Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.02.2015 – VG 9 L 821/14.NC

9. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Wintersemester (WS) 2014/2015 an außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Ein entsprechender Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Psychologie über die für das WS 2014/2015 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze (II.) hinaus keine weiteren Studienplätze (I.) vorhanden sind.

I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12), geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 22). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2014 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahmekapazität von 74 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Masterstudiengang Psychologie, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2014/2015 vom 30. Juni 2014 (Zulassungszahlenverordnung, GVBl. II/14, Nr. 41) auf 75 Plätze aufgerundet festgesetzt wurde, fällt geringfügig zu niedrig aus. Sie beträgt 77 Plätze.

Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Auffassung bestehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner eine die rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtende Kapazitätsberechnung vorgenommen hat. Etwas anderes folgt nicht aus der hohen Anzahl von Überbuchungen im Bachelorstudiengang. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erläutert, dass diese im Wesentlichen auf einer gegenüber dem Vorjahr deutlich höheren Annahmequote beruht, und auf die das Annahmeverhalten betreffenden Prognoseschwierigkeiten aufgrund der Zulässigkeit von Mehrfachbewerbungen hingewiesen. Ob die Anzahl der Überbuchungen durch eine geringere Anzahl von Zulassungen im Hauptverfahren und die Durchführung von möglicherweise mehreren lokalen Nachrückverfahren hätte vermieden oder verringert werden können, ist insofern unerheblich; jedenfalls geben die Überbuchungen keinen Anlass zu der Vermutung, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahlen unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben zu niedrig erfolgt sein und der Antragsgegner selbst von einer erheblich höheren Kapazität ausgehen könnte. Soweit ein Antragsteller in diesem Zusammenhang im Hinblick auf eine von dem Antragsgegner übermittelte Immatrikulationsliste, in der auch Immatrikulationen aus Vergleichen aufgeführt sind, anführt, dass der Antragsgegner im August und September 2014 sogar außergerichtliche Vergleiche geschlossen habe, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Denn die aufgeführten Vergleiche betreffen nicht den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum; die angegebenen Daten beziehen sich vielmehr auf die Einschreibung. Der Antragsgegner hat ausgeführt, es handele sich um Vergleiche, die in Verfahren geschlossen wurden, die sich auf das vergangene Studienjahr WS 2013/2014 und SoSe 2014 bezogen. Es besteht kein Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Damit betreffen diese Vergleiche die Kapazität des Vorjahres.

Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage unter Zugrundelegung von Lehreinheiten.

1. Der streitgegenständliche Studiengang ist – ebenso wie der Bachelorstudiengang Psychologie - der Lehreinheit Psychologie zugeordnet. Die Bildung dieser Lehreinheit begegnet keinen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 5).

2. Das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 189 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 195,13 LVS zu erhöhen.

a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht zur Stellennutzung zugrunde. Diese Unterlagen, die der Antragsgegner auf Nachfrage ergänzend erläutert hat, lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zu. Dass es – wie vereinzelt von Antragstellerseite geltend gemacht – an einem normativen Stellenplan fehlt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 1 B 117/14.NC -, juris Rn. 28 f.).

Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II/02, Nr. 25, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I/13 Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit der seinerzeitigen Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 – (BbgHG a.F., GVBl. I/08, Nr. 17, S. 318) eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG a.F., nunmehr § 49 BbgHG, GVBl. I/14, Nr. 18) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität Potsdam das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert. Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.). Auf den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf), mit dem die früheren Senatsbeschlüsse zur Differenzierung des Regeldeputats für akademische Mitarbeiter fortgeschrieben und teilweise verändert wurden, kommt es für die Bestimmung der Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals im Studienjahr 2014/2015 entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht an, weil der Senatsbeschluss an dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 2014, noch nicht gefasst war. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich unter Berücksichtigung dieses Senatsbeschlusses eine wesentliche Veränderung des Lehrangebotes der Lehreinheit Psychologie ergeben hätte (vgl. § 3 Abs. 2 KapV).

aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:

(1) 7 W3- bzw. C4-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 56 LVS (Stellennummern: 38 – … -, 40-43 – …, … -, 46 – … – und 173 – …-)

(2) 2 W2-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: 171 – … – und 172 – … -)

(3) 2 Querschnittsprofessuren mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: z.T. aufgeführt als 190, z.T. als 358 – .. – und 2078 – .. -)

Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG a.F. bzw. § 47 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.

(4) 1,34 W1-Stellen mit insgesamt 6 LVS (Stellennummern: 329 mit einem Stellenanteil von 0,67 – … –, 354 mit einem Stellenanteil von 0,67 – ... bzw. Nachbesetzung: ... -)

Die W1-Stellen sind nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern. Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 3 LVS (Stellen 329 und 354 mit einem Anteil von jeweils 0,67) in Ansatz gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Inhaber der Stellen 329 und 354 - ... und ... - hatte der Antragsgegner bereits für den Berechnungszeitraum 2013/2014 durch Vorlage der Arbeitsverträge und Lehrverpflichtungsfestlegungen dargelegt, dass es sich um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506) handelt. Daran hat sich nichts geändert. Für die Nachbesetzung der Stelle 354 (... ) hat der Antragsgegner den Nachweis einer Qualifizierungsmöglichkeit ebenfalls vorgelegt. Für die Gruppe der Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 und im Übrigen auch durch den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0,67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

(5) 10 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftli- che Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 80 LVS (Stellennummern: 386 – ... -, 621 – ... -, 623 – ... -, 624 – ... -, 626 – … -698 – .. -, 810 – .. -, 813 – .. -, 816 – .. – und 877 – .. -)

Der Ansatz von 10 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu bereits im Vorjahr zu den in diesem Studienjahr unverändert gebliebenen Stelleninhabern unter Vorlage der Verträge dargelegt, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter mit Altverträgen handelt. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).

(6) 6 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 25 LVS (Stellennummern: 539 – … -, 622 – .. -, 628 – .. -, 661 – .. -, 932 – .. bzw. Nachbesetzung: .. mit einem Stellenanteil von 0,33 und .. mit einem Stellenanteil von 0,67 – sowie 2594 – .. mit einem Stellenanteil von 0,67 und .. bzw. Nachbesetzung: .. mit einem Stellenanteil von 0,33 -)

Der Antragsgegner hat beanstandungsfrei sechs befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er entspricht der Festlegung für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter .. (Stelle 539, früher 877), .. (Anteile der Stellen 932 und 2594), .. (Anteil an der Stelle 932), .. (Anteile der Stellen 932 und 2594) und Urbach (Stelle 628) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18). Daran hat sich nichts geändert. Für die Neubesetzungen der Stellen 622 – .. – und 2594 – .. - hat der Antragsgegner ebenfalls den Nachweis einer Qualifikationsmöglichkeit erbracht sowie nunmehr auch für den Inhaber der Stelle 661 – … -. Offensichtlich aufgrund einer Aufteilung der Stellen 932 und 2594 auf drei Lehrkräfte, wobei die beiden 0,33-Stellenanteile zusammengefasst wurden, ergibt sich rundungsbedingt eine um eine Lehrverpflichtungsstunde erhöhte Lehrverpflichtung von insgesamt (3 x 3 LVS=) 9 LVS, was zugunsten der Kapazität zu insgesamt 25 LVS führt.

(7) 1 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 LVS (Stellennummer: 387 – .. -)

Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Bei dem Stelleninhaber handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Altvertrag. Wie bereits ausgeführt gilt für diese Mitarbeitergruppe gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).

(8) 0,5 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit 12 LVS (Stellennummer: 253, 0,5-Stellenanteil – .. -)

Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 9 LVS ist auf 12 LVS zu erhöhen. Für diesen Stelleninhaber hat der Antragsgegner keine Unterlagen vorgelegt. Ausweislich der Übersicht zur Stellennutzung und der Lehrdeputatsermittlung handelt es sich bei ihm um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist. Für diese Gruppe sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LehrVV je nach Umfang der sonstigen Aufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS vor. Innerhalb dieser Bandbreite hat die Universität Potsdam die Lehrverpflichtung durch Senatsbeschlüsse (vom 24. September 2009, 26. September 2012 sowie zuletzt vom 18. Juni 2014) weiter danach differenziert, ob die ausgeübte Lehrtätigkeit überwiegend, überwiegend nicht oder ausschließlich nicht forschungsbasiert ist. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welcher Kategorie die Lehrtätigkeit des Stelleninhabers zuzuordnen ist oder in welchem Umfang er sonst andere Aufgaben als Lehraufgaben hat, geht die Kammer - kapazitätsfreundlich - von der höchsten Lehrverpflichtung (24 LVS) aus, für den 0,5-Stellenanteil somit von 12 LVS.

(9) 1 Beschäftigungsverhältnis aus dezentraler Budgetierung (Modellversuch ohne Haushaltsstelle) mit 6 LVS (Stellennummer: 3269 – … mit einem Stellenanteil von 0,67 und N.N. mit einem Stellenanteil von 0,33 -)

Die vom Antragsgegner für das Beschäftigungsverhältnis mit der Stellennummer 3269 in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 3 LVS ist um weitere 3 LVS zu erhöhen. Denn zu der bei der Lehrdeputatsermittlung zutreffend berücksichtigten Lehrverpflichtung für den derzeit besetzten 0,67-Stellenanteil ist die Lehrverpflichtung für den derzeit nicht besetzten weiteren 0,33-Stellenanteil hinzuzurechnen. Dass dieser Stellenanteil unberücksichtigt bleiben könnte, weil er voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt ist (s. § 6 Abs. 3 KapVO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezogen auf den derzeit nicht besetzten 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass dieser Anteil mit einem Beschäftigten ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre zu besetzen ist. Für diese sieht die im Senatsbeschluss vom 24. September 2009 vorgenommene und im Senatsbeschluss vom 26. September 2012 ebenso wie im Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 beibehaltene Konkretisierung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV vorgegebenen Rahmens beanstandungsfrei eine Lehrverpflichtung für eine ganze Stelle von 8 LVS vor, was zu einer Lehrverpflichtung für den 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 von (8 LVS x 0,33-Stellenanteil = 2,64) aufgerundet 3 LVS führt.

Weiter ist das Lehrangebot im Hinblick auf die im Stellenplan aufgeführten anderen Beschäftigungsverhältnisse aus dezentraler Budgetierung entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite nicht zu erhöhen. Bezogen auf die Beschäftigungsstelle mit der Stellennummer 3188 (…) hat die Kammer bereits zum vergangenen Berechnungszeitraum ausgeführt, dass dieses gemäß § 6 Abs. 4 KapV bei der Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden musste, weil von einem Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2014 auszugehen war (Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 26). Aus dem für den Berechnungszeitraum 2014/2015 vorgelegten Stellenplan ergibt sich nichts Anderes; vielmehr ist auch darin die Befristung zum 30. April 2014 vermerkt. Entsprechendes gilt für den Stellenanteil von 0,33 der Stelle 3384 sowie den Stellenanteil von 0,25 der Stelle 3349, zu denen der Antragsgegner vorgetragen hat, dass es sich um kurzfristige Stellen(aufstockungen) gehandelt habe. Umstände, die Anlass geben, an diesem Vortrag zu zweifeln, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch diese Stellen(anteile) waren daher nach § 6 Abs. 4 KapV nicht in Ansatz zu bringen.

Von zusätzlichem Lehrpersonal ist nicht auszugehen. Dafür, dass die von Antragstellerseite aufgestellte Behauptung zutreffen könnte, der Antragsgegner habe nicht das vollständige Personal berücksichtigt, ist nichts Substantielles ersichtlich. Allein das Fehlen eines normativen Stellenplans spricht nicht für verschwiegenes Personal. Anlass, an der Vollständigkeit des vom Antragsgegner berücksichtigten Personals zu zweifeln, ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis darauf, dass die Personalangaben in der Stellenübersicht sich von denen in der Rubrik „Struktur“ unterscheiden. Dies dürfte auf dem Umstand beruhen, dass unter dem Stichwort „Struktur“ eine zukünftige Sollausstattung aufgeführt wird und nicht der derzeitige Personalbestand. Im Übrigen liegt die Strukturausstattung deutlich unter dem in der Stellenübersicht ausgewiesenen Personalbestand, so dass schon aus diesem Grund kein Anlass besteht, von einem größeren Lehrangebot auszugehen. Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich auch nicht mit Blick auf die als Drittmittelbeschäftigte bezeichneten Mitarbeiter. Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind wie in den Vorjahren weder konkret vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Berechnungszeitraum 2012/2013 Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30). Schließlich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die von Antragstellerseite geäußerte Behauptung unzutreffend ist, der Antragsgegner habe nunmehr zum wiederholten Mal reduzierte Lehrkapazitäten angegeben. Vielmehr hat der Antragsgegner für das Studienjahr 2014/2015 ein gegenüber dem Studienjahr 2013/2014 erhöhtes Lehrangebot in Ansatz gebracht.

bb. Zu dem danach mit 225 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV (12/2=) 6 LVS aus Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren) und 1,83 LVS aus einer 0,5-Beschäftigungsstelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben hinzugerechnet. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Ergebnis zutreffend hat der Antragsgegner entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite das Lehrangebot aus Titellehre mit (12/2=) 6 LVS in Ansatz gebracht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner gehandhabt - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Da danach auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden abzustellen ist und der auslaufende Diplomstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie angehört, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die dafür erbrachte Titellehre von vornherein als kapazitätsunwirksam ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Ob der Antragsgegner eine Erhöhung des Lehrangebots wegen der in den vergangenen zwei Bezugssemestern für den auslaufenden Diplomstudiengang erbrachten Lehrveranstaltungsstunden durch eine Berechnung nach § 8 Satz 1 KapV hätte vermeiden können, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner die Berechnung danach nicht vorgenommen hat. Des Weiteren durfte der Antragsgegner Lehre, die für Studierende im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Neben der Pflichtlehre ist auch die Wahlpflichtlehre für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 KapV (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 630.13 -, juris Rn. 19). Soweit der Antragsgegner beim Lehrangebot nicht die Lehrleistung aus Titellehre berücksichtigt hat, die für das Nebenfach erbracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der für das Nebenfach zu erbringende Lehraufwand ist nicht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie enthalten, so dass auch die zur Abdeckung dieses Lehraufwands erbrachte Titellehre nicht entsprechend § 8 KapV bei der Lehreinheit Psychologie lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistung wie folgt in Ansatz zu bringen: Die Titellehre des Dozenten von Aster erhöht das Lehrangebot um (4 SWS/2=) 2 LVS, weil er nach Angaben des Antragsgegners im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2013 im Master- und im Diplomstudiengang die Wahlpflichtveranstaltung „Klinische Psychopharmakologie im Kindes- und Jugendalter“ mit jeweils 2 SWS abgehalten hat, bei der es ausweislich der Angaben im Vorlesungsverzeichnis um eine gemeinsame Veranstaltung für den Master- und Diplomstudiengang handelt. Entsprechendes gilt für die von dem Dozenten … im Masterstudiengang Psychologie abgehaltenen Wahlpflichtveranstaltungen „Neurobiologische Grundlagen psychischer Störungen“ (WS 2013/2014) und „Genetik Psychischer Störungen“ (Sommersemester 2013) mit jeweils 2 SWS, was zu (4SWS/2=) 2 LVS führt. Die von Prof. Konzag im WS 2013/2014 für den Masterstudiengang Psychologie im Wahlpflichtbereich abgehaltene Lehrveranstaltungen „Psychosomatische Therapieformen“ sind mit (4 SWS/2 =) 2 LVS zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen – wie ausgeführt – die im Master- und Diplomstudiengang für das Nebenfach erbrachte Lehre. Dies betrifft die Titellehre der Dozenten … sowie Straub. Ebenso ist Titellehre des Dozenten ..-.. nicht in Ansatz zu bringen, weil dieser nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Bezugszeitraum keine Titellehre erbracht hat. Daraus folgt ein Lehrangebot aus Titellehre von 6 LVS.

Es besteht vorliegend auch kein Anlass von der vom Antragsgegner für den 0,5-Stellenanteil einer Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben aus Titelgruppe 80 in Ansatz gebrachten Lehre im Umfang von 1,83 LVS abzuweichen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es sich um das TG80/E13-Beschäftigungsverhältnis für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben handelt, das in den Vorjahren im Stellenplan mit der Stellennummer 2677 bzw. 3233 und einem Stellenanteil von 0,5 aufgeführt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 21 f.). Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, die Lehrkraft werde aus Hochschulpaktmitteln finanziert, die nur noch bis zum 31. Dezember 2015, also für ein Jahr und damit für 1/3 der Regelstudienzeit, zur Verfügung stünden, so dass die Lehrkraft mit 1/3 anzusetzen sei. Offensichtlich lässt der Antragsgegner das mit Mitteln des Hochschulpakts finanzierte Lehrangebot im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung für die Dauer seiner zeitlichen Befristung nicht unberücksichtigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 15 Nc 10/14 –, juris Rn. 30 m.w.N.); dies ist hier nicht zu beanstanden. Ob er das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 4 KapV auch hätte insgesamt unberücksichtigt lassen können, kann insofern dahinstehen. Ebenso kann die Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebots im Ergebnis (umgekehrt) dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Umstand der Befristung von Hochschulpaktmitteln angesichts der Möglichkeit ihrer Verlängerung unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Selbst wenn man dem von einem Antragsteller vertretenen pauschalen Ansatz folgte, wonach es – jedenfalls nachdem der Hochschulpakt nunmehr über 2015 hinaus verlängert worden sei – an einer rechtlichen Grundlage fehle, um dem Wegfall befristeter Hochschulpaktmittel Rechnung zu tragen, man mithin davon ausginge, dass der in Rede stehende Stellenanteil trotz der Befristung bis zum 31. Dezember 2015 fortbestehen werde und daher auch noch für den Berechnungszeitraum 2014/2015 – wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC –, aaO, Rn. 21 f.) – 7 LVS in Ansatz brächte, würde dies letztlich – unter Berücksichtigung des Nachfolgenden – nur zu einem Mehr von 3 Bachelor- und 2 Masterstudienplätzen, also insgesamt zu 106 Bachelor- und 79 Masterstudienplätzen und somit wegen der hohen Zahl der nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 immatrikulierten Studierenden (s. unten II) zu keinem anderen Ergebnis führen.

Es errechnet sich danach vor Abzug von Lehrdeputatsreduzierungen ein Lehrangebot von (225 LVS + 6 LVS aus Titellehre+1,83 LVS=) 232,83 LVS.

b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 3 LVS sind nicht zu beanstanden.

Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter .. und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34 und vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30). Soweit in der Antragserwiderung von einer – von Antragstellerseite beanstandeten - Deputatsermäßigung für den Mitarbeiter Gebauer die Rede ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Entsprechendes gilt, soweit dort von einer Deputatsermäßigung für Prof. Elsner in Höhe von 2 LVS ausgegangen wird. Tatsächlich wurde der Berechnung der Aufnahmekapazität ausweislich des Datensammelblatts bei der Gruppe der Professoren eine Ermäßigung von nur 1 LVS zugrunde gelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 1. April 2014, aaO, Rn. 31).

Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von (232,83-3=) 229,83 LVS.

c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 34,8 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind in Höhe von insgesamt 34,7 LVS gerechtfertigt.

aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Sporttherapie und Prävention (180 LP), Patholinguistik (210 LP) und Informatik/Computional Science (180 LP), des Masterstudiengangs Computional Science (120 LP) sowie für die Studierenden des BiWi-Moduls für Bachelorlehramtsstudenten (BA L Sek I/II – 30 LP) und der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt. Dabei begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master) berücksichtigt hat. Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 9 Abs. 2 KapV, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind, während voraussichtliche Zulassungszahlen insoweit lediglich als eine Möglichkeit berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (zur vergleichbaren Situation in Berlin vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VG 3 L 544.14 -, juris Rn. 28). Jedenfalls ist der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Dienstleistungsbedarf der beiden zulassungsfreien Studiengänge ausgesprochen gering, so dass die Gefahr einer übermäßigen Beanspruchung der Lehreinheit Psychologie durch zulassungsfreie Studiengänge nicht besteht.

Keinen Bedenken begegnet weiter, dass der Antragsgegner Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht anzuerkennen, wenn den Studierenden des importierenden Studienganges eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei das fragliche Wahlpflichtfach nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung mit kapazitätsverknappender Wirkung für die exportierende Lehreinheit gerechtfertigt erscheinen könne (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 494). Selbst hieran gemessen ist der Ansatz der von der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehre vorliegend nicht zu beanstanden. In Betracht kommt insofern ohnehin nur die Lehre für die Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), die jeweils in den Aufbau- und Vertiefungsmodulen als einen von fünf Wahlbereichen den von der Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Bereich „kognitive Wissenschaften“ anbieten (vgl. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computational Science und das Masterstudium im Fach Computational Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr.6/2013, S. 180). Der dadurch entstehende Dienstleistungsbedarf ist im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie verbundene Kapazitätsverknappung nicht ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Studiengänge einen interdisziplinären Ansatz verfolgen und die Vermittlung und Befähigung zur Weiterentwicklung fachgebietsübergreifenden Wissens an den Schnittstellen zwischen Informatik und ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen zum Ziel haben (§ 3 Studien- und Prüfungsordnung). Zu diesen ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen gehört der Bereich der kognitiven Neurowissenschaften (§ 6 Studien- und Prüfungsordnung), der von der Lehreinheit Psychologie abgedeckt wird (s. Abteilung Allgemeine Psychologie I <Kognitive Psychologie> und Querschnittsprofessur Kognitive Wissenschaften). Damit ist die von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre prägender Bestandteil der Studiengänge Informatik/Computational Science und Computional Science. Dies rechtfertigt die damit verbundene allenfalls sehr geringe Kapazitätsverknappung. Im Übrigen ist Dienstleistungsbedarf für Wahlpflichtfächer nur im Wahlpflichtmodul WP-M 3 des EWS-Moduls der auslaufenden Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP sowie LG vorhanden. Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a „Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention“ und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b „Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ besteht.

Im Einzelnen errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf:

(1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0,0133 zu erbringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38). Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, 78) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Sporttherapie und Prävention (BA) im Modul AM-S+ die Vorlesung Statistik zu erbringen hat (s. die Fußnote zu dem Modul). Der vom Antragsgegner berücksichtigte Umfang der Vorlesung von 2 SWS lässt sich der Beschreibung der in Anlage I der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) entnehmen, worauf ebenfalls in der Fußnote zu dem Modul AM-S+ verwiesen wird. Nach der Beschreibung des Moduls Statistik I sind hierfür die Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung in einem Umfang von insgesamt 4 SWS vorgesehen. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B_AM_3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für den Ansatz des Antragsgegners, nämlich die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Statistik

V

1

0,0133

(2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0,1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40). Er setzt sich zusammen aus den Lehrveranstaltungen des Moduls VM 203 und der Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ des Moduls VM 205 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268). Dass die Lehreinheit Psychologie die genannte Veranstaltungen anbietet, folgt ausdrücklich aus den Modulbeschreibungen zu den genannten Modulen; dort heißt es jeweils unter dem Punkt Lehrveranstaltungen, das Modul VM 203 bzw. die Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ werden vom Department Psychologie angeboten. Die von dem Antragsgegner bei der Berechnung des Curricularanteils für die in dem Modul VM 203 ausgewiesenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von jeweils 1 SWS stehen im Einklang mit den Vorgaben der Modulbeschreibung. Zwar ist auch hier für die Vorlesung und Übung jeweils nur ein zusammengefasster Wert von 2 SWS angeführt. Teilt man diesen auf die beiden Veranstaltungstypen auf, führt dies allerdings zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen Zuordnung von jeweils 1 SWS. Ebenso wenig sind die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu beanstanden, so dass sich für den Curricularanteil folgende Berechnung ergibt:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Entwicklungspsychologie

V

S

1

0,0067

0,0333

Kognitive Psychologie I

V

S

1

0,0067

0,0333

Kognitive Psychologie II

V

S

1

0,0067

0,0333

0,1200

Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0,0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Grundlagen der Diagnostik

V

S

1

0,0067

0,0667

0,0734

Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Gesamtcurricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Patholinguistik zu erbringende Lehre von (0,1200 für VM 203 und 0,0734 für VM 205=) 0,1934; der von dem Antragsgegner (offensichtlich rundungsbedingt) in Ansatz gebrachte niedrigere Wert von 0,1933 ist für die Kapazität grundsätzlich günstiger.

(3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47). Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung darüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht aus den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind ausweislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention

V

1

0,6

0,0060

Psychodiagnostisches Praktikum

P

10

0,5

0,6

0,0300

Vorbereitungsseminar zum Praktikum

S

1

0,6

0,0300

0,0660

(4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention

V

1

0,6

0,0060

S

1

0,6

0,0600

Psychodiagnostisches Praktikum

P

10

0,5

0,6

0,0300

Vorbereitungsseminar zum Praktikum

S

1

0,6

0,0300

0,1260

Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass ein Dienstleistungsexport in den auslaufenden erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang für das Lehramt (EWS-Modul) unzulässig sei, wird übersehen, dass der Antragsgegner Dienstleistungsbedarf für das EWS-Modul nur für die Masterstudiengänge der auslaufenden Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht hat, in die bis zum Wintersemester 2018/2019 Studienanfänger aufgenommen werden (vgl. Internetseite der Universität Potsdam, http://www.uni-potsdam.de/studium/studienangebot/lehramt/lehramt-auslaufend. html). Die der Kammer für die Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft im Lehramt (MA-LISP; LSIP/SP und MA LG) vorliegenden CNW-Ausfüllungen vom 16. Oktober 2012 sind auch nicht überholt. Da die für die CNW-Berechnung insoweit maßgebliche „Fachspezifische Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien an der Universität Potsdam“ zuletzt durch die Erste Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/12, S. 274) geändert wurde, handelt es sich bei den vom Antragsgegner eingereichten CNW-Ausfüllungen vom 16. Oktober 2012 um die maßgebliche Fassungen.

(5) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0,0747 für den Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.). Aus § 3 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) i.V.m. der Modulbeschreibung folgt, dass im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II das von der Lehreinheit Psychologie anzubietende Pflichtmodul BM-BA-S2 „Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext“ zu belegen ist, das eine Vorlesung und ein Seminar mit jeweils 2 SWS umfasst. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul BM-BA-S2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,0080

Seminar

S

1

0,0667

0,0747

An diesem Dienstleistungsbedarf hat sich auch durch die Änderung der Studien- und Prüfungsordnung durch die Erste Änderungssatzung vom 19. Februar 2014 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 14. August 2014) nichts geändert.

(6) Die Annahme, dass die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science einen Curricularanteil von 0,0181 erbringt, ist – mutmaßlich rundungsbedingt - geringfügig um 0,0005 auf 0,0176 zu korrigieren (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 40 ff.). Aus § 6 Abs. 1 III. der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) folgt, dass im Bachelorstudium aus fünf naturwissenschaftlichen Grundlagenmodulen zwei zu absolvieren sind. Zu den Wahlpflichtmodulen gehört das Modul 3050 „Einführung in die kognitiven Neurowissenschaften“, das ausweislich der Modulbeschreibung von der Lehreinheit Psychologie angeboten wird. Aus der Modulbeschreibung folgt weiter, dass das Modul 3050 zwei Vorlesungen mit jeweils 2 SWS und begleitender Klausur umfasst. Die dafür berücksichtigte Gruppengröße (g=150) und der Anrechnungsfaktor (f=1) weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher keinen Bedenken. Dies gilt auch für den in Ansatz gebrachten Teilnehmerquotienten von 0,33. Dass der Antragsgegner insofern nicht von einer gleichmäßigen Verteilung der Studierenden auf die Grundlagenmodule ausgegangen ist (was bei einer Wahlmöglichkeit von zwei aus fünf Modulen zu einem Teilnehmerquotienten von 0,4 führen würde), beruht möglicherweise auf der Annahme, dass die Grundlagenmodule mit höheren Leistungspunkten häufiger gewählt werden (TQ von 0,5 bei 12 LP) als die mit geringeren Leistungspunkten (TQ von 0,33 bei 6 LP). Diese Prognose ist jedenfalls nicht unplausibel und im Übrigen für die Lehreinheit Psychologie kapazitätsgünstiger als die Annahme einer gleichmäßigen Belegung der Wahlpflichtmodule. Es ergibt sich danach für das Modul 3050 folgende Berechnung:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,33

0,0044

Vorlesung

V

1

0,33

0,0044

0,0088

Die Lehreinheit Psychologie hat weiter Lehrleistung für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science gemäß § 6 Abs. 1 IV. der genannten Studien- und Prüfungsordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen zu den Modulen 4060, 4061 und 4062 zu erbringen. Die vom Antragsgegner insoweit der Berechnung der Curricularanteile zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsarten, Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen – nämlich Vorlesungen im Umfang von insgesamt 4 SWS mit g=150 und f=1 sowie Seminare im Umfang von 8 SWS mit g=30 und f=1 – sind nicht zu beanstanden. Was die hierbei in Ansatz gebrachten – niedrigen und insofern jedenfalls für die Kapazität günstigen – Teilnehmerquotienten (TQ=0,03) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science um einen neuen Studiengang handelt, für den Belegungszahlen noch nicht existieren. Hinzu kommt, dass die Studienordnung den Studierenden weitgehende Wahlmöglichkeiten einräumt. Rechnerisch und anhand eines tatsächlichen Wahlverhaltens der Studierenden kann die Kammer die prognostizierten Teilnehmerquotienten daher – jedenfalls derzeit – noch nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür dass sie zu Lasten der Lehreinheit Psychologie willkürlich oder unangemessen festgelegt wurden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen:

Modul 4060:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,03

0,0004

Seminar

S

1

0,03

0,0020

0,0024

Modul 4061:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,03

0,0004

Seminar

S

1

0,03

0,0020

0,0024

Modul 4062:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Seminar

S

1

0,03

0,0020

S

1

0,03

0,0020

0,0040

(7) Der vom Antragsgegner errechnete Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Masterstudiengang Computional Science zu erbringende Lehre ist nur zum Teil plausibel; er ist von 0,1150 auf 0,0978 herabzusetzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 47 ff.). Aus der vorgelegten CNW-Ausfüllung ergibt sich, dass der Antragsgegner Lehrleistung der Lehreinheit Psychologie in den Wahlpflichtmodulen 4060 bis 4062 für Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und für Seminare im Umfang von 8 SWS sowie in den Vertiefungsmodulen 11050 bis 11052 für Vorlesungen im Umfang von 6 SWS und für Seminare im Umfang von 6 SWS berücksichtigt hat. Dieser Ansatz begegnet keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 2 IX. und XI. der Studien- und Prüfungsordnung können als Wahlpflichtmodule – unter bestimmten Voraussetzungen – u.a. die Module 4060 bis 4062 und die Module 11050 bis 11052 sowie als Vertiefungsmodule die Module 4060, 4061 und 11050 bis 11052 gewählt werden, die den Modulbeschreibungen zufolge sämtlich von der Lehreinheit Psychologie zu erbringen sind. Dass der Antragsgegner seiner Berechnung bei den Wahlpflichtmodulen exemplarisch die Module 4060 bis 4062 und bei den Vertiefungsmodulen exemplarisch die Module 11050 bis 11052 zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei auch die aus den Modulbeschreibungen folgenden Lehrveranstaltungsarten berücksichtigt. Nicht plausibel ist allerdings, dass der Antragsgegner für die Lehrveranstaltungen der Module 4060 bis 4062 kleinere Gruppengrößen angenommen hat als beim Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science für dieselben Module. Dafür, dass es sich um dieselben Module handelt, sprechen sowohl dieselbe Modulnummer als auch die Regelung in § 6 Abs. 2 XI. der Studien- und Prüfungsordnung, wonach Module, die bereits im Bachelorstudium belegt wurden, nicht als Vertiefungsmodule im Masterstudium belegt werden dürfen. Ein nachvollziehbarer Grund für den Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für dieselben Module ist nicht ersichtlich. Die im Übrigen angenommenen Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 befinden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten gelten die Ausführungen zum Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science entsprechend. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen:

Modul 4060:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,125

0,0017

Seminar

S

1

0,125

0,0083

0,0100

Modul 4061:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,125

0,0017

Seminar

S

1

0,125

0,0083

0,0100

Modul 4062:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Seminar

S

1

0,125

0,0083

S

1

0,125

0,0083

0,0166

Damit errechnet sich für die im Masterstudium in den Modulen 4060 bis 4062 anfallende Lehre ein Curricularanteil von 0,0366.

Modul 11050:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,17

0,0034

Seminar

S

1

0,17

0,0170

0,0204

Modul 11051:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung/Seminar

V

1

0,17

0,0034

Seminar

S

1

0,17

0,0170

0,0204

Modul 11052:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung/Seminar

V

1

0,17

0,0034

Seminar

S

1

0,17

0,0170

0,0204

Insgesamt führt dies für die im Masterstudium in den Modulen 11050 bis 11052 anfallende Lehre zu einem Curricularanteil von 0,0612, so dass sich insgesamt ein Curricularanteil von (0,0366 + 0,0612 =) 0,0978 ergibt.

bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten

Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17,5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13,5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52, und vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 63). Die Kammer geht weiter bei den Anfängerquoten in den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften davon aus, dass die Ansätze – wie in den Vorjahren - nach Kopfzahlen berechnet wurden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit in die Berechnung eingestellten Zahlen zu zweifeln, die im Übrigen auch von Antragstellerseite nicht in Frage gestellt werden. Bezogen auf die Studiengänge Informatik/Computional Science BS. und Computional Science MS. hat der Antragsgegner offensichtlich nicht die Zulassungszahlen, sondern kapazitätsfreundlich die – deutlich geringeren – tatsächlichen Studienanfängerzahlen in Ansatz gebracht.

cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:

Fach

CAq

Aq/2

SF

CAqxAq/2xSF

EWS-Modul Lehrämter MA (LSIP;LSIP/SP)

0,0660

51,0

0,98

3,3

EWS-Modul Lehramt MA (LG)

0,1260

85,5

1

10,8

Patholinguistik BS 120 LP

0,1933

18,0

0,84

2,9

Sporttherapie/Prävention BA 180 LP

0,0133

15,5

0,94

0,2

BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek I/II (30 LP)

0,0747

262

0,86

16,8

Informatik/Computional Science BS 180 LP

0,0176

10

0,77

0,1

Computional Science MS 120 LP

0,0978

6,5

0,87

0,6

∑ E

34,7

Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (229,83-34,7=) 195,13 LVS.

3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 390,26 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für den Bachelorstudiengang mit 2,2797 und für den Masterstudiengang mit 2,3486 in Ansatz gebracht. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC – (aaO, Rn. 68 ff.) ausgeführt hat:

„3. …Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist … zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).

Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie auf der Grundlage des festgesetzten CNW angesetzte Curriculareigenanteil in Höhe von 2,2797 auch plausibel, während der entsprechende Curriculareigenanteil in Höhe von 2,4722 für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,3486 zu verringern ist. Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC – (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:

‚a. Die bei der CNW-Ausfüllung für den Bachelorstudiengang Psychologie in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Modulbeschreibungen der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241). Die erste Änderungssatzung vom 8. Februar 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2012 vom 20. April 2012, S. 185) führte zu keiner wesentlichen Änderung des Lehraufwands. Dass im Rahmen des Moduls B_EMD_2 (Allgemeine Einführung in die Forschungsmethodik) keine Semesterwochenstunden ausgewiesen sind, ist ersichtlich ein Versehen, denn es handelt sich insoweit um einen Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang im Fach Psychologie für Vorlesungen regelmäßig ein Umfang von 2 SWS vorgesehen ist, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch insoweit diesen Wert in Ansatz brachte. Gleiches gilt – wie bereits oben unter Punkt I.1.c.aa.(1) ausgeführt – hinsichtlich der im Rahmen der Module B_EMD_3 (Statistik I) und B_EMD_4 (Statistik 4) vorgesehenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von insgesamt 4 SWS. Angesichts der ansonsten im Rahmen des Bachelorstudiengangs vorgegebenen Semesterwochenstunden ist die von dem Antragsgegner bei der Ausfüllung des CNW vorgenommene hälftige Aufteilung, jeweils 2 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die Übung, plausibel. Auch die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen sind plausibel. Zwar unterschreiten die Übungen mit einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern die Empfehlungen der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (dort werden Gruppengrößen von 30 bis 60 Teilnehmern aufgeführt). Die Gruppengröße der Seminare befindet sich mit 15 Teilnehmern am unteren Ende des Referenzrahmens der Entschließung des 204. Plenums der HRK (dort: 15 bis 30). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Lehre für den Bachelorstudium Psychologie im besonderen Maß durch „kapazitätsfreundliche“ Vorlesungen erbracht wird. Für diese Vorlesungen, in denen – mit Ausnahme der Ringvorlesung im Modul B_EMD_1 - jeweils Leistungsnachweise in Form studienbegleitender Klausuren zu erbringen sind, sind Gruppengrößen von 90 bzw. 115 Teilnehmern in Ansatz gebracht, die im oberen Bereich der Empfehlungen der HRK (60 bis 100) liegen oder den Rahmen überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass – wie der Antragsgegner vorgetragen hat - kleine Teilnehmerzahlen für Übungen/Seminare vorgesehen sind, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Oktober 2012, Blatt 4 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC unter Hinweis auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. [DGps] zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengänge in Psychologie an den Universitäten [Revision] vom 30. Juni 2005). Dies entspricht auch dem Grundsatz unter Nr. 5 in dem Leitfaden zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005, wonach der Kapazitätsermittlung fachspezifische Besonderheiten – insbesondere Gruppengrößen unter Berücksichtigung einer verbesserten Betreuungsintensität – zu Grunde liegen. Es ergibt sich danach bei Abzug des Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,2797; diesen hat der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt.

b. Der für den Masterstudiengang Psychologie festgesetzte CNW ist indes offensichtlich nicht plausibel. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung des hierin enthaltenen Curriculareigenanteils eingereichte CNW-Ausfüllung lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Regelungen der Studienordnung bzw. die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang, auf die sich die Berechnung des CNW stützt, für etliche der vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht den Umfang der zu erbringenden Semesterwochenstunden ausweisen. So sieht die Modulbeschreibung für das Modul M_EFD_1 eine Vorlesung und Übung sowie zwei Forschungsseminare vor; in welchem Umfang – gemessen in Semesterwochenstunden – diese Veranstaltungen stattfinden sollen, ist nicht geregelt. Für das Modul M_EFD_3 sieht die Modulbeschreibung zwei Kolloquien vor; Angaben zu den Semesterwochenstunden fehlen ebenfalls. Auch für die vier Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich (§ 12 Abs. 1 der Studienordnung) sind nur zum Teil Semesterwochenstunden ausgewiesen. In dem Modul M_SP_1 fehlt es an entsprechenden Angaben zu dem gesamten Wahlpflichtbereich, für den Seminare Vorlesungen und Forschungskolloquien vorgesehen sind. Gleiches gilt für das Modul M_SP_3, für das nur Seminare vorgesehen sind. Die Modulbeschreibung zu den Modulen M_SP_2 und M_SP_4 enthalten überhaupt keine Angaben zu den Semesterwochenstunden. Wie der Antragsgegner zu den von ihm bei der Ermittlung des CNW dennoch in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden kommt – im Rahmen des Moduls M_EFD_1 für die Vorlesung und die Übung jeweils 1 SWS und für die Seminare jeweils zwei SWS, für die Kolloquien im Rahmen des Moduls M_EFD_3 jeweils 2 SWS, im Rahmen der Schwerpunktmodule jeweils 2 SWS, bei dem Modul M_SP_2 teilweise auch 4 SWS –, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, zu erläutern, woraus sich die für einzelne Module in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden ergeben (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12). Hierzu hat er mitgeteilt, die Semesterwochenstunden für die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs seien in der fachspezifischen Ordnung bestimmt. Die Umrechnung der in den Modultabellen angegebenen Leistungspunkten würde wie folgt ermittelt: „4 LP = 120 Arbeitsstunden; 2 SWS Kontaktzeit = 30 Stunden; plus Selbstlernzeit = 90 Stunden“ (Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC). Der Ansatz, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten oder Kontaktzeiten zu ermitteln, führt indes nicht weiter. Denn die Studienordnung gibt keine Kontaktzeiten an, und die Leistungspunkte lassen zuverlässige Rückschlüsse auf die Semesterwochenstunden ersichtlich nicht zu. Dies zeigt schon der Blick auf jene Fälle, in denen die Modulbeschreibungen Semesterwochenstunden ausweisen. So sind etwa in der Beschreibung des Moduls M_EFD_2 für die dort aufgeführten Veranstaltungen, Vorlesung und Seminar, die jeweils mit 4 Leistungspunkten bewertet sind, jeweils 2 SWS vorgesehen. In der Beschreibung des Moduls M_SP_1 sind indes für die beiden Seminare des Pflichtbereichs, die jeweils mit 6 Leistungspunkten bewertet sind, ebenfalls jeweils (nur) 2 SWS angeführt. In der Beschreibung des Moduls M-EFD-3 sind zwei Kolloquien aufgeführt, wobei für ein Kolloquium 2 Leistungspunkte und für das andere 4 Leistungspunkte ausgewiesen sind. Dennoch hat der Antragsgegner für beide Kolloquien in der CNW-Ausfüllung gleichermaßen jeweils 2 SWS in Ansatz gebracht. Schon die Studienordnung widerspricht mithin dem Ansatz des Beklagten. Hinzu kommt, dass es für das Modul M_SP_4 des Wahlpflichtbereichs insgesamt an einer Ausfüllung des CNW fehlt; der Antragsgegner hat insoweit überhaupt keine Curricularanteile in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er stattdessen für die Veranstaltungen in den anderen drei Wahlpflichtmodulen) jeweils einen Teilnehmerquotienten von 0,33 in Ansatz gebracht. Auf diese Weise soll wohl der Curricularanteil des Moduls M_SP_4 miterfasst werden. Nachvollziehbar ist dies indes nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners würde voraussetzen, dass auf das Modul M_SP_4 keine Lehrnachfrage entfällt oder dass die darauf entfallende Lehrnachfrage dem Durchschnitt der Curricularanteile der drei anderen Wahlpflichtmodule entspricht, für die ihrerseits aber durchaus unterschiedliche Curricularanteile ausgewiesen sind, (0,3219 für M_SP_1 sowie 0,3999 bzw. 0,3996 für M_SP_2 und M_SP_3). Für beide Ansätze spricht nichts, zumal die Beschreibung des Moduls M_SP_4 zwar eigene Lehrinhalte aufweist, für die Seminare erbracht werden sollen, jedoch keine Semesterwochenstunden vorsieht, noch nicht einmal genau angibt, wie viele Veranstaltungen zu erbringen sind.

Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es zwar an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte mit der Konsequenz, dass eine wirksame Kapazitätsgrenze nicht mehr bestünde. Denn die Lehreinheit hat in dem Masterstudiengang Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher den von dem Antragsgegner für den Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 2,4722 pauschal um 5% (=0,1236) auf 2,3486. Schon eine Halbierung des Curricularanteils für das in der Beschreibung des Moduls M-EFD mit nur 2 Leistungspunkten ausgewiesenen Kolloquiums – entsprechend dem Ansatz des Antragsgegners, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten zu bestimmen, führte zu einer Reduzierung des CNW um 0,0667 Punkte. Brächte man für das nicht ausgefüllte Modul M_SP_4 anteilig denselben Wert wie für das mit dem geringsten Anteil berechnete Moduls M_SP_1 in Ansatz und veränderte entsprechend die Teilnehmerquotienten auf jeweils 0,25, so verringerte sich der auf alle vier Wahlpflichtmodule entfallende Curricularanteil von 1,1214 auf 1,10935, also um 0,0279 Punkte. Dass die pauschale Reduzierung um 5% hieran gemessen höher ausfällt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Studienordnung zu unbestimmt ist, um etwa entsprechend dem obigen, gegriffenen Ansatz bei den Modulen M_SP_1 und M_SP_4 fortzufahren, und ist daher vom Antragsgegner hinzunehmen.‘“

Die Kammer hat daran schon im letzten Berechnungszeitraum auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite festgehalten und zudem festgestellt, dass der für den Bachelorstudiengang festgesetzte CNW im Übrigen nicht deswegen zu beanstanden ist, weil darin für die Betreuung der Bachelorarbeit ein Anteil von 0,3 in Ansatz gebracht wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 73 und vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC -, juris Rn. 37). Auch die aktuellen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit vorgetragen wird, die für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam festgelegten Curricularnormwerte seien die bundesweit höchsten, vermag dies – unabhängig davon, ob es überhaupt zutrifft - nicht die Rechtswidrigkeit der CNW darzutun. Der erforderliche Ausbildungsaufwand kann auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengängen voneinander abweichen, weil sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen etwa aufgrund unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen an den einzelnen Hochschulen erheblich unterscheiden können. Die erneut beanstandete Einbeziehung der Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand begegnet - wie bereits festgestellt - keinen Bedenken. Sie führt insbesondere nicht – wie vereinzelt vorgetragen – deswegen zu einer Doppelanrechnung, weil die Betreuung schon auf Lehrangebotsseite berücksichtigt werde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 – OVG 5 NC 96.10 – (juris Rn. 5 ff.), wonach diese Sichtweise dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht gerecht wird und gegen den Ansatz eines „Anrechnungsfaktors“ für die Betreuung von Bachelor- und Masterabschlussarbeiten dem Grunde nach keine Bedenken bestehen. Dies entspricht auch der Empfehlung der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 unter Punkt III. A. 5.; unter Punkt B ist für die Bachelorarbeit ein Referenzrahmen von 0,2 bis 0,3 vorgesehen.

4. Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen auch angesichts der geringfügigen Verschiebung gegenüber dem Vorjahr von 0,55 auf 0,56 zugunsten des Bachelorstudiengangs weiterhin keine Bedenken (vgl. grundsätzlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC –, juris Rn. 62).

5. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):

Zugeordneter

Studiengang

Anteilquote zp

Curricularanteil

Cap

Gewichteter

Curricularanteil

CAp * zp

2 Sb

CA

Ap

Psychologie

Bachelor

0,56

2,2797

1,2766

168,94

94,6

Psychologie

Master

0,44

2,3486

1,0334

168,94

74,33

Sb = 195,13 2*Sb = 390,26

Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,3100

Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 168,94

6. Die so ermittelte Basiszahl hat der Antragsgegner beim Masterstudiengang Psychologie um einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,03 erhöht, so dass sich für den streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie (74,33x1,03=76,56) aufgerundet 77 Studienplätze ergeben. Soweit auf Antragstellerseite die Schwundquote für unrealistisch niedrig gehalten und unter Bezugnahme auf Presseartikel von einer Abbrecherquote zwischen 30% und 40% ausgegangen wird, ergibt sich daraus kein Anlass zu einer Korrektur. Der Antragsgegner hat die Schwundquote mittels des Hamburger Modells ermittelt; dass die dabei eingestellten Studierendenzahlen unrichtig sein könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

II. Diese Kapazität ist vergeben, denn es sind im Masterstudiengang 82 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Der Antragsgegner hat Immatrikulationslisten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass am 12. November 2014 zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Masterstudienganges Psychologie 81 Immatrikulationen erfolgt waren, wovon nach Abzug der fünf auf Vergleichen betreffend das Studienjahr 2013/2014 beruhenden Immatrikulationen 76 kapazitätswirksam sind; hinzu kommen Immatrikulationen aufgrund der durch die Kammer für das Wintersemester 2014/2015 in innerkapazitären Verfahren ausgesprochenen sechs Zulassungen. Freie Kapazität ergibt sich auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit Psychologie ebenfalls zugeordneten Bachelorstudiengang Psychologie. Für diesen Studiengang ergibt die Berechnung unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 1,09 eine Kapazität von (94,6 x 1,09 = 103,11) abgerundet 103 Plätzen; auch diese Kapazität ist vergeben; der Antragsgegner hat insofern eine Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2014/2015 172 kapazitätswirksame Immatrikulationen erfolgt sind. Dass der Antragsgegner die festgesetzte Zulassungszahlen gemäß § 4 Abs. 4 der Hochschulvergabeverordnung überbucht hat, ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer selbigen Datums – VG 9 L 814/14 -).

Bei dieser Sachlage besteht für weitere Zulassungen kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.