Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.02.2015 – VG 2 K 1870/13

2. Kammer

Tenor§

Es wird festgestellt, dass Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit … dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ... . Sie erhob mit an die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2013 gegen die Entscheidung zur Besetzung eines bestimmten Dienstpostens auf der Grundlage eines (bloßen) Interessenbekundungsverfahrens mit eingeschränktem Adressatenkreis einen Einspruch gemäß § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG). Der Einspruch wurde, nachdem ihm die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nicht abhalf, dem Vorstand der Beklagten vorgelegt. Der „Bereichsleiter Personalrecht/Gremien“ der Beklagten wies den Einspruch mit Schreiben vom 7. März 2013 zurück. Hierauf wandte sich die Klägerin an den Vorstand der beklagten Bundesagentur und machte geltend, Einsprüche gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG seien von diesem selbst zu bescheiden, eine Delegation sei unzulässig. Dazu erhielt sie eine Mitteilung von dem Bereichsleiter Personalrecht/Gremien der Beklagten, wonach der Vorstand den Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung und den Bereichsleiter Personalrecht/Gremien in der Zentrale der Beklagten bevollmächtigt habe, über Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten zu entscheiden, was auch zulässig gewesen sei.

Mit ihrer am 21. Mai 2013 erhobenen, ursprünglich gegen die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... gerichtet gewesenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Einsprüche vom Vorstand der Beklagten selbst zu bescheiden seien. Zur Begründung macht sie geltend § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG normiere eine Organzuständigkeit des Vorstandes. Es sei daher ausgeschlossen, die Bearbeitung der Einsprüche aufgrund einer internen Bevollmächtigung zu delegieren. Sie könne beanspruchen, dass ihre Einsprüche vom zuständigen Organ bearbeitet werden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass ihre nach § 21 Abs. 1 BGleiG erhobenen Einsprüche vom Vorstand der Beklagten zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht zur Begründung geltend, aus § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG lasse sich nicht ableiten, dass eine Bevollmächtigung von Beschäftigten, die dem Vorstand unmittelbar nachgeordnet seien, nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Passivrubrum war entsprechend dem Antrag der Klägerin zu ändern, da sich das Klagebegehren im Kern nicht auf die Behandlung der Einsprüche durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ..., sondern auf diejenige durch die Zentrale (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III) der Beklagten bezieht.

Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1.

Die Voraussetzungen für eine – als Feststellungsklage zur Klärung des in Bezug auf die Frage der für die Entscheidung über Einsprüche nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständigen Stelle streitigen Rechtsverhältnisses – zulässige Anrufung des Gerichts nach § 22 BGleiG sind gegeben. Die Klägerin stützt die Anrufung des Gerichts im Sinne von § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG der Sache nach darauf, die Dienststelle habe – durch unterbliebenes Hinwirken auf eine Entscheidung des Vorstandes der Beklagten – ihre Rechte verletzt. Als Rechtsverletzung kann insoweit geltend gemacht werden, das in § 21 BGleiG geregelte Einspruchsverfahren sei dadurch verletzt worden, dass nicht die gesetzlich zuständige Stelle über den Einspruch entschieden habe.

Das Einspruchsverfahren gibt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die zuständigen Stellen innerhalb der Beklagten. Es ist Teil der Regelungen, durch die der Einfluss der Gleichstellungsbeauftragten auf den internen Willensbildungsprozess der Dienststelle näher ausgestaltet wird. Deshalb kann in einem Verfahren nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG im Streitfall auch geklärt werden, von welcher Stelle Einsprüche der Klägerin zu bescheiden sind, da es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob ein Einspruch vom Vorstand der Beklagten selbst zu behandeln und zu bescheiden ist, oder ob diese Entscheidung auf eine andere Stelle delegiert werden darf. So kann die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes diesen zu einer anderen Art der Auseinandersetzung mit Gleichstellungsbelangen veranlassen, als dies der Fall wäre, wenn er nur relativ selten unmittelbar mit derartigen Angelegenheiten befasst und von den Gleichstellungsbeauftragten der untersten Verwaltungsebene regelmäßig überhaupt nicht unmittelbar erreicht werden würde.

Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 -, juris Rn. 44.

Die Klägerin hat deshalb auch ein im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung, der Vorstand der Beklagten müsse selbst über ihre Einsprüche entscheiden. Auch den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG gebotenen nochmaligen Versuch, außergerichtlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, hat die Klägerin unternommen, nämlich durch die Beanstandung der unterbliebenen Entscheidung des Vorstands mit Schreiben vom 26. März 2013.

2.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann die Feststellung beanspruchen, dass ihre Einsprüche vom Vorstand der Beklagten zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bestimmt im Hinblick auf die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 21 Abs.1 BGleiG: „Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unbegründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststellenleitung, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vor.“ Aus diesem unzweideutigen Wortlaut,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 6 B 6.12 -, juris Rn. 6,

folgt, dass Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 21 Abs. 1 BGleiG bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft wie der Beklagten (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) dem Vorstand vorzulegen sind. Weder hat der Gesetzgeber zwischen einstufig und mehrstufig aufgebauten bundesunmittelbaren Körperschaften differenzieren wollen,

vgl. zur Entstehungsgeschichte der Regelung insoweit BVerwG, a.a.O., Rn. 7,

noch hat er deren Vorstand eine Befugnis eingeräumt, sich seiner in § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bestimmten Verpflichtung durch die Delegation der Zuständigkeit auf eine andere Stelle begeben zu können. § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung über die Begründetheit eines Einspruchs ein umfassender verwaltungsinterner Kommunikationsprozess eingeleitet wird, der der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten angemessen ist. Durch die Zuständigkeitsverlagerung soll die Angelegenheit – innerhalb der Hierarchie der Verwaltung – nach außen getragen werden und so eine begrenzte Öffentlichkeit erlangen. Die Dienststellenleitung soll zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung gezwungen sein, mit der sich eine dritte Stelle auseinandersetzen soll. Zugleich soll dem Interesse an einer einheitlichen Handhabung der Gleichstellungsvorschriften im Geschäftsbereich Rechnung getragen werden.

S. BVerwG, a.a.O., Rn. 8 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/5679 S. 32.

Diese Zwecke hätten zwar auch durch andere Zuständigkeitsregelung erreicht werden können, etwa auch durch eine Möglichkeit des Vorstandes zur Delegation seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einsprüche auf eine andere Stelle innerhalb der Zentrale der Beklagten oder gar auf deren mittlere Verwaltungsebene (§ 367 Abs. 2 SGB III). Eine solche Möglichkeit ist nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG („deren Vorstand“) jedoch gerade nicht eröffnet worden. Daher hat über die Einsprüche innerhalb der Beklagten der Vorstand (selbst) zu entscheiden,

vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 8 a. E.,

wodurch die Gleichstellungsbelange im Übrigen, wie schon unter 1. angesprochen, besonderes Gewicht erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.