Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.04.2014 – VG 9 K 2311/13
9. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um Akteneinsicht im Zusammenhang mit der von dem Kläger im Wege der Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht angegriffenen Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen ... und ... . Für einzelne Abschnitte zwischen ... und der Landesgrenze zu Mecklenburg Vorpommern wurden die Planfeststellungsverfahren in Brandenburg bei dem Beklagen als Planfeststellungsbehörde geführt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Information über den Inhalt der den Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen ... und ... in den einzelnen Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Prognosen durch Akteneinsicht in alle von den Gutachtern erstellten und an die Vorhabenträger in Brandenburg und Sachsen-Anhalt ausgehändigten Unterlagen, die computergestützten Berechnungen der Gutachter und in weitere Unterlagen, aus denen sich Ausgangsdaten für die Prognosen ergeben, soweit diese Unterlagen nicht von den Gutachtern selbst erstellt oder vollständig in den anderen zur Einsicht beantragten Unterlagen enthalten sind. Hierzu führte er an, dass von ihm als anerkanntem Umweltverband und Naturschutzverband in Planfeststellungsverfahren und Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse verlangt werde, dass er die Eingangsdaten der einschlägigen Untersuchungen und die Untersuchungen selbst auch dann nachvollziehe bzw. durch Dritte nachvollziehen lasse, wenn diese nicht Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 9. Juni 2010 zum Aktenzeichen 9 A 20.09 entschieden, dass den Beteiligten eines Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde auf Anforderung sowohl die Grundlagendaten als auch sonstige vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in die computergestützten Berechnungen zu gewähren sei. Er fordere daher vollständige Transparenz aller für die Verkehrsprognosen in den Planfeststellungsverfahren zur A 14 relevanten Daten und Rechenvorgänge. Vorsorglich beantragte der Kläger zugleich bei anderen Stellen des Landes Brandenburg, des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundes entsprechende Akteneinsicht
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm Zugang zu den Informationen, über die er, der Beklagte, verfüge, durch Akteneinsicht gewährt werde; da sich die Originalunterlagen bei Gericht befänden, könne nur Einsicht in Kopien gewährt werden. Computergestützte Berechnungen und Unterlagen, aus denen sich Ausgangsdaten für die Prognosen ergäben, lägen bei ihm allerdings nicht vor. Diese könnten gegebenenfalls beim Vorhabenträger eingesehen werden. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ein, die Planfeststellungsbehörde sei auch verpflichtet, entsprechende Informationen zugänglich zu machen, die bei ihr noch nicht vorhanden seien.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte der Beklagte der Klägerseite mit, dass die ... (... - und -bau GmbH) als Vorhabenträger der gegenständlichen Maßnahme derzeit alle relevanten Unterlagen zusammenstelle und eine Abstimmung mit der Ingenieurgruppe ... (...) vornehme, um ihr die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Am 26. Februar 2013 fand in den Räumlichkeiten der ... ein gemeinsamer Termin statt. Hierbei wurden Informationen zu den Grundlagen der Berechnung der Verkehrsprognose sowie zu den verwendeten Eingangsdaten durch die ... zur Verfügung gestellt und das Berechnungsverfahren sowie die Methodik erläutert. Im Folgenden teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Erkenntniszuwachs aus dem gemeinsamen Gespräch angesichts der Komplexität des Themas begrenzt sei und er daher an dem Antrag auf Einsicht in die computergestützten Berechnungen der Gutachter festhalte. Zugleich stellte er klar, dass sich sein Antrag nicht an die ... richte, sondern an die Planfeststellungsbehörden der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie an den Bund und dessen Auftragnehmer.
Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30. Mai 2013 ab. In dem Bescheid sind die Unterlagen, in die dem Kläger Einsicht gewährt wurde im Einzelnen aufgeführt. Die noch in Rede stehenden computergestützten Berechnungen der Gutachter der ... betreffend hieß es, der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz setze voraus, dass die informationspflichtige Stelle über die geforderten Umweltinformationen verfüge, diese also bei ihr vorhanden sei oder für sie bereitgehalten würden. Eine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde schließe die gesetzliche Regelung ausdrücklich aus. Die begehrten Daten bzw. Berechnungen seien in Brandenburg nicht Bestandteil der vom Vorhabenträger eingereichten Planfeststellungsunterlagen und befänden sich daher nicht im Verfügungsbereich des Beklagten als Planfeststellungsbehörde. Auch würden diese Unterlagen weder von den Behörden des Bundes noch von der ... oder von dem Ingenieurbüro ... für den Beklagten bereitgehalten. Zwischen dem Ingenieurbüro ... und ihm bestehe in dieser Angelegenheit kein Auftrags- und Vertragsverhältnis. Auch sei er nicht verpflichtet, sich zur Beurteilung der übermittelten Ergebnisse der Verkehrsprognosen die diesen zugrunde liegenden aufbereiteten Berechnungen vorlegen zu lassen. Anerkanntermaßen stützten sich Verkehrsprognosen nahezu vollständig auf computergestützte Prognosemodelle, in die bundesweite und regionale Grundlagen- und Strukturdaten eingespeist würden. Dies erachte das Bundesverwaltungsgericht als zulässig. Die Frage der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der verwendeten Daten und der Rechenvorgänge sei eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.
Mit der am 26. Juni 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber dem Beklagten weiter. Er verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 – dem er meint, entnehmen zu können, dass der Beklagte verpflichtet sei, die in Rede stehenden Daten bzw. Unterlagen zu beschaffen, und ihm entsprechende Einsicht zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten (unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2013) zu verpflichten, ihm Einsicht in die computergestützten Berechnungen der Gutachter (... ...) für die Verkehrsprognose zu verschaffen, die dem Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen ... und ... in den einzelnen Planfeststellungsverfahren im Land Brandenburg zugrunde gelegt werden und wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt im Übrigen ergänzend aus, dass der Herausgabe der in Rede stehenden Daten Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebsgeheimnisse der ... entgegenstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage – die die Kammer nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat und über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird – ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass er ihm Einsicht in die in Rede stehenden computergestützten Berechnungen der ... für die Verkehrsprognosen verschafft, die den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen ... und ... in den einzelnen Planfeststellungsverfahren im Land Brandenburg zugrunde gelegt werden bzw. wurden.
Für einen dahingehenden Anspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) stützen, das nach § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) Anwendung findet. Voraussetzung für den danach vorgesehenen freien Zugang zu Umweltinformationen ist, dass die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle über diese Informationen verfügt. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Der Dritte muss mit anderen Worten die Informationen in Erfüllung einer der informationspflichtigen Stelle gegenüber bestehenden Pflicht sammeln und aufbewahren;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 -, Juris Rn. 20; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: August 2013, zu § 2 UIG Rn. 54.
Nach der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neugestaltung des UIG werden hiervon sowohl Fälle erfasst, bei denen sich die informationspflichtige Stelle Dritter, die selbst keine informationspflichtigen Stellen sind, zur Aufbewahrung von Umweltinformationen bedient, als auch solche Fälle, in denen Unternehmen aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder eines Verwaltungsaktes Messberichte oder andere Umweltinformationen für einen bestimmten Zeitraum für die informationspflichtigen Stellen aufbewahren und auf entsprechende Anforderung herauszugeben haben. Nicht erfasst werden sollen danach dagegen Fälle, in denen die beantragte Umweltinformation erst aufgrund einer Aufsichtsmaßnahme für die Stelle der öffentlichen Verwaltung erstellt oder an die Stelle herausgegeben werden müsste;
BT-Drucksache 15/3406, Seite 15.
Dies steht im Einklang mit der Regelung in Art. 2 Nrn. 3 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie, ABl. EU L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 ff.), wonach sich der Zugang zu Umweltinformationen auf Informationen bezieht, die sich in Besitz einer Behörde befinden und von dieser erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind oder die materiell von einer natürlichen oder juristischen Person für eine Behörde bereitgehalten werden.
Hieran gemessen verfügt der Beklagte über die in Rede stehenden computergestützten Berechnungen nicht.
Dass die Berechnungen bei dem Beklagten nicht vorhanden sind, ist unstreitig. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die Berechnungen in Erfüllung einer dem Beklagten gegenüber bestehenden Pflicht bereitgehalten werden. Der Kläger meint, die Daten würden von der ... im Sinne von § 2 Abs. 4 UIG für den Beklagten bereitgehalten, weil diese mit dem Vorhabenträger vertraglich verbunden sei und der Beklagte als Planfeststellungsbehörde wiederum entsprechende Unterlagen abfordern könne. Dem folgt das Gericht nicht. Ob bzw. inwieweit der Vorhabenträger einen Anspruch auf der Herausgabe der in Rede stehenden die computergestützten Berechnungen hat, ist nicht ersichtlich, kann aber auch dahinstehen, weil sich hieraus jedenfalls noch kein entsprechender Übermittlungsanspruch des Beklagten als von dem Kläger in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle ergäbe. Die Auffassung des Klägers liefe auf eine Pflicht des Beklagten zur Informationsbeschaffung hinaus. Dass eine solche Pflicht nicht besteht, ist jedoch allgemein anerkannt;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 -, Juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, Juris Rn. 220; VG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2013 - 3 K 387/11 -, Juris Rn. 28; Reidt/Schiller, a.a.O., zu § 2 UIG Rn. 56 m.w.N.; Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2013, Rn. 370.
Das Gericht sieht auch keine sonstigen rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Kläger mit Erfolg stützen könnte.
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG), das ohnehin nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn es sich bei den in Rede stehenden Berechnungen nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG handelte und auch der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 AIG für laufende Verfahren nicht zum tragen käme, richtet sich von vornherein gegen die aktenführende Behörde (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 AIG) und begründet daher keine Pflicht, dass sich die Behörde – wie von dem Kläger verlangt – Informationen erstmals beschafft;
vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juli 2012 - VG 9 K 2107/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 - OVG 12 N 37.11 -, Juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2011 - 3 K 1050/09 -, Juris Rn. 20.
Die Bestimmungen des § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und des § 36 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) über die Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen räumen von vornherein lediglich ein Recht auf Einsicht in Sachverständigengutachten ein. Ein einklagbares Recht auf Beschaffung von Gutachten zugrunde liegenden Berechnungen kann dem nicht entnommen werden. Auch das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bezieht sich nur auf die bei einer Behörde vorhandenen Akten. Zwar besteht eine Pflicht der Behörde zur ordnungsgemäßen Aktenführung; ein Recht auf allgemeine Aktenbeiziehung und -einsicht folgt hieraus aber nicht;
vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2014, § 29 Rn. 30; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl., 2012, § 29 Rn. 1a; Ritgen, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2010, § 29 Rn. 22.
Soweit aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen bzw. dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Akteneinsichtsansprüche hergeleitet werden,
vgl. Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 1998 - 2 L 873/98 -, Juris Rn. 35 m.w.N.; ablehnend Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2001 - 3 K 3376/00 -, Juris Rn. 28,
bzw. ausnahmsweise eine (Wieder-)Beschaffungspflicht angenommen wird, wenn die in Rede stehenden Akten bei Eingang eines Akteneinsichtsantrags bei der Behörde noch vorhanden waren, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben wurden;
vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juli 2012 - VG 9 K 2107/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, vom 26. Mai 2011 – OVG 12 N 37.11 –, Juris Rn. 4 sowie Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 -, Juris Rn. 37,
kann dies vorliegend schon deshalb nicht weiter führen, weil es an entsprechenden besonderen Umständen fehlt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Anerkennung eines entsprechenden Anspruchs gegen den Beklagten daran gehindert wäre, seine Rechte wirksam verfolgen zu können. Dem Kläger geht es mit dem geltend gemachten Anspruch der Sache nach darum, im Hinblick auf die von ihm gegen die Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 14 vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengten Klageverfahren den Sachverhalt weiter zu erforschen. Ob die in Rede stehenden Berechnungen insoweit entscheidungserheblich sind, ist indes grundsätzlich eine im entsprechenden Verwaltungsprozess zu klärende Frage (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) bzw. gegebenenfalls eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall;
vgl. BVerwG, Urteil vo, 13. Oktober 2011 – 4 A 4000.10 –, Juris Rn. 54; Rubel, DVBl. 2013, S. 469, 470 f.
Anlass, anzunehmen, dass der Kläger im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss seine Rechte nicht ausreichend geltend machen könnte, sieht das Gericht nicht.
Nichts anderes folgt aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 –. Dort heißt es: „Die Kläger können mit ihrem Vorwurf, die einzelnen von der ... vorgenommenen Rechenschritte und -operationen seien nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar, so dass es sich letztlich um ein "black-box-Verfahren" handele, keinen Erfolg haben. Die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse sowohl der für die Verkehrsprognose selbst erstellten als auch der zu ihrer nachträglichen Überprüfung dienenden Gutachten haben sich sämtlich nicht als durchgreifend erwiesen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge nicht den Gutachten zu entnehmen sind. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass angesichts des Umfangs von etwa 1000 mal 1000 Raumeinheiten unvorstellbar große Datenmengen entstünden, die nur computergestützt zu be- und verarbeiten seien. Es habe kaum Aussagekraft und Informationswert, seitenlange Rechenprotokolle vorzulegen. Dies leuchtet dem Senat ein. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen des Senats in anderen straßenrechtliche Planfeststellungen betreffenden Verfahren von den Planfeststellungsbehörden bei entsprechender Nachfrage regelmäßig Einsicht sowohl in die weiteren von den Gutachtern erstellten und an die Vorhabenträger mit dem Ergebnis der Untersuchung ausgehändigten Unterlagen als auch in die computergestützten Berechnungen gewährt wird (und zu gewähren ist). Der Vorwurf, hinsichtlich der Rechenverfahren sei eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, wäre daher allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären.“
BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Juris Rn. 93.
Dass das Bundesverwaltungsgericht hierbei von einem gesondert durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Planfeststellungsbehörde auf Beschaffung ihr nicht vorliegender computergestützte Berechnungen ausgegangen ist – wie von dem Kläger geltend gemacht –, vermag das Gericht diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Ob dem geltend gemachten Anspruch auch noch Belange im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UIG entgegenstünden, kann danach dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Anlass, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere wird nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 – abgewichen.