Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.10.2014 – VG 2 K 877/13
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die 1... geborene Klägerin war zunächst seit dem 1. Juli 1997 Amtsdirektorin des Amtes G...) und danach seit dem 22. September 2000 Amtsdirektorin des Amtes M... ; zum 1. Januar 2002 wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Ab dem 26. Oktober 2003 wurde das Beamtenverhältnis der Klägerin mit der aufgrund des gesetzlichen Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes M... neugebildeten amtsfreien Gemeinde Michendorf fortgesetzt. Mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 wurde sie für die Dauer von acht Jahren zur Bürgermeisterin der Gemeinde M... ernannt; weiterhin erhielt sie Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 15, der Besoldungsgruppe, welche nach der Einstufungsverordnung mit Stand vom 9. Dezember 1995 (EinstVO a. F., GVBl. II S. 735) für die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister (und die Ämter der Amtsdirektoren) für Einwohnerzahlen von 10.001 bis 15.000 vorgesehen waren. Eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nach der „kann“-Regelung des § 2 Abs. 3 EinstufVO a. F. hatte die Gemeindevertretung nach Ableistung einer Amtszeit von sechs Jahren nicht beschlossen. Mit Bescheid vom 27. April 2010 wurde die Klägerin schließlich auf der Grundlage der Dritten Verordnung zur Änderung der Einstufungsverordnung vom 2. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 7 S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen; das Amt der Bürgermeisterin einer Gemeinde von 10.001 bis 15.000 Einwohnern sei, so hieß es in dem Bescheid, gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a [„A 16“] in Verbindung mit Buchstabe b der Dritten Verordnung zur Änderung der Einstufungsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingestuft. Nachdem die von ihr angestrebte Wiederwahl scheiterte, trat die Klägerin mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 setzte der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg gegenüber der Klägerin ein Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 fest, da hinsichtlich ihrer Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158, 160), in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) – im Folgenden: BeamtVersErgG – die erforderliche Wartezeit von zwei Jahren nicht erfüllt sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Dezember 2011 Widerspruch. Zur Begründung führten ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 18. Juli 2012 aus, § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG sei nicht anwendbar, denn der Gesetzgeber habe – wie auch bei § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und der zu jener Vorschrift ergangenen Rechtsprechung zufolge – die Fälle ausgenommen, in denen Erhöhungen der Dienstbezüge unmittelbar durch Gesetz erfolgten. Die Gewährung höherer Dienstbezüge bei Beibehaltung des Statusamtes aufgrund gesetzlich angeordneter Stellenhebungen stelle keine Übertragung eines Beförderungsamtes dar, sondern eine (versorgungswirksame) Änderung der dem Statusamt zugeordneten Dienstbezüge. Eine solche Stellenhebung sei hier mit der Regelung in § 5 Abs. 2 der Einstufungsverordnung in der Fassung vom 3. Februar 2010 gegeben, wonach die Ämter der Beamten, die am 31. Dezember 2009 abweichend von § 2 Abs. 1 in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft waren, zum 1. Januar 2010 in die nach § 2 Abs. 1 festgelegten Mindestbesoldungsgruppen übergeleitet werden. Dies habe auch das Ministerium des Innern selbst in seinem Rundschreiben vom 25. März 2010 zutreffend aufgezeigt. Die Rechtsauffassung, die Höherstufung sei (gleichwohl) als Übertragung eines höherwertigen Amtes anzusehen, stehe dazu im Widerspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom 26. Februar 2013 unter Hinweis auf die Auffassung des Ministeriums des Innern, wonach die Höherstufung der kommunalen Wahlbeamten als Übertragung eines anderen Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung zu qualifizieren und durch die Einstufungsverordnung von § 2 Abs. 3 BeamtVersErgG erfasst sei, zurück.
Mit ihrer am 8. März 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 zu erhalten, weiter; zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Kommunalen Versorgungsverbandes vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 2 – mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 16 – zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt zur Begründung die im Widerspruchsbescheid dargelegte Argumentation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ruhegehalt unter Zugrundelegung einer höheren Besoldungsgruppe als A 15; der Bescheid vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Voraussetzung für einen Anspruch auf das von der Klägerin begehrte Ruhegehalt unter Zugrundelegung einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 ist zum einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVersErgG, dass ihr zuletzt Dienstbezüge nach B 2 oder A 16 zugestanden haben (s. dazu unter 1.); zum anderen muss die Klägerin solche höheren Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG mindestens zwei Jahre erhalten haben, woran es hier fehlt (s. dazu unter 2.).
1. Ob der Klägerin zuletzt überhaupt Bezüge nach B 2 – und nicht lediglich solche nach A 16 – im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVersErgG zugestanden haben, kann dahinstehen. Gewisse Zweifel daran bestehen hinsichtlich der Bezüge nach B 2, weil nach § 5 Abs. 2 EinstufVO (in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 2. Februar 2010, a. a. O.) die Ämter der Beamten, die am 31. Dezember 2009 abweichend von § 2 Abs. 1 EinstufVO in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft waren, „zum 1. Januar 2010 in die in § 2 Abs. 1 festgelegten Mindestbesoldungsgruppen übergeleitet“ werden. Danach könnte die Klägerin, die am 31. Dezember 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 und damit in eine niedrigere als die nach § 2 Abs. 1 EinstVO für eine Bürgermeisterin einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern bestimmte Besoldungsgruppe A 16 eingestuft war, lediglich nach A 16 neu einzustufen, hingegen eine – nur auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 EinstVO in Betracht kommende – Überleitung in die Besoldungsgruppe B 2, mithin über die nach § 5 Abs. 2 EinstVO maßgebliche Mindestbesoldungsgruppe hinausgehend, ausgeschlossen gewesen sein. Ob dieses dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 EinstVO entsprechende Normverständnis mit Blick auf sich in der Konsequenz ergebende Wertungswidersprüche – namentlich einer Schlechterstellung von Kommunalwahlbeamten wie der Klägerin gegenüber solchen Beamten, welche die in § 2 Abs. 2 EinstVO normierten Voraussetzungen erst nach dem 1. Januar 2010 erfüllt haben – im Wege einer an der Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen orientierten Auslegung überwunden werden kann, bedarf allerdings keiner weiteren Betrachtung. Unabhängig hiervon hat die Klägerin aus den sogleich näher darzulegenden Gründen nämlich keinen Anspruch auf Versorgung unter Zugrundelegung von Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 2.
2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte höhere Versorgung nicht beanspruchen, da sie die Bezüge nach B 2 nur für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 17. Dezember 2012 und daher nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat bzw. ihr Bezüge nach A 16 nicht mindestens zwei Jahre zugestanden haben. Einschlägig ist § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG, der das Folgende bestimmt: „Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.“ Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch auf Kommunalwahlbeamte anwendbar, welche innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer geänderten Amts-Einstufung höhere Dienstbezüge erhalten haben.
a) § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG knüpft ersichtlich an das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. auch § 69 LBG) an, also an die – ggf. – durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie im Übrigen durch die besoldungsrechtliche Einstufung, insbesondere das Endgrundgehalt, und die Amtsbezeichnung charakterisierte Rechtsstellung des Beamten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 C 16.88 –, juris Rn. 24; Urteil vom 23. Februar 1989 – 2 C 25.87 –, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 2 BvL 7/02 –, juris Rn. 18.
Mit der Änderung der Besoldungsgruppe ist daher – auch bei gleichbleibender Amtsbezeichnung – eine Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne verbunden.
Vgl. dagegen – in Bezug auf generelle Stellenhebungen – Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2014, § 5 Rn. 42 und Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2014, Erl. 8 zu § 5 unter 1.1.4, jeweils mit Hinweis auf das – freilich auf den im hiesigen Zusammenhang nicht maßgeblichen Begriff der Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG a. F. bezogene – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 – VI C 19.58 –, BVerwGE 12, 97, 99.
Die Änderung der Besoldungsgruppe der Klägerin zum 1. Januar 2010 hatte daher zur Folge, dass sie seither die Dienstbezüge eines anderen Amtes erhalten hatte, das mit dem vorher von ihr bekleideten Amt nicht gleichwertig – sondern diesem gegenüber höherwertig – war. Die Annahme, die Änderung der Amts-Einstufung stelle der Sache nach eine bloße, nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG unterfallende Besoldungserhöhung dar, verbietet sich deshalb. Gegen ein solches Verständnis spricht überdies auch, dass mit den geänderten Einstufungen nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Einstufungsverordnung weithin auch die Aufgabenbereiche der fraglichen Ämter neu bestimmt bzw. bewertet wurden: So wurde die bisherige Unterteilung für hauptamtliche Bürgermeister sowie die Amtsdirektoren für Gebietskörperschaften mit weniger als 10.001 Einwohnern (von 2.001 bis 5.000 A 13 und von 5.001 bis 10.000 Einwohnern A 14) aufgegeben und einheitlich eine Besoldungsgruppe (A 15) für alle Einwohnerzahlen „bis 10 000“ festgelegt; auch hinsichtlich der höheren Besoldungsgruppen sind (abgesehen von 10.001 bis 15.000 Einwohnern – bisher A 15, neu A 16 – und abgesehen von den Spitzenbesoldungsgruppen – B 4 bis B 7 bei unverändert zugeordneten Einwohnerzahlen –) geänderte Zuordnungen vorgenommen worden (bisher 15.001 bis 20.000 Einwohner A 16, neu 15.001 bis 25.000 Einwohner B 2; bisher 20.001 bis 30.000 Einwohner B 2 und 30.001 bis 40.000 Einwohner B 3, neu 25.001 bis 40.000 Einwohner B 3). Die mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Einstufungsverordnung normierten Änderungen gehen somit – jedenfalls insgesamt gesehen für die Ämter bis einschließlich der (Mindest-)Besoldungsgruppe B 3 – auch in der Sache über die Wirkung bloßer Besoldungserhöhungen oder Stellenhebungen hinaus, mag sich auch für einzelne Wahlbeamte auf Zeit – wie für die Klägerin als einer hauptamtlichen Bürgermeisterin einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern – allein die (Mindest-)Besoldungsgruppe geändert haben.
b) Nach dem – eindeutigen – Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG besteht auch kein Zweifel daran, dass die dort normierte sog. Mindestverweildauer grundsätzlich auch für kommunale Wahlbeamte Geltung beansprucht, denn die Regelung gilt explizit auch für Beamte in Ämtern, die keiner Laufbahn angehören.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 B 129.11 –, juris Rn. 8.
c) Ebenso eindeutig ist nach dem Wortlaut, dass die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG nur an den Umstand knüpft, dass ein Beamter nicht mindestens zwei Jahre Bezüge aus dem zuletzt innegehabten (höheren) Amt erhalten hat. Eine Festlegung dazu, dass der Beamte das höhere Amt in bestimmter Weise – namentlich durch eine Beförderung – erhalten haben müsste, trifft § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG ebenso wenig, wie nach dem Wortlaut der Bestimmung Planstellenumwandlungen bzw. strukturelle (gesetzliche) Überleitungen von Beamten in ein Amt mit einer höheren Besoldungsgruppe ausgeschlossen sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Bundesgesetzgeber zu der entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG – offenbar in Anlehnung an die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 80 Abs. 2 DBG,
vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1955 – III ZR 129/54 –, NJW 1835, 1836,
der zufolge es maßgeblich auf Verhinderung von Gefälligkeitsbeförderungen und damit auf das Vorliegen eines individuellen Akts zur Verschaffung einer günstigeren Rechtsstellung ankommen sollte – im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung hatte erkennen lassen, die strukturelle Überleitung in ein Amt der höheren Besoldungsgruppe unmittelbar auf Grund Gesetzes unterfiele nicht dem Anwendungsbereich jener Bestimmung,
vgl. BT-Drucksache 8/3194, Begründung, S. 5,
und dass auch das Bundesverfassungsgericht ein solches Normverständnis in anderem Zusammenhang referiert hat,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/ 78 u. a. –, juris Rn. 59, unter Hinweis auch auf BT-Drucksache 8/4221, Abschnitt III, zu Art. 7, S. 3.
Im Wortlaut und in den unmittelbar auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BeamtVersErgG bezogenen Gesetzesmaterialien findet ein Verständnis, wonach die in dieser Bestimmung normierte sog. Mindestverweildauer Fälle struktureller gesetzlicher Überleitungen in ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe nicht erfassen solle, jedoch gerade keine Stütze. Auch für eine entsprechende teleologische Reduktion besteht kein Raum. Die Mindestverweildauer von zwei Jahren findet ihre Rechtfertigung einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen; andererseits soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 6 m. w. N.
Dieser zweite in der Rechtsprechung anerkannte, das Erfordernis einer Mindestverweildauer selbständig rechtfertigende Aspekt eines Mindestmaßes an dem Amt entsprechender Dienstleistung trägt auch dann, wenn ein Beamter ein höheres Amt nicht aufgrund einer Beförderung erlangt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a. a. O.
So liegt der Fall auch in dem hier vorliegenden Fall der Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Einstufungsverordnung vom 2. Februar 2010. Dass sich die tatsächlichen Anforderungen an die Wahrnehmung des jeweiligen konkreten Dienstpostens womöglich nicht (erst) mit der Entscheidung zur Höherstufung geändert haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unbeschadet dessen hat der jeweils betroffene Beamte nämlich die – höheren – Anforderungen des von ihm infolge der Höherstufung neu erlangten – höherwertigen – Statusamtes erst ab der Höherstufung zu erfüllen. Auch in solchen Fällen wird die Versorgung aus dem vorher bekleideten (niedrigeren) Statusamt dem Prinzip amtsgemäßer Versorgung mit Blick auf die Gesamtleistung des Beamten im Dienstverhältnis noch gerecht, da er das zuletzt bekleidete höherwertige Amt mit weniger als zwei Jahren nur relativ kurz verwaltet hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, a. a. O., juris Rn. 51.
Dafür spricht schließlich auch, dass Beamte ihre Lebensführung regelmäßig nicht schlagartig mit der Erlangung eines höherwertigen Amtes ändern, sondern – jedenfalls verfestigt – erst in einem längere Zeit währenden Prozess an ihrem neuen, höher besoldeten Statusamt ausrichten. Dies gilt nicht zuletzt für Beamte auf Zeit wie die Klägerin, die sich – mit ungewissem Ausgang – alsbald einer Wiederwahl zu stellen haben bzw. hatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; sie erscheint wegen der Vielzahl von noch in Widerspruchsverfahren anhängigen, parallel gelagerten Streitsachen und der noch nicht abschließend geklärten Frage einer Geltung der Mindestverweildauer im Falle von Stellenhebungen angezeigt.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 11.555,28 Euro festgesetzt.