Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.01.2015 – VG 2 K 1681/13

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt für die Zeiten vom 1. Januar bis 24. Oktober 2009 und vom 1. September 2010 bis 11. August 2011 die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz.

Die Klägerin stand nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst zunächst seit dem 2. Mai 1996 als Forstinspektorin z. A. in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und sodann seit dem 1. Januar 1998 als Forstinspektorin z. A. in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zum 1. Januar 2000 wurde sie dort als Forstinspektorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (BesGr A 9). Zum 1. August 2001 wurde sie – aufgrund eines aus persönlichen Gründen gestellten Antrages – in den Dienst des Beklagten zum Landesumweltamt Brandenburg (LUA) versetzt und dort ebenfalls in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Ihr wurde nunmehr – ohne dass es vorab zur Feststellung ihrer Befähigung für die Regellaufbahn des gehobenen Dienstes im allgemeinen Verwaltungsdienst kam oder ein Laufbahnwechsel in irgendeiner Form aktenkundig thematisiert wurde – das Amt einer Regierungsinspektorin übertragen. Zum 27. Mai 2002 wurde „die Regierungsinspektorin Frau ... ... “ – wiederum ohne vorab erfolgte Feststellung der Befähigung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst – zur Regierungsoberinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2007 wurde ihr der Dienstposten einer Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten/Beamtenrecht (Kennziffer 4.1.22) zugewiesen. Dieser Dienstposten war (vorläufig) mit Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Das Zuweisungsschreiben enthielt den Zusatz, dass nach Abschluss der Bewertung durch das Referat S 2 unter Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Vorschriften ggf. die rückwirkende Feststellung hinsichtlich des übertragenen höherwertigen Amtes erfolge. Die Klägerin, die im Februar 2007 noch in Elternzeit war, nahm ihre Tätigkeit zum 1. April 2007 auf. Im Prüfvermerk zur Beförderung vom 16. Oktober 2007 stellte das Personalreferat des LUA fest, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 vorhanden sei, die Wahrnehmung der übertragenen Tätigkeit seit dem 1. Februar 2007 erfolge und der frühestmögliche Termin für die Ernennung zur Regierungsamtfrau der 1. November 2007 sei. Handschriftlich wurde hierzu vermerkt: „unter der Voraussetzung, daß die laufbahnrechtl[ichen] Voraussetzungen geschaffen sind (Laufbahnwechsel)“.

Mit Schreiben an das LUA vom 31. März 2008 stellte die Klägerin fest, dass es wegen ihrer Befähigung zur Laufbahn des gehobenen Forstdienstes zu „Irritationen“ komme in Bezug auf ihre Einsatzfähigkeit in Bereichen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. Sie beantrage festzustellen, dass sie bereits mit ihrer Versetzung an das LUA und der gleichzeitigen Übertragung des Amtes einer Regierungsinspektorin den Laufbahnwechsel zur Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes vollzogen habe. Sowohl das vierjährige Studium an der Fachhochschule ... als auch der einjährige Vorbereitungsdienst orientierten sich sehr stark auf einen Einsatz in der öffentlichen Verwaltung. Die Ausbildungsfächer seien denen der Ausbildung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbar. Sie sei in den 10 Jahren ihrer Beschäftigung in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg ausschließlich mit Aufgaben der allgemeinen Verwaltung betraut gewesen. Eine weitere Qualifikation sei nicht notwendig.

Mit Schreiben des LUA vom 15. Mai 2008 wurde ihr bestätigt, dass die Übertragung des Dienstpostens Personalangelegenheiten/Beamtenrecht zur Erprobung erfolgt sei und dass sie die Erprobungszeit erfolgreich absolviert habe. Ferner wurde ihre Eignung für den übertragenen höher bewerteten Dienstposten festgestellt. Soweit die haushaltsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen vorlägen, sei beabsichtigt, ihre Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 zu vollziehen. Ein Anspruch entstehe dadurch nicht. Mit durch eine Mitarbeiterin im Personalreferat gezeichneten Vermerk vom 19. Mai 2008 wurde die Feststellung der uneingeschränkten Bewährung wiederholt und „im Hinblick auf den vorgesehenen Antrag an das [Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz] zum Laufbahnwechsel“ um Bestätigung gebeten.

Vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2007 arbeitete die Klägerin in Teilzeit mit 20 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. September 2007 bis zum 17. Juli 2009 war sie mit 36 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt. Vom 18. Juli 2009 bis zum 24. Oktober 2009 war sie wegen der Geburt ihres zweiten Sohnes in Mutterschutz und anschließend bis zum 31. August 2010 in Elternzeit; vom 1. September 2010 bis zum 28. August 2011 arbeitete sie mit 30 Stunden wöchentlich in Teilzeit.

Mit Schreiben des Ministeriums des Innern an das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) vom 12. August 2011, das Bezug nahm auf nicht aktenkundige Schreiben/Anträge vom 6. April 2010 und 7. Juli 2011, wurde zum Antrag auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst Stellung genommen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Klägerin in ihrer Laufbahn als „Forstoberinspektorin“ Beamtin einer besonderen Fachrichtung sei und eine Gleichwertigkeit der Laufbahnen des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 7 Abs. 1 LVO nicht festgestellt werden könne. Dennoch eröffne § 54 Abs. 3 LVO die Möglichkeit des Laufbahnwechsels. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Fortbildungsnachweise werde – ungeachtet der Abweichungen zum aufgestellten Qualifizierungsplan – dem Laufbahnwechsel zugestimmt. Daraufhin übersandte das MUGV dem nunmehrigen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) unter dem 24. August 2011 eine Befähigungsfeststellung für die Klägerin. Nach dieser Befähigungsfeststellung des MUGV vom 24. August 2011 wurde der Klägerin die Befähigung für die Regellaufbahn des gehobenen Dienstes „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ im Land Brandenburg mit Wirkung vom 12. August 2011 zuerkannt. Mit Urkunde vom 13. September 2011, ausgehändigt am selben Tag, wurde die Klägerin zur Regierungsamtfrau befördert und mit Wirkung vom 1. September 2011 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zu ihrer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 mit Wirkung vom 1. September 2011.

Nachdem das LUGV mit (nicht aktenkundigem) Schreiben vom 9. Juli 2012 dem MUGV mitgeteilt hatte, dass es einen Zulagenanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2011 dem Grunde nach für gegeben betrachte, und insoweit um Prüfung gebeten hatte, teilte das MUGV unter dem 30. August 2012 das Ergebnis dieser Prüfung mit. Danach hatte die Klägerin für die Dienstposten, die ihr seit 2001 beim LUA/LUGV übertragen wurden, keine Laufbahnbefähigung. Insofern seien in diesem Fall „durch Ihre Dienststelle von Anfang an fehlerhafte Entscheidungen getroffen“ worden. Nach § 86 Abs. 2, 3 LBG a. F. habe ein Beamter, der aus dienstlichen Gründen in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer anderen Laufbahn versetzt werde, für die er nicht die Befähigung besaß, an Maßnahmen für den neuen Befähigungserwerb teilnehmen müssen. Bis zum Erwerb der Laufbahnbefähigung hätten die Beamten in ihren bisherigen Rechtsstellungen zu verbleiben. Da die Laufbahnbefähigung hier erst im August 2011 festgestellt worden sei, käme erst ab diesem Zeitpunkt die Gewährung der Zulage in Betracht.

Das LUGV stellte daraufhin mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages von Besoldungsgruppe A 10 zu A 11 für den Zeitraum vom 12. August 2011 bis zum 31. August 2011 fest. Im Übrigen wurde der Antrag zurück gewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass etwaige Ansprüche für das Jahr 2008 mit Blick auf die nach § 195 BGB geltende 3-Jahres-Frist verjährt wären. Im Zeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 1. September 2010 seien Ansprüche nicht entstanden, da aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit auch keine Besoldungsansprüche bestanden hätten. Ein Amt sei insofern nicht übertragen gewesen. Dies sei allerdings im übrigen Zeitraum durchgängig der Fall gewesen. Auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höheren Amtes hätten vorgelegen, da eine Stelle zur Verfügung gestanden habe. Allerdings hätten bis zum 12. August 2011 nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorgelegen. Es habe wegen des nicht vollzogenen Laufbahnwechsels (vom gehobenen Forstdienst zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst) nicht die notwendige Beförderungsreife vorgelegen. Die Vorschrift des § 54 Abs. 3 LVO schreibe vor, dass als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel eine ausdrückliche Feststellung des Befähigungs- und Kenntnisstandes durch die oberste Dienstbehörde zu erfolgen habe. Diese sei hier erst mit dem Schreiben des MUGV vom 12. August 2011 erfolgt. Weder die Übertragung des mit Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstpostens im Jahr 2001 noch die Beförderung im Jahr 2002 zur Regierungsoberinspektorin hätten die notwendige Feststellung zum Laufbahnwechsel ersetzen können. Dies ergebe sich aus § 30 Abs. 2 LBG, der eine Nachholung der Qualifizierung bei bereits durch Versetzung faktisch vollzogenem Laufbahnwechsel vorsehe.

Ihren unter dem 13. November 2012 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr Laufbahnwechsel bereits mit Versetzung aus dem Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Dienst des Beklagten bei gleichzeitiger Übertragung des Amtes einer Regierungsinspektorin im Jahr 2001, spätestens jedoch mit der Beförderung zur Regierungsoberinspektorin 2002 faktisch vollzogen worden sei. Unter Berücksichtigung der Verjährung werde nunmehr um Zahlung vom 1. Januar 2009 bis zum 11. August 2011 – ausschließlich der Elternzeit ohne Besoldungsanspruch – gebeten.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des LUGV vom 14. März 2013 zurück und führte – die Begründung aus dem Ausgangsbescheid wiederholend – aus, dass weder die Übertragung des mit Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstpostens im Jahr 2001 noch die Beförderung auf den mit Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Dienstposten im Jahr 2002 die Laufbahnwechselentscheidung zu ersetzen vermochten. Denn nach § 30 Abs. 2 LBG sei eben eine Nachholung der Qualifizierung auch bei bereits durch Versetzung faktisch vollzogenem Laufbahnwechsel vorgesehen.

Die Klägerin hat am 8. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG in den in Rede stehenden Zeiträumen erfüllt gewesen seien. Nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben, hier ab Oktober 2008, habe ihr die Zulage zugestanden. Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Bereits mit ihrer Versetzung aus dem Landesdienst Mecklenburg-Vorpommerns nach Brandenburg zum 1. August 2001 in ein Amt einer anderen Laufbahn, nämlich von der Forstinspektorin zur Regierungsinspektorin, sei der Laufbahnwechsel nach § 86 Abs. 2 LBG vollzogen gewesen. Aus der Versetzung habe sich lediglich die Teilnahmepflicht zum Erwerb der neuen Befähigung ergeben, soweit sie die Befähigung für diese andere Laufbahn nicht besessen habe. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass mit der Versetzung ihre Befähigung für die neue Laufbahn in Zweifel gezogen worden sei. Denn auch in Mecklenburg-Vorpommern habe sie ausschließlich in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gearbeitet und an diversen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Da ihr nicht mitgeteilt worden sei, an welchen Maßnahmen sie zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung teilnehmen solle, sei sie davon ausgegangen, dass sie die Befähigung für die neue Laufbahn habe. Zudem sei sie 2002 zur Regierungsoberinspektorin befördert worden. Diese Entscheidung habe die belastbare Entscheidung enthalten, dass die Befähigung für die Laufbahn anerkannt werde. Nichts anderes habe sich aus dem Umstand schließen lassen, dass ihr zum 1. April 2007 sogar der höherwertige Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 11 übertragen worden sei. Ohne ihre entsprechende Befähigung wäre weder die Beförderung noch die Übertragung des höherwertigen Amtes möglich und zulässig gewesen. Mit der erfolgreichen Erprobung für das höherwertige Amt sei ihr auch die Beförderungsreife bestätigt worden. Die Befähigungsfeststellung des MUGV vom 24. August 2011 habe lediglich die zu diesem Zeitpunkt längst bestätigte Laufbahnbefähigung wiederholt und sei damit rein deklaratorisch.

Die Klägerin verweist ferner auf die vom Beklagten angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, nach der mit einer Versetzung in das Amt einer anderen Laufbahn der Laufbahnwechsel auch rechtlich vollzogen sei. Hätte der Beklagte ernsthaft die Auffassung vertreten, dass ihr die Laufbahnbefähigung fehle, wäre er verpflichtet gewesen, die Nachqualifizierung zu veranlassen. Dies sei nicht geschehen. Es sei widersprüchlich nun zu behaupten, dass die Beförderungsreife nicht vorgelegen habe. Die Befähigungsfeststellung des MUGV vom 24. August 2011 bestätige alleine, dass die Befähigung vorliege und eine Qualifizierung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung somit nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auf diese formale Befähigungsfestsetzung komme es für die Zulage nach § 46 BBesG nicht an.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 zu verpflichten, ihr eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe der Differenz zwischen A 10 und A 11 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 24. Oktober 2009 und vom 1. September 2010 bis 11. August 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung vor, dass die höherwertige Tätigkeit zwar ungeachtet der Elternzeit ununterbrochen ausgeübt worden sei, da ansonsten eine Benachteiligung aufgrund der Mutterschaft entstehen würde. Es seien aber nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes erfüllt gewesen. Denn die Beförderungsreife habe vor der expliziten Entscheidung des MUGV zum Vollzug des Laufbahnwechsels im Jahre 2011 nicht vorgelegen. Maßgeblich für den Laufbahnwechsel seien § 21 LBG und § 54 Abs. 3 LVO. Danach sei durch die oberste Dienstbehörde der Befähigungs- und Kenntnisstand des Beamten festzustellen. Eine solche Entscheidung habe hier erst mit Wirkung zum 12. August 2011 vorgelegen. Dass ein faktischer Laufbahnwechsel nicht möglich sei, zeige § 30 Abs. 2 LBG, nach dem die Qualifizierung bei bereits faktisch vollzogenem Laufbahnwechsel nachzuholen sei. Dies sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht allein ein leistungsbezogener Aspekt, der für die Zulagenzahlung keine Rolle spiele. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der der Laufbahnwechsel mit der faktischen Versetzung in das Amt einer anderen Laufbahn auch rechtlich vollzogen sei, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da dort keine hinsichtlich der Beförderungsreife und der Notwendigkeit der Nachholung der Qualifizierung gleichen Fälle zu beurteilen gewesen wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Zulage gemäß 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nicht beanspruchen.

1) Nach 46 Abs. 1 BBesG erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 BBesG regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Allerdings entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist, sind die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern.

Mit der Einführung der Vorschrift durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 (BGBl I, 322) hat sich der Gesetzgeber von der früheren Rechtslage gelöst, wonach die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in aller Regel besoldungsrechtlich indifferent gewesen ist. Nach Sinn und Zweck der neu gefassten Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen; nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG müssen auch die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris Rn. 12 f.

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht also eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. Beförderungsreife). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt,

BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 8.04 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, juris Rn. 22 ff.

2) Danach kann die Klägerin die von ihr begehrte Zulage in Höhe der Differenz ihres vormaligen Statusamtes A 10 und des wahrgenommenen Amtes der Besoldungsgruppe A 11 für die in Rede stehenden Zeiträume vom 1. Januar bis 24. Oktober 2009 und vom 1. September 2010 bis 11. August 2011 nicht beanspruchen, weil die nach § 46 Abs. 1 BBesG hierfür notwendige Beförderungsreife als laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt ist. Der Klägerin mangelte es im in Rede stehenden Zeitraum an der nach dem Laufbahnrecht erforderlichen Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der einzig in Betracht kommende Erwerb der Befähigung durch Anerkennung der Befähigung war noch nicht erfolgt.

a) Nach § 78 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 446 - LBG a. F. -) war – im hier in Rede stehenden Zeitraum 2001/2002 – ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besaß (ebenso § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 [GVBl. II S. 58] - LVO a. F. -; zur neuen Rechtslage vgl. § 21 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 [GVBl. I S. 26] - LBG n. F. - i. V. m. § 7 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 - LVO n. F. -). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der LVO a. F. konnte die Laufbahnbefähigung für die alte Laufbahn als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Über diese Anerkennung entschied die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, § 6 Abs. 3 Satz 1 LVO a. F. Erst mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 20. Juni 2008 (GVBl. II S. 240) wurde in § 6 Abs. 3 LVO a. F. sowie in § 6a LVO a. F. („Befristeter besonderer Laufbahnwechsel“ bis 31. Dezember 2015) die Möglichkeit des Wechsels in eine nicht gleichwertige Laufbahn geschaffen. Auch insoweit war allerdings die Befähigung durch die Laufbahnordnungsbehörde anzuerkennen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LVO a. F.) beziehungsweise der ausreichende Befähigungs- und Kenntnisstand des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festzustellen (§ 6a Satz 1 LVO a. F.).

Ferner besaß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO a. F. derjenige Beamte, der außerhalb des Landes Brandenburg die Laufbahnbefähigung unter Voraussetzungen erworben hatte, die den in Brandenburg geltenden vergleichbar waren, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land. In Zweifelsfällen stellte das Ministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorlagen, § 16 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz LVO a. F.

Für die Zeit seit Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes am 9. April 2009 und der neuen Laufbahnverordnung am 10. Oktober 2009, in welche die jeweils 2011 erfolgte Stellung des Antrages auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG durch die Klägerin sowie ihr rechtsförmig vollzogener Laufbahnwechsel fällt, gilt nunmehr, dass bei einer gleichwertigen Laufbahn die bestehende Befähigung anerkannt werden kann; gegebenenfalls kann eine praktische Unterweisung gefordert werden, die neun Monate nicht überschreiten soll (§ 21 Abs. 2 Satz 1, 3 LBG n. F.). Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet nach § 21 Abs. 2 Satz 4 LBG n. F. die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Bei einer nicht gleichwertigen Laufbahn können Beamte nach § 21 Abs. 3 Satz 1 LBG n. F. die Befähigung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 4 LBG n. F. die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich. Nach der den Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn näher regelnden Vorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 1 LVO n. F. („Übergangsregelungen“), der die Wechselmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2019 befristet, ist ein Wechsel zulässig, wenn aufgrund des durch die oberste Dienstbehörde festgestellten Befähigungs- und Kenntnisstandes des Beamten zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung in Aufgaben der neuen Laufbahn erworben werden kann.

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen besaß die Klägerin die Laufbahnbefähigung für die Übertragung des Amtes der Regierungsamtfrau, mithin für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, in den in Rede stehenden Zeiträumen (1. Januar 2009 bis 11. August 2011) noch nicht.

Es bedurfte – wie dargelegt – in dem Zeitraum, in dem nach dem Vorbringen der Klägerin der Laufbahnwechsel erfolgt sein soll, also in den Jahren 2001/2002, für den Vollzug des Laufbahnwechsels der ausdrücklichen Anerkennung der Befähigung der Klägerin für die neue Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde, mithin für den allgemeinen Verwaltungsdienst durch das Ministerium des Innern. Die Befähigung musste sich auf eine gleichwertige Laufbahn beziehen. Tatsächlich erfolgte eine Anerkennung erst im Jahr 2011 auf der Grundlage des nunmehr neu geregelten Laufbahnrechts, nämlich nach § 21 Abs. 3 Satz 4 LBG n. F. i. V. m. § 54 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 LVO n. F. durch die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, also durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV). Bereits vorher hatte das Ministerium des Innern in seinem Schreiben an das MUGV vom 12. August 2011 festgestellt, dass eine Gleichwertigkeit der Laufbahnen des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht festgestellt werden könne. Damit mangelte es damalig an allen für den Laufbahnwechsel erforderlichen rechtlichen Anforderungen. Selbst wenn man – mit der Klägerin und entgegen der Feststellung des Ministeriums des Innern – von einer Gleichwertigkeit der Laufbahnen ausginge, würde es jedenfalls an der – letztlich in allen Konstellationen erforderlichen – Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das Ministerium des Innern fehlen.

Das Gleiche gilt im Ergebnis bei einer Beurteilung auf der Grundlage des in den Zeiträumen, für die die Klägerin die Zulage begehrt (2009 bis 2011), geltenden Beamten- und Laufbahnrechts. Denn auch danach bedurfte es für den Vollzug des Laufbahnwechsels der ausdrücklichen Anerkennung der Befähigung der Klägerin für die neue Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes (s. § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LBG n. F. sowie für den – hier aber jedenfalls seit der zum 27. Mai 2002 erfolgten Beförderung nicht mehr in Rede stehenden – Fall einer Versetzung § 30 Abs. 2 Satz 1 LBG n. F.. Hier erfolgte die Anerkennung – wie dargelegt – nach § 21 Abs. 3 Satz 4 LBG n. F. i. V. m. § 54 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 LVO n. F. durch das MUGV als oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich aufgrund der Bescheinigung vom 24. August 2011 erst mit Wirkung vom 12. August 2011. Bis dahin verblieb die Klägerin nach § 7 Abs. 3 Satz 4 LVO n. F. in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Der Umstand, dass der Klägerin unter Außerachtlassung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits 2001 ein Amt der Laufbahn des (gehobenen) allgemeinen Verwaltungsdienstes, nämlich das Amt der Regierungsinspektorin, dauerhaft übertragen und ihr 2002 durch die Beförderung zur Regierungsoberinspektorin wiederum ein Amt der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes dauerhaft übertragen wurde, kann nichts daran ändern, dass bis zum 12. August 2011 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Übertragung eines Amtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht vorlagen. Die dauerhafte Übertragung der vorbezeichneten Ämter der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgte insoweit – wie auch das MUGV in seinem Schreiben an das LUGV vom 30. August 2012 erkannte – rechtswidrig. Ob man dieses Vorgehen als „faktischen Laufbahnwechsel“ bezeichnen will, mag dahin stehen. Die Übertragung der Ämter vermochte indes keinesfalls einen laufbahnrechtlich anzuerkennenden Laufbahnwechsel der Klägerin, der auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für weitere Beförderungen der Klägerin im allgemeinen Verwaltungsdienst geschaffen hätte, zu bewirken. Das rechtliche Anerkennen eines – durch Übertragung der laufbahnfremden Dienstposten ohne Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vollzogenen – „faktischen Laufbahnwechsels“ würde auf die rechtliche Sanktionierung einer Abweichung von den Bestimmungen des Laufbahnrechts hinauslaufen. Eben dies kommt nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die sog. Laufbahnreife maßgeblich allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts und nicht etwaige andere Verwaltungspraktiken sind, nicht in Betracht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, juris Rn. 22 ff.

Es kann im Laufbahnrecht, das als Teil des Beamtenrechts einer besonderen Formstrenge unterliegt, auch nicht ein schützenswerter Vertrauenstatbestand der Klägerin entstanden sein, der etwa aus dem Gedanken von Treu und Glauben den Dienstherrn daran hindern würde, der Klägerin die fehlende Beförderungsreife hinsichtlich des Amtes der Regierungsamtfrau entgegen zu halten. Der Dienstherr hat im Übrigen auch nicht zu erkennen gegeben, dass er in Kenntnis der beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen über den Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Wechsel in eine andere Laufbahn auf die Anerkennung der Laufbahnbefähigung der Klägerin auch bei weiteren Beförderungen verzichten würde. Auch wenn es dem Dienstherrn sicherlich nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, der Klägerin nachträglich das bereits dauerhaft übertragene Amt der Regierungsinspektorin und der Regierungsoberinspektorin wieder zu entziehen, so erwächst für die Klägerin aus der Übertragung doch kein Anspruch darauf, dass auch bei weiteren Beförderungen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen außer Acht gelassen werden. Letztlich hätte sie, wenn sie sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel vertraut gemacht hätte, selber von Beginn ihres Dienstes beim Beklagten an auf die Schaffung dieser Voraussetzungen drängen können und müssen.

Aus der vom Beklagten angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die die Klägerin für ihre Klagebegründung Bezug genommen hat, ergibt sich nichts Anderes. Die Entscheidungen betreffen jeweils die von den dortigen Dienstherren – gegen den Willen der jeweilig Betroffenen – verfügte Versetzung der Beamten in das Amt einer anderen Laufbahn (nämlich vom mittleren posttechnischen Dienst in den mittleren nichttechnischen Dienst und vom Gerichtsvollzieherdienst in den mittleren Justizdienst) und die rechtliche Frage, ob diese Versetzungen rechtmäßig erfolgt sind. In diesem Zusammenhang wird jeweils festgestellt, dass die verfügten Versetzungen einen (faktischen) Laufbahnwechsel beinhalten und damit den beamtenrechtlichen Status der betroffenen Beamten berühren,

Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2010 - 15 CS 10.458 -, juris Rn. 17; Thür. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 2 EO 246/11 -, juris Rn. 21 ff.

Dies beantwortet nicht die vorliegend streitige Frage, ob die im Einverständnis mit der Beamtin, aber entgegen den laufbahnrechtlichen Maßgaben erfolgte Übertragung des Amtes einer anderen Laufbahn einen auch rechtlich anzuerkennenden Laufbahnwechsel bewirkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.645,26 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.