Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.05.2014 – VG 12 K 1994/13

12. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Haushaltsjahre 2005 - 2009 eine weitere Förderung in Höhe von 128.920,02 Euro zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. August 2010 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt für die Haushaltsjahre 2005 bis 2009 eine über die bisher erhaltenen Zuwendungen hinausgehende Förderung durch den Beklagten.

Der Kläger, eine jüdische Gemeinde, gründete sich am 10. Januar 1999 in ... und wurde am 23. März 1999 ins Vereinsregister des Amtsgerichts ... - VR 1943 - eingetragen. Er versteht sich ausweislich der Präambel seiner Satzung als Nachfolger und Vertreter jüdischer orthodoxer Traditionen und jüdischer Kultur. Der Zweck des Klägers ist nach § 4 der Satzung der Wiederaufbau des jüdischen Lebens im Land Brandenburg auf Grund der orthodoxen jüdischen Traditionen und der jüdischen Gesetze sowie die religiöse, kulturelle und soziale Betreuung seiner Mitglieder nach Maßgabe der orthodoxen jüdischen Überlieferung und im Rahmen des geltenden Rechts. Neben dem Kläger existiert der - 1991 als Jüdische Gemeinde Land Brandenburg in das Vereinsregister eingetragene - Landesverband der jüdischen Gemeinden Land Brandenburg (im Folgenden: Landesverband), dem im November 1993 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt wurde und der Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland ist. Dieser wird vom Beklagten seit 1991 durch jährliche Zuwendungen unterstützt.

Im Jahre 2005 schlossen der Landesverband und das Land Brandenburg einen Staatsvertrag, nach dessen Art. 6 sich das Land zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben des Landesverbandes beteiligt. Es erbringt hierzu einen Betrag von 200.000 Euro jährlich. Nach Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages sollte der Landesverband die nach Art. 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie dem Landesverband nicht angehören, verwalten. Er war danach verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.

Der Kläger beantragte für die Förderjahre 2005 bis 2009 beim Beklagten Förderung aus den jeweiligen Haushaltstiteln. Diese Anträge lehnte der Beklagte zunächst ab, da nach seiner Ansicht gemäß Art. 8 Abs. 1 des Staatvertrages vom 11. Januar 2005 die Teilhabe des Klägers an den vom Land zur Förderung jüdischen Lebens zur Verfügung gestellten Mitteln gesichert sei.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (2 BvR 890/06) erklärte das Bundesverfassungsgericht Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 1 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes für nichtig und gab dem Land Brandenburg auf, dem Kläger für die Jahre ab 2005 unter Anrechnung der bereits vom Landesverband erhaltenen Gelder eine Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der dem Landesverband gewährten Förderung Paritätsgesichtspunkten entspricht.

Im fraglichen Zeitraum hatte der Landesverband nach Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages jährlich 200.000 Euro empfangen, von denen er jeweils die Hälfte für die Gemeinden vorhielt. Einen Betrag von 50.099 Euro reichte der Landesverband an den Kläger weiter.

Am 23. Juli 2010 beschied der Beklagte unter Rücknahme seiner bisherigen Förderbescheide die Förderanträge des Klägers erneut. Ausgangspunkt der Berechnung der Zuwendung war der dem Landesverband gemäß Art. 6 Abs. 1 Staatsvertrag vom 11. Januar 2005 zugebilligte Betrag in Höhe von 200.000 Euro jährlich. Diese Summe verteilte er nach dem Verhältnis der Zahlen der Mitglieder des Landesverbandes und des Klägers. Dabei ging der Beklagte beim Landesverband von dessen Eigenangaben aus, die er wegen der vom Landesverband für den Stand 1. Dezember 2009 eingereichten Mitgliederlisten für belegt hielt. Sie bewegten sich zwischen 1.264 für 2005 und 1.322 für 2009.

Nachdem der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. September 2006 entsprechend den damaligen Angaben des Klägers noch von einer Mitgliederzahl von 265 für das Jahr 2004 ausgegangen war, nahm er nunmehr eine Schätzung vor, die zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger höchstens 120 Mitglieder habe. Die vom Kläger für das Jahr 2004 angegebene Zahl von 265 hielt er angesichts des angeblichen Wachstums seit 2000 für unrealistisch. Der Kläger sei eine reine Ortsgemeinde, die aus einer Spaltung der Jüdischen Gemeinde ... hervorgegangen sei und im Jahre 2000 lediglich 60 Mitglieder gehabt habe. Zwischen 2002 und 2004 sei die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes und seiner Ortsgemeinden nur um 70-80 % gestiegen, beim Landesverband von 751 auf 1314 im Jahre 2010. Nähme man ein gleiches Wachstum an wie bei der Jüdischen Gemeinde ..., wären zur Gemeinde des Klägers in dieser Zeit lediglich 45 Personen hinzugekommen. 120 Personen seien die Obergrenze des anzunehmenden Mitgliederbestandes des Klägers. Diese Zahl setzte er zur jeweiligen Mitgliederzahl des Landesverbandes ins Verhältnis.

Der Beklagte ermittelte für die einzelnen Jahre die folgenden Förderbeträge:

2005 18.980 Euro

2006 17.500 Euro

2007 17.460 Euro

2008 17.260 Euro

2009 18.140 Euro

Gründe von diesen an Hand der Mitgliederzahlen ermittelten Beträgen zu Gunsten des Klägers abzuweichen, sah der Beklagte nicht. Stattdessen führte er in seinem Bescheid verschiedene Gründe an, die sogar eine Reduzierung der Förderung gerechtfertigt hätten, wie das Wirken des Klägers allein in der Stadt ..., der qualifiziertere Rechtsstatus des Landesverbandes, dessen wesentlich längeres Bestehen und seine Einbindung in überregionale Strukturen.

Weitere dem Landesverband durch das Land Brandenburg zugeflossene Leistungen seien nicht einzubeziehen, da sie anderen Zwecken gedient hätten bzw. für bestimmte Projekte bewilligt worden seien. Dies gelte auch für die in den Haushaltsjahren 2007, 2008 und 2009 an den Landesverband gezahlte Schuldendiensthilfe von jeweils 35.000 Euro.

Von der sich danach ergebenden Summe in Höhe von 89.340 Euro zog der Beklagte einen Betrag von 50.500 Euro ab, den der Kläger bereits vom Landesverband erhalten haben sollte und ermittelte so einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 38.840 Euro.

Den Bescheid vom 23. Juli 2010, mit dem dem Kläger ein Betrag von 39.840 Euro bewilligt wurde, sandte der Beklagte am 23. Juli 2010, einem Freitag, an den Vorstand des Klägers, z. H. Herrn ..., per Telefax. Mit Schreiben an den Kläger vom 25. August 2010 berichtigte der Beklagte seinen Bescheid vom 23. Juli 2010 dahingehend, dass ein Betrag von 38.840 (nicht 39.840) gewährt werde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 23. Juli 2010 heißt es u. a.: „Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. …“

Der Kläger hat am 25. August 2010 unter dem Aktenzeichen VG 12 K 1532/10 Klage erhoben. Er trägt vor:

Die Klage sei zulässig, denn die Übersendung des Bescheides per Fax habe die Klagefrist nicht in Gang gesetzt. Er habe einen Zugang für Faxmitteilungen nicht eröffnet.

Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei mit dem angegriffenen Bescheid nicht seiner durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung nachgekommen, dem Kläger für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 bis zu einer Neuregelung im Hinblick auf seine aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität folgende Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgesellschaften unter Anrechnung der vom Landesverband bereits zugewendeten Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der dem Landesverband zugewendeten Summe Paritätsgesichtspunkten entspreche. Der Beklagte verletze mit seinem Bescheid die im Paritätsgrundsatz enthaltene Pflicht zur Neutralität und Chancengleichheit durch seine finanzielle Parteinahme zugunsten einer konkurrierenden Religionsgemeinschaft. Ohne Berücksichtigung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien schreibe der Beklagte seinen bisherigen Verteilungsmaßstab fort und unterschreite damit das vom ihm abverlangte Ermessen.

Das Bundesverfassungsgericht verlange vom Beklagten eine Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften. Nach der in Preußen gewachsenen Tradition gebe es in Deutschland zwei jüdische Gemeinschaften. Bis zur Vernichtung des jüdischen Lebens seien dies der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden KdÖR und der Preußische Landesverband Gesetzestreuer Synagogengemeinden KdÖR gewesen. Diese beiden jüdischen Religionsgemeinschaften seien in Brandenburg als Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg (Landesverband) und als Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg wieder entstanden. Eine Gleichbehandlung im Sinne der Parität verlange, dass beide Religionsgemeinschaften in gleicher Weise gefördert würden. So müsse beiden Religionsgemeinschaften ermöglicht werden, über eine gleiche Grundausstattung zu verfügen, um ihre Kernaufgaben wie rabbinische Seelsorge, Kindererziehung, Religionslehre, Gottesdienste, Bestattungen, Geschäftsführung und Verwaltung sowie Erziehung und Bildung und soziale Betreuung erfüllen zu können. Dies sei dem konkurrierenden Landesverband seit 1991 durch eine Vollfinanzierung ermöglicht worden und stehe im Wege der Gleichbehandlung auch der Gesetzestreuen Gemeinde zu.

Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das vom Landesverband angewandte Kriterium der Mittelverteilung nach Mitgliederzahlen dem Gebot der Parität nicht entsprochen habe. Dies gelte außerdem für den vorgenommenen Abzug von 100.000 Euro. Diese beanstandeten Kriterien dürfe der Beklagte nicht fortführen.

Dem Landesverband sei eine Förderung gewährt worden, um seine Kernaufgaben zu erfüllen. Diese Förderung überschreite zudem die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angenommene Summe erheblich. Zusätzlich zu den in die Haushalte von 2004 bis 2009 eingestellten Fördermittel von jeweils 200.000 Euro seien dem Landesverband und seinen Ortsgemeinden für zahlreiche einzelne Vorhaben Fördermittel zur Verfügung gestellt worden. Es seien ihm Schulden erlassen und nicht eingefordert worden. Das Land Brandenburg habe dem Landesverband zudem eine Schuldendiensthilfe gewährt und Gemeinderäume für die Ortsgemeinden ... ermäßigt bzw. mietfrei zur Verfügung gestellt. Insgesamt beziffert der Kläger die von 2005 bis 2009 dem Landesverband zugeflossenen Förderleistungen, die unmittelbar zur Erfüllung satzungsgemäße Aufgaben erbracht worden seien, auf 1.910.763,69 Euro. Sein Anspruch auf gleichberechtigte Förderung sei an dieser Summe auszurichten.

Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger 120 Mitglieder habe. Noch im Jahre 2004 habe der Beklagte bei seiner Bescheidung die eigenen Angaben von 265 Mitgliedern berücksichtigt. Diese Zahl treffe zu. Nicht glaubhaft seien vielmehr die Mitgliederzahlen des konkurrierenden Landesverbandes. So sei die angebliche erhebliche Zunahme der Mitgliederzahl in einem Zeitraum, in dem der Landesverband zahlungsunfähig gewesen sei, nicht nachzuvollziehen. Die vom Landesverband 2009 vorgelegten Listen seien falsch. Darin seien zahlreiche Nichtmitglieder verzeichnet. Er selbst habe keine Listen vorgelegt, weil er und seine Mitglieder dazu nicht verpflichtet seien. Dem stehe vielmehr die verfassungsrechtlich garantierte negative Bekenntnisfreiheit entgegen.

Schließlich habe er vom Landesverband im fraglichen Zeitraum nicht 50.500 Euro, sondern lediglich 50.099,98 Euro ausgezahlt bekommen. Insgesamt beziffert er die ihm eigentlich zustehende Förderung mit 580.260,96 Euro.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23. Juli 2010 zu verpflichten, ihm für die Haushaltsjahre 2005 bis 2009 eine weitere Förderung in Höhe von 411.060,02 Euro zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klageschrift erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen sei. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, weil ihr der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehe. Gegenstand der Klage sei die Bescheidung von Förderanträgen für die Jahre 2005 bis 2009. Hierüber habe der Beklagte bereits entschieden. Die dagegen anhängigen Klagen habe der Kläger nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides für erledigt erklärt, obwohl er sein Begehren durch Einbeziehung des Bescheides in dieses Verfahren hätte weiterverfolgen können.

Die Klage sei auch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Förderung des Klägers sei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt worden. Er habe die Anspruchsberechtigung des Klägers festgestellt und sodann durch eine Gesamtschau der das qualitative und quantitative Verhältnis der verschiedenen jüdischen Gruppen prägenden Umstände den konkreten Zuschussbetrag ermittelt. Hierbei seien dem Verhältnis der Mitgliederzahlen erhebliche Bedeutung beigemessen und weitere Differenzierungsgründe ergänzend wirksam gemacht worden.

Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers sei eine schematische Gleichbehandlung der antragstellenden Religionsgemeinschaften, bei denen jede unabhängig von den zwischen ihnen bestehenden Verschiedenheiten in gleicher Höhe gefördert würde, unzulässig, denn dann würde diejenige Gruppe sach- und rechtswidrig schlechter stehen, die eigentlich aufgrund der tatsächlichen Ungleichheiten eine höhere Förderung als die andere erwarten könne. Daher entspreche es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass keine schematische Nivellierung geboten sei, sondern eine abgestufte Behandlung nach sachgerechten Differenzierungskriterien wie der äußeren Größe und Verbreitung einer Religionsgemeinschaft, dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft und ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es sei kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass er dem Verhältnis der Mitgliederzahlen erhebliches Gewicht beigemessen habe. Die Mitgliederzahl gebe Aufschluss über den Bedarf der jeweiligen Gruppe. Raum- und Personalbedarf seien davon abhängig, wie viele Personen die religiösen, sozialen und kulturellen Dienste in Anspruch nähmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Religionsgemeinschaft sich über eine größere Region erstrecke und zur Bildung von Ortsgemeinden gezwungen sei, deren Koordination durch einen übergeordneten Landesverband ihrerseits Kapazitäten binde. Im Übrigen könne man die Größe einer Religionsgemeinschaft auch an ihrer Mitgliederzahl festmachen.

Wenn eine Religionsgemeinschaft die geistig religiöse Sphäre verlasse und den staatlichen Rechtsraum betrete, um Rechtsvorteile zu erlangen und durch ihr Handeln konkrete Rechtsfolgen auszulösen, sei sie gehalten, sich die hierfür erforderlichen rechtlichen Strukturen zu geben. Soweit der Staat das Vorliegen mitgliedschaftlicher Strukturen für geboten halte, müsse der Kläger dies akzeptieren, wenn er staatliche Mittel erlangen wolle. Für den Beklagten habe dahin stehen können, ob die starke Gewichtung des Kriteriums „Mitgliederzahl“ den Bedarf der konkurrierenden Gruppen angemessen abgebildet habe oder andere bedarfsprägende Elemente, wie die Zahl der Ortsgemeinden und eine durch die Bestandsdauer und den Rechtsstatus ausgedrückte Stabilität der Gruppe stärker in den Vordergrund zu rücken gewesen wären. Denn eine stärkere Berücksichtigung anderer Erwägungen hätte sich nicht zugunsten des Klägers ausgewirkt, da diese sämtlich den Bedeutungsrückstand des Klägers gegenüber dem Landesverband ausgedrückt und somit eher noch eine für den Kläger ungünstigere Entscheidung gerechtfertigt hätten.

Der Förderzweck werde nicht verfehlt. Die Leistungen des Landes seien von vorn herein nur als Zuschuss zu einem von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst verantworteten Gesamthaushalt angelegt. Im Übrigen müsse sich die Gemeinde jeweils selbst finanzieren bzw. Drittmittel einwerben. Auch der Landesverband werde nicht in Höhe seines gesamten Bedarfes gefördert. Er habe auch nicht durch die Förderung des Landesverbands von Beginn an die Notwendigkeit der staatlichen Bereitstellung eines Sockelbetrages in der Anfangsphase zur Ermöglichung des Aufbaus einer neuen Religionsgemeinschaft anerkannt und müsse eine solche vermeintliche Begünstigung deswegen auch nicht auf weitere neu entstehende Religionsgemeinschaften erstrecken.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalte keinerlei Vorgaben zur Höhe der Förderung. Die vom Bundesverfassungsgericht zum Maßstab der Förderung erhobenen Paritätsgesichtspunkte seien nichts Neues und im Übrigen bei der Entscheidung berücksichtigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers habe das Bundesverfassungsgericht weder eine Förderung in gleicher Höhe, wie sie dem konkurrierenden Landesverband zuteil geworden sei, noch eine Vollfinanzierung verlangt. Es könne nur um einen Anspruch auf Teilhabe gehen, den das Land auch erfüllt habe. Im Übrigen sei der Bedarf des Landesverbandes zu keinem Zeitpunkt ausfinanziert worden.

Die Kammer hatte das Verfahren durch Beschluss vom 27. Oktober 2011 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Klägers, die sich gegen Urteile der Kammer und Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts betreffend die Förderjahre 2000 bis 2004 richtete, ausgesetzt. Das Urteil des Landesverfassungsgerichts ist am 24. April 2012 ergangen (Az.: 47/11).

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (13 Hefter), die Gerichtsakte des Verfahrens VG 12 K 1993/13 und die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klage am 25. August 2010 fristgerecht erhoben. Die Monatsfrist für die Erhebung der Klage gemäß § 74 VwGO ist nicht in Gang gesetzt worden (§ 58 Abs. 1 VwGO), so dass für die Einreichung der Klage die verfahrensrechtliche Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr seit der Bekanntgabe gilt. Deshalb ist es unerheblich, ob die Übermittlung des Bescheides vom 23. Juli 2010 am selben Tag per Telefax die Klagefrist in Gang gesetzt hat oder ob auf einen späteren Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beschwerte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Sinne dieser Vorschriften nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, 190 f. und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553, jeweils m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106/09 -, juris).

In diesem Sinne irreführend ist der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 23. Juli 2010 dem Kläger erteilte Hinweis, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Denn dieser Hinweis ist nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden kann, obwohl seit dem 1. Mai 2007 die Möglichkeit besteht, Klagen bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu erheben (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, GVBl. II S. 558; vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106/09 -, juris). Der Verweis auf das Erfordernis, die Klage schriftlich einzureichen, erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass die Einreichung der Klage in elektronischer Form eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, 190 f. m. w. N.). Unerheblich ist, ob der Kläger im konkreten Fall in der Lage gewesen wäre, diese Möglichkeit zu nutzen.

Der Klage steht nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Der Bescheid vom 23. Juli 2010 war nicht Gegenstand der erledigten Verfahren VG 12 K 1027/09 und VG 12 K 1030/09. Wie bei der Untätigkeitsklage kann bei der Bescheidungsklage nach Erlass des begehrten Bescheides entweder der neue Bescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einbezogen oder das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegen den neuen Bescheid eine weitere Klage erhoben werden.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der entgegenstehende Bescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung (dazu unter 1), auch ist der vom Beklagten angewandte Maßstab zur Ermittlung des Förderanspruchs nicht zu beanstanden (2.). In Ausfüllung des Maßstabs ist der Beklagte aber von unzutreffenden Annahmen zur Höhe der dem Landesverband gewährten Förderung (3.) und zu den Mitgliederzahlen des Klägers ausgegangen (4.). Daraus erwächst ein Anspruch des Klägers auf die sich aus dem Tenor ergebende weitere Förderung (5.).

1. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Bewilligung der begehrten Staatsleistungen analog Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Diese Normen bilden selbst keine Grundlage für Staatsleistungen, sondern ordnen lediglich an, dass bereits vor Inkrafttreten des Art. 138 Abs. 1 WRV bestehende, auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhende staatliche Leistungen an die Religionsgemeinschaften bis zu ihrer Ablösung fortbestehen. Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare, analogiefähige und vor 1919 entstandene Ansprüche des Klägers bestanden haben könnten, sind nicht ersichtlich (Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008, - 12 K 2462/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris). Einen Anspruch auf staatliche Förderung kann der Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 13 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und der Gewährleistung des Bestandes kirchlicher Vermögenswerte nach Art. 37 Abs. 1 LV und aus Art. 37 Abs. 2 LV in Anlehnung an Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV herleiten (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. April 2012 - 47/11 -; juris). Auch aus Art. 4 GG lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, juris). Weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Brandenburg enthalten mithin eine Verpflichtung des Staates, sich an den Kosten der Religionsgemeinschaften zu beteiligen (vgl. Urteil des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52).

2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Teilhabe an der vom Land Brandenburg bereitgestellten finanziellen Förderung jüdischer Kultusgemeinden nach den Grund-sätzen der Neutralität und Parität in Verbindung mit Art. 13 LV (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 32). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den Beklagten in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung der vom Landesverband bereits zugewendeten Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der dem Landesverband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten entspricht (2 BvR 890/06, juris Rn. 194).

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weder Vorgaben zum Umfang der zu gewährenden Förderung noch solche zur Aufteilung der Fördermittel zwischen den jüdischen Religionsgemeinschaften in Brandenburg nach den Grundsätzen der Parität. Vielmehr setzt das Gericht diese in der Rechtsprechung geklärten Grundsätze voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris).

Insbesondere verlangt das Bundesverfassungsgericht keine gleichartige Förderung der konkurrierenden Religionsgemeinschaften, d.h. eine Förderung in gleicher Höhe. Zwar hat der Staat den Schutz der sächlichen Grundlagen für die Entfaltung der Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, a. a. O. Rn. 171). Aus dieser Schutzpflicht lassen sich aber keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen ableiten, sondern lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an etwaigen staatlichen Leistungen (a. a. O. Rn. 172). Auch zu der Art und Weise der Verteilung der Landesmittel nach Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages, wie sie der Landesverband vorgenommen hatte, verhält sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vielmehr hat das Gericht Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages lediglich deswegen für verfassungswidrig erklärt, weil durch die darin geregelte Vergabe der Förderungsleistungen durch den Landesverband Strukturen geschaffen wurden, die eine gleichmäßige Verwirklichung der Religionsfreiheit gefährdeten und unvereinbar mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates waren (a. a. O. Rn. 187).

Dem Beklagten steht angesichts des Fehlens weitergehender Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht für die Umsetzung der in dem Beschluss vom 12. Mai 2009 ausgesprochenen Verpflichtung zur Förderung des Klägers nach Paritätsgesichtspunkten ein weites Ermessen zu. Die Grenzen des Ermessens des Beklagten ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grund-sätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Als Konsequenz seiner Neutralität ist der Staat gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Gruppen grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet, was zugleich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ausschließt. Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 8; BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, 206, 216 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 127; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005, -1 A 744/03 -, juris).

Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt, vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch die tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/91 -, BVerfGE 19, 1, 8). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen nach gefestigter Rechtsprechung die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, a. a. O.); darüber hinaus auch ihre Geschichte, die regionale Verbreitung, ihre Organisiertheit, ihr karitatives Engagement, ihre soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, vom 24. April 2012, a. a. O. Rn. 48).

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine Grundförderung etwa in Form eines „Sockelbetrag" zu bewilligen. Zwar wäre die Gewährung eines festen Betrages, der jeder Religionsgemeinschaft im Hinblick auf seine Grundbedürfnisse zuerkannt wird, nach Paritätsgesichtspunkten zulässig. In dieser Weise verfährt der Beklagte entsprechend dafür aufgestellter Leitlinien bei der Förderung jüdischer Kultusgemeinden ab dem Jahr 2010 (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2013 - VG 12 K 401/12 -, juris). Das Gebot der Parität und Neutralität bei der Gewährung staatlicher Forderungen gebietet eine derartige Förderpraxis aber nicht. Erst recht gebieten diese Grundsätze es nicht, den Grundbedarf einer Religionsgemeinschaft vollständig zu erfüllen. Eine Religionsgemeinschaft ist grundsätzlich gehalten, die materiellen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst sicherzustellen und die benötigten Mittel aus eigener Anstrengung aufzubringen. Dazu werden lediglich, wie sich dies auch aus den entsprechenden Haushaltstiteln ergibt, Zuschüsse gewährt (OVG Berlin Brandenburg Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 52). Ein Anspruch auf eine „Grundförderung" besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer „Folgenbeseitigung" aus Förderentscheidungen der Vergangenheit (Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris).

Nach den Grundsätzen der Parität ist es vielmehr zulässig, dass sich der Beklagte unter Abwägung verschiedener Differenzierungsgesichtspunkte für eine Förderung nach dem Verhältnis der Mitglieder der konkurrierenden Religionsgemeinschaften entschieden hat. Dieses Kriterium ist geeignet, eine dem Förderzweck entsprechende, am Gleichheitssatz orientierte Verteilung der Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinde vorzunehmen, weil größeren Gemeinschaften bereits aufgrund ihres größeren Raum- und Personalbedarfs höhere Kosten entstehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 52; OVG Berlin Brandenburg Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris; Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/08 -, juris). Die Mitgliederzahl ist damit geeignet, die unterschiedliche Größe und Bedeutung der Religionsgemeinschaften widerzuspiegeln (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris). Wie bei der Förderung für die Jahre 2001 - 2004 hat der Beklagte weitere Gründe für die Ermittlung der Bedeutung der Religionsgemeinschaften erwogen, dem Verhältnis der Mitgliederzahlen aber die entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch dies ist nicht zu beanstanden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 53).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Gemeindezugehörigkeit einen rein mitgliederbezogenen Maßstab nach „Kopfzahlen“ angewandt hat. Zwar ist die Feststellung, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, der Beurteilung und Feststellung durch staatliche Behörden und Gerichte nicht gänzlich entzogen. Dies gilt insbesondere für die formalen äußerlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 -, juris). Soweit sich die Mitgliedschaft innerhalb dieses Rahmens aber nach inhaltlichen, religiös determinierten Kriterien bestimmt, gebietet der Grundsatz der staatlichen Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zur Mitgliedschaft hinzunehmen, soweit nicht deutliche Hinweise auf einen Missbrauch offen liegen. Ein Anspruch einer Religionsgemeinschaft, nach Maßgabe der von ihrer Ausrichtung zugrunde gelegten Kriterien die Mitgliederzahlen einer konkurrierenden Gemeinschaft zu korrigieren, besteht bereits nach dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris).

Der vom Beklagten angewendete Maßstab für die Ermittlung der dem Kläger nach dem Beschluss das Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2009 für die Jahre 2004 - 2009 zustehenden Förderung durch das Land Brandenburg ist daher nicht zu beanstanden.

Bei der Umsetzung dieses Maßstabes durch Ermittlung des konkreten Anspruchs des Klägers auf Förderung ist der Beklagte aber teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Damit hat er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

3. Dies gilt zunächst für die Bestimmung der dem Landesverband durch den Beklagten zwischen 2004 und 2009 zugewandten staatlichen Förderung, zu der der Förderanspruch des Klägers ins Verhältnis zu setzen ist. Der Beklagte hat die Förderung des Landesverbandes mit jährlich 200.000 Euro beziffert. Dies ist die dem Landesverband nach Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages zustehende staatliche Förderung.

Dem Landesverband und seinen Ortsgemeinden sind in der fraglichen Zeit daneben weitere Leistungen des Landes Brandenburg zugewandt worden. Zutreffend hat der Beklagte dabei allerdings solche Förderungen außer Betracht gelassen, die von Stellen des Landes Brandenburg einzelfallbezogen für die Durchführung konkreter Projekte wie Seminare, Feste, Studien und Renovierungen von Gemeinderäumen bewilligt worden sind. Hierbei handelt es sich um projektbezogene, an den jeweiligen Zweck gebundene Zuschüsse. Dem Kläger stand es frei, selbst derartige Zuschüsse zu beantragen und zu erhalten. Dies ist im fraglichen Zeitraum auch geschehen.

Nicht zu berücksichtigen war auch die Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen des Landes gegen den Landesverband. Hierbei handelt es sich um keinen Erlass, vielmehr kann auch eine unbefristet niedergeschlagene Forderung, wenn dies erfolgversprechend erscheint, zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden (Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2019/06 -, juris). Der mit der Niederschlagung verbundene Verzicht, eventuelle Zinsen auf die niedergeschlagenen Forderungen gegen den Landesverband geltend zu machen, würde bereits keine unmittelbare Zuwendung zur Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes darstellen, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Unberücksichtigt konnte auch das Mietverhältnis zwischen dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen und der zum damaligen Zeitpunkt dem Landesverband zugehörigen Jüdischen Gemeinde ... bleiben. Auch wenn die vertraglich vereinbarte Miete für diese Räume unter der üblichen Miethöhe liegen sollte, würde es sich dabei um keine Förderung handeln, die aus Gleichheitsgründen als Leistung an den Landesverband bei der Ermittlung des Anspruchs des Klägers einzubeziehen wäre. Eine Gleichbehandlung könnte lediglich darin bestehen, dass dem Kläger von dem Landesbetrieb Räumlichkeiten zu vergleichbaren Bedingungen vermietet werden müssten (Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008, - 12 K 2019/06 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein dahin gehender Anspruch tatsächlich besteht. Er wäre zudem von den tatsächlichen Möglichkeiten abhängig.

Der Vortrag des Klägers, dem Landesverband seien durch Behörden des Landes Brandenburg Schulden in Höhe von 400.000 Euro erlassen worden, ist ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand in einer Vergleichsberechnung einbezogen werden müsste, nicht belegt. Soweit Mietschulden wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht worden sein sollten, wäre dies gleichfalls nicht als Förderung anzusehen (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2019/06 -).

Ausweislich des Bescheides vom 23. Juli 2010 hat der Beklagte aber auch Beträge von jeweils 35.000 Euro, die dem Landesverband in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zugeflossen sind, außer Betracht gelassen, weil es sich dabei um projektbezogene Zuwendungen handele. Nach den Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 28. April 2009 und 4. Februar 2010 war dies eine Schuldendiensthilfe, die aus dem Kapitel 06810 Titel 68580 der jeweiligen Haushalte „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinde" entnommen wurden, aus dem auch die Leistungen nach dem Staatsvertrag stammen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine Förderung eines einzelfallbezogenen Projekts, sondern um eine auf Dauer angelegte, weitreichende Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris). Der Landesverband wurde damit in die Lage versetzt, seine laufenden Ausgaben, die auch in der Bedienung von Verbindlichkeiten bestanden und für die von ihm bereits ein Anteil der Zuwendung nach dem Staatsvertrag eingesetzt wurde, zu erfüllen. Auch wenn diese Förderung außerhalb der im Staatsvertrag vereinbarten Leistung erfolgte, hatte sie die gleiche Zweckbestimmung und ist deshalb in den Vergleich der den beiden konkurrierenden Religionsgemeinschaften gewährten Zuwendungen einzubeziehen.

Insgesamt sind danach Zuwendungen des Beklagten an den Landesverband von jeweils 200.000 Euro in den Kalenderjahren 2005 und 2006 und von jeweils 235.000 Euro in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

4. Der Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid einen prozentualen Anteil an den dem Landesverband jährlich zugewandten Fördermitteln zuerkannt, der dem Verhältnis der Mitgliederzahlen beider Religionsgemeinschaften in dem jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Dies ist nach dem oben Ausgeführten im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings vermag das Gericht den Annahmen des Beklagten zu den maßgeblichen Mitgliederzahlen des Klägers nicht zu folgen.

Zwar können staatliche Stellen, also Behörden wie auch Gerichte, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 19.12 -, juris), der die Kammer folgt, zum Beleg der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde detaillierte Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist. Andererseits ist es auch als zulässig anzusehen, wenn sich der Fördermittelgeber auf die Eigenangaben der Religionsgemeinschaften verlässt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris; Urteil der Kammer vom 3. Juli 2008, - 12 K 2462/05 -, juris).

Der Beklagte hat sich in der Vergangenheit bei der Ermittlung der Höhe seiner Zuwendungen nach dem hier maßgeblichen Haushaltstitel ausschließlich auf die eigenen Angaben des Klägers und des Landesverbandes zur Zahl ihrer Mitglieder gestützt. Erstmals in seinem Bescheid vom 23. Juli 2010 wich der Beklagte bei seiner Entscheidung von den Eigenangaben des Klägers zu der Zahl seiner Mitglieder ab, weil er diese für überhöht hielt. Beim konkurrierenden Landesverband folgte er demgegenüber dessen Angaben.

Ebenso wie der Kläger hatte aber auch der Landesverband für die Jahre 2005 bis 2009 keine Mitgliederlisten eingereicht. Der Beklagte konnte angesichts der Ende 2009 von dem Landesverband eingereichten Mitgliederlisten lediglich Schlüsse auf die Plausibilität der Angaben für die Vorjahre ziehen. Auch wenn der Beklagte die Angaben des Landesverbandes zu dessen Mitgliederzahlen vor 2010 für plausibel halten durfte, konnte er danach nicht annehmen, dass die Angaben des Klägers überhöht waren.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte noch in seinem Bescheid vom 5. September 2006 angenommen hatte, die Gemeinde des Klägers habe 2004 265 Mitglieder gehabt. Der Beklagte folgte darin auch den eigenen Angaben des Klägers für 2001 (92), 2002 (121) und 2003 (145). In einem weiteren Bescheid vom 6. Oktober 2005 war er für das Jahr 2000 von 60 Mitgliedern ausgegangen. Diese Zahlen hatte der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu den eigenen Angaben des Landesverbandes ins Verhältnis gesetzt. Dabei war dem Beklagten bewusst, dass die Steigerungsraten bei beiden Religionsgemeinschaften zwischen 2000 und 2004 erhebliche Unterschiede aufwiesen. Während die Zahl der Zugehörigen der Gemeinde des Klägers sich mehr als vervierfacht hatte, ist die Zahl der Zugehörigen des Landesverbandes lediglich um 70-80 % gewachsen. Gleichwohl ist er diesen Angaben gefolgt. Diese Annahme ist durch die zu den Bescheiden ergangenen Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts bestätigt worden. Einen Anlass, von den eigenen Angaben des Klägers und des Landesverbandes bei der Fördermittelvergabe für die Jahre 2000 bis 2004 abzuweichen, erkannte auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seinem dazu ergangenen Urteil nicht.

Hinzu kommt, dass der Beklagte seine Zweifel an den Angaben des Klägers lediglich aus einem Vergleich des angegebenen prozentualen Wachstums der konkurrierenden Religionsgemeinschaften hergeleitet hat. Diese Herleitung ist aber nicht zwingend. Unberücksichtigt blieb der Zuwachs nach absoluten Zahlen, der ein anderes Bild zeigt. Der Zuwachs des Klägers beträgt danach zwischen 2002 und 2004 205 Personen, der des Landesverbandes in diesem Zeitraum 517 und liegt damit erheblich über dem des Klägers. Angesichts der unterschiedlichen Prägung beider Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Landesverband sich im fraglichen Zeitraum in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich eine im Verhältnis höhere Zahl von jüdischen Zuwanderern zwischen 2000 und 2004 dem Kläger zugewandt hat als dies beim Landesverband der Fall war.

In diesem Zusammenhang muss unberücksichtigt bleiben, dass der Landesverband zum Stand 1. Dezember 2009 Mitgliederlisten seiner Ortsgemeinden vorgelegt hatte, in denen die einzelnen Mitglieder mit Namen, Geburtsdatum und Adresse sowie Eintrittsdatum aufgeführt waren. Die Vorlage dieser Liste war von dem Landesverband im Hinblick auf die Umstellung der Landesförderung ab 2010 nach den „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg“ verlangt worden. Mit den Leitlinien wurden die an der Mittelverteilung beteiligten Gemeinden und Verbände erstmals verpflichtet, die Angaben über die Zahl ihrer Mitglieder auf Verlangen durch Vorlage von Mitgliederlisten oder in anderer geeigneter Form glaubhaft zu machen (Nr. 8 der Leitlinien). Der Kläger hatte sich daraufhin geweigert, solche Listen vorzulegen. Zwar konnte der Beklagte grundsätzlich die Vorlage solcher Listen zum Beleg der Mitgliedschaft verlangen, wenn er dies für erforderlich hielt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 19.12 -, juris). Die Aufforderung an den Kläger und den Landesverband ist aber erstmalig für die Förderung ab dem Kalenderjahr 2010 ergangen. Der Beklagte hat den Kläger im Hinblick auf seine Weigerung im Schreiben vom 17. Mai 2010, Listen seiner Mitglieder einzureichen, zwar davon in Kenntnis gesetzt, dass ohne diese geforderte Mitwirkungshandlung eine Schätzung erfolgen müsse. Da dieser Hinweis aber auf die ab 2010 geltenden Leitlinien bezogen war, konnte und musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bei der für die Vergangenheit zu treffenden Förderentscheidung bei Nichtvorlage der geforderten Listen die Anzahl der Mitglieder schätzen werde.

5. Bei der Gewährung der dem Kläger zustehenden Leistung steht dem Beklagten Ermessen zu, das an den Grundsätzen der Parität und Neutralität zu messen ist. Im Falle einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens, wie hier, ist dem Beklagten grundsätzlich Gelegenheit zu einer Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu geben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dies gilt aber nicht, wenn die Sache spruchreif ist, weil sich das Ermessen auf eine Entscheidung reduziert. So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat sich in dem angefochtenen Bescheid dazu entschieden, dem Kläger einen Anteil an den dem Landesverband zwischen 2005 und 2009 zugewandten Förderleistungen zu gewähren, der dem Verhältnis seiner Mitglieder zur Zahl der Mitglieder des Landesverbandes entspricht. Er hat die Anwendung weiterer Kriterien für die Beurteilung von Größe und Bedeutung beider Religionsgemeinschaften zwar geprüft, im Ergebnis aber unberücksichtigt gelassen und lediglich auf die Mitgliederzahlen abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Grundentscheidung ist die Sache mithin spruchreif. Das Gericht kann den dem Kläger zustehenden Förderbetrag nach den Vorgaben des Beklagten unter Berücksichtigung der geänderten Zahlen selbst ermitteln.

Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten ergeben sich für die Haushaltsjahre 2005 bis 2009 die folgenden Förderbeträge:

Haushaltsjahr

Maßgebliche

Förderung des

Landesverbandes

Mitgliederzahl

des

Landesverbandes

Mitgliederzahl

des Klägers

Prozentualer

Anteil des

Klägers

Förderbetrag

2005

200.000 Euro

1.264

265

20,97

41.940 Euro

2006

200.000 Euro

1.370

265

19,34

38.680 Euro

2007

235.000 Euro

1.374

265

19,29

45.331,50 Euro

2008

235.000 Euro

1.390

265

19,06

44.791 Euro

2009

235.000 Euro

1.322

265

20,05

47.117,50 Euro

Dies ergibt eine Gesamtforderung von 217.860 Euro.

Davon ist die Summe abzuziehen, die dem Kläger bereits in den betreffenden Jahren vom Landesverband zugewandt wurde. Der Kläger hat nachgewiesen, dass dies, anders als im angefochtenen Bescheid angenommen, ein Betrag von 50.099,98 Euro war. Abzuziehen ist sodann die Förderung in Höhe von 38.840 Euro die der Beklagte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid bereits bewilligt hat. Mithin verbleibt ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 128.920,02 Euro. Der Beklagte war zur Zahlung dieses Betrages unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens sind danach 1/3 der Kosten vom Beklagten und 2/3 vom Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 411.060,02 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).