Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.06.2014 – VG 2 L 280/14

2. Kammer

Tenor§

1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren in erster Instanz gewährt; ihr wird die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin M. aus F. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 2 K 741/14) gegen den Bescheid vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.305,96 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antragstellerin ist nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die im Tenor genannte Rechtsanwältin ihrer Wahl beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte, nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung, wie nachfolgend unter 2. des Näheren dargelegt ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, hier hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, wiederherstellen. Bei der danach zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer – notwendigerweise nur summarischen – Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nämlich niemals ein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheides, weil erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden; nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

Der Antragsgegner hat mit den angegriffenen Bescheiden zunächst verkannt, dass der mit § 24 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG normierte Entlassungsschutz auch im Fall der Antragstellerin Geltung beansprucht. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Annahme, die genannte Bestimmung gelte nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet,

s. auch VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34 unter Hinweis auf Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 188 zu § 23 BeamtStG; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 4 S 3.13 -, S. 6. f. des Beschlussabdrucks,

findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Norm eine Stütze. Nach dem Wortlaut soll Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (s. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG), die im Vorbereitungsdienst stehen und die Prüfung noch nicht abgelegt haben, Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies für bestimmte (spezielle) Vorbereitungsdienste nicht gelten sollte, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert keine dahingehende Einschränkung. Zweck der Regelung ist es, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Bezug auf die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auszugestalten.

Vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/4027, S. 28: „Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es aber, dass im Regelfall die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben ist.“

Auch weniger qualifizierte Beamtinnen und Beamte sollen danach die Prüfung ablegen und die Befähigung erwerben können, da schon die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes als solche eine Verbesserung der beruflichen Chancen bewirkt.

S. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rottländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 23 BeamtStG Rn. 440; vgl. ferner Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B, § 23 BeamtStG Rn. 170.

Mit Blick auf diesen Zweck der Regelung wäre es verfehlt, Beamtinnen und Beamte in Vorbereitungsdiensten zu speziellen Laufbahnen – wie derjenigen des mittleren Justizvollzugsdienstes – von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auszuklammern, ungeachtet etwa auch des Umstandes, dass mit einem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und einer erfolgreichen Ablegung der Prüfung auch Chancen erworben werden können, in anderen Bundesländern in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Vielmehr soll der Dienstherr nach dieser Vorschrift aus Fürsorgegründen gerade dazu angehalten werden, auch solchen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, bei denen sachliche Gründe für eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorliegen und welche er etwa aufgrund schwacher Leistungen später nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen will, das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Prüfung zu ermöglichen. Die Erwägung des Antragsgegners, ihm könne nicht zugemutet werden, die Antragstellerin auf eigene Kosten weiter auszubilden, damit dann möglicherweise ein anderer Dienstherr den Nutzen hieraus ziehen könnte, liegt daher angesichts des genannten Schutzzwecks von § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schon im Ansatz neben der Sache. Letztlich muss der Dienstherr danach im Regelfall selbst das Risiko seiner eigenen Fehleinschätzung im Zuge der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf darüber tragen, die oder der Betroffene sei für den Vorbereitungsdienst (gut) geeignet (gewesen).

Soweit der Antragsgegner mit der Antragserwiderung geltend gemacht hat, die Entlassung sei vorliegend auch gerechtfertigt, wenn § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG angewendet würde, bestehen dagegen erhebliche Bedenken. Allerdings ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz des Schutzes nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gerechtfertigt, wenn der Beamte derart unzureichende Leistungen erbringt, dass er das Ziel des Vorbereitungsdienstes ersichtlich nicht wird erreichen können, oder wenn absehbar ist, dass er die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen wird.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris Rn. 119 f.; Brockhaus, a.a.O., Rn. 171, m. w. N.; v. Roetteken, a. a. O., Rn. 438 bis 440.

Die Annahme des Antragsgegners, die Entlassung sei wegen nachhaltig unzureichender Leistungen der Antragstellerin gerechtfertigt und sie sei überdies charakterlich für den Justizvollzugsdienst ungeeignet, erweist sich nach summarischer Prüfung jedoch als nicht hinreichend tragfähig.

Nach der dokumentierten Beurteilungslage spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin zur Laufbahnprüfung zugelassen werden und daher nicht als nachhaltig fachlich ungeeignet angesehen werden kann. Gemäß § 12 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst – APOaVD wird zur Laufbahnprüfung zugelassen, wer (1.) in der Gesamtabschnittsnote (gebildet aus dem Durchschnitt der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen), (2.) in der berufspraktischen Lernzielkontrolle und (3.) im körperlichen Training sowie im Schießen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat. Dass der Antragstellerin, welche den zweijährigen Vorbereitungsdienst bereits am 1. September 2012 begonnen hat, das Erreichen dieser Mindestanforderungen nicht möglich sein sollte, erschließt sich ungeachtet der ihr mit den angegriffenen Bescheiden attestierten Schwächen nicht: Allerdings zeigten sich ausweislich der vom Leiter der JVA W. und dem Ausbildungsleiter zu der Hospitation der Antragstellerin bei der JVA W. (17. September bis 2. November 2012) gegebenen Einschätzung von Beginn an Schwächen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit den Gefangenen (Nähe-Distanz-Verhältnis). Im Anschluss an die Hospitation absolvierte die Antragstellerin jedoch den Ausbildungsabschnitt I vom 5. November 2012 bis zum 31. Mai 2013 mit gutem Erfolg (Theorie 1 und Praktikum 1 jeweils mit der Durchschnittsnote „Gut“, Zeugnis vom 9. Juli 2013). Ausweislich der dem hinsichtlich der praktischen Ausbildung bei der JVA W. zugrunde liegenden Leistungseinschätzung des dortigen Anstaltsleiters und des Ausbildungsleiters sind von 20 bewerteten Beurteilungskriterien lediglich zwei mit 9 Punkten („befriedigend“, Spanne von 7 bis 9 Punkten), hingegen fünf mit 10 Punkten („gut“, Spanne von 10 bis 12 Punkten), sogar zehn mit 11 Punkten und je ein Merkmal mit 12 und mit 13 Punkten („sehr gut“, Spanne von 13 bis 15 Punkten) bewertet worden. Das Beurteilungsmerkmal Nr. 7 (Umgang mit Gefangenen: – Nähe/Distanz, – Situationsangemessenes Handeln) ist dabei mit 9 Punkten und mit dem Bemerken, es habe sich „gegenüber der Hospitation verbessert“, bewertet worden, wobei es unter „Zusammenfassung/Persönliche Gesamteinschätzung“ dazu heißt: „Frau R. ist auf dem Weg. Im Gegensatz zur Hospitation hat sie sich, im Praktikum I, kontinuierlich weiterentwickelt. Sie arbeitet konsequent an der Verbesserung des Nähe-Distanz-Verhaltens, muss hier aber noch ein gutes Stück Weg zurücklegen.“ Dessen – sowie weiterer kritischer Bemerkungen in dem weiteren Fließtext an der genannten Stelle – ungeachtet erhielt sie die vorgenannten Einzelnoten und die (Gesamt-)Beurteilungsnote von 9 Punkten. Im nachfolgenden praktischen Ausbildungsabschnitt – Praktikum II bei der JVA L. – wurden ihre Leistungen für den Zeitraum vom 23. September 2013 bis zum 3. Januar 2014 dann allerdings deutlich schlechter bewertet, jedoch erhielt sie auch hier noch die (Gesamt-)Beurteilungsnote 4 („ausreichend“, Spanne von 4 bis 6 Punkten); dabei wurden acht Beurteilungsmerkmale mit „mangelhaft“ (Spanne 1 bis 3 Punkte), davon drei mit 2 und fünf mit 3 Punkten, sechs mit 4 Punkten, drei mit 5 Punkten und je ein Merkmal mit 9 („befriedigend“) bzw. 11 Punkten („gut“) bewertet. Die (Gesamt-)Beurteilungsnote von 4 Punkten deckt auch die vom Antragsgegner in den angegriffenen Bescheiden besonders herausgestellten kritischen Punkte ihrer bei der JVA L. gezeigten Leistungen in Bezug auf das Nähe-Distanz-Verhalten (mögliches Umarmen einer Gefangenen bei einem Tischtennisturnier am 18. Oktober 2013), in Bezug auf sicherheitsrelevante Fehler (Ausgabe einer Schere an eine Gefangene am 21. Oktober 2013, ohne diese wieder einzuziehen und ohne Meldung; Offenlassen der Türen der Kanzel am 5. November 2013; offenes Tragen des PSS-Gerätes) sowie in Bezug auf sonstiges Fehlverhalten (Weigerung, Anweisungen in Bezug auf eine Urinkontrolle zu befolgen, und das „Delegieren“ von unliebsamen Aufgaben an andere Bedienstete) mit ab, so dass diese Kritikpunkte für sich genommen einer Zulassung zur Laufbahnprüfung nach § 12 Abs. 2 APOaVD nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die von der Ausbildungsleiterin am 13. Januar 2014 vorgenommene „Bewertung zu den Lernaufträgen Praktikum II“ als (insgesamt) gleichfalls „ausreichende Leistung“. Auch die für die Ausbildung im Fach „Einsatz- und Sicherungstechnik“ von dem Dozenten am 7. Januar 2014 vorgenommene Benotung mit „mangelhaft“ sowie dessen negative Prognose vom 24. Februar 2014 schließen für sich genommen ersichtlich eine Zulassung zur Laufbahnprüfung nach § 12 Abs. 2 APOaVD ebenso wenig aus, wie die einzelnen für das Praktikum II als „mangelhaft“ bewerteten Beurteilungskriterien, ungeachtet derer die (Gesamt-)Note „ausreichend“ erteilt wurde. Damit lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes aufgrund unzureichender fachlicher Leistungen ersichtlich nicht wird erreichen können. Auch die im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin vom Antragsgegner zugrunde gelegte Annahme, eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes dürfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APOaVD nicht erfolgen, da der „erfolgreiche Abschluss der Ausbildung“ nicht zu erwarten sei, geht daher in Bezug auf die fachlichen Leistungen der Antragstellerin fehl, denn bereits ein Bestehen der Laufbahnprüfung mit „ausreichend“ (vgl. § 17 Abs. 2 APOaVD), das jedenfalls noch möglich erscheint, wäre ein im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 APOaVD erfolgreicher Abschluss.

Die der Antragstellerin – insbesondere mit den zuletzt genannten Bewertungen und den dazu in den angegriffenen Bescheiden gegebenen Erläuterungen – attestierten Schwächen lassen auch nicht auf durchgreifende Zweifel an ihrer persönlichen (insbesondere: charakterlichen – Eignung für den mittleren Justizvollzugsdienst schließen. Dagegen spricht schon, dass es ihr bei einer fehlenden charakterlichen Eignung kaum möglich gewesen sein dürfte, insgesamt noch mit „ausreichend“ bewertete Leistungen zu erzielen; das (Fehl-)Verhalten, das der Antragsgegner der Antragstellerin anlastet, ist in wesentlicher Hinsicht schon für die Bewertung ihrer Leistungen mit den dargestellten Ergebnissen berücksichtigt worden. Schlüssig ist daher auch die abschließende Einschätzung der Ausbildungsleiterin bei der JVA L. vom 15. November 2013, die Antragstellerin habe „in jedem Fall die Möglichkeit … ihren derzeitigen Leistungsstand zu verbessern“ und die Dienstvorgesetzten und Kollegen würden „ihr dafür hilfreich zur Seite stehen“. Auch der Praxiskoordinator der Dienstleistungsabteilung des Justizvollzugs für die Ausbildung hat es in seinem Vermerk vom 13. Dezember 2013 im Ausgangspunkt (lediglich) als „sehr fraglich“ eingeschätzt, ob der Antragstellerin in der verbleibenden Ausbildungszeit von acht Monaten noch die nötige Entwicklung gelingen könne, um zu einem klaren Verständnis über ihre zukünftige Berufsrolle zu gelangen und die „erheblichen Mängel bei der Wahrung von Nähe und Distanz zu Gefangenen“ zu überwinden, er gehe nach den geführten Gesprächen und bisher nicht erfolgten Veränderungen jedoch davon aus, sie sei „bis zum Ende der Ausbildung“ nicht in der Lage, eine „derartige Nachreifung ihrer Persönlichkeit“ zu erreichen, weshalb eine Entlassung erwogen, das Ergebnis des Praktikums II jedoch noch abgewartet werden solle. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der (Gesamt-)Bewertung des Praktikums II mit „ausreichend“, erscheint es ungeachtet der negativen Prognose des Praxiskoordinators zu einem – freilich besonders wichtigen – Beurteilungskriterium („Umgang mit Gefangenen“) mit der Vorgabe nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG unvereinbar, das vom Antragsgegner erwartete Scheitern der Antragstellerin bei der (Zulassung zur) Laufbahnprüfung durch ihre Entlassung wenige Monate vor den (regulären) Prüfungsterminen vorwegzunehmen und ihr damit die Gelegenheit zu dem Versuch zu verwehren, ihr Verhalten und ihre Leistungen so weit zu steigern, dass ein erfolgreicher Abschluss der Laufbahnprüfung gelingt.

Schließlich sprechen die weiteren, im Übrigen teilweise streitigen Kritikpunkte (wahrheitswidriges Abstreiten einer Liebesbeziehung zu einem ihrer Dozenten und damit im Zusammenhang stehende Drohung gegenüber einem Kollegen, im Falle einer Offenbarung dieser Beziehung durch ihn auf seine Bewertung durch diesen Dozenten Einfluss zu nehmen; Versäumnisse in Bezug auf Dienstunfähigkeitsmeldungen; Vortäuschen einer Reisekrankheit, um eine bequemere dienstliche Mitfahrtgelegenheit zu erhalten) zwar, ihre Berechtigung unterstellt, für Charakter- und Eignungsschwächen der Antragstellerin. Diese Schwächen haben jedoch – auch bei einer Gesamtschau – nicht in ein solches Ausmaß, dass es dem Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 24 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG unzumutbar wäre, die Ausbildung noch bis zu dem in einigen Monaten anstehenden Abschluss fortzuführen. Dies folgt schon daraus, dass hinsichtlich der beiden erstgenannten Vorwürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, dass die Antragstellerin ein verständliches Interesse daran hatte, ihr Privatleben nicht zu offenbaren und insbesondere auch den Dozenten vor (freilich berechtigter) Kritik des Antragsgegners zu schützen, sich insoweit also in einer für sie schwierigen Konfliktlage befand. Die Vorwürfe in Bezug auf zu späte Dienstunfähigkeitsmeldungen und die Mitfahrt im Dienstwagen wiegen ersichtlich gleichfalls nicht so schwer, dass aus solchem Fehlverhalten auf eine gänzlich fehlende persönliche Eignung der Antragstellerin geschlossen werden könnte. Auch der Antragsgegner selbst stützt die Entlassung im Übrigen nicht allein auf persönliche Eignungsmängel, sondern auf die Gesamtschau solcher Mängel und fachlicher Eignungsmängel, wobei letztere jedoch in dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ausmaß ausweislich der Dokumentation in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen – wie gesehen – gerade nicht gegeben sind.

Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung gebührt dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, d. h. ihrem Interesse an der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, der Vorrang, zumal sie den Vorbereitungsdienst schwerlich noch (erfolgreich) wieder aufnehmen könnte, wenn sie den Abschluss des Hauptsacheverfahrens, welches nach der Geschäftslage der Kammer erst im Jahr 2015 terminiert werden könnte, abwarten müsste und in diesem obsiegen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG); es erscheint in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, und Satz 2 GKG und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens sachgerecht, zur Bemessung der maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ein Viertel der Anwärterbezüge im laufenden Kalenderjahr in Ansatz zu bringen.