Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.01.2015 – VG 9 L 1021/14
9. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium im Studiengang Lehramt für die Primarstufe (BA) mit den Fächern Deutsch und Sachunterricht im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat weder für eine Zulassung innerhalb (I) noch für eine Zulassung außerhalb (II) der festgesetzten Zulassungszahlen (bzw. Kapazität) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
I. Gründe, die einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2014/2015 vom 30. Juni 2014 (Zulassungszahlenverordnung, GVBl. II, Nr. 41) festgesetzten Zulassungszahlen stützen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich.
Gemäß § 13 Nr. 3 1. Alternative des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 28. April 2014 (BbgHG, GVBl. I Nr. 18) muss die Zulassung zu einem Studiengang versagt werden, wenn für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam. So liegt es im Fall der Antragstellerin. Durch die Zulassungszahlenverordnung wurden die Zulassungszahlen im Wintersemester 2014/15 für in das 1. Fachsemester aufzunehmende Bewerber für den Bachelorstudiengang Primarstufe - Lehramt im Fach Deutsch auf 75 Plätze und im Fach Sachunterricht auf 65 Plätze festgesetzt, und von diesen Plätzen bekam die Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens, das auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2014 (Hochschulvergabeverordnung – HVV –, GVBl. II/15, Nr. 17) sowie der Satzung über das Verfahren bei Zulassungsanträgen für Studienplätze in zulassungsbeschränkten Bachelor- und Staatsexamenstudiengängen an der Universität P... vom 21. Mai 2014 (Auswahlverfahrenssatzung) durchgeführt wurde, keinen Studienplatz zugewiesen.
Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zu den Kriterien für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Die Festlegung der Auswahlkriterien darf nicht vollständig dem Verordnungsgeber oder - im Wege der Subdelegation - dem Satzungsgeber überlassen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Hochschulrecht wie generell aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet ist, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt – obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, Juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Regelungen nicht. Der Landesgesetzgeber hat keine Regelung zur Art der Auswahlkriterien getroffen. Vielmehr hat er diese Aufgabe in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgHG pauschal dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen und diesem in Satz 2 der Regelung eine Subdelegationsbefugnis auf die Hochschulen eingeräumt (Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2014 – VG 9 L 71/14 –, Juris Rn. 10, und vom 4. September 2014 – VG 9 L 796/14 –).
Hieraus folgt allerdings noch kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung. Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. September 2014 – VG 9 L 796/14 –), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 – 1 BvL 24/76 -, Juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 – VII C 7.71 -, Juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 – VII C 11.76 -, Juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich. An einer gesetzlichen Regelung wird offensichtlich bereits gearbeitet; auf die Frage nach einer genügenden Grundlage für das Zulassungsverfahren antwortete die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur in der 94. Sitzung des Landtags Brandenburg vom 15. Mai 2014, dass ein entsprechender Gesetzentwurf voraussichtlich bis Ende des Jahres 2014 im Landtag sein werde (Plenarprotokoll 5/94,www.parldok.brandenburg.de).
Die Rangeinstufung der Antragstellerin ist anhand der insoweit maßgeblichen Kriterien gemäß § 5 Abs. 1 Auswahlverfahrenssatzung und §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 HVV – der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit – nachvollziehbar. Als Durchschnittsnote hat der Antragsgegner 2,5 in Ansatz gebracht; dies entspricht der Angabe in ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 25. Juni 2010. Die Durchschnittsnoten der zuletzt ausgewählten Bewerber lagen für das Fach Deutsch bei 2,1 und für das Fach Sachunterricht bei 2,0. Als Wartezeit hat er drei Halbjahre in Ansatz gebracht; insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich bereits fünf Semester an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war (§ 9 Abs. 4 HVV). Die zuletzt ausgewählten Bewerber hatten Wartezeiten von zwölf bzw. dreizehn Halbjahren. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
II. Ebenso wenig hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen glaubhaft gemacht. Dem steht schon entgegen, dass die Antragstellerin nicht fristgerecht den erforderlichen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 HVV gestellt hat. Danach mussten derartige Anträge für das in Rede stehende Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Antragstellerin hat indes erst am 6. Oktober 2014 die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Hochschule des Antragsgegners beantragt. Ihr Vortrag, sie habe zumindest fristgerecht Widerspruch erhoben und die Kapazitätsfestsetzung moniert, führt insoweit nicht weiter. Ihr Widerspruch vom 2. September 2014 richtete sich nämlich lediglich gegen den Bescheid vom 4. August 2014, mit welchem nur ihr Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt wurde; im Übrigen verhält sich der Widerspruch vom 2. September 2014 zur Kapazitätsfestsetzung überhaupt nicht. Dem entspricht es, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Schreiben vom 6. Oktober 2014 zum einen die Vertretung in diesem Widerspruchsverfahren anzeigte und zum anderen – ausdrücklich „weitergehend“ – die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität beantragte. Offensichtlich ging demnach zunächst nicht einmal die Antragstellerseite selbst davon aus, dass bereits ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt worden war. Soweit die Antragstellerin des Weiteren einwendet, der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei gar nicht fristgebunden, Art. 12 Abs. 1 GG erlaube keine weiteren, vor allem keine überraschenden Zulassungsbeschränkungen, rechtfertigt auch dies keine anderweitige Entscheidung. Das Grundrecht auf freie Berufswahl steht der Fristenregelung nicht gegen (siehe jeweils m.w.N. etwa Beschlüsse der Kammer vom 30. April 2013 – VG 9 L 608/12.NC –, Juris Rn. 2, und vom 18. April 2013 – VG 9 L 27/13.NC –; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 12 A 1320.05 -, Juris Rn. 4). Ein Grund für das Erfordernis, bei der Hochschule überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 3 K 330/11 -, Juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 – 3 L 929.11 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). Die Bestimmung der Ausschlussfrist für derartige Anträge hat den Sinn, den Hochschulen rechtzeitig vor Semesterbeginn – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die festgesetzte Zahl der Studienplätze – die Prüfung zu ermöglichen, ob die sonstigen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Antragserfordernis und Ausschlussfrist führen für die Studienbewerber nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs; sie sind weder mit einem großen Aufwand noch mit nennenswerten Kosten verbunden. Ebenso wenig wird das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt, wenn ein etwaiger „verschwiegener“ aber gleichwohl „freier“ Platz durch einen anderen Bewerber eingenommen wird als denjenigen, der sich nicht rechtzeitig bei der Hochschule darum beworben hatte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Dezember 1997 – B 2 S 819/97 -, Juris Rn. 12). Mit Blick darauf, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 7 HVV bzw. des (vormaligen) § 2 Abs. 1 Satz 6 HVV in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vom 12. Juni 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, vom 19. Juni 2012 (Nr. 42) verkündet wurde (vgl. Art. 80 Abs. 2 LV), ist die Regelung auch nicht überraschend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.