losgelöste Anerkennung der Fachschule erfolgen. Im Übrigen seien die beiden Fachrichtungen der Fachschule für Sozialwesen (Heilpädagogik und Sozialpädagogik) bereits anerkannt.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 6. Dezember 2012 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, ihrer Fachschule stehe ein Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule gegenüber dem Beklagten zu. Sie erfülle die Genehmigungsvoraussetzungen des § 121 BbgSchulG dauerhaft, weil sie seit vielen Jahren - unstreitig - beanstandungsfrei tätig sei. Erfülle eine Ersatzschule die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die strengen Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), habe sie auch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Für weitergehende, die Grundrechtsträger einschränkende Ermessenserwägungen bei der Anerkennungsentscheidung bestehe kein Raum. Die ablehnende Bescheidung sei ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig. Für die Anerkennung könne nur entscheidend sein, dass sich die Klägerin in dem jeweils praktizierten Bereich ihrer beruflichen Schule dauerhaft beanstandungsfrei betätige. Dies sei der Fall. Die Sorge des Beklagten um eine zu weitgehende Privilegierung im Falle der beantragten Anerkennung der Schule sei unbegründet. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 S. 4 Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) beziehe sich nur auf neu genehmigte „Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen“ bei bereits vorliegender Anerkennung einer „Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule oder Fachschule“. Außerdem bestehe für den Beklagten noch immer die Möglichkeit, eine ausgesprochene Anerkennung wieder zu entziehen. § 123 Abs. 3 BbgSchulG käme sonst keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Für die Anerkennungsentscheidung könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft, die bei einer Fachschule für Sozialwesen nicht anzuwenden sei, 9 weitere Fachrichtungen vorsehe. Für die Klägerin als ... GmbH sei das Angebot von Fachrichtungen von vornherein auf das Sozialwesen beschränkt, ohne dass dies eine Anerkennung unmöglich machen dürfe.

Ursprünglich bezogen sich der Anerkennungsantrag der Klägerin vom 30. April 2012 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. November 2012 und die daraufhin erhobene Klage noch auf die Anerkennung der beruflichen Schule der Klägerin als Ganzes (Antrag zu 1.) und hilfsweise auf die Anerkennung der beruflichen Schule für Sozialwesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch:

„Unter Klarstellung unseres schriftsätzlich gestellten Antrags wird beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. November 2012 zu verpflichten, die Fachschule für Sozialwesen der beruflichen Schule der ... GmbH als Fachschule anzuerkennen.“

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anerkennung der Fachschule für Sozialwesen sei nicht möglich, da die gesetzlichen Vorschriften eine derartige Anerkennung nicht vorsähen. Genehmigt worden sei nur allein der Bildungsgang Sozialwesen. Es gebe nämlich innerhalb der Schulform Fachschule noch die Bildungsgänge der Fachschule Wirtschaft und Technik mit insgesamt 9 weiteren Fachrichtungen. Von damit 13 möglichen Fachrichtungen betreibe die Klägerin nur 2 Fachrichtungen. Dies sei nicht ausreichend, um die Fachschule als Ganze anerkennen zu können. Die Anerkennung der Schulform Fachschule könne darüber hinaus auch nur im Zusammenhang mit neu zu genehmigenden Ausbildungen zur Anwendung kommen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesformulierung und im Übrigen auch aus dem Zweck der Vorschriften, die im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Genehmigungs- bzw. Anerkennungsbehörde, als auch für die Antragsteller einen entsprechenden Antrag und dessen Prüfung nur im Zusammenhang mit der Genehmigung eines weiteren Bildungsgangs, Berufs oder einer Fachrichtung vorsähen. Für eine nicht anlassbezogene Anerkennung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe keine weitere Fachrichtung für ihre Fachschule für Sozialwesen beantragt. Nach der Fachschulverordnung für Sozialwesen wäre die Genehmigung von 2 weiteren Fachrichtungen innerhalb dieses Bildungsganges der Fachschule für Sozialwesen möglich (Heilpädagogik Aufbaulehrgang und Sonderpädagogik Aufbaulehrgang).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges (ein Hefter) und die Verfahren VG 12 K 1233/10 und VG 12 K 1479/10 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur noch den ursprünglichen schriftsätzlichen Antrag zu 2. (Anerkennung der Fachschule für Sozialwesen als Fachschule) gestellt hat und sich für die weiteren ursprünglich gestellten schriftsätzlichen Anträge auf eine Klarstellung beruft, bewertet das Gericht diese Erklärung als Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl., München 2012, § 92 Rn. 5 m. w. N.). Aufgrund dessen war das Klageverfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die danach noch verbleibende Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Anerkennung ihrer Fachschule als Ersatzschule zu. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. November 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Er ist deshalb in diesem Umfang aufzuheben.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG kann einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. So liegen die Dinge hier.

Die Klägerin betreibt mit ihrer Fachschule für Sozialwesen eine genehmigte Ersatzschule nach §§ 120, 121, 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) BbgSchulG.

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) BbgSchulG handelt es sich bei einer Fachschule um eine eigene Schulform (vgl. Urteil der 12. Kammer vom 23. März 2012 - VG 12 K 1479/10 -, bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. September 2012 - OVG 3 N 113.12 -).

Diese von der Klägerin betriebene Schulform „Fachschule“ stellt eine genehmigte Ersatzschule dar. Anders als der Beklagte meint, ist nicht nur der Bildungsgang Sozialwesen, sondern auch die Fachschule der Klägerin als private Ersatzschule genehmigt worden. Ausgehend von den schulrechtlichen Regelungen sowohl im Brandenburgischen Schulgesetz als auch in den einschlägigen Verordnungen sind Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, die alle einer separaten Genehmigung bedürfen, immer einer bestimmten Schulform zugeordnet. Die Bildungsgänge der Fachschule sind in § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes geregelt. Nach § 2 der Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003 (GVBl. II/03, S. 219) werden die Bildungsgänge für Sozialwesen als Bildungsgänge der Fachschule eingerichtet. Damit ist es ausgeschlossen, dass Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen losgelöst von einer bestimmten Schulform genehmigt und betrieben werden. Einer „ungenehmigten Schule“ eine gleichsam abgespaltene selbständige Genehmigung nur zur schulischen Ausbildung zu erteilen, hält das Gericht für rechtlich ausgeschlossen. Insofern ist mit der Genehmigung eines Bildungsgangs, eines Berufs oder einer Fachrichtung für eine bestimmte Schule auch gleichzeitig die Genehmigung der jeweiligen Schulform als solche verbunden, der dieser Bildungsgang, dieser Beruf oder diese Fachrichtung zugeordnet ist.

Die von der Klägerin betriebene Fachschule mit den anerkannten Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik bietet die Gewähr dafür, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, denn sie wird unstreitig ohne wesentliche Beanstandungen seit Jahren betrieben. Damit liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines zuverlässigen Schulbetriebes nach § 123 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG vor, so dass für den Beklagten eine dahingehende Ermessensentscheidung eröffnet ist.

Der Beklagte hat sein bestehendes Ermessen erkannt, hier aber fehlerhaft ausgeübt, indem er den Antrag der Klägerin aus Gründen abgelehnt hat, die eine Ablehnung nicht rechtfertigen.

Unerheblich ist, dass die Klägerin nur einen Antrag auf Anerkennung ihrer Fachschule für Sozialwesen gestellt hat, ohne zugleich auch einen Antrag auf Genehmigung neuer Bildungsgänge oder Fachrichtungen zu stellen. Dies steht der Anerkennung, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen. Eine derartige, von dem Beklagten geforderte, formale Verknüpfung lässt sich dem BbgSchulG und der ESGAV nicht entnehmen.

Die Formulierungen in § 123 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG „künftig genehmigte weitere Bildungsgänge …“ sowie in § 9 Abs. 4 S. 3 ESGAV „können weitere Bildungsgänge …“ beziehen sich nur darauf, dass ohne gesondertes Verfahren in Zukunft weitere zuvor genehmigte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen anerkannt werden können. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich keine Verknüpfung erkennen, wonach nur ein neuer Antrag bezüglich eines Bildungsgangs, Berufs oder einer Fachrichtung zu einer Anerkennung einer genehmigten Schule insgesamt führen könnte.

Auch ist der ESGAV, die den genauen Ablauf sowohl der Genehmigungs- als auch der Anerkennungsentscheidung durch den Beklagten regelt, dazu nichts zu entnehmen. In § 8 Abs. 1 ESGAV heißt es lediglich: "Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu stellen für berufliche Bildungsgänge mit einer Abschlussprüfung spätestens am 30. September des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem die Anerkennung angestrebt und für einjährige berufliche Bildungsgänge spätestens am 30. September nach Eröffnung der Ausbildung, wobei die Anträge frühestens für die Eintrittsklasse in den Bildungsgang gestellt werden können“. Außerdem schließen die genannten Termine eine frühere Antragstellung nicht aus (vgl. § 8 Abs. 2, Nr. 3 und 4 ESGAV).

Einer Anerkennung der Fachschule für Sozialwesen steht auch nicht entgegen, dass diese keine weiteren im Land Brandenburg möglichen Bildungsgänge mit ihren jeweiligen Fachrichtungen anbietet. Die von dem Beklagten insoweit angestellten Ermessenserwägungen, wonach eine genehmigte Fachschule erst dann anerkennungsfähig ist, wenn sie über ein breiteres Ausbildungsspektrum - auch in Bezug auf den Bildungsgang für Sozialwesen (4 Fachrichtungen) sowie die Bildungsgänge für Technik und für Wirtschaft (9 Fachrichtungen) i. S. eines gestuften Anerkennungsverfahrens (Schulform - Bildungsgänge - Fachrichtungen) - verfügt, können nicht aus dem Brandenburgischen Schulgesetz hergeleitet werden. Soweit der Beklagte den Antrag der Klägerin mit dieser Begründung abgelehnt hat, erweist sich sein Bescheid ebenfalls als ermessensfehlerhaft.

Zwar ist in § 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) BbgSchulG, der die äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen regelt, nur die Fachschule als Ganzes erwähnt, ohne die dort möglichen Bildungsgänge und Fachrichtungen im Einzelnen zu nennen, so dass der Gedanke nahe liegen könnte, dass eine Anerkennung einer Fachschule nur dann ausgesprochen werden könnte, wenn diese auch sämtliche Bildungsgänge und Fachrichtungen anbieten würde. Doch ist dabei, wie oben dargestellt, zu berücksichtigen, dass schon dann, wenn der Beklagte einen Bildungsgang mit einer entsprechenden Fachrichtung genehmigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG), damit zugleich die Genehmigung dieser Ersatzschule mit diesem Bildungsgang und dieser Fachrichtung verbunden ist (vgl. §§ 120,121 BbgSchulG).

Da sich die Anerkennungsentscheidung aus Gründen der Akzessorietät (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 3 L 426/08 -, zitiert nach juris) nur auf die jeweils genehmigte Fachschule - hier Fachschule für Sozialwesen - beziehen kann und nicht zugleich auch auf die verschiedenen Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen, die zwar der Fachschule zugeordnet sind, doch jeweils gesondert zu genehmigen und anzuerkennen sind, kann es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob die genehmigte Fachschule der Klägerin noch weitere mögliche Bildungsgänge und Fachrichtungen aus dem Bereich Technik und Wirtschaft mit insgesamt neun anderen Fachrichtungen (vgl. § 2 der Verordnung über die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft - Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft vom 23. Juni 2005) anbietet. Das Profil der Schule der Klägerin ist auf das Sozialwesen beschränkt. Von der Möglichkeit einer derartigen Beschränkung geht selbst das Brandenburgische Schulgesetz aus. Dort ist die Fachschule Sozialwesen in § 28 Abs. 2 S. 2 BbgSchulG ausdrücklich namentlich erwähnt. Die Fachschulverordnung Sozialwesen sieht neben den bereits von der Fachschule der Klägerin betriebenen zwei Fachrichtungen noch zwei weitere Fachrichtungen vor. Bei beiden Fachrichtungen handelt es sich jeweils um Aufbaulehrgänge (vgl. § 2 Nrn. 3 und 4 Fachschulverordnung Sozialwesen), deren Genehmigung die Klägerin bisher nicht beabsichtigt.

Dass der Fachschule als Ganzes erst dann die Anerkennung verliehen werden könnte, wenn alle nach der Fachschulverordnung für Sozialwesen möglichen Bildungsgänge der Fachschule für Sozialwesen auch tatsächlich vom Beklagten schon einzeln genehmigt bzw. anerkannt worden sind, kann auch nicht ausgehend von der Vorschrift des § 9 Abs. 4 S. 4 ESGAV gefordert werden. Dort heißt es: "Liegt eine Anerkennung für die Fachschule vor, sind neue genehmigte Bildungsgänge oder Fachrichtungen in einer dieser Schulen vom Zeitpunkt der Einrichtung an anerkannt.“ Danach geht die Verordnung davon aus, dass eine Fachschule auch ohne ein umfassendes Bildungsangebot anerkennungsfähig ist. Dies bedeutet, dass einer bereits anerkannten Fachschule auch später noch neue, d. h. weitere, jeweils zu genehmigende Bildungsgänge bzw. Fachrichtungen hinzugefügt werden können. Ansonsten würde diese Regelung rechtlich ins Leere laufen. Ihr ist auch kein einschränkendes Maß dahingehend zu entnehmen, wonach nur noch eine bestimmte festgelegte Anzahl von genehmigungsbedürftigen Bildungsgängen oder Fachrichtungen offen sein darf. Keinesfalls bedarf es eines kompletten - nach der jeweiligen Fachschulverordnung zugeordneten - Bildungsangebots.

Damit kann eine ablehnende Ermessensentscheidung über die Anerkennung nicht damit begründet werden, dass die Fachschule zu wenige nach der einschlägigen Fachschulverordnung aufgezählten Fachrichtungen anbietet.

Da die vom Beklagten bisher ausgeführten Ermessensüberlegungen seinen Ablehnungsbescheid rechtlich nicht tragen, wäre der Beklagte grundsätzlich gehalten, sein Ermessen neu auszuüben.

Im Falle der landesgesetzlich eröffneten Möglichkeit der Anerkennung folgt bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen aber eine Pflicht zur Anerkennung aus Art 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art 7 Abs. 4 GG (VGH München, Urteil vom 25. Juli 1995 - 7 B 94.2451 -, juris; v.M/K/S/Robbers, GG Art 7 Rn. 201; vgl. auch Sachs/Schmitt-Kammler/Thiel Kommentar zum GG, Art 7 Rn. 71, jeweils m. w. N. - Beck'scher Online-Kommentar GG, Hrsg.: Epping/Hillgruber, Stand: 01.03.2014, Art. 7 Rn 88; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., München 2013, Rn. 1225 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Für genehmigte Ersatzschulen hat der Landesgesetzgeber in Brandenburg ausdrücklich die Möglichkeit ihrer Anerkennung und mit der Ersatzschulgenehmigungsverordnung die Modalitäten des Anerkennungsverfahrens geregelt.

Die von der Klägerin betriebene Fachschule erfüllt die in § 123 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG normierten Voraussetzungen.

Der Landesgesetzgeber in Brandenburg hat die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und damit die Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten“ ausgestaltet werden soll, entscheidend und allein von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen genehmigten Ersatzschule, d.h. ihrer Bewährung, abhängig gemacht. § 9 ESGAV, der die Entscheidung über den Anerkennungsantrag regelt, zielt, insbesondere in Absatz 3, auf eine qualitativ bewährte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ab. Davon, dass die Fachschule für Sozialwesen der Klägerin die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist der Beklagte bei seiner Entscheidung auch ersichtlich ausgegangen. Der erkennenden Kammer liegen keine anderen Kenntnisse vor. Weitergehende Ablehnungsgründe greifen nicht und sind vom Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Ausgehend von Art. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verdichtet sich damit die Ermessensausübung des Beklagten im zu entscheidenden Einzelfall auf eine Ermessensreduzierung auf Null.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 2 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Ausgehend vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ 2004,13 1027 ff.) Nr. 38.2, wonach für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule ein Wert von 30.000 € maßgebend sein kann, bemisst die Kammer den Wert einer Klage, die auf die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule gerichtet ist, mit dem hälftigen Wert für deren Genehmigung. Da es ursprünglich zwei Klageanträge für zwei unterschiedliche Anerkennungen gab, war deren Wert jeweils mit 15.000 € zu bemessen, so dass der Streitwert auf insgesamt 30.000 € festzusetzen war.