Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.04.2015 – VG 9 L 916/14.NC
9. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft im ersten Fachsemester an der Universität ... vom Wintersemester (WS) 2014/2015 an außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Medienwissenschaft über die für das WS 2014/2015 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze (II.) hinaus keine weiteren Studienplätze (I.) vorhanden sind.
I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12), geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 22). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2014 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahmekapazität von 48 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft und von 22 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft, die in dieser Höhe in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2014/2015 vom 30. Juni 2014 (Zulassungszahlenverordnung, GVBl. II/14, Nr. 41) festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 52 Plätze für den Bachelor- und 23 Plätze für den Masterstudiengang.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit, der der streitgegenständliche Studiengang zugeordnet ist.
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist – ebenso wie der Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft - der Lehreinheit Medienwissenschaft zugeordnet. Das vom Antragsgegner für diese Lehreinheit in Ansatz gebrachte Lehrangebot in Höhe von 156 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 168 LVS zu erhöhen.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen auszugehen und grundsätzlich die diesen gegenüber festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) zugrunde zu legen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Bei der Lehreinheit Medienwissenschaft ist zu berücksichtigen, dass das bereit gestellte Lehrangebot sowohl von der Universität ... als auch von der Fachhochschule ... erbracht wird (vgl. § 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität ... vom 7. Juli 2010 <Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2011, Seite 381> und § 1 der Fachspezifischen Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität ... vom 7. Juli 2010 <Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2011, Seite 399>). Zur Ermittlung des Lehrangebotes hat die Kammer bezogen auf die Universität … die vom Antragsgegner eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht zur Stellennutzung zugrunde gelegt, bezogen auf die Fachhochschule … - mangels Vorlage einer sämtliche Mitarbeiter ausweisenden Übersicht der Fachhochschule - die Stellenübersicht des Antragsgegners zur Lehrdeputatsermittlung. Diese Unterlagen, die der Antragsgegner auf Nachfrage ergänzend erläutert hat, lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung - bezogen auf die Fachhochschule ... : noch - zu. Hinsichtlich der Personalausstattung der Fachhochschule ... ist dabei für die Kammer maßgeblich, dass die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Personalausstattung dem im vorangegangenen Berechnungszeitraum eingereichten Stellenplan der Fachhochschule (Stand: 31. März 2013) entspricht und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Personalausstattung sich zugunsten der Kapazität verändert haben könnte.
Das Lehrdeputat des Lehrpersonals ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 - BbgHG - eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität ... das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_ Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert. Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität ... abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.). Auf den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf), mit dem die früheren Senatsbeschlüsse zur Differenzierung des Regeldeputats für akademische Mitarbeiter fortgeschrieben und teilweise verändert wurden, kommt es für die Bestimmung der Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals im Studienjahr 2014/2015 nicht an, weil der Senatsbeschluss an dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 2014, noch nicht gefasst war und die Festlegungen der einzelnen Lehrverpflichtungen dementsprechend die Neuregelungen nicht berücksichtigen konnten. An Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren ohne Schwerpunkt in der Forschung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrVV 18 LVS. Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben nach § 5 Abs. 2 LehrVV je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS, akademische Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV bis zu 24 LVS.
aa. Hieran gemessen ergeben sich für die Lehreinheit Medienwissenschaft unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
Universität ... :
(1) 2 W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: 58 – derzeit Vertretung durch Dr. … – und 2588 – … -)
(2) 1 W2-Professorenstelle mit einem Deputat von 8 LVS (Stellennummer: 2633 – .. -)
Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 47 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben. Auch soweit die Professorenstelle mit der Stellennummer 58 nicht mit einem Professor, sondern mit dem akademischen Mitarbeiter Dr. Universität ... besetzt ist, ist das Lehrdeputat nicht zu beanstanden. Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist zwar insoweit nicht auf das Lehrdeputat des nach dem Stellenplan vorgesehenen Professors, sondern auf das der tatsächlichen Lehrperson abzustellen. Auch bezogen auf Dr. Universität ..., der die noch unbesetzte Professur derzeit vertritt, ist aber von einem Lehrdeputat in Höhe von 8 LVS auszugehen. Bei ihm handelt es sich nach den vom Antragsgegner für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgelegten Unterlagen um einen akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit. Wegen seiner Beschäftigung als Vertretung einer Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgeht, dass er mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist. Für diese Gruppe sehen die die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierenden Senatsbeschlüsse eine Lehrverpflichtung von 8 LVS für die ganze Stelle vor.
(3) 1 Gastprofessur mit 2 LVS (vormals: …; jetzt: nicht besetzt)
Der Antragsgegner hat hierzu bereits in den Vorjahren nachvollziehbar erläutert, dass für die Gastprofessur Mittel des Überlastprogramms Studienplatzerweiterung in Höhe von 12.000 € zur Verfügung stünden, was bei einem Honorarsatz von 1000 €/Monat ein Lehrdeputat von 2 LVS ergebe.
(4) 2 W1-Stellen mit insgesamt 10 LVS (Stellennummern: 326 mit zwei Stellenanteilen von jeweils 0,5 und 2 LVS – … und … – sowie 2737 mit zwei Stellenanteilen von jeweils 0,5 und 4 LVS – … – sowie 2 LVS - Dr. … –)
Die vom Antragsgegner für die W1-Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von insgesamt 10 LVS ist nicht zu beanstanden. Die W1-Stellen sind nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern. Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist auch insoweit nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 2 LVS (0,5-Stellenanteile der Stelle 326 und 0,5-Stellenanteil – Dr. … – der Stelle 2737) und von 4 LVS (0,5-Stellenanteil – … - der Stelle 2737) in Ansatz gebracht. Dies ist nachvollziehbar. Bei den Stelleninhabern der Stelle 326 – … und … – sowie bei der Inhaberin des 0,5-Stellenanteils der Stelle 2737 - Dr. … - handelt es sich ausweislich der vom Antragsgegner bereits im Vorjahr eingereichten Arbeitsverträge und Festlegungen der Lehrverpflichtung um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506). Für diese Gruppe sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS für die ganze Stelle vor. Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde, begegnet keinen Bedenken (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14). Bei dem Stelleninhaber der Stelle 2737 – … - handelt es sich ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Arbeitsvertrages und der Festlegung der Lehrverpflichtung um einen befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer bezogen auf diesen Beschäftigten davon aus, dass er mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist. Für diese Gruppe sehen die genannten Senatsbeschlüsse eine Lehrverpflichtung von 8 LVS vor, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der für die beiden W1-Stellen gegenüber dem Vorjahr um 2 LVS geringere Deputatansatz begegnet danach keinen Bedenken. Er ergibt sich aus dem Umstand, dass für die jetzige Inhaberin des 0,5-Stellenanteils der Stelle 2737 Dr. … im Gegensatz zum früheren Stelleninhaber Dr. Universität ... eine Qualifizierungsmöglichkeit (Habilitation) festgelegt wurde, die zu einer niedrigeren Lehrverpflichtung führt.
(5) 1 E13/E14-Stelle für befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit insgesamt 6 LVS (Stellennummer: 293 mit einem 0,5-Stellenanteil und 2 LVS – Dr. … - und einem 0,5-Stellenanteil und 4 LVS - … -)
Das vom Antragsgegner angesetzte Lehrdeputat von 6 LVS ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, folgt aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen, dass der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiterin Dr. … eine Qualifizierungsmöglichkeit (Habilitation) eingeräumt wurde; daraus rechtfertigt sich der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für eine ganze Stelle und damit von 2 LVS für den 0,5-Stellenanteil von Dr. Universität ... . Für den Inhaber des weiteren 0,5-Stellenanteils, den befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter Schmidt begegnet das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von 4 LVS ebenfalls keinen Bedenken. Die Kammer geht insofern von der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgelegten Festlegung der Lehrverpflichtung zum Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2014 (Befristungszeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2014) aus, da es sich dabei um die bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2014 aktuelle Festlegung handelt. Daraus folgt, dass er als akademischer Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in der Forschung und Lehre beschäftigt wurde. Für diese Beschäftigungsgruppe sehen die Senatsbeschlüsse – wie ausgeführt - bei Vollbeschäftigung eine Lehrverpflichtung von 8 LVS vor, was für den 0,5-Stellenanteil zu 4 LVS führt.
(6) 1 E14-Funktionsstelle für befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit 14 LVS (Stellennummer: 2634 – … -)
Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 11 LVS ist auf 14 LVS zu erhöhen. Die Kammer geht insofern von der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgelegten Festlegung der Lehrverpflichtung zum Arbeitsvertrag vom 11. September 2014 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 24. Februar 2014 (Befristungszeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2014) aus, da es sich dabei um die bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2014 aktuelle Festlegung handelt. Daraus folgt, dass Herr ... als akademischer Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit überwiegender forschungsbasierter Lehrtätigkeit beschäftigt wurde. Dass nunmehr eine Qualifizierungsmöglichkeit nicht mehr besteht, hat der Beschäftigte ... ausweislich der eingereichten Tätigkeitsbeschreibung mit Unterschrift vom 8. April 2014 ausdrücklich bestätigt. Die Senatsbeschlüsse vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 sehen für die Gruppe der ohne Qualifizierungsmöglichkeit Beschäftigten mit überwiegender forschungsbasierter Lehrtätigkeit bei Vollbeschäftigung eine Lehrverpflichtung von 12 bis 14 LVS vor. Die Senatsbeschlüsse legen weiter fest, dass für akademische Mitarbeiter, die ohne Qualifizierungsmöglichkeit beschäftigt werden, die festgelegten Obergrenzen gelten, von denen nur in begründeten Ausnahmefällen bis zur festgelegten Untergrenze abgewichen werden kann. An einer solchen Begründung fehlt es. Die dafür in der Festlegung der Lehrverpflichtung vorgesehene Spalte enthält keine Eintragung. Nachvollziehbare Gründe für die Festlegung der von der festgelegten Obergrenze abweichenden Lehrverpflichtung in Höhe von nur 11 LVS ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Es ist daher für den Beschäftigten ... die Obergrenze des für die Beschäftigtengruppe festgelegten Lehrdeputats in Ansatz zu bringen, mithin 14 LVS.
(7) Beschäftigungsverhältnis mit der Nummer 2392 mit 8 LVS (…)
Das vom Antragsgegner berücksichtigte Lehrdeputat begegnet keinen Bedenken, weil es den Senatsfestlegungen für die Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit entspricht, die mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Festlegung der Lehrverpflichtung gehört der Beschäftigte zu dieser Gruppe.
Fachhochschule ... :
(1) 3 C2/W2-Professorenstellen mit einem Lehrdeputat von je 18 LVS und insgesamt 54 LVS (Stellennummern: 198 – … –, 199 – … – sowie aus TG 60 – … -)
Der Ansatz von jeweils 18 LVS entspricht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrVV der Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen.
(2) 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben (Schöbel) mit 24 LVS
Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist nicht zu beanstanden, da es sich gemäß § 5 Abs. 2 LehrVV um das für die Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben höchstmögliche Lehrdeputat handelt.
(3) E13-Stelle aus TG 60-Mitteln mit einem Stellenanteil von 0,5 und 2 LVS (von …)
Das in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von 2 LVS ist nicht zu beanstanden. Die Beschäftigte wurde ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen (noch mit dem Namen …) im Jahr 2003 als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt und ist nunmehr gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 BbgHG der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet. Für sie gilt nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (LehrVV ). Eine Bestimmung zum Lehrdeputat wissenschaftlicher Mitarbeiter an Fachhochschulen enthält die LehrVV nicht. Deren Lehrdeputat kann daher allein auf der Grundlage der individuellen Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen bestimmt werden. Die Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigten von Kap-herr weist Lehre im Umfang von 2 LVS aus. Angesichts der ihr weiter zugewiesenen Aufgabenbereiche und der Festlegung einer Promotionsmöglichkeit lässt die Kammer dies wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum vorerst unbeanstandet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC -, juris Rn. 27 f.).
bb. Zusätzliches Lehrpersonal und Titellehre sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner durch Vorlage der Lehrdeputatsermittlung der Lehreinheit AVL/Kunstgeschichte nachvollziehbar erläutert, dass die unter der Nummer 2860 ausgewiesene Stelle (Wehinger) – erneut - nur versehentlich im Stellenplan der Lehreinheit Medienwissenschaften verzeichnet ist und zur Lehreinheit Allgemeine und Vergleichende Kulturwissenschaft und Kunstgeschichte gehört (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum Beschluss der Kammer vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC -, aaO, Rn. 29).
Es ergibt sich danach zunächst eine Lehrverpflichtung von 144 LVS.
b. Die vom Antragsgegner als kapazitätswirksam in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung (§ 7 Abs. 3 KapV) von 4 LVS für die Funktion von Prof. … als Prodekan des Fachbereichs Design, von 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. … als Vorsitzende des Studienausschusses und von 3 LVS für Prof. … wegen der Tätigkeit als „Studiendekan EMW“ sind nicht zu berücksichtigen. Die Kammer hat bezogen auf die für Prof. … und Prof. … in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen bereits in ihrer Entscheidung zum vorherigen Berechnungszeitraum (Beschluss vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC -, aaO, Rn. 30) ausgeführt:
„b. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Deputatsminderungen ist, dass diese in formell korrekter Weise, insbesondere von der zuständigen Stelle, gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verminderung nach §§ 6 f. LehrVV vorliegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 7 CE 10.10398 -, juris Rn. 8). Dabei ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der einerseits die die Verminderung rechtfertigende besondere Belastung der wahrzunehmenden Aufgaben, andererseits aber auch die Interessenlage der Studienbewerber in den Blick zu nehmen ist. Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt dabei ihrem Stellendispositionsermessen, und zwar auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 2 NB 135/11 -, juris Rn. 23). Vorliegend ist allerdings nicht erkennbar, ob eine entsprechende Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat. Der Antragsgegner hat hierzu eine als „Stellenplan Studiengang Europäische Medienwissenschaft Stand 31.03.2013“ überschriebene und mit den Unterschriften des Dekans des Fachbereichs Design sowie des Präsidenten der Fachhochschule ... versehene Aufstellung vorgelegt, die in der Spalte „Bemerkungen“ zu Prof. Quirynen lediglich die Angabe enthält: „Lehrdeputatsermäßigung 2 LVS (Vorsitzende Studienausschuss)“ und zu Prof. Distelmeyer die Eintragung: “Lehrdeputatsermäßigung 3 LVS (Studiendekan EMW)“. Hieraus erschließt sich der Kammer weder, welchem rechtlichen Ermäßigungstatbestand diese Funktionen zugeordnet werden bzw. – jedenfalls im Hinblick auf den Studiendekan – welche Aufgaben mit ihnen verbunden sind, noch ob eine Ermessensausübung stattfand. Auch enthält § 6 LehrVV keine pauschalierte Regelung in Bezug auf die in Rede stehenden Funktionen der Vorsitzenden des Studienausschusses und des Studiendekans und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung, aufgrund derer es einer weitergehenden Ermessenausübung nicht bedurft hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO Berlin).“
Daran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eingereichten Übersicht über die gewährten Deputatsermäßigungen fest. Diese Übersicht gibt zwar nunmehr in der Spalte „Minderungsgrund“ neben der Funktion, für die die Ermäßigung gewährt wird, auch die Ermäßigungstatbestände der Lehrverpflichtungsverordnung an, nämlich jeweils § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 9 LehrVV. Es ist aber weiterhin nicht erkennbar, dass die Deputatsermäßigungen aufgrund von Ermessensentscheidungen gewährt wurden, bei denen die mit den genannten Funktionen verbundenen besonderen Belastungen und die Auswirkungen der Deputatsminderungen auf den konkreten Lehrbedarf in den Blick genommen wurden. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen bezogen auf die Deputatsermäßigung für Prof. … wegen seiner Funktion als Prodekan, weswegen auch diese Minderung der Lehrverpflichtung nicht anzuerkennen ist.
c. Zu dem danach mit 144 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV wissenschaftliche Dienstleistungen im Umfang von 24 LVS hinzugerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Satz 1 KapV wirken sich als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserhöhend aus, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Abs. 1 KapV im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Der Antragsgegner hat dazu in der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Datensammelblatt 2, Seite 2, Punkt 2.2. sowie Fußnoten 1 und 2) angegeben, dass die Fachhochschule ... ab dem Wintersemester 2014/2015 keine Lehrauftragsstunden im Sinne von § 8 Satz 1 KapV eingeplant habe und die Universität ... Lehrauftragsstunden im Umfang von 24 LVS je Semester. Umstände, die Anlass geben würden, hieran zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies führt zu einem Lehrangebot von 144+(24+24/2) 24= 168 LVS.
d. Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge, die das Lehrangebot vermindern würden, hat die Lehreinheit nicht zu erbringen.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 336 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Medienwissenschaften gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Medienwissenschaft abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für den Bachelorstudiengang mit 5,6584 und für den Masterstudiengang mit 2,9733 in Ansatz gebracht. Dies begegnet keinen Bedenken, sondern entspricht der Rechtsprechung der Kammer zum Bachelorstudiengang bzw. unterschreitet den von der Kammer für den Masterstudiengang errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit sogar. Die Kammer hat hierzu in dem Beschluss vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC – (aaO, Rn. 68 ff.) ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 16. Februar 2012 aufgeführten CNW anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KapV), die für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft auf 6,18 und für den Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft auf 3,70 festgesetzt wurden.
Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass die CNW - nunmehr - durch Verordnung festgelegt sind, folgert, diese seien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 57 m.w.N.).
Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen sind die in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteile, die mangels Beteiligung anderer Lehreinheiten den festgesetzten CNW entsprechen, sowohl bezogen auf den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft (a.) als auch hinsichtlich des Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft (b.) teilweise nicht nachvollziehbar.
a. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung eingereichte CNW-Ausfüllung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung vom 7. Juli 2010 hinsichtlich des Moduls 10 – Interdisziplinäres Ergänzungsstudium - nicht nachvollziehen. Die CNW-Ausfüllung bringt für dieses Modul sieben Lehrveranstaltungen mit je 2 SWS in Ansatz, und zwar zwei Lehrveranstaltungen, für die als Lehrveranstaltungsart „S/Ü“ - gemeint sein dürfte Seminar/Übung - und eine Gruppengröße (g) von 25 angegeben sind, sowie fünf Lehrveranstaltungen, für die als Veranstaltungsart nur die Abkürzung „Proj.“ und eine Gruppengröße (g) von 12 Teilnehmern angegeben sind, worunter wohl die Lehrveranstaltungsarten Projekt und Projektseminar gefasst werden. Diese Annahmen lassen sich nur hinsichtlich der Anzahl der Lehrveranstaltungen und der Semesterwochenstunden aus der Studienordnung ableiten; im Übrigen, hinsichtlich der in Ansatz gebrachten zwei Seminare bzw. Übungen und der fünf Projekte bzw. Projektseminare ist die CNW-Ausfüllung nicht plausibel. Der Studienordnung lässt sich nämlich nicht entnehmen, in welcher Veranstaltungsart die zu belegenden Lehrveranstaltungen erbracht werden sollen; die Modulbeschreibung verwendet insofern nur den unbestimmten Oberbegriff „Veranstaltung“. Diese Besonderheit mag auf dem Umstand beruhen, dass die Studierenden ausweislich der Modulbeschreibung die im Modul 10 zu belegenden sieben Veranstaltungen aus dem Fundus der Module 1-9 vertiefend wählen oder sinnvoll ergänzend auf das Gesamtangebot der am Studiengang beteiligten Hochschulen zurückgreifen können. Für die Bestimmung des Lehraufwandes führt dies aber nicht weiter. Schon gar nicht lässt das insoweit in Bezug genommene breite Angebot den Schluss zu, der Berechnung der Lehrnachfrage dürften beliebige Lehrveranstaltungsarten – insbesondere solche mit hohem Lehraufwand - zugrunde gelegt werden. Soweit in der CNW-Ausfüllung für das Modul 10 für fünf von sieben der Lehrveranstaltungen die Lehrveranstaltungsart Projekt bzw. Projektseminar in Ansatz gebracht wurde, dürfte hiermit im Übrigen noch nicht einmal eine wahrscheinliche Lehrnachfrage abgebildet worden sein. Zu dem wählbaren Angebot der Module 1 bis 9, die – wie im Modul 10 vorgesehen - mit 2 SWS angeboten werden, zählen nämlich keine Projekte oder Projektseminare - für die (im Übrigen wenigen) Projekte bzw. Projektseminare der Module 2, 3, 8 und 9 sind andere SWS angegeben -, sondern vornehmlich Seminare (21 Seminare mit 2 SWS) sowie sieben Vorlesungen und fünf Übungen, für die die CNW-Ausfüllung des Antragsgegners Gruppengrößen von 90 bzw. 25 Teilnehmern vorsieht. Auch in dem Studienverlaufsplan, der Teil der Studienordnung ist, sind als Lehrveranstaltungsart für das Modul 10 keine Projekte oder Projektseminare aufgeführt, sondern ausschließlich Seminare. Dies ist zumindest insoweit nachvollziehbar, als die Seminare zum einen den Hauptveranstaltungstyp der Module 1-9 bilden; zum anderen führt ihr Ansatz (nur) zu einer mittleren Lehrnachfrage. Da für das Modul 10 Lehrnachfrage besteht, die bei der Bestimmung des CNW nicht völlig außer Acht bleiben kann, bringt die Kammer daher für alle sieben Lehrveranstaltungen Seminare mit einer Gruppengröße (g) von 25 Teilnehmern und 2 LVS in Ansatz, wodurch sich der auf das Modul 10 entfallende Curricularanteil um 0,4333 auf (0,08 x 5=) 0,4 reduziert.
Unplausibel ist der für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft festgesetzte CNW auch, soweit die Lehrnachfrage im Abschlussmodul 13 insgesamt mit 0,3883 in Ansatz gebracht wurde. Ausweislich der Modulbeschreibung der Studienordnung hat das Abschlussmodul 13 die Prüfung der im Studium erworbenen Kompetenzen an einem exemplarischen Thema im Rahmen einer Bachelorarbeit zum Inhalt. Zur Unterstützung der Studierenden ist hierbei neben dem Betreuer der Arbeit ein Kolloquium vorgesehen. In der CNW-Ausfüllung ist für das Kolloquium ein Curricularanteil von 0,1333 und darüber hinaus für die Bachelorarbeit an sich ein Curricularanteil von 0,25 vorgesehen. Zwar ist die Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand einzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris Rn. 5 ff.; enger – nämlich nicht losgelöst von einer entsprechenden Lehrveranstaltung - Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013 Rn. 629 ff. m.w.N.). Dies sieht auch die Empfehlung der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 unter Punkt III. A. 5. vor; zugleich ist danach insoweit allerdings unter Punkt B für die Bachelorarbeit ein Referenzrahmen von 0,2 bis 0,3 vorgesehen. Diesen Rahmen überschreitet der Gesamtansatz des Abschlussmoduls von 0,3883 um 0,0883, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund vorgetragen oder ersichtlich wäre. Allein der Umstand, dass die Studienordnung neben der Einzelbetreuung der Bachelorarbeit die Teilnahme an einem Kolloquium vorsieht, rechtfertigt den erhöhten Ansatz jedenfalls nicht. Die Kammer geht davon aus, dass der von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlene Referenzrahmen für Abschlussarbeiten nicht nur die individuelle Betreuung, sondern die entsprechende konkrete Unterstützung bei der Abschlussarbeit seitens der Hochschule insgesamt abdeckt, so dass auch das Kolloquium erfasst wird; denn es unterstützt ausweislich der Modulbeschreibung neben dem Betreuer der Bachelorarbeit die Studierenden insbesondere bei der Themenfindung, Operationalisierung des Forschungsproblems, Literaturrecherche und Strukturierung ihrer Arbeit. Die Kammer beschränkt den für das Abschlussmodul 13 insgesamt in Ansatz zu bringenden CNW-Anteil daher auf den oberen Grenzwert (0,3) des genannten, von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlenen Referenzrahmens.
Es ergibt sich danach für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft eine Lehrnachfrage von (6,18 – 0,4333 <Modul 10> - 0,0883 <Modul 13> =) 5,6584.
b. Der für den Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft festgesetzte CNW ist bezogen auf das Modul 9 „Interdisziplinäres Ergänzungsstudium“ nicht plausibel, soweit in der CNW-Ausfüllung für das Masterstudium als Lehrveranstaltungsart nur ein Projekt bzw. Projektseminar mit 4 SWS, einem Anrechnungsfaktor (f) von 0,5 und einer Gruppengröße (g) von 5 Teilnehmern in Ansatz gebracht wurde. Die Annahme, die Lehre im Modul 9 werde ausschließlich in Form eines Projekts erbracht, ist durch die Studienordnung nicht gerechtfertigt. In der Modulbeschreibung ist in der Rubrik Lehrveranstaltungen vielmehr lediglich aufgeführt: „Seminar(e)/Projekt“. Mithin ist zumindest ein Seminar vorgesehen. Belässt man es im Rahmen der CNW-Ausfüllung bei den für ein Projekt in Ansatz gebrachten 4 LVS und dem Anrechnungsfaktor von 0,5 ist daher - mangels anderer Anhaltspunkte für die Verteilung der Nachfrage auf die beiden Lehrveranstaltungsformen - der Teilnehmerquotient von 1 auf 0,5 zu reduzieren (4 x 0,5 ./. 5 x 0,5 = 0,2) und die Lehrnachfrage für die andere Hälfte der Studierenden um ein Seminar mit 4 SWS, f = 1, g = 25 und einem Teilnehmerquotienten von 0,5 zu ergänzen (0,08), so dass sich aus dem Modul 9 eine plausible Lehrnachfrage von 0,28 anstelle von 0,4 ergibt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man es bei dem Teilnehmerquotienten für das Projekt belässt, hierfür aber nur 2 SWS in Ansatz bringt; die frei werdenden 2 SWS können dann wiederum für ein bzw. – je nach Teilnehmerquotient – zwei Seminare in Ansatz gebracht werden. Dies führt bezogen auf den Maststudiengang zu einem Curricularanteil der Lehreinheit Medienwissenschaften von (3,18 – 0,12 =) 3,06.“
1. Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen auch angesichts der geringfügigen Verschiebung gegenüber dem Vorjahr von 0,65 auf 0,67 zugunsten des Bachelorstudiengangs keine Bedenken.
4. Auf der Grundlage des errechneten Lehrangebots und der vom Antragsgegner beanstandungsfrei in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteile (CAp) der Lehreinheit ergibt sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität:
Zugeordneter
Studiengang
Anteilquote
zp
Curricularanteil
CAp
Gewichteter
Curricularanteil
CAp * zp
2 Sb
CA
Ap
EMW
Bachelor
0,67
5,6584
3,7911
70,41
47,17
EMW
Master
0,33
2,9733
0,9812
70,41
23,23
Lehrangebot Sb = 168 verdoppeltes Lehrangebot 2*Sb = 336
Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 4,7723
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 70,41
Die Basiszahl von 70,41 multipliziert mit dem Schwundfaktor von 1,10 ergibt für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang eine Kapazität von (47,17 x 1,1=51,88) aufgerundet 52 Plätzen und für den Masterstudiengang multipliziert mit dem Schwundfaktor von 1,00 eine Kapazität von (23,23 x 1,00) abgerundet 23 Plätzen.
II. Von den somit errechneten 52 Bachelorstudienplätzen steht allerdings keiner mehr zur Verfügung. Denn nach der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht über die Studienfälle studieren im WS 2014/2015 im ersten Fachsemester 61 Studierende im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft. Der Berücksichtigung dieser 61 Immatrikulationen steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner damit 13 Plätze mehr vergeben hat als die festgesetzten 48. Auch die über die festgesetzte Zulassungszahl im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze zehren die Kapazität auf. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 4 Abs. 4 HVV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen unkalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Der Zulässigkeit von Überbuchungen stehen auch die von Antragstellerseite angeführten Einwände nicht entgegen. Dass die Zulassungsstellen grundsätzlich an die normativen Höchstzahlbegrenzungen gebunden sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 – 1 BvR 344/73 –, juris Rn. 41) und aus eigener Kompetenz keine in den Zulassungszahlenverordnungen nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 CN 3/10 -, juris Rn. 15), steht der in § 4 Abs. 4 HVV geregelten Möglichkeit der Überbuchung nicht entgegen. Den Hochschulen ist lediglich verwehrt, zielgerichtet die festgesetzte Kapazität zu überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 3 Nc 122/13 -, juris Rn. 9), nicht jedoch, mittels Überbuchungen die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen - zur Wahrung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - auszugleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 –, juris Rn. 28 ff.). Ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich die Hochschule ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung der im Wege von Überbuchungen vergebenen Studienplätzen berufen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 97.09 -, juris Rn. 5 f.), kann dahinstehen. Jedenfalls sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und die Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können, ist nicht erheblich, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7).
Freie Kapazität in dem hier angesichts der Überbuchung erforderlichen Umfang von mindestens 10 Plätzen ergibt sich auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit Medienwissenschaft ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft. Für diesen Studiengang ergibt die Berechnung zwar eine Kapazität von 23 Plätzen, von denen ausweislich der eingereichten Übersicht nur 21 Plätze belegt sind. Diese Unterauslastung im Umfang von zwei Plätzen wird aber durch die Überauslastung des Bachelorstudienganges im Umfang von neun Plätzen aufgebraucht und führt daher nicht zu freier Kapazität der Lehreinheit.
Bei dieser Sachlage besteht für weitere Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.