Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.02.2015 – VG 12 K 683/13
12. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 4.364,41 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der C... in T....
Die Bundesrepublik Deutschland – Entschädigungsfond – ist auf Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. September 2004 am 12. Oktober 2004 im Grundbuch von T... auf dem Blatt 3... als Eigentümerin der unter der laufenden Nummer 1 gebuchten Flurstücke 948 und 950 der Flur 10 der Gemarkung T... eingetragen worden. Dort war sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch als Eigentümerin verzeichnet. Das Flurstück 948 hat eine Größe von 728 m², ist nach einer, Baugenehmigung vom 4. Februar 1998 mit einem Einfamilienhaus bebaut und grenzt sowohl an die ... als auch an die B.straße. Die Klägerin hat das Grundstück am 17. Juni 2010 an die Eheleute P..., die vormaligen Nutzer des Grundstücks, verkauft, die inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Sowohl an die ..., als auch an die ... grenzt das Flurstück 950 mit einer Größe von 726 m². Dieses Grundstück wurde bis zum Verkauf am 28. Juli 2011 zu Freizeitzwecken genutzt und war mit einem kleinen Wochenendhaus bebaut. Es existiert dazu einen Nutzungsvertrag vom 5. Oktober 1982. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des am 1. September 2005 veröffentlichten Bebauungsplanes „Komponistenviertel“.
Der Beklagte ließ die ... aufgrund eines Ausbaubeschlusses vom 16. Juni 2004 grundhaft ausbauen. Die Straße erhielt eine 3 m breite Asphaltfahrbahn und einen 1,75 m breiten Mehrzweckstreifen, die über Mulden entwässert werden. Die bereits vorhandene Beleuchtung wurde erneuert. Die Abnahme der Bauleistung erfolgte am 22. Dezember 2004, die letzte Unternehmerrechnung ging am 12. Oktober 2005 ein.
Vor Beginn der Ausbaumaßnahme hatte die Fahrbahn der ... eine unbefestigte Oberfläche, eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Das Straßenbestandsverzeichnis beschreibt den Zustand der ... zum 3. Oktober 1990 wie folgt: Fahrbahn: Sand, ungenügender Allgemeinzustand mit großen Bodenwellen. In den Seitenbereichen: Sand mit Grasbewuchs. Im Zuge des Ausbaus wurde jedoch festgestellt, dass im Bereich der ... bereits eine Befestigung (Grobschlagtragschicht mit aufgebrachtem Streumakadam) vorhanden war, die allerdings durch die spätere Verlegung des Abwasserkanals in der Mitte der Fahrbahn fast völlig zerstört wurde. Nach einer Abtragshöhe von ca. 0,3 m war nach einer Meldung der Bauleitung „eine alte Straße mit einer ca. 25 cm dicken Schüttlage, eingefasst in Natursteinborden“ vorgefunden worden.
Mit Bescheid vom 20. November 2008 setzte der Beklagte für beide Flurstücke einen Straßenbaubeitrag von 6.021,32 € fest, wobei er die bereits entrichtete Vorausleistung zur Anrechnung brachte. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2013 zurück.
Hiergegen richtet sich rechtzeitig erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Beitragspflicht jedenfalls nicht für beide Flurstücke bestehe. Eine Erschließungswirkung gehe von der ... auf das Flurstück 948 nicht aus. Diese sei vielmehr durch die ... und die B.straße hinreichend erschlossen. Dieses selbständige wirtschaftliche Grundstück sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gegenüber dem Flurstück 950 eigenständig genutzt und später veräußert worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beiden zu Beiträgen herangezogenen Flurstücke bildeten ein - einheitliches - Buchgrundstück. Bei der Heranziehung zu Beiträgen sei von diesem Buchgrundstück auszugehen. Es sei deshalb mit der gesamten Fläche zur ... beitragspflichtig. Besondere Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor.
Im Übrigen ist der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens zu der Auffassung gelangt, dass auch das Erschließungsbeitragsrecht auf die Ausbaumaßnahme anzuwenden sei. Die ... sei vor dem 3. Oktober 1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt gewesen. Selbst wenn die Straße in den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts befestigt worden sein sollte, wäre lediglich ein Provisorium erstellt worden. Die Straße habe nicht den Anforderungen der Polizeiverordnung für die Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr des Landkreises ... vom 7. Juli 1932 genügt. Der Beklagte schließt dies aus dem Umstand, dass in einem Protokoll der Beratungen des Bürgermeisters der Stadt ... mit den Ratsherren vom 22. Februar 1937 die ... als nicht ausreichend befestigt im Sinne der Polizeiverordnung bezeichnet wird. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges seien in der ... keine Ausbauarbeiten, die über eine reine Unterhaltung hinausgingen, verzeichnet. Im Übrigen legt der Beklagte Grundstückskaufverträge aus benachbarten Straßen vor, in denen auf die provisorische Herstellung der Straßen verwiesen wird.
Die Klägerin hält demgegenüber ausschließlich das Straßenbaubeitragsrecht für anwendbar. Bei der Baumaßnahme sei eine Befestigung der Fahrbahn aufgefunden worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass dies lediglich ein Provisorium gewesen sei. Ein der damaligen Polizeiverordnung entsprechender Beschluss, der dies feststelle, sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei es auch denkbar, dass der Ausbau nach 1945 stattgefunden habe.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 7. April 2014 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und nach dem Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Allerdings ist der angefochtene Bescheid, soweit er den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung betrifft, zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt. Tatsächlich handelt es sich bei dem Ausbau der ... um keine Erneuerung oder Verbesserung einer vorhandenen Straße, sondern um deren erstmalige Herstellung.
Für die erstmalige Herstellung einer Straße werden gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) Erschließungsbeiträge nach der Maßgabe einer gemeindlichen Satzung nach § 132 BauGB erhoben. Durch den im Jahre 2004 durchgeführten grundhaften Ausbau ist die ... erstmals hergestellt worden, denn sie erfüllte erst zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Merkmale gemäß § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt ... (hier maßgeblich in der Fassung vom 13. Januar 2005 - EBS -). Ausweislich des Straßenbestandsverzeichnisses und der darin enthaltenen Fotos bestand die Oberfläche der Fahrbahn vorher aus Sand mit großen Bodenwellen. Eine Straßenentwässerung existierte nicht. Es gab lediglich eine Begrünung der Seitenbereiche und eine Straßenbeleuchtung.
Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Fahrbahn und der Straßenentwässerung ist auch nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Da ein Ausbauprogramm im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB nicht vorhanden ist, kommt es darauf an, ob die ... zu einem Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 1990 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten genügte.
Da im Zuge der Baumaßnahmen unter der unbefestigten Decke der Fahrbahn der Straße jedenfalls in Teilen eine 25 bis 30 cm starke Packlage mit darauf aufgebrachtem Streumakadam aufgefunden wurde, die auf einer Breite von ca. 3 m durch Natursteinborde eingefasst war, könnte die Straße allerdings durch diesen Ausbau in den 30iger Jahren des letzten Jahrhunderts den Mindestanforderungen genügt haben, der an „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ zu stellen ist (Urteil des BVerwG vom 1. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris; Urteile der Kammer vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 - sowie vom 16. August 2010 - 12 K 2219/06 -, juris). Nach den Verwaltungsvorgängen spricht zudem Erhebliches dafür, dass der an einigen Stellen aufgefundene Ausbauzustand auf der gesamten Länge der Straße vorhanden war, denn die Schlussrechnung der Firma STRABAG enthält im Nachtrag unter der Nr. 4.1.2 für 962,77 m die Kostenposition „überschüttete Natursteinborde aus altem Straßenbereich ausbauen, grob säubern und zum Lagerplatz des AG transportieren und abladen“.
Eine Straße war aber nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB entsprechend fertig gestellt, wenn sie lediglich eine provisorische Befestigung besaß, unabhängig davon, ob dies der überwiegende Zustand der Straßen im Gemeindegebiet gewesen ist. Der Vergleich und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem überwiegenden Ausbauzustand der übrigen Straßen bildet nur ein Indiz dafür, dass die Straße zu diesem Zeitpunkt nach dem Willen der Gemeinde den Anforderungen an eine Erschließungsstraße genügte. Ergibt sich aus den Umständen, dass die Straße in diesem Zustand nicht den damaligen Anforderungen der Gemeinde an eine endgültige Herstellung entsprach, war die Straße noch nicht im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt. Dabei sind insbesondere die Regelwerke in den Blick zu nehmen, in denen die Gemeinde die Anforderungen an Erschließungsstraßen, also ihre „Ausbaugepflogenheiten“, festgelegt hat.
Die Anforderungen an den Ausbau von Erschließungsstraßen in der Stadt ... ergeben sich für die 30iger Jahre des letzten Jahrhunderts aus der Polizeiverordnung betreffend die Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau des Landkreises ... vom 7. Juni 1932. Danach mussten Fahrdämme von Erschließungsstraßen grundsätzlich mit einem der Verkehrsstärke entsprechenden Steinpflaster oder gleichwertigem Material auf sachgemäßer Unterbettung profilmäßig befestigt sein (§ 6 Abs. 1). Allerdings genügte für Wohn- und Siedlungsstraßen mit offener Bauweise – wie hier – die nicht für den Durchgangsverkehr oder stärkeren Kraftfahrzeugverkehr bestimmt waren, eine Schotterfahrbahn mit beiderseitigen Rinnsteinen oder eine gleichwertige Befestigung. In dieser Weise könnte die ... in den 30iger Jahren des letzten Jahrhunderts nach den vorgefundenen Materialresten befestigt gewesen sein.
Nach § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung gilt aber eine Befestigung, die „laut Gemeindebeschluss mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde den Verkehrsbedürfnis entsprechend nur als provisorische, der endgültigen vorausgehen soll, nicht als ausreichende Befestigung im Sinne der Abs. 1 und 2“. Diese Einschränkung ist hier einschlägig. Ausweislich des „Protokolls über die Beratung mit den Ratsherren“ vom 22. Februar 1937 empfehlen die Ratsherren zu beschließen, dass die Befestigung (u. a.) der ... „nur als provisorische der endgültigen Befestigung vorausgehende, also als nicht ausreichende Befestigung im Sinne der Polizeiverordnung des Herrn Landrat des Kreises ..., betr. Die Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Ausbau vom 7. Juni 1932 gelten solle“. Unerheblich ist, dass es sich hierbei um keinen Beschluss, sondern um eine Empfehlung der Ratsherren handelt, denn eine solche Beschlussfassung oblag den Gemeinderäten nach § 50 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 zum Zeitpunkt der Abgabe der Empfehlung nicht (mehr). Zwar war der eigentliche „Beschluss“ im Sinne von § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung nach der Zuständigkeitsverteilung der Deutschen Gemeindeordnung einschließlich der Entscheidung der Ortspolizeibehörde unter Berücksichtigung dieser Empfehlung danach noch durch den Bürgermeister zu treffen. Ein solcher ist nicht dokumentiert. Das Gericht hält weitere Nachweise aber für entbehrlich. Es ist davon auszugehen, dass die Empfehlung der Ratsherren auch umgesetzt wurde, den sie deckt sich mit dem Inhalt von Kaufverträgen aus dieser Zeit, die der Beklagte für ein Grundstück in der ... sowie für Grundstücke an benachbarten Straßen, die gleichfalls von der Empfehlung der Ratsherren umfasst waren, vorgelegt hat. Darin wird jeweils darauf hingewiesen, dass zu den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag die Kostentragung für „die behelfsmäßige Straßenbefestigung mit Bordsteinen“ gehört. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass nach Ende des zweiten Weltkriegs weitere Ausbaumaßnahmen an der Straße stattgefunden haben.
Unerheblich ist, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Fahrbahn und der Entwässerung auf die Straßenbaubeitragssatzung in Verbindung mit §§ 2, 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) gestützt hat. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob der Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Erschließungsbeitragsrechts - wie hier teilweise - aufrechterhalten werden kann. Die Benennung der Rechtsgrundlage gehört lediglich zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten, die im Verfahren gegebenenfalls durch eine andere zu ersetzen ist (BVerwG, Urteile vom 19. August 1998 - 8 C 92/87 - und vom 11. August 1993 - 8 C 13/93 -, juris, Urteil der Kammer vom 16. August 2010 - 12 K 2219/06 -, juris).
Hinsichtlich der Kosten für den Ausbau der Straßenbeleuchtung und des Straßenbegleitgrüns bildet allerdings § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt ... vom 17. Juni 2004 (SABS) die richtige Rechtsgrundlage, wie vom Beklagten angenommen. Diese Teileinrichtungen der Straße waren vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt, sodass für sie eine Erschließungsbeitragspflicht nach § 242 Abs. 9 BauGB nicht (mehr) entstehen konnte. Sie sind im Zuge des grundhaften Ausbaus der Straße beitragspflichtig erneuert und verbessert worden.
Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand, von dem für die Fahrbahn und die Entwässerung 90 %, für die Beleuchtung 60 % und für die unselbständigen Grünanlagen 65 % von den Anliegern zu tragen sind, zutreffend ermittelt. Zweifel daran sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
Die Verteilung des Aufwandes auf die durch die ... erschlossenen Grundstücke ist jedoch fehlerhaft erfolgt. Der Beklagte hat die Klägerin zwar zutreffend zu Beiträgen für die Fläche des Flurstücks 950 herangezogen, denn dieses Flurstück liegt an der ... an und kann von dort zweifellos betreten und befahren werden. Einen die Beitragspflicht auslösenden Erschließungsvorteil erfährt das Flurstück 948 von der ... demgegenüber aber nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gegenstand der Erschließungsbeitragspflicht ist nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB das erschlossene Grundstück, wenn es nach der Verkehrsauffassung - wie hier - Bauland ist. Maßgeblich ist dabei ein „bürgerlich-rechtlicher“ Grundstücksbegriff, das heißt, das Verständnis des Grundstücks nach dem Grundbuchrecht. Als Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Deshalb kann ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen (BVerwG, Urteil vom 1. April 1981 - 8 C 5.81 -, juris). Die Flurstücke 948 und 950 waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für den Erschließungsbeitrag durch Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 12. Oktober 2005 im Grundbuch von ... auf dem Blatt 3847 unter der laufenden Nummer 1 gemeinsam gebucht. Danach wäre also, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, bei der Ermittlung des Beitrags für die ... die Fläche beider Flurstücke zu berücksichtigen.
Die Erschließungswirkung einer Anbaustraße kann aber in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise beschränkt sein und nur bis zu einer bestimmten Tiefe des Grundstücks reichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufende und nach einem Bebauungsplan ungefähr gleichwertig (spiegelbildlich) bebaubare Grundstücken entschieden (Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, juris). Ebenso, wenn ein übergroßes Grundstück zwei seinem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (Urteil vom 3. Februar 1989- 8 C 78.88 -). Diese Ausnahmekonstellationen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur beispielhaft entschieden worden und nicht als abschließend anzusehen (Beschluss vom 21. Juli 2009 - 9 B 71/08 -, juris). Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen.
Dabei enthält allerdings der Bebauungsplan Nr. 27 A „Komponistenviertel“, der vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bekannt gemacht und deswegen zu berücksichtigen ist, keine Festlegung, die eine „spiegelbildliche“ Bebauung des Buchgrundstücks hin zu den parallel verlaufenden Erschließungsstraßen vorsieht. Eine solche „spiegelbildliche“ Bebauung ist aber durch die Parzellierung des Buchgrundstücks in zwei etwa gleich große Baugrundstücke von 728 m² und 726 m² vorgegeben. In dieser Weise ist die gesamte Fläche zwischen der ... und der B.straße in zwei Reihen in etwa gleichgroße Baugrundstücke parzelliert worden, die inzwischen im Wesentlichen auch „spiegelbildlich“ bebaut sind. Diese Zuordnung der Bebauung findet in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans „Komponistenviertel“ seinen Niederschlag, indem unter V.1 für das Baugrundstück im Geltungsbereich eine grundsätzliche Mindestgröße von 500 m² festgelegt wird. Im Hinblick auf diese bauliche Nutzung sind die beiden Liegenschaften offensichtlich vermessen worden (vgl. § 8 Abs. 3 Brandenburgisches Vermessungsgesetz).
Hinzu kommt, dass beide Flurstücke im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und auch in der Zeit davor unabhängig voneinander genutzt wurden. Auf den Flurstück 948 ist aufgrund einer Baugenehmigung vom 4. Februar 1998 - offensichtlich durch die früheren Nutzer des Grundstücks - ein Einfamilienhaus errichtet worden. Dieses Flurstück ist inzwischen grundbuchrechtlich verselbständigt und den Erbauern des Hauses übereignet worden. Das Flurstück 950 wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt von anderen Nutzern als Wochenendgrundstück genutzt. Es ist inzwischen zum Zwecke der Bebauung veräußert worden und auf einem eigenen Grundbuchblatt verzeichnet. Dem entspricht die Vergabe der Hausnummern. Das Flurstück 948 trägt die Hausnummer ... 28, das Flurstück 950 die Hausnummer ... 45.
In dieser Konstellation, in der ein Buchgrundstück aus mehreren Flurstücken besteht, die selbstständig bebaubar sind und von denen nur eines an die ausgebaute Straße, das andere aber an weitere Straße grenzt und von dort erschlossen wird, beschränkt sich die vorteilsbegründende Wirkung der ausgebauten Straße ausnahmsweise nur auf das an sie angrenzende Flurstück (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rdnr. 53). Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung bestätigt, dass das Flurstück 948 auch nicht als sogenanntes Hinterliegergrundstück zur ... beitragspflichtig wäre. Da es eine eigene Erschließung besitzt, selbständig bebaubar ist und zum maßgeblichen Zeitpunkt keine gemeinsame Nutzung mit dem Flurstück 950 bestand, könnte aus der insoweit maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen für die ... nicht erwartet werden, dass dieses Hinterliegergrundstück zu den Ausbaukosten für die ... herangezogen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78/88 -, juris).
Die begrenzte Erschließungswirkung der ... führt dazu, dass sich die beitragsfähige Fläche gemäß § 5 Abs. 1 SABS in gleicher Weise für die Ermittlung des Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung und des Straßenbegleitgrüns auf die Fläche des Flurstücks 950 beschränkt. Auch im Straßenbaubeitragsrecht ist zwar vom bürgerlich-rechtlichen Buchgrundstück auszugehen, für die Ermittlung des Beitrags sind aber wirtschaftliche Grundstücke zu bilden (§ 1 SABS). Dies sind hier die jeweils selbständig baulich nutzbaren Flurstücke 948 und 950. Einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG von der Erneuerung und Verbesserung der ... erfährt das Flurstück 948 nicht. Wie bereits für die Ermittlung des Erschließungsbeitrags festgestellt, reicht die Erschließungswirkung der ... nicht über das Flurstück 950 hinaus.
Der angefochtene Bescheid kann daher nur in der Höhe aufrechterhalten bleiben, in der er sich aus der Beitragspflicht für das Flurstück 950 ergibt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 eine Alternativberechnung überreicht und darin die Beiträge für die einzelnen Teileinrichtungen nach Erschließungsbeitragsrecht und Straßenbaubeitragsrecht differenziert ermittelt. Diese Berechnung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Verteilungsfläche um die gewichtete Fläche des Flurstücks 948 auf nunmehr 39.930 m² verringert.
Daraus folgt für den Erschließungsbeitrag ein Beitragssatz von 4,2623891 €/m² und für den Straßenbaubeitrag von 0,5468772 €/m². Daraus ergibt sich für das Flurstück 950 ein Erschließungsbeitrag von 3.868,12 € und ein Straßenbaubeitrag von 496,92 €. Der Beklagte war also lediglich berechtigt, von der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 4.364,41 € zu fordern. Im darüber hinaus gehenden Umfang war der angefochtene Bescheid deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 6.021,32 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.