Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.04.2015 – VG 2 L 397/15
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, d. h. maximal bis zum Bestehen der Laufbahnprüfung oder der bestandskräftigen Ablehnung seines Einstellungsbegehrens, in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 2015 mit Ausbildungsbeginn am 1. April 2015) einzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.453,18 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des im Februar 1987 geborenen Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, vorläufig in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Antragsgegners (Einstellungsjahrgang 2015 mit Ausbildungsbeginn am 1. April 2015) eingestellt zu werden, hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei die dem materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und der besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Gemäß § 16 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVPol) kann in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden,
„(1) … wer
1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
2. mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3. mindestens
a. die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
b. die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule, einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erweiterte Berufsbildungsreife beziehungsweise den erweiterten Hauptschulabschluss sowie eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besitzt.“
Auf dieser Grundlage kann der Antragsteller die Einstellung beanspruchen, da er die maßgeblichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und die Fachhochschule der Polizei des Antragsgegners das Auswahlermessen (s. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 21 Abs. 2 der Landesverfassung) bereits mit der Einstellungszusage vom 22. Dezember 2014 zu seinen Gunsten ausgeübt hat.
Der Umstand, dass der Antragsteller das 26. Lebensjahr bereits seit dem 16. Februar 2013 vollendet hat, steht dem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 2 LVPol kann „das Ministerium des Innern … im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen“, was zwar wegen des nicht erteilten Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen in Bezug auf den Antragsteller nicht geschehen ist; auch ist in dem Schreiben vom 22. Dezember 2014 die Maßgabe enthalten, dass die Nichterteilung der „Ausnahmegenehmigung Überschreitung Höchstalter“ „die rechtliche Wirksamkeit der Einstellungszusage erlöschen“ lasse. Die Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVPol erweist sich jedoch – mit der für die hier erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit – als rechtswidrig. Keiner näheren Betrachtung bedarf insoweit, ob die hiernach vorgesehene Altersgrenze (Vollendung des 26. Lebensjahres) für sich genommen im Einklang mit den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber normiert werden könnte. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der erforderlichen normativen Regelung der Ausnahmetatbestände,
vgl. zu diesem Erfordernis – abgeleitet aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG - BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 9 ff, 25.
Danach darf der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung die Entscheidung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten oder aber von ihr ausnahmsweise abweichen will,
s. BVerwG, a. a. O., Rn. 25.
Diesem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32,
genügt die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVPol offensichtlich nicht, da hiernach die Bestimmung von Ausnahmen von der Altersgrenze voraussetzungslos in das – im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auszuübende – Ermessen des Ministeriums des Innern gestellt ist.
S. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. März 2015 - VG 2 L 191/15 -, S. 4 des Abdrucks.
Fehlt es somit an einer rechtmäßig festgelegten Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes, so kann der Antragsteller seine Einstellung ungeachtet seines bereits vollendeten 26. Lebensjahres und der diesbezüglich nicht erteilten Ausnahmegenehmigung beanspruchen. Ob die auf der gegebenen, rechtlich daher nicht tragfähigen Grundlage angestellten, in der Antragserwiderung aufgezeigten Erwägungen des Ministeriums der Innern und des Ministeriums der Finanzen zur Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 LVPol für sich genommen rechtlich unbedenklich wären, bedarf daher keiner weiteren Betrachtung.
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass es dem Antragsteller aufgrund des zu besorgenden erheblichen Zeitverlustes nicht zugemutet werden kann, auf die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden; der Antragsgegner hat im Übrigen selbst aufgezeigt, dass die Teilnahme an der am 1. April 2015 begonnenen Ausbildung binnen einer Woche nach dem Einstellungstermin realisiert werden muss, damit eine realistische Chance für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes gewahrt werden kann.
Weitergehender Regelungen in Bezug auf das auf der Grundlage dieses Beschlusses zu begründende Dienstverhältnis bedarf es nicht; sollte der Widerspruch des Antragstellers vom 31. März 2015 – bestandskräftig – abgelehnt werden, könnte (bzw. müsste) der Antragsgegner den Antragsteller aus dem nach § 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 16 Abs. 3 LVPol für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Beamtenverhältnis auf Widerruf,
vgl. – für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 6 ff.,
gemäß 23 Abs. 4 Satz 1 (bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des Beamtenstatusgesetzes entlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zur Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es – da hier nicht nur die Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungstermin zu einem konkreten Termin,
vgl. zu dieser Fallgruppe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - OVG 4 L 17.14 -, juris Rn. 5,
sondern der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zu dem (im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leistenden) Vorbereitungsdienst dem Grunde nach in Streit steht – in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG sachgerecht, die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge in Ansatz zu bringen; eine Reduzierung des sich danach ergebenden Betrages aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens ist angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.