Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.05.2014 – VG 12 K 1993/13
12. Kammer
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine höhere Förderung als sie ihm durch den Beklagten für die Jahre 2010 - 2014 gewährt wurde sowie die Bescheidung von Folgeanträgen ab 2015.
Der Kläger, eine jüdische Gemeinde, gründete sich am 10. Januar 1999 in ... und wurde am 23. März 1999 ins Vereinsregister des Amtsgerichts ... - VR 1943 - eingetragen. Er versteht sich ausweislich der Präambel seiner Satzung als Nachfolger und Vertreter jüdischer orthodoxer Traditionen und jüdischer Kultur. Der Zweck des Klägers ist nach § 4 der Satzung der Wiederaufbau des jüdischen Lebens im Land Brandenburg auf Grund der orthodoxen jüdischen Traditionen und der jüdischen Gesetze sowie die religiöse, kulturelle und soziale Betreuung seiner Mitglieder nach Maßgabe der orthodoxen jüdischen Überlieferung und im Rahmen des geltenden Rechts. Neben dem Kläger existiert u. a. der - 1991 als Jüdische Gemeinde Land Brandenburg in das Vereinsregister eingetragene - Landesverband der jüdischen Gemeinden Land Brandenburg (im Folgenden: Landesverband), dem im November 1993 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt wurde und der Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland ist. Dieser wird vom Beklagten seit 1991 durch jährliche Zuwendungen unterstützt.
Im Jahre 2005 schlossen der Landesverband und das Land Brandenburg einen Staatsvertrag, nach dessen Art. 6 sich das Land zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben des Landesverbandes beteiligt. Es erbringt hierzu einen Betrag von 200.000 Euro jährlich. Nach Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages sollte der Landesverband die nach Art. 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie dem Landesverband nicht angehören, verwalten. Er war danach verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (2 BvR 890/06, juris) erklärte das Bundesverfassungsgericht Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages im Zusammenhang mit § 1 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes für nichtig.
Daraufhin stellte der Beklagte seine Förderpraxis grundlegend um. Seinen Förderentscheidungen legte er nunmehr „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg“ vom 14. September 2010 zu Grunde. Ausgehend von den in die Landeshaushalte von 2010 bis 2014 jährlich eingestellten Zuschüssen für jüdische Kultusgemeinden von 500.000 Euro sehen diese Leitlinien eine Förderung jüdischen Gemeindelebens nach folgenden Grundsätzen vor:
Zur Erfüllung von übergeordneten Aufgaben eines Landesverbandes, denen mindestens 3 Ortsgemeinden mit jeweils mindestens 80 Mitgliedern angehören müssen, wird nach Nr. 2 der Leitlinien für diesen ein Vorwegabzug von 100.000 Euro vorgenommen, der bei Gründung weiterer Landesverbände nach Maßgabe der Leitlinien aufzuteilen ist.
Sodann wird ein Sockelbetrag von 200.000 Euro rechnerisch gleichmäßig zwischen denjenigen Ortsgemeinden aufgeteilt, die mindestens 50 Mitglieder haben (Nr. 3 der Leitlinien).
Nach Nr. 4 der Leitlinien wird schließlich ein Betrag von weiteren 200.000 Euro zur Aufstockung des Sockelbetrages zwischen denjenigen Ortsgemeinden, die mindestens 50 Mitglieder haben, im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl verteilt.
Nach Nr. 8 der Leitlinien sind die an der Mittelverteilung beteiligten Gemeinden und Verbände verpflichtet, dem Beklagten auf Verlangen Angaben über die Zahl ihrer Mitglieder zu machen. Die eigenen Angaben sind auf Verlangen durch Vorlage von Mitgliederlisten oder in anderer geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Der Kläger beantragte für die Förderjahre ab 2010 eine Förderung durch den Beklagten aus dem jeweiligen Haushaltstitel. Diese Anträge wurden vom Beklagten unter Berücksichtigung der dargestellten Leitlinien beschieden. Gemäß Nr. 2 der Leitlinien nahm der Beklagte dabei in allen Haushaltsjahren einen Vorwegabzug von 100.000 Euro für Landesverbände vor, wobei der Kläger nicht berücksichtigt wurde. Den Sockelbetrag gemäß Nr. 3 der Leitlinien verteilte er unter den bestehenden örtlichen Gemeinden jeweils gleichmäßig. Hinzu traten in den einzelnen Jahren unterschiedliche Aufstockungsbeträge unter Berücksichtigung der Mitgliederzahlen. Im Einzelnen erfolgte die Förderung des Klägers wie folgt:
Mit Bescheid vom 18. November 2010 gewährte der Beklagte für das Jahr 2010 eine Förderung von 37.668,98 Euro. Die Summe setzt sich aus einem Sockelbetrag von 22.572,50 Euro und einem Aufstockungsbetrag von 15.096,48 Euro zusammen. Dabei legte der Beklagte für den Kläger eine Mitgliederzahl von 120 zu Grunde. Im Bescheid führt er dazu u. a. aus, dass er die 2004 gemachte Eigenangabe des Klägers von 265 Mitgliedern für unrealistisch erachte. Die Weigerung, eine Mitgliederliste vorzulegen, bzw. dem Beklagten andere Erkenntnisquellen zu eröffnen, rechtfertige den Schluss, dass die Eigenangaben überhöht seien. Aus diesem Grunde gehe er nunmehr von einer Mitgliederobergrenze von 120 aus. Außerdem gingen in diesem Haushaltsjahr nur 461.160 Euro in die Mittelverteilung ein, weil der Beklagte von der im Haushaltstitel bereitgestellten Summe die Nachzahlung an den Kläger für die Haushaltsjahre 2005 bis 2009 aufgrund der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht abzog.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 bewilligte der Beklagte für 2011 eine Zuwendung von 30.292,22 Euro. Diese setzte sich aus dem Sockelbetrag von 22.222,22 Euro gemäß Nr. 3 der Leitlinien und einem mitgliederabhängigen Aufstockungsbetrag von 8.070,00 Euro gemäß Nr. 4 der Leitlinien zusammen. Anders als im Vorjahr ging der Beklagte hier nur von 60 Mitgliedern aus, da der Kläger keine Mitgliederliste eingereicht und somit seine Obliegenheit zur Mitwirkung verletzt habe. Unter Nr. 2 des Bescheides wurde eine weitere Förderung von bis zu 8.070 Euro unter der Bedingung der Vorlage einer Mitgliederliste bis zum 30. Juni 2011 bewilligt, aus der sich Namen und Anschriften der Mitglieder des Klägers ergeben. Eine solche reichte der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Beklagen auf dessen Aufforderung vielmehr mit, dass er eine solche Liste nicht einreichen werde. Der Geschäftsführer versicherte aber, dass seine Gemeinde 268 feste Zugehörige habe.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2012 bewilligte der Beklagte für das Jahr 2012 lediglich den Sockelbetrag von 22.222,22 Euro und vergab keine Förderung nach der Mitgliederzahl entsprechend Nr. 4 der Leitlinien. Dies begründete er damit, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und trotz Aufforderung keine Mitgliederliste vorgelegt habe. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Mitgliederzahlen könne er keine Überzeugung vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewinnen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Gemeinde mit mindestens 50 Angehörigen sei.
Für das Förderjahr 2013 sprach der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 wieder eine Förderung entsprechend Nr. 4 der Leitlinien zu und legte insoweit eine Mitgliederzahl von 256 zu Grunde. Der Kläger hatte für das Jahr 2013 ausweislich eines Vermerks des Beklagten 257 Erklärungen von Personen eingereicht, die ihre Zugehörigkeit zu ihm bekennen. In einem Schreiben vom 30. Oktober 2012 führte er aus, dass weitere 65 seiner erwachsenen und 28 seiner minderjährigen Zugehörigen in Gedenken an die Verwendung persönlicher Daten über ihr Bekenntnis zu einer jüdischen Gemeinde während der nationalsozialistischen Terrorherrschaft keine Angaben gegenüber der Landesregierung über ihre Zugehörigkeit zum Kläger machen wollten.
Während der Beklagte in den Vorjahren von den Gemeinden und Verbänden Mitgliederlisten mit Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Beitrittsdatum der Mitglieder angefordert hatte, verlangte er für das Haushaltsjahr 2013 zusätzlich, dass diese Daten durch die Unterschrift der betreffenden Personen zu bestätigen seien. Diese Nachweise wurden von den anderen Gemeinden und Verbänden auch vorgelegt. Lediglich der Kläger gab keine Erklärungen zu den Geburts- und Beitrittsdaten ab. Anhand dieser Angaben nahm der Beklagte die Aufteilung des Aufstockungsbetrages vor, wobei Mitglieder ohne Bestätigung der Angaben durch ihre Unterschrift und Doppelmitgliedschaften nicht berücksichtigt wurden.
Die Förderung des Klägers für 2013 setzte sich danach aus dem Sockel von 22.222,22 Euro und einer mitgliederbezogenen Aufstockung von 28.444,44 Euro, insgesamt 50.666,66 Euro, zusammen.
Eine identische Förderung gewährte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2014 mit Bescheid vom 9. Januar 2014. Dabei legte er der Berechnung des Aufstockungsbetrages die im Jahr 2012 für das Haushaltsjahr 2013 ermittelten Mitgliederzahlen zu Grunde. Er ging dabei davon aus, dass sich die seither eingetretenen geringfügigen Änderungen in einem Toleranzrahmen hielten und deswegen die Durchführung einer neuen Erhebung nicht rechtfertigten.
In allen Bescheiden für die Jahre 2011 - 2014 wurde dem Kläger aufgegeben, die bewilligten Zuschüsse zum Zwecke des Wiederaufbaus und der Aufrechterhaltung des Gemeindelebens zu verwenden und im jeweiligen Kalenderjahr zu verausgaben. Unter dem 28. Januar 2013 bat der Kläger beim Beklagten um verbindliche Klarstellung/Erläuterung, ob eine eventuelle Rücklagenbildung aus den bewilligten Zuschüssen als Verausgabung der Mittel im Sinne der Auflage zu verstehen sei. Dies verneinte der Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2013.
Der Kläger hatte am 27. August 2010 unter dem Aktenzeichen VG 12 K 1551/10 zunächst eine Klage auf Bescheidung seiner Förderanträge für die Haushaltsjahre 2010 ff. erhoben. Inzwischen begehrt er für die Haushaltsjahre 2010 bis 2014 jeweils die Änderung der o. g. Bescheide, soweit sie eine nach seiner Vorstellung zu niedrige Fördersumme ausweisen, die Festsetzung eines höheren Sockelbetrages sowie die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Aufstockungsbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Darüber hinaus hatte er zunächst auch die Feststellung begehrt, dass die Förderung des konkurrierenden Landesverbandes in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 über einen bestimmten Sockelbetrag und einen bestimmten Aufstockungsbetrag hinaus rechtswidrig sei. Diese Anträge hat er zurückgenommen. Schließlich wendet er sich jeweils gegen die Nebenbestimmung, wonach die bewilligten Zuschüsse in den Jahren 2011, 2012, 2013 bzw. 2014 zu verausgaben sind. Für die Haushaltsjahre ab 2015 begehrt er eine Förderung in bestimmter Höhe.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger u. a. vor:
Der Beklagte sei mit den angegriffenen Bescheiden nicht seiner durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Förderung des Klägers nach dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität nachgekommen. Außerdem verlange das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung der Förderung durch einen Staatsvertrag.
Der Beklagte verletze mit seinem Bescheid die im Paritätsgrundsatz enthaltene Pflicht zur Neutralität und Chancengleichheit durch seine finanzielle Parteinahme zugunsten einer mit dem Kläger konkurrierenden Religionsgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht verlange vom Beklagten eine Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften. Nach der in Preußen gewachsenen Tradition gebe es in Deutschland lediglich zwei jüdische Gemeinschaften. Bis zur Vernichtung des jüdischen Lebens seien dies der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden KdÖR und der Preußische Landesverband Gesetzestreuer Synagogengemeinden KdÖR gewesen. Diese beiden jüdischen Religionsgemeinschaften seien in Brandenburg als Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg (Landesverband) und als Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg wieder entstanden. Eine Gleichbehandlung im Sinne der Parität verlange, dass beide Religionsgemeinschaften in gleicher Weise gefördert würden. So müsse beiden Religionsgemeinschaften ermöglicht werden, über eine gleiche Grundausstattung zu verfügen, um ihre Kernaufgaben wie rabbinische Seelsorge, Kindererziehung, Religionslehre, Gottesdienste, Bestattungen, Geschäftsführung und Verwaltung sowie Erziehung und Bildung und soziale Betreuung erfüllen zu können. Dies sei dem konkurrierenden Landesverband seit 1991 durch eine Vollfinanzierung ermöglicht worden und stehe im Wege der Gleichbehandlung auch dem Kläger zu. Nur so sei ein Wiederaufbau jüdischen Lebens in Brandenburg möglich. Nur dies werde auch den haushaltsrechtlichen Anforderungen gerecht, da die Gesamtfinanzierung des Vorhabens „Aufbau jüdischen Lebens in Brandenburg" sonst nicht gesichert sei. Der Haushaltstitel „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden" bestehe deswegen aus zwei Sockelbeträgen von 250.000 Euro/Jahr für jede der beiden jüdischen Religionsgemeinschaften.
Die Leitlinien bildeten keine wirksame Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten über die Verteilung der Fördermittel zwischen dem Landesverband und dem Kläger. Sie seien keine Subventionsrichtlinien, in denen der Fördermittelgeber die Ausübung seines Verteilungsermessens festschreiben und die über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Außenwirkung erlangen könnten. Die Leitlinien seien vielmehr interne Verwaltungsvorschriften, die auf Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und der jüdischen Gemeinde Land Brandenburg vom 11. Januar 2005 beruhten. Damit werde die verfassungswidrige Bevorzugung des Landesverbandes fortgeführt. Der Beklagte habe das neue Berechnungsmodell in Abstimmung mit dem Landesverband eingeführt und berücksichtige lediglich dessen Interessen.
Die Verteilungskriterien der Leitlinien seien im Übrigen rechtswidrig. Sie entsprächen nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, denn sie führten zu einer Privilegierung des Landesverbandes, obwohl der Beklagte verpflichtet worden sei, den Kläger gleichberechtigt an den staatlichen Leistungen teilhaben zu lassen. Der Körperschaftsstatus, die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz einer Religionsgemeinschaft seien keine sachlichen und zulässigen Differenzierungskriterien. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das vom Landesverband angewandte Kriterium der Mittelverteilung nach Mitgliederzahlen dem Gebot der Parität nicht entsprochen habe. Dies gelte außerdem für den vorgenommenen Abzug von 100.000 Euro. Diese beanstandeten Kriterien dürfe der Beklagte nicht fortführen.
Der Vorwegabzug, der dem Landesverband allein zu Gute komme, könne von diesem nach Gutdünken verwandt werden und wiederum an die dem Landesverband angehörenden Gemeinden verteilt werden. Der Kläger verfüge nur deshalb nicht über mehr Ortsgemeinde, weil die Gemeinden, die ihm hätten beitreten wollen, den Beitritt in der Vergangenheit von der finanziellen Unterstützung durch den Kläger abhängig gemacht hätten. Es gebe keinen besonderen Bedarf des Landesverbandes, der den Vorwegabzug rechtfertige.
Die Differenzierung der Höhe der Förderung nach der Anzahl der Ortsgemeinden sei nicht zulässig. Mit den sich daraus ergebenden höchst unterschiedlichen Förderbeträgen für den Landesverband und den Kläger verstoße der Beklagte gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten des Klägers. Es entspreche nicht der Parität, wenn der Beklagte Ortsgemeinden des Landesverbandes wie Religionsgemeinschaften behandle. Letztere seien lediglich örtliche Betgemeinschaften und damit förderungsrechtlich nicht selbstständig. Vielmehr sei der Landesverband eine Einheitsgemeinde. In Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde der Kläger damit wie eine Ortsgemeinde behandelt, nicht aber als selbstständige, dem Landesverband gleichwertig gegenüberstehende Religionsgemeinschaft. Dieses willkürliche Verteilungskriterium greife in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein, denn es zwinge zur Gründung von Ortsgemeinden.
Außerdem gehe der Beklagte bei seiner Berechnung von falschen Mitgliederzahlen aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 habe er dem Beklagten die Zahl seiner Mitglieder mitgeteilt. Die daraufhin erfolgte Schätzung von 120 sei frei erfunden. Die Mitgliederzahlen des Landesverbandes seien demgegenüber ungeprüft hingenommen worden und im Übrigen erheblich überhöht. Dieser Fehler setze sich im Jahre 2011 fort, in dem der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise sogar von nur 60 Mitgliedern ausgegangen sei. Im Jahre 2012 habe der Beklagte willkürlich gar keine Mitglieder mehr berücksichtigt. Auch in den Jahren 2014 und 2015 sei der Beklagte von falschen Zahlen für den Landesverband ausgegangen. Tatsächlich besitze dieser weniger als die Hälfte der angenommenen Mitglieder.
In den Jahren 2011 - 2014 sei der Beklagte von einer falschen Zahl von Ortsgemeinden ausgegangen. Weder die Synagogengemeinde in ... noch die Jüdische Gemeinde ... und die Jüdische Gemeinde Brandenburg seien selbstständig förderfähig, sondern lediglich Abspaltungen einer Religionsgemeinschaft.
Schließlich habe der Landesverband mehr Förderung erhalten als in den Vergleich eingestellt worden sei. So sei in allen Haushaltsjahren auf Zinsen aus Forderungen gegen den Landesverband wegen deren Niederschlagung verzichtet worden. Außerdem seien einzelne Projekte des Landesverbandes gefördert worden, von derartigen Leistungen sei er ausgegrenzt worden. Im Haushaltsjahr 2010 habe der Beklagte zudem zu Unrecht von dem zur Verfügung stehenden Haushaltstitel die Nachzahlung abgezogen, die ihm durch das Bundesverfassungsgericht zuerkannt worden sei.
Er habe schließlich auch nicht seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das Verlangen des Beklagten nach der Vorlage von Mitgliederlisten sei rechtswidrig. Eine Mitwirkungspflicht sei gesetzlich nicht festgeschrieben und lasse sich nicht aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen herleiten, schon gar nicht aus den Leitlinien des Beklagten. Wegen des Grundrechts auf Religionsfreiheit, das auch die Freiheit umfasse, seinen Glauben nicht nach außen zu bekennen, sei die Vorlage von Mitgliederlisten schon von Verfassung wegen verboten. Im Übrigen habe er keine Mitglieder, sondern Zugehörige in einem geistig religiösen Sinne, die sich nicht zählen ließen. Auch die Zahlenangaben der Konkurrenten seien nie nachgeprüft worden. Für ihn sei nicht ersichtlich, was der Beklagte mit nachgeprüfter Mitgliederzahl hinsichtlich des Landesverbandes meine.
Bei einer richtigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stehe ihm ein Sockelbetrag zu, der der Zuwendung entsprechen müsse, die der Landesverband langjährig erhalten habe. Dies seien 350.000 DM, entsprechend 179.000 Euro. Davon seien die jährlich bewilligten Beträge abzuziehen. Wenn man dem Landesverband eine Sockelförderung in gleicher Höhe zugestehe, verbleibe es bei einem Aufstockungsbetrag, über den der Beklagte nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden habe.
Die Nebenbestimmung in Ziffer 3 bzw. 2 der Bescheide sei rechtswidrig. Sie diene allein dem Ziel zu verhindern, dass der Kläger Rücklagen bilden könne. Dem Landesverband werde eine solche Nebenbestimmung nicht auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 hat der Kläger seine ursprünglich gestellten Anträge, die darauf gerichtet waren, festzustellen, dass der Beklagte in den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht berechtigt gewesen ist, die jüdische Gemeinde Land Brandenburg mit einem über 179.000 Euro hinausgehenden Sockelbetrag und mit einem über 51.580 Euro bzw. 71.000 Euro hinausgehenden Aufstockungsbetrag zu fördern, zurückgenommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich:
1. Den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 17. November 2010 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2010 eine weitere Förderung als Sockelbetrag in Höhe von 141.331,02 Euro zu bewilligen und auszuzahlen sowie
den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 17. November 2010 zu verpflichten, ihn über die Verteilung des verbleibenden Aufstockungsbetrages in Höhe von 103.160,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 15. April 2011 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2011 eine weitere Förderung als Sockelbetrag in Höhe von 156.777,78 Euro zu bewilligen und auszuzahlen sowie
den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 15. April 2011 zu verpflichten, ihn über die Verteilung des verbleibenden Aufstockungsbetrages in Höhe von 133.930,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
und die Nebenbestimmung unter Ziffer 3. des Bescheides vom 15. April 2011 insoweit aufzuheben, als die bewilligten Zuschüsse im Jahr 2011 zu verausgaben sind.
3. Den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 30. Januar 2012 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2012 eine weitere Förderung als Sockelbetrag in Höhe von 156.777,78 Euro zu bewilligen und auszuzahlen sowie
den Beklagten zu verpflichten, ihn über die Verteilung des verbleibenden Betrages in Höhe von 142.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
und die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als die bewilligten Zuschüsse im Jahr 2012 zu verausgaben sind.
4. Den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2013 eine weitere Förderung als Sockelbetrag in Höhe von 156.777,78 Euro zu bewilligen und auszuzahlen sowie
den Beklagten 2012 zu verpflichten, ihn über die Verteilung des verbleibenden Betrages in Höhe von 113.555,56 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
und die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 21. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als die bewilligten Zuschüsse im Jahr 2013 zu verausgaben sind.
5. Den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2014 eine weitere Förderung als Sockelbetrag in Höhe von 156.777,78 Euro zu bewilligen und auszuzahlen sowie
den Beklagten zu verpflichten, ihn über die Verteilung des verbleibenden Betrages in Höhe von 113.555,56 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
und die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als die bewilligten Zuschüsse im Jahr 2014 zu verausgaben sind.
6. Den Beklagten zu verpflichten, ihn auf den Förderantrag vom 22. Februar 2010 für die Haushaltsjahre 2015 ff. unter Änderungsvorbehalt nach Maßgabe der haushaltsjährlich zur Verfügung gestellten Mittel einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 179.000 Euro jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres zu bewilligen und ihn über die Verteilung des verbleibenden Betrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seiner Entscheidung über die Förderung des Klägers habe er den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Er habe die Anspruchsberechtigung des Klägers festgestellt und sodann durch eine Gesamtschau der das qualitative und quantitative Verhältnis der verschiedenen jüdischen Gruppen prägenden Umstände den konkreten Zuschussbetrag ermittelt. Hierbei seien dem Verhältnis der Mitgliederzahlen erhebliche Bedeutung beigemessen und weitere Differenzierungsgründe ergänzend wirksam gemacht worden.
Dabei sei insbesondere eine schematische Gleichbehandlung der antragstellenden Religionsgemeinschaften, bei denen jede unabhängig von den zwischen ihnen bestehenden Verschiedenheiten in gleicher Höhe gefördert würde, unzulässig, denn dann würde diejenige Gruppe sach- und rechtswidrig schlechter stehen, die eigentlich aufgrund der tatsächlichen Ungleichheiten eine höhere Förderung als die andere erwarten könne. Daher entspreche es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass keine schematische Nivellierung geboten sei, sondern eine abgestufte Behandlung nach sachgerechten Differenzierungskriterien wie der äußeren Größe und Verbreitung einer Religionsgemeinschaft, dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft und ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es sei kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dem Verhältnis der Mitgliederzahlen erhebliches Gewicht beizumessen. Die Mitgliederzahl gebe Aufschluss über den Bedarf der jeweiligen Gruppe. Ihr Raum- und Personalbedarf sei davon abhängig, wie viele Personen die religiösen, sozialen und kulturellen Dienste in Anspruch nähmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Religionsgemeinschaft sich über eine größere Region erstrecke und zur Bildung von Ortsgemeinden gezwungen sei, deren Koordination durch einen übergeordneten Landesverband ihrerseits Kapazitäten binde. Im Übrigen könne man die Größe einer Religionsgemeinschaft auch an ihrer Mitgliederzahl festmachen.
Wenn eine Religionsgemeinschaft die geistig religiöse Sphäre verlasse und den staatlichen Rechtsraum betrete um Rechtsvorteile zu erlangen, sei sie gehalten, sich die hierfür erforderlichen rechtlichen Strukturen zu geben. Soweit der Staat das Vorliegen mitgliedschaftlicher Strukturen für geboten halte, müsse der Kläger dies akzeptieren, wenn er staatliche Mittel erlangen wolle. Für den Beklagten habe aber dahinstehen können, ob die starke Gewichtung des Kriteriums „Mitgliederzahl“ den Bedarf der konkurrierenden Gruppen angemessen abgebildet habe oder andere bedarfsprägende Elemente, wie die Zahl der Ortsgemeinden und eine durch die Bestandsdauer und den Rechtsstatus ausgedrückte Stabilität der Gruppe stärker in den Vordergrund zu rücken gewesen wären. Denn eine stärkere Berücksichtigung anderer Erwägungen hätte sich nicht zugunsten des Klägers ausgewirkt, da diese sämtlich den Bedeutungsrückstand des Klägers gegenüber dem Landesverband ausgedrückt und somit eine für den Kläger eher noch ungünstigere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
Der Förderzweck werde nicht verfehlt. Die Leistungen des Landes seien von vornherein nur als Zuschuss zu einem von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst verantworteten Gesamthaushalt angelegt. Im Übrigen müsse sich die Gemeinde jeweils selbst finanzieren bzw. Drittmittel einwerben. Auch der Landesverband werde nicht in Höhe seines gesamten Bedarfs gefördert.
Er habe durch die Förderung des Landesverbands von Beginn an die Notwendigkeit der staatlichen Bereitstellung eines Sockelbetrages in der Anfangsphase zur Ermöglichung des Aufbaus einer neuen Religionsgemeinschaft nicht anerkannt und müsse eine solche vermeintliche Begünstigung auch nicht auf weitere neu entstehende Religionsgemeinschaften erstrecken. Bereits die dem Landesverband zugewandten Mittel hätten nie die jährliche Höhe von 179.000,00 Euro erreicht. In den Jahren 1993 bis 1995 hätten sie wesentlich niedriger gelegen; in den Jahren 2001 bis 2003 nur bei 83.000,00 DM, 500,00 Euro und 22.280,00 Euro. Im Übrigen sei der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seiner jährlichen Budgetentscheidungen frei, eine langjährig geübte Praxis zu beenden. Wenn aber schon der Landesverband vor Abschluss des Staatsvertrages keinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Leistungen des Landes oder gar Zahlungen eines bestimmten Sockelbetrages gehabt habe, könne sich auch ein Dritter nicht auf die den anderen jüdischen Gemeinden gewährten Vergünstigungen aus früheren Jahren berufen. Dies gelte umso mehr als es nunmehr mehrere Bewerber um Fördermittel gebe.
Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Diese enthalte keinerlei Vorgaben zur Höhe der zu gewährenden Förderung. Die vom Bundesverfassungsgericht zum Maßstab der Förderung erhobenen Paritätsgesichtspunkte seien nichts Neues und seien im Übrigen vom Beklagten, wie dargelegt, erfüllt. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers habe das Bundesverfassungsgericht weder eine Förderung in gleicher Höhe wie sie dem konkurrierenden Landesverband zuteil geworden sei, noch eine Vollfinanzierung verlangt. Es könne nur um einen Anspruch auf Teilhabe gehen, den das Land auch erfüllt habe. Im Übrigen sei der Bedarf des Landesverbandes zu keinem Zeitpunkt ausfinanziert worden. Das Bundesverfassungsgericht habe auch nicht festgestellt, dass es in Brandenburg nur zwei jüdische Religionsgemeinschaften gebe.
Die Nebenbestimmungen rechtfertigten sich aus dem Haushaltsrecht, wonach die Zuwendungen für die Aufwendungen des jeweiligen Kalenderjahres bewilligt würden. Eine Gleichbehandlung mit dem Landesverband könne der Kläger nicht verlangen, da dieser nach dem Staatsvertrag gefördert werde.
Die Kammer hatte das Verfahren durch Beschluss vom 27. Oktober 2011 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Klägers, die sich gegen Urteile der Kammer und Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts betreffend die Förderjahre 2000 bis 2004 richtete, ausgesetzt. Das Urteil des Landesverfassungsgerichts ist am 24. April 2012 ergangen (Az.: 47/11).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner, 2 Hefter), die Gerichtsakte des Verfahrens VG 12 K 1994/13 und die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge (13 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da er in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide für die Förderjahre 2010 bis 2014 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitergehende Förderung als ihm mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurde, noch auf eine Neubescheidung. Der Beklagte ist auch nicht zu verpflichten, den Kläger für die Förderjahre ab 2015 antragsgemäß zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dem Kläger steht kein unmittelbarer Anspruch auf Bewilligung von Staatsleistungen analog Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu. Diese Normen bilden selbst keine Grundlage für Staatsleistungen, sondern ordnen lediglich an, dass bereits vor Inkrafttreten des Art. 138 Abs. 1 WRV bestehende, auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhende staatliche Leistungen an die Religionsgemeinschaften bis zu ihrer Ablösung fortbestehen. Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare, analogiefähige und vor 1919 entstandene Ansprüche des Klägers bestanden haben könnten, sind nicht ersichtlich (Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008, - 12 K 2462/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris). Einen Anspruch auf staatliche Förderung kann der Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 13 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und der Gewährleistung des Bestandes kirchlicher Vermögenswerte nach Art. 37 Abs. 1 LV und aus Art. 37 Abs. 2 LV in Anlehnung an Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV herleiten (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. April 2012 - 47/11 -; juris). Auch aus Art. 4 GG lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, juris). Weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Brandenburg enthalten mithin eine Verpflichtung des Staates, sich an den Kosten der Religionsgemeinschaften zu beteiligen (vgl. Urteil des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O., Rn. 52).
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Teilhabe an der vom Land Brandenburg bereitgestellten finanziellen Förderung jüdischer Kultusgemeinden nach den Grund-sätzen der Neutralität und Parität in Verbindung mit Art. 13 LV (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O., Rn. 32). Dieser Anspruch ist auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der in den Haushaltsplänen ausgewiesenen Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden gerichtet.
Dabei bieten die jeweiligen Gesetze über die Feststellung der Haushaltspläne für das Land Brandenburg für die Haushaltsjahre ab 2010, durch die vom Landesgesetzgeber ein Betrag von jeweils 500.000 Euro als Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt worden sind, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 42 ff.; OVG für das Land Brandenburg, a. a. O.). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Verteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zwischen den Zuwendungsempfängern frei von Ermessensfehlern erfolgt ist. Der Anspruch ist dabei auf den jeweiligen Haushaltsansatz beschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O., Rn. 45, 54 f.; OVG für das Land Brandenburg, a. a. O.).
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 keine Vorgaben zum Umfang der dem Kläger zu gewährenden Förderung oder solche zur Aufteilung der Fördermittel zwischen den jüdischen Religionsgemeinschaften in Brandenburg nach den Grundsätzen der Parität. Vielmehr setzt das Gericht diese in der Rechtsprechung geklärten Grundsätze voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris).
Insbesondere verlangt das Bundesverfassungsgericht keine gleiche Förderung der konkurrierenden Religionsgemeinschaften, d. h. keine Förderung in gleicher Höhe. Zwar hat der Staat den Schutz der sächlichen Grundlagen für die Entfaltung der Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, a. a. O., Rn. 171). Aus dieser Schutzpflicht lassen sich aber keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen ableiten, sondern lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an etwaigen staatlichen Leistungen (a. a. O. Rn. 172). Auch zu der Art und Weise der Verteilung der Landesmittel nach Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages, wie sie der Landesverband vorgenommen hatte, verhält sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vielmehr hat das Gericht Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages lediglich deswegen für verfassungswidrig erklärt, weil durch die darin geregelte Vergabe der Förderungsleistungen durch den Landesverband Strukturen geschaffen wurden, die eine gleichmäßige Verwirklichung der Religionsfreiheit gefährdeten und unvereinbar mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates waren (a. a. O. Rn. 187).
Die Grenzen des Ermessens des Beklagten bei der Verteilung der Fördermittel ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Als Konsequenz seiner Neutralität ist der Staat gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Gruppen grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet, was zugleich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ausschließt. Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 8; BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, 206, 216 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 127; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Mai 2005, -1 A 744/03 -, juris).
Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt, vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch die tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/91 -, BVerfGE 19, 1, 8). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nach gefestigter Rechtsprechung die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, a. a. O.). Im Einzelnen kann eine Differenzierung nach der Größe, der sozialen Bedeutung und dem Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft, ihrer Geschichte, der regionalen Verbreitung, ihrer Organisiertheit, ihres karitatives Engagements, ihrer sozialen Aktivität, kultureller Qualifikation oder soziologischer Erscheinung gerechtfertigt sein (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 48).
Ab dem Jahre 2010 lagen den Zuwendungsentscheidungen des Beklagten die „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg“ vom 14. September 2010 zu Grunde. Diese Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei der Verteilungsentscheidung können vom Gericht auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist dabei, ob die Leitlinien des Beklagten vom 14. September 2010, unabhängig davon, wer an ihrer Erarbeitung mitgewirkt hat, den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Parität entsprechen. Dies ist der Fall.
Der Beklagte war mithin berechtigt, sie seinen Entscheidungen über die Förderung des Klägers in den jeweiligen Haushaltsjahren zu Grunde zu legen. Dazu im Einzelnen:
Der Beklagte konnte danach einen Vorwegabzug von 100.000 Euro für Landesverbände vornehmen. Dieses Vorgehen widerspricht nicht dem Gebot der paritätischen Förderung von Religionsgemeinschaften. (Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2013 - VG 12 K 401/12 -, juris). Die vom Beklagten vorgenommenen Erwägungen zur Einführung des Vorwegabzugs sind nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich insbesondere aus der Begründung der Leitlinien.
Darin führt der Beklagte aus, durch den Vorwegabzug werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Landesverbände Serviceleistungen erbringen, die Einzelgemeinden wegen ihrer geringen Größe nicht anbieten könnten, beispielsweise rabbinische Angebote, Verwaltungsarbeit, Hilfe bei der Wirtschaftsführung, soziale Betreuungsleistungen, Rechtsrat, kulturelle Angebote, zentrale Gottesdienste, religiöse Feiern. Der Vorwegabzug gewährleiste ferner die Einbindung in größere Gemeinschaften, wie den Zentralrat der Juden in Deutschland, die Union progressiver Juden, den Bund gesetzestreuer Juden und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden. Die übergeordneten Gemeinschaften ermöglichten Vertretung im Krankheitsfall, Kontakte zu rabbinischen Gerichten und ins Ausland und bewirkten durch diese internationale Einbindung Stabilität und Dauerhaftigkeit der Ortsgemeinden. Den Landesverbänden entstünden hierbei nicht nur Personalkosten, sondern auch Kosten für die Anmietung oder sonstige Beschaffung von Räumlichkeiten sowie allgemeine Sachkosten. Damit beruht die Entscheidung für den Vorwegabzug darauf, dass der Beklagte die Aufgabenwahrnehmung von Landesverbänden für kleinere Gemeinden und deren Einbindung in nationale und internationale Gremien anerkennt und davon Stabilität und Dauerhaftigkeit der den Landesverbänden angehörenden Ortsgemeinden erwartet.
Angesichts des für den Beklagten geltenden Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtfertigt diese Erwägung die gesonderte Förderung von Landesverbänden. Die mit Hilfe von Landesverbänden erstrebte Stabilität der geförderten Gemeinden ist geeignet, den von ihm festgelegten Förderzweck „Wiederaufbau und Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg“ zu sichern (Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2013 - VG 12 K 401/12 -, juris). Außerdem kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Vorabberücksichtigung von Landesverbänden auf die zulässigen Differenzierungskriterien der regionalen Verbreitung sowie der Organisiertheit der jüdischen Gemeinden in Landesverbänden berufen (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, a. a. O. Rn. 48). Mit Blick auf Letzteres spricht für die vom Beklagten beabsichtigte Sicherung der Erfüllung des Zuwendungszweckes auch, dass der Landesverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dies ist ebenfalls ein zulässiges Differenzierungskriterium beim Umgang des Staates mit Religionsgemeinschaften (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 41).
Bei der Aufstellung der Leitlinien ist der Beklagte zu Recht von der zu diesem Zeitpunkt im Land Brandenburg vorgefundenen Konstellation, in der verschiedene, auch sehr kleine Gemeinden, in einem Landesverband zusammengeschlossen waren, ausgegangen. Die in seiner Förderentscheidung anerkannte Aufgabenwahrnehmung von Landesverbänden erfüllte damals einzig der dem Bild der Leitlinien entsprechende Landesverband der Jüdischen Gemeinden des Landes Brandenburg (KdÖR). Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden des Landes Brandenburg vom 9. Dezember 2010 i. d. F. der Änderung vom 23. Juni 2011 hat er die Aufgabe, die religiösen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Jüdischen Gemeinden in Brandenburg und ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung und übergeordneten Jüdischen Verbänden zu vertreten. Diese Aufgaben werden entsprechend § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung der Gotteshäuser, Unterstützung und Hilfeleistung für die Jüdischen Gemeinden dieses Landesverbandes bei der Verwirklichung ihrer religiösen Arbeit, Unterstützung bei der Integration von jüdischen Emigranten, Koordinierung der Arbeit mit anderen jüdischen Organisationen. Diese so in der Satzung festgeschriebene und vom Beklagten zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Leitlinien vorgefundene Solidargemeinschaft unter den zusammengeschlossenen Jüdischen Gemeinden rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung (Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2013 - VG 12 K 401/12 -, juris).
Der Vorwegabzug von 100.000 Euro erscheint unter Berücksichtigung des Förderungszwecks „Wiederaufbau und Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens“ auch nicht als überhöht. Er umfasst lediglich 1/5 der Gesamtförderung der jüdischen Kultusgemeinden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt zu 4/5 nach anderen Kriterien. Unter Berücksichtigung der Begründung der Leitlinien entspricht der Vorwegabzug der Höhe nach noch dem Grundsatz der Parität. Ob ein darüber hinausgehender Vorwegabzug für Landesverbände noch ermessensgerecht wäre, erscheint zweifelhaft. Dazu bedarf es hier aber keiner Entscheidung.
Darüber hinaus hat der Beklagte bei der Aufstellung der Leitlinien die Möglichkeit des Hinzutretens neuer Landesverbände in Betracht gezogen und entsprechende Regelungen vorgesehen. Er hat insoweit sein Ermessen nicht allein zu Gunsten des damals und heute bestehenden einzigen Landesverbandes ausgeübt. Vielmehr hat er künftige Entwicklungen berücksichtigt. Der Kläger kann in den Genuss der Förderung für Landesverbände kommen, wenn er einen solchen Landesverband gründet.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Leitlinien einen Sockelbetrag für Ortsgemeinden ausweisen, der rechnerisch gleichmäßig zwischen diesen zu verteilen ist. Danach sollen die Gemeinden, die nach ihrer Größe ein dahingehendes Bedürfnis haben, gemäß der Begründung der Leitlinien in die Lage versetzt werden, ihre Grundbedürfnisse, wie Anmietung geeigneter Räumlichkeiten, einfache Verwaltungsarbeiten und Bereitstellung gewisser Betreuungsleistungen zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Gemeindelebens finanziell abzusichern. Damit berücksichtigt der Beklagte, dass in jeder Gemeinde unabhängig von ihrer Größe vergleichbare Bedürfnisse bestehen und für die Aufrechterhaltung des Gemeindelebens erfüllt werden müssen.
Dieses Verteilungskriterium widerspricht nicht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers enthält diese Entscheidung, wie bereits dargestellt, keinerlei Vorgaben für die Verteilung der Haushaltsmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris). Ihr kann auch nicht entnommen werden, dass es in Brandenburg lediglich zwei förderungsfähige Religionsgemeinschaften gebe. Das Land Brandenburg unterstützt mit den bereitgestellten Haushaltsmitteln die auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden und Verbände und gewährleistet deren Teilhabe (Nr. 1 der Leitlinien). Dieser verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgangspunkt der Förderung ermöglicht eine Berücksichtigung der örtlichen Gemeindestrukturen. Dabei ist es unerheblich, ob der maßgebliche Anteil des Sockelbetrages einer Ortsgemeinde unmittelbar zusteht oder in die Förderung des Landesverbandes bei verbandsangehörigen Gemeinden eingerechnet wird, denn dies ist nur eine Frage des Auszahlungsweges. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei den Ortsgemeinden um eine Abspaltung aus dem Landesverband, wie bei der Jüdischen Gemeinde ... und der Jüdischen Gemeinde Brandenburg, handelt. Unbedenklich ist es dabei, die Gewährung des Sockelbetrages von einer Mindestgröße einer Gemeinde abhängig zu machen (hier 50 Mitglieder), weil erst ab einer gewissen Größe die zu fördernden Grundbedürfnisse einer Gemeinde erfahrungsgemäß entstehen. Diese entstehen im Übrigen unabhängig davon, ob die örtliche Gemeinde einem Landesverband angehört oder davon selbständig ist.
Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers war der Beklagte auch nicht verpflichtet, ihm abweichend davon einen „Sockelbetrag" in einer Höhe zu bewilligen, der der Förderung des konkurrierenden Landesverbandes ab dem Jahr 1991 entspricht und den der Kläger mit 179.000 Euro beziffert. Der Beklagte konnte sich in zulässiger Weise auf den Förderzweck des jeweiligen Haushaltsjahres beschränken. Er war nicht verpflichtet, im Wege der „Folgenbeseitigung" Förderentscheidungen der Vergangenheit zu berücksichtigen (Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris). Ein Anspruch auf eine „Grundförderung" besteht nicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52).
Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, zur Aufstockung des Sockelbetrages einem Betrag von weiteren 200.000 Euro zwischen den Ortsgemeinden, die mindestens 50 Mitglieder haben, im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu verteilen. Nach der Begründung der Leitlinien trägt dies dem Umstand Rechnung, dass in größeren Gemeinden höhere Kosten entstehen. Der anfallende Verwaltungs- und Betreuungsaufwand wachse mit der Größe. Diese Begründung ist nachvollziehbar und widerspricht nicht dem Gebot der Gleichbehandlung. Vielmehr handelt es sich hier um einen sachlichen Grund für die Differenzierung, der sogar geeignet wäre, jegliche Förderung daran zu messen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52 f.). Dann ist es aber unbedenklich, einen Anteil von 40 % der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach den jeweiligen Mitgliederzahlen der konkurrierenden Gemeinden zu vergeben.
Der Beklagte hat im Rahmen der Bescheidung der Fördermittelanträge des Klägers für die Förderjahre 2010 bis 2014 die Richtlinien für die Aufteilung der Fördermittel auch beanstandungsfrei angewandt.
Er hat dabei dem Kläger in allen Haushaltsjahren den Sockelbetrag zugewandt, der sich rechnerisch bei einer gleichmäßigen Aufteilung des dafür bereitgestellten Betrages von jeweils 200.000 Euro auf sämtliche jeweils existierenden jüdischen Ortsgemeinden im Land Brandenburg ergibt. Insoweit sind Fehler bei der Anwendung der Leitlinie nicht ersichtlich. Der Beklagte ist nach den Leitlinien vorgegangen und hat bei der in ... gegründeten Synagogengemeinde aus den vorgelegten Mitgliederlisten festgestellt, dass die Gemeinde mehr als 50 Mitglieder besitzt. Insoweit hat der Beklagte beanstandungsfrei bei allen Gemeinden und Verbänden den gleichen Prüfungsmaßstab angewandt (siehe dazu unten).
Der Beklagte war nicht verpflichtet, in seine Verteilungsentscheidung weitere Förderungen des Landes Brandenburg einzubeziehen, die nach Ansicht des Klägers in den maßgeblichen Haushaltsjahren dem Landesverband bzw. ihm zugehörigen Ortsgemeinden zugeflossen sein sollen.
Gegenstand dieses Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Teilhabe an den vom Land Brandenburg als Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden bereitgestellten Haushaltsmitteln. Die in der Vergangenheit erfolgte Niederschlagung von Forderungen stellt keine einem Zuschuss vergleichbare Förderung aus Haushaltsmitteln gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) dar. Daraus lässt sich daher erst recht keine Zuwendung in Form eines Verzichts auf eine Verzinsung herleiten (Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris). Die Förderung einzelner Projekte aus anderen Haushaltstiteln steht zu der hier streitigen Grundförderung ebenfalls in keinem Bezug. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, eigene Anträge auf Projektförderung zu stellen bzw. gegebenenfalls durchzusetzen.
Ausgehend von der Zweckbestimmung des Haushaltstitels im Haushaltsjahr 2010 „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden“ war der Beklagte zudem berechtigt, die dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juli 2010 i. d. F. der Berichtigung vom 25. August 2010 bewilligte Förderung für die Jahre 2005 - 2009 in Höhe von 38.840 Euro vorab abzuziehen und nach Nr. 5 der Leitlinien den Sockelbetrag und den Aufstockungsbetrag in jeweils gleicher Höhe entsprechend abzusenken. Da der Anspruch der Gemeinden und Verbände auf Förderung nach den Leitlinien auf den Haushaltstitel beschränkt ist, sind sämtliche im Haushaltsjahr zu leistende Zuwendungen für diesen Zweck daraus zu bedienen.
Der Beklagte durfte im Förderjahr 2012 von der Festsetzung eines mitgliederbezogenen Aufstockungsbetrages zu Gunsten des Klägers absehen. Für dieses Jahr hatte sich der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten - wie in den Vorjahren - unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Gründe geweigert, nachprüfbare Angaben zu seinen Mitgliedern etwa in Form von Namenslisten zu machen. Dazu war der Kläger jedoch verpflichtet.
Der Kläger möchte an einer finanziellen Zuwendung des Staates teilhaben. Es obliegt ihm damit, sich organisatorisch in den Stand zu setzen, die Voraussetzungen für den Umfang seiner Teilhabe den zuständigen Stellen geordnet nachweisen zu können. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet zwar jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes selbstständig. Dies umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Ob allerdings die selbstbestimmt festgelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft im Einzelfall erfüllt sind, ist nicht von vornherein einer staatlichen Kontrolle entzogen. Soweit es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm darauf ankommt, ob eine bestimmte Person aufgrund der selbstgesetzten Kriterien der Religionsgemeinschaft deren Mitglied geworden ist, ist diese Frage im Streitfalle durch staatliche Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz nachprüfbar (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21/12 -, juris). Die staatlichen Stellen können dazu u. a. die Vorlage von Mitgliederlisten, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen und Erklärungen von Mitgliedern zur Doppelmitgliedschaft verlangen (BVerwG, a. a. O.). Der Religionsgemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern bleibt es unbenommen, von der Vorlage von Nachweisen für die Mitgliedschaft abzusehen. Die Folge ist aber, dass der Fördermittelgeber berechtigt ist, eine Bewilligung von Fördermitteln abzulehnen, die entsprechend der Mitgliedschaft vergeben werden.
Unerheblich ist, dass der Kläger für das Förderjahr 2013 Nachweise über seine Mitglieder erbracht hat. Zum einen betreffen diese Angaben nicht das Förderjahr 2012. Zum anderen kommt es für die zu überprüfende Ermessensentscheidung des Beklagten auf die zum Zeitpunkt der jeweiligen behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 18. Aufl., § 113 Rn. 221).
Auch für die Förderjahre 2010 und 2011 weigerte sich der Kläger, Nachweise über die Zahl seiner Mitglieder vorzulegen. Deshalb wäre der Beklagte berechtigt gewesen, auch in den Jahren 2010 und 2011 keinen mitgliederbezogenen Anteil an der Gesamtzuwendung zu bewilligen. Bereits aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, dass er abweichend davon dennoch einen Aufstockungsbetrag, allerdings nach einer geschätzten Mitgliederzahl von 120 bzw. 60, bewilligte.
Für die Förderjahre 2013 und 2014 ist der Beklagte von den Eigenangaben des Klägers (257) ausgegangen und hat eine Mitgliederzahl von 256 angenommen. Eine Person mit Doppelmitgliedschaft ist unberücksichtigt geblieben. Angesichts der oben dargestellten Nachweispflicht wäre es unbeachtlich, wenn der Kläger, wie von ihm vorgetragen, über weitere Mitglieder verfügen sollte, die ihre Mitgliedschaft dem Beklagten aber nicht offenbaren wollen.
Die Verteilung des mitgliederbezogenen Aufstockungsbetrages ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Annahmen des Beklagten zu den Mitgliederzahlen der übrigen jüdischen Gemeinden in Brandenburg. Zwar werden diese Zahlen vom Kläger in Zweifel gezogen, diesen Zweifeln musste aber nicht weiter nachgegangen werden.
Da der Kläger in den Förderjahren 2010 - 2012 keinen Anspruch auf eine Förderung aus dem Aufstockungsbetrag besitzt, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Eigenangaben der übrigen Gemeinden zu den Mitgliedern in diesen Förderjahren zutreffend bewertet hat. Der Kläger war an der Verteilung des Aufstockungsbetrages ohnehin nicht zu beteiligen.
Aber auch in den folgenden Jahren musste der Beklagte keine weitergehenden Ermittlungen anstellen. Zwar können staatliche Stellen, also Behörden wie auch Gerichte, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 19.12 -, juris), der die Kammer folgt, zum Beleg der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde detaillierte Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist. Andererseits ist es auch als zulässig anzusehen, wenn sich der Fördermittelgeber auf die Eigenangaben der Religionsgemeinschaften verlässt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris; Urteil der Kammer vom 3. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris).
Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er von allen in die Fördermittelvergabe einbezogenen Religionsgemeinschaften Mitgliederlisten angefordert und geprüft hat. Insoweit hat er die betroffenen Gemeinden und Verbände gleich behandelt. Hätte der Beklagte eine tiefergehende Prüfung der Mitgliedschaft vorgenommen, wäre er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet gewesen, den gewählten Prüfungsmaßstab bei allen jüdischen Gemeinden in Brandenburg anzuwenden.
Der Beklagte durfte es aber in Ausübung seines Ermessens bei der Anforderung der Mitgliederlisten belassen. Hierbei ging der Beklagte über die Anforderung bloßer eigener Angaben der Gemeinden und Verbände deutlich hinaus und verlangte die Angabe umfangreicher Daten über die Mitglieder. Ausweislich eines Vermerks vom 16. Dezember 2012 (Bl. 35 BA 4) sollten die einzureichenden Listen Angaben zu Namen, Vornamen, Anschrift, Geburts- und Beitrittsdaten der Mitgliedern enthalten. Der Beklagte verlangte zudem für das Jahr 2013 erstmals eine Bestätigung der Angaben durch das jeweilige Mitglied mit eigenhändiger Unterschrift. Offensichtlich wurden diese Forderungen auch erfüllt, so dass diese Angaben für die Verteilungsentscheidung vorlagen. Lediglich der Kläger machte keine Angaben zu den Geburts- und Beitrittsdaten seiner Mitglieder. Dies wertete der Beklagte aber nicht zu seinem Nachteil. Unberücksichtigt blieben ab 2013 lediglich Mitglieder, die ihre Angaben nicht durch Unterschrift bestätigt hatten und festgestellte Doppelmitgliedschaften. Angesichts dieser Entscheidungsgrundlage mussten die vom Kläger geäußerten pauschalen Zweifel an der Ermittlung der Mitgliederzahlen der anderen Gemeinden den Beklagten nicht veranlassen, in eine weitergehende Prüfung einzutreten, also die durch Unterschrift bestätigten Angaben zur Mitgliedschaft im Einzelnen zu überprüfen. Ohnehin ist für die gerichtliche Entscheidung auf den Erkenntnisstand des Beklagten zu dem für den Ermessensgebrauch maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt mussten sich für den Beklagten keine Zweifel an den eingereichten Listen aufdrängen.
Es liegt auch im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens bei der Verteilung der Haushaltsmittel, bei lediglich geringfügigen Veränderungen der Mitgliederzahlen von einer flächendeckenden jährlichen Erhebung im Einzelfall abzusehen wie dies für das Haushaltsjahr 2014 durch Rückgriff auf die Mitgliederzahlen aus den Angaben aus dem Jahre 2012 für das Haushaltsjahr 2013 geschehen ist. Der Kläger hat weder für sich noch für andere Gemeinden vorgetragen, dass es hier zu wesentlichen Veränderungen zwischen Ende 2012 und Ende 2013 gekommen ist.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Gemeindezugehörigkeit einen rein mitgliederbezogenen Maßstab nach „Kopfzahlen“ angewandt hat. Zwar ist, wie oben dargestellt, die Feststellung, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, der Beurteilung und Feststellung durch staatliche Behörden und Gerichte nicht gänzlich entzogen. Dies gilt insbesondere für die formalen äußerlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 -, juris). Soweit sich die Mitgliedschaft innerhalb dieses Rahmens aber nach inhaltlichen, religiös determinierten Kriterien bestimmt, gebietet der Grundsatz der staatlichen Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zur Mitgliedschaft hinzunehmen, soweit nicht deutliche Hinweise auf einen Missbrauch offenliegen. Ein Anspruch einer Religionsgemeinschaft, nach Maßgabe der von ihrer Ausrichtung zugrunde gelegten Kriterien die Mitgliederzahlen einer konkurrierenden Gemeinschaft zu korrigieren, besteht bereits nach dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris).
Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung und Bewilligung von Fördermitteln für 2015 und die Folgejahre begehrt, ist die Klage unzulässig. Es fehlt bereits ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Entscheidung. Einer vorbeugenden Verpflichtung durch das Gericht bedarf es nicht. Außerdem wäre vor Erhebung der Klage die behördliche Entscheidung abzuwarten.
Eine Untätigkeit des Beklagten, wegen der gem. § 75 VwGO die Klage abweichend davon zulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beklagte grundsätzlich für verpflichtet hält, den Kläger entsprechend den von ihm aufgestellten Leitlinien an den bereitgestellten Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens zu beteiligen. Dies geschieht haushaltsjährlich im Wege von Fördermittelbescheiden. Die Mittelverteilung für das folgende Kalenderjahr ist nach den Leitlinien (Nr. 10) bis zum 1. Dezember des Vorjahres festzulegen. Der Kläger kann hinreichenden Rechtsschutz durch eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO erlangen, falls er sich durch die für 2015 und die Folgejahre ergehende Bewilligungsbescheide in seinen Rechten verletzt fühlt. Dazu hat er die Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Im Übrigen müsste die Klage insoweit auch inhaltlich erfolglos bleiben, da dem Kläger nach dem oben Ausgeführten ein Sockelbetrag in der beantragten Höhe nicht zusteht. Über den Aufstockungsbetrag kann ohnehin erst entschieden werden, wenn die Mitgliederzahlen aller Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt sind.
Soweit sich der Kläger gegen die Nebenbestimmungen in Nummer 2 bzw. 3 der Bescheide für die Haushaltsjahre 2011 - 2014 wendet, muss seine Klage gleichfalls erfolglos bleiben. Die angegriffenen Nebenbestimmungen enthalten u. a. die Verpflichtung, die Mittel im jeweiligen Kalenderjahr zu verausgaben. Diese Verpflichtung ist nicht zu beanstanden. Sie folgt unmittelbar aus dem Zuwendungszweck i. V. m. §§ 23, 44 LHO. Entsprechend dem maßgeblichen Haushaltsgesetz i. V. m. dem Haushaltsplan ist Zweck der Bewilligung die Aufrechterhaltung des Gemeindelebens des Klägers im jeweiligen Kalenderjahr. Diese Zweckbestimmung ist in Nr. 1 des Tenors der jeweiligen Bescheide festgesetzt. Ein Verbrauch der Mittel nach Ende des Kalenderjahres würde diesen Zweck verfehlen.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass dem mit ihm konkurrierenden Landesverband diese Verpflichtung nicht auferlegt wurde. In Höhe von 200.000 Euro jährlich beruht die Förderung des Landesverbandes auf einer anderen Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 11. Januar 2005 enthält keine Regelung über eine zeitliche Grenze der Verwendung der Mittel. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass dieser Teil des Staatsvertrages wirksam ist (Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, juris Rn. 191). Die darüber hinausgehende Förderung des Landesverbandes dürfte zwar auf dem Haushaltsansatz beruhen. Hier wäre der Beklagte aber gehalten, vom Landesverband gleichfalls den jährlichen Verbrauch der Mittel zu verlangen. Deshalb kann sich der Kläger auf diese - fehlerhafte - Ungleichbehandlung nicht berufen.
Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Zur Ermittlung des Streitwerts hat die Kammer im Wesentlichen die für die Jahre 2010 bis 2014 beantragten Sockelbeträge addiert und die begehrten Aufstockungsbeträge - wegen des Antrags auf Neubescheidung - jeweils halbiert. Die Feststellungsanträge bezüglich der Förderung des Landesverbandes wurden mit 100.000 Euro jährlich bewertet (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).