Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.09.2014 – 8 L 361/14
8. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 28. April 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 657 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 11. Februar 2013 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 3 371,18 € heran. Dem lag ein Trinkwasserverbrauch von 696 m³ zu Grunde. Den mit der Begründung, die angesetzte Verbrauchsmenge könne nicht zutreffen, erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. August 2013 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang durch einen Mitarbeiter des Zweckverbandes, dem der Antragsgegner vorsteht, am 29. August 2013 zugestellt. Der Antragsteller, der weder die Zustellung noch den Erhalt des Widerspruchsbescheides bestreitet, hat gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2012 keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2013 in Höhe von 543,62 € heran. Dem liegt eine durch Ablesung des Zähleranfangsstandes durch einen Mitarbeiter des Verbandes und durch Selbstablesung des Zählerendstandes seitens des Antragstellers ermittelte Verbrauchsmenge von 80 m³ zu Grunde. In dem Bescheid ist im Anschluss an die Darstellung der für die Gebührenermittlung maßgeblichen Daten (Tarif, Zähler, Ablesezeitraum etc.) in tabellarischer Form die „Gesamtsumme des Bescheides“ in Höhe von 543,62 €, darunter Zahlungen aus dem Vorjahr, sodann die Position „sonstige offene Forderungen“ mit 2 761,43 € und schließlich - saldierend - der „noch zu zahlende(r) Betrag“ (2 630,05 €) ausgewiesen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe 76 m³ Wasser verbraucht, der Zähleranfangsstand habe bei 723 m³ gelegen. Er habe niemals 686 m³ Wasser in einem Jahr verbraucht, insoweit könnten die Bescheide aus den Vorjahren zum Vergleich herangezogen werden. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. März 2014 zurück, ohne darin oder gesondert über den am 10. März 2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides zu entscheiden. Gegen den am 26. März 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 28. April 2014, einem Montag, Klage (VG 8 K 947/14) erhoben und zugleich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützte Eilrechtsschutzantrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris, Rz. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, juris, Rz. 8). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (std. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 17. Januar 2013 - VG 8 L 408/12 -, juris, Rz. 4).
Hieran gemessen, begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2013 keinen ernstlichen Zweifeln.
Die Gebührenfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 4 KAG i.V.m. den Regelungen der Trinkwassergebührensatzung des Zweckverbandes vom 24. September 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2011 sowie der Schmutzwassergebührensatzung des Zweckverbandes vom 26. September 2013, die rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden ist. Die Satzungen weisen den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Mindestinhalt auf; andere Bedenken gegen ihre formelle oder materielle Wirksamkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2013 entspricht den Bestimmungen der genannten Satzungen. Soweit der Antragsteller behauptet, ausgehend von einem Zähleranfangsstand von 723 m³ habe er lediglich 76 m³ Wasser verbraucht, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Höhe der in dem angefochtenen Bescheid angesetzten Verbrauchsmenge von 80 m³. Der Antragsgegner hat den am 6. Februar 2013 durch einen Mitarbeiter des Zweckverbandes abgelesenen Zählerstand von 719 m³ für den Jahresverbrauch 2013 zu Grunde gelegt. Hieraus ergibt sich bei einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Zählerendstand von 799 m³ am 31. Dezember 2013 der im Bescheid festgesetzte Verbrauch von 80 m³; gegen die Richtigkeit der Ablesung des Zähleranfangsstandes bringt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen vor.
Der Antragsteller wendet sich vornehmlich auch nicht gegen die der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2013 zu Grunde gelegte Verbrauchsmenge, sondern gegen die in dem angefochtenen Bescheid unter der Position „sonstige offene Forderungen“ aufgeführte Gebührenrestforderung für das Jahr 2012, die er mangels entsprechenden Verbrauches für ungerechtfertigt hält. Diese Position ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 7. Februar 2014. Es handelt sich dabei nicht um eine verbindliche hoheitliche Maßnahme zur Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das Jahr 2012, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung zur Ermittlung des in dem Bescheid ausgewiesenen noch offenen Gesamtbetrages unter Einbeziehung der Gebühren für das Jahr 2013. Dass es sich nicht um eine Festsetzung mit Regelungscharakter handelt, wird aus der für das Verständnis des Bescheides maßgebenden Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts durch die Bezeichnung „Gesamtsumme des Bescheides“ für die erste Spalte der tabellarischen Darstellung des Bescheides deutlich. Hierdurch wird der Regelungsgehalt des Bescheides hinreichend erkennbar allein auf die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2013 beschränkt. Auch in den vorangestellten Daten findet sich unter der Bezeichnung „Ablesezeitraum“ die Angabe „von 01.01.13 bis 31.12.13“. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann einem objektiven Empfänger nicht verborgen bleiben, dass sich der Regelungscharakter des Bescheides in der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2013 (sowie der Festsetzung der Vorausleistungen für 2014) erschöpft. Zudem ist auch kein Grund ersichtlich, der den Antragsgegner hätte veranlassen können, hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 2012 eine erneute Regelung vorzunehmen, nachdem deren Festsetzung im Bescheid vom 11. Februar 2013 erfolgt und bereits Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gewesen ist. Für ein dahingehendes Verständnis weist der Bescheid keine tragfähigen Anhaltspunkte auf.
Ihre rechtliche Grundlage finden die ohne eigenen Regelungscharakter mitgeteilten sonstigen offenen Forderungen allein in der Festsetzung durch den Gebührenbescheid vom 11. Februar 2013. Dieser Bescheid dürfte allerdings angesichts der behördlichen Zustellung des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides am 29. August 2013 bestandskräftig geworden sein. Den Gebührenbescheid vom 11. Februar 2013 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller abgesehen davon nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages (hier nach den Angaben des Antragstellers: 2 630 €) zu Grunde.