Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.05.2015 – VG 2 K 1474/13

2. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kommunalen Versorgungsverbandes vom 25. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Amtsdirektors des Amtes R vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Waisengeld in Höhe von 20 vom Hundert des Ruhegehaltes des Verstorbenen nach dessen Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der am 2... geborene Kläger ist Student und begehrt eine höhere Waisenversorgung. Sein am 2... verstorbener Vater stand bis zu seiner mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 erfolgten Abwahl im Beamtenverhältnis auf Zeit als Amtsdirektor (A 15) im Dienst des beklagten Amtes; zuletzt war er am 1. Oktober 2008 für die Dauer von acht Jahren wiedergewählt worden. Der Vater des Klägers erhielt aufgrund seiner Abwahl zuletzt gemäß § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes a. F., § 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg Versorgung nach einem Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert, welcher über dem ermittelten Ruhegehaltssatz nach § 66 Abs. 2 BeamtVG a. F. (52,22 vom Hundert) lag.

Der K... setzte mit Bescheid vom 25. September 2012 die Waisenversorgung des Klägers auf 12 vom Hundert des errechneten Ruhegehaltssatzes von 56,05 vom Hundert (52,22 zzgl. 3,83 vom Hundert gemäß § 31 der Satzung des K... - Versorgungskasse -) fest. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2012 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe Waisengeld für Vollwaisen (20 vom Hundert) auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert zu. Mit Widerspruchsbescheid des Amtsdirektors des Beklagten vom 20. März 2013 gab der Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des auf Waisengeld nach einem Satz von 20 vom Hundert gerichteten Begehrens statt, wies jedoch die Berechnung auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Abwahl eines Wahlbeamten führe nicht zu dessen Eintritt in den Ruhestand und zu einer Versorgung nach § 4 BeamtVG a. F., sondern zu einem Anspruch auf Versorgung gemäß § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. für die ersten fünf Jahre nach der Abwahl. Der Fünfjahreszeitraum ende jedoch gegebenenfalls vorher durch den Ablauf der Amtszeit, den Eintritt in den Ruhestand, die Entlassung oder - wie vorliegend - mit dem Tod des Wahlbeamten. Für die Berechnung des Waisengeldes sei der nach § 66 Abs. 2 BeamtVG a. F. ermittelte Ruhegehaltssatz von 52,22 vom Hundert, der vorliegend über dem allgemeinen Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. liege, maßgeblich.

Mit seiner am 19. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. betrage das Waisengeld 20 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Ausdrücklich bestimme § 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F., dass u. a. die Sonderregelung des § 14 Abs. 6 BeamtVG a. F. für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte nicht anzuwenden sei. Hingegen seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass nicht auch die Hinterbliebenen von der für die Abwahl von Wahlbeamten getroffenen Sonderregelung des § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. profitieren sollten. Insbesondere sei der Tod des Wahlbeamten nicht mit seinem Eintritt in den Ruhestand gleichzusetzen, da dieser nur zu Lebzeiten und gerade nicht mit dem Ableben erfolgen könne.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kommunalen Versorgungsverbandes vom 25. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Amtsdirektors des Amtes R... vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Waisengeld nach dem Satz eines Vollwaisen nach Maßgabe eines Ruhegehaltssatzes des Verstorbenen in Höhe von 71,75 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und macht zur Begründung ergänzend geltend, die Hinterbliebenen des abgewählten, während des Zeitraums der Gewährung von Versorgung nach § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. verstorbenen Wahlbeamten würden Versorgung wie die Hinterbliebenen eines im einstweiligen Ruhestand verstorbenen Beamten erhalten. Als Bemessungsgrundlage für das Witwen- und Waisengeld sei daher das nach § 14 Abs. 1 oder § 66 Abs. 2 BeamtVG a. F. zu berechnende Ruhegehalt zugrunde zu legen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann Waisengeld in Höhe von 20 vom Hundert des Ruhegehaltes seines verstorbenen Vaters nach dessen Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 beanspruchen. Im Umfang der Ablehnung dieses Anspruchs ist der angefochtene Bescheid vom 25. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Anspruchsgrundlage für das Waisengeld des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geänderten Fassung (im Folgenden BeamtVG a. F.), welches vorliegend gemäß § 1 des Zweiten Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 364) für die Versorgung im Land Brandenburg Anwendung findet. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. beträgt das Waisengeld für die Vollwaise bzw. die Halbwaise, wenn wie hier im Falle des Klägers die Mutter nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält (§ 24 Abs. 2 BeamtVG a. F.), zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Der verstorbene Vater des Klägers hat bis zu seinem Tode nach § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. Versorgung mit der Maßgabe erhalten, dass „das Ruhegehalt" 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe bei der Abwahl (A 15) betrug; auf den vom Beklagten angeführten Umstand, dass der Verstorbene das Ruhegehalt nach seinem Tod nicht weiter bezieht und der Fünfjahreszeitraum insofern endet, kommt es nicht an. Dieses Ruhegehalt ist für die Berechnung des Waisengeldes des Klägers maßgeblich.

Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. („zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes") bemisst sich das Waisengeld auch im Falle eines innerhalb der Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 8 BeamtVG a. F. verstorbenen abgewählten Wahlbeamten auf Zeit nach dem „Ruhegehalt", das dieser bis zu seinem Tod als Versorgung erhalten hat. Insbesondere setzt § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Verstorbene, der bis zu seinem Tod Ruhegehalt erhalten hat, sich im Ruhestand (vgl. § 4 Abs. 2 BeamtVG a. F.) befunden haben muss. Auch der Wahlbeamte auf Zeit erhält nämlich nach seiner Abwahl gemäß § 68 Abs. 8 BeamtVG a. F. als (Übergangs-)Versorgung „Ruhegehalt", und da diese Versorgung in § 2 Abs. 1 BeamtVG a. F. nicht gesondert ausgewiesen ist - insbesondere stellt sie kein „Übergangsgeld" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG a. F. (s. zu jenem §§ 47, 47 a BeamtVG a. F.) dar -, handelt es sich dabei im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. um Versorgungsbezüge in Form von Ruhegehalt.

Für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F., wonach § 14 Abs. 6 und 14a keine Anwendung finden, besteht kein Raum, da der eindeutig nur auf die dort genannten Bestimmungen bezogene Wortlaut es nicht zulässt, die Anwendung der Regelung auch auf die dort gerade nicht genannte Bestimmung des § 68 Abs. 8 BeamtVG a. F. zu erstrecken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Wahlbeamter auf Zeit ursprünglich einmal nach seiner Abwahl „Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter" erhielt (so zuletzt § 66 Abs. 6 BeamtVG 1997) und daher ursprünglich auch unter die § 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. entsprechende Ausnahmebestimmung fiel. Der Bundesgesetzgeber hatte sich jedoch gerade dazu entschlossen, die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit in § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. eigenständig zu regeln und damit von der - zugleich hinsichtlich der Bezugsdauer des erhöhten Ruhegehalts verschlechterten - Versorgung von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten zu entkoppeln (s. dazu den Gesetzentwurf BT-Drucksache 13/9527, S. 38 und S. 42). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es etwa nur aufgrund eines Redaktionsversehens versäumt hätte, § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. (bzw. seinerzeit: § 66 Abs. 6 BeamtVG 1999) in die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit aufzunehmen, bestehen nicht. Gegen ein bloßes Redaktionsversehen spricht auch, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG im gleichen Zuge - als „redaktionelle Folgeänderung zum BeamtVGÄndG 1993" (s. Gesetzentwurf BT-Drucksache 13/9527, S. 11, S. 39) - geändert wurde, vom Gesetzgeber also in den Blick genommen worden war. Ein Wille des Gesetzgebers, die Hinterbliebenenversorgung der Kinder von innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach ihrer Abwahl verstorbenen Wahlbeamten auf Zeit - ungeachtet der im Übrigen vorgenommenen Entkopplung - weiterhin an die Versorgung der Waisen von im einstweiligen Ruhestand verstorbenen Beamten anzugleichen, ist im Übrigen auch in dem einschlägigen Gesetzgebungsverfahren erkennbar nicht zum Ausdruck gekommen. Raum für eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung von § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG a. F. besteht danach nicht.

Vgl. demgegenüber - jedoch ohne nähere Begründung - Stadler, in: GKÖD, Lfg 11/05, O § 66 Rn. 10, sowie Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Ergänzungsband I, 67. AL März 2004, Erl. 6 zu § 66 unter Nr. 10.

Ob der Gesetzgeber damit die sachgerechteste der denkbaren Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung für Waisen von innerhalb der Bezugsdauer des Ruhegehalts nach § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. verstorbenen Wahlbeamten auf Zeit getroffen hat, ist zwar zweifelhaft, da die Waisen danach eine höhere Hinterbliebenenversorgung als im Falle eines Todes von nicht abgewählten, im aktiven Dienst stehenden Wahlbeamten auf Zeit erhalten. Jedoch lassen solche Zweifel für sich genommen keine Korrektur der ihrem Wortlaut nach eindeutigen gesetzlichen Regelungen zu; der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums insbesondere nicht gehalten, zur Hinterbliebenenversorgung die (sach-)gerechteste der denkbaren Regelungen zu treffen. Im Ergebnis werden somit nicht nur die abgewählten Wahlbeamten auf Zeit gegenüber Beamten im einstweiligen Ruhestand privilegiert, sondern - insoweit durchaus stimmig - auch ihre Hinterbliebenen im Vergleich zu den Hinterbliebenen der im einstweiligen Ruhestand verstorbenen Beamten.

Die tenorierte Bezugsdauer für das nach auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert zu bemessende Waisengeld ergibt sich aus der - von den Beteiligten auch übereinstimmend so zugrunde gelegten - Restdauer des nach § 66 Abs. 8 BeamtVG a. F. maßgeblichen Fünfjahreszeitraums.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.009,52 Euro festgesetzt.