Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.05.2015 – VG 2 K 2060/13

2. Kammer

Tenor§

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 20. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2013 verpflichtet, die Laufbahnbefähigung des Klägers für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes.

Der 1... geborene Kläger, der von 1985 bis 1996 als Soldat auf Zeit (zuletzt Hauptmann, BesGr A 11) bei der Beklagten Dienst tat, absolvierte ab 1989 ein Studium der Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität der Bundeswehr M und schloss dieses mit der Diplomprüfung 1993 ab. Nach Durchführung eines Promotionsstudiums der Geschichte in B promovierte er 1998 bei der Universität der Bundeswehr M zum Doktor der Staats- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.). Von März 1997 bis Juli 2009 war er - neben Zeiten der Arbeitssuche, der freiberuflichen Tätigkeit und der Arbeit im Angestelltenverhältnis in der privaten Wirtschaft - regelmäßig als Offizier der Reserve im Rahmen von jeweils mehrwöchigen Wehrübungen beim (damaligen) Militärgeschichtlichen Forschungsamt der Bundeswehr (MGFA) in P als Historikerstabsoffizier (HistStOffz, BesGr A 13/14) tätig. Die Summe seiner Zeiten bei diesen Wehrübungen betrug 26,75 Monate. Außerdem arbeitete er von Dezember 2000 an auch im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses für das MGFA. Zum 1. August 2009 trat er dort in ein (befristetes) Angestelltenverhältnis auf dem Dienstposten „Historiker H / Wissenschaftlicher Assistent" (TE/ZE 2...- Objekt-ID: 1...). Unter dem 26. Februar 2010 stellte er einen Antrag auf Entfristung seines Angestelltenverhältnisses und Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

In einem ebenfalls unter dem 26. Februar 2010 gefertigten Vermerk des Amtschefs des MGFA führte dieser aus, dass der Kläger ein durch eine Fülle exzellenter Veröffentlichungen ausgewiesener Historiker sei und vom MGFA auch gezielt als Historiker eingestellt worden sei. Nachweislich seiner Diplomurkunde habe er im Hauptfach Geschichte studiert. Die Fakultäten der Universität der Bundeswehr M seien so organisiert, dass es dort zwar drei Lehrstühle für Geschichte gebe, aber nur der Abschluss als Diplom-Staats- und Sozialwissenschaftler erworben werden könne. Sowohl seine Diplom- als auch seine Promotionsarbeit habe der Kläger zu ausschließlich historischen Themen der Frühen Neuzeit gefertigt. In beiden Fällen sei er von einem Fachhistoriker betreut und erstbegutachtet worden. Zweitgutachter der Dissertation sei ebenfalls ein Historiker gewesen, nämlich der Inhaber des einzigen deutschen Lehrstuhls für Militärgeschichte. Beide Abschlüsse seien im Rahmen des Hauptfaches Neuere und Neueste Geschichte erworben worden. Für Offiziere, die als Historiker arbeiten und Geschichte studieren wollen würden, bestehe an der Universität der Bundeswehr M nur im Studiengang Staats- und Sozialwissenschaften die Möglichkeit, einen akademischen Abschluss zu erwerben. Das Studium der Staats- und Sozialwissenschaften in M sei nahezu in allen Inhalten identisch mit dem Studium der Geschichtswissenschaft an der H-Universität H. Letzterer sei allerdings erst 1990 eingerichtet worden. Bis dahin sei es als Offizier der Bundeswehr nur im Rahmen des vom Kläger absolvierten Studiums möglich gewesen, Geschichte zu studieren, weswegen auch der Kläger 1989 diesen Weg habe einschlagen müssen. Dass die Absolventen des Studiengangs Staats- und Sozialwissenschaften, die das Hauptfach Geschichte gewählt hätten, vollwertige Historiker seien, sei innerhalb der Bundeswehr und der militärischen Personalführung unstrittig. Deswegen arbeiteten verschiedene entsprechende Absolventen der Universität der Bundeswehr M am MGFA als Historikerstabsoffiziere.

Der Verbeamtungsantrag war danach Gegenstand längerer Abstimmungen zwischen dem MGFA und der Wehrbereichsverwaltung Ost. Zum 18. Juni 2012 wurde die Dienstpostenspezifikation so geändert, dass für die Besetzung des Dienstpostens nicht mehr allein ein Studium der Geschichtswissenschaft, sondern auch das Studium der Staats- und Sozialwissenschaft als Bildungsvoraussetzung zulässig wurde. Im August 2012 wurde der Kläger von der Wehrbereichsverwaltung darauf verwiesen, dass er zunächst den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erbringen müsse, und zwar seit der Änderung des Dienstpostens zum 18. Juni 2012, um in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes berufen werden zu können. Eine Verbeamtung sei danach erst ab dem 18. Dezember 2014 möglich. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Interesse an der Verbeamtung im höheren Dienst mithilfe seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten weiter. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2012 teilte er sein nach wie vor in erster Line bestehendes Interesse an der Aufnahme in die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes mit.

In der Folge erkannte die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Bescheid vom 20. Februar 2013 die Laufbahnbefähigung des Klägers für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes an und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn seit dem 1. Januar 2012 erfüllt seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, die fachliche Zuordnung zu den Laufbahnen im höheren Dienst folge (nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Februar 2009) der Zuordnung der Studiengänge zu den so genannten Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Anlage 2 zum Rundschreiben, die diesem zur Arbeitserleichterung beigefügt sei, ordne den Abschluss des Klägers der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu. Diese „Arbeitserleichterung“ habe auch Bindungswirkung. Die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis beim MGFA seit Juli 2009 könne bei großzügiger Auslegung als hauptberufliche Tätigkeit ausgelegt werden, da der Kläger mindestens 50 % Tätigkeiten ausgeübt habe, die nicht reine Historiker-Tätigkeiten seien (organisatorische Arbeiten). Seinen Widerspruch vom 20. März 2013, der sich ausdrücklich nicht gegen die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, sondern allein gegen die Nichtanerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst richtete, begründete der Kläger damit, dass die Anlage 2 zum Rundschreiben des BMI keine unbedingte Bindungswirkung zukomme. Er habe sein Studium mit einem geschichtswissenschaftlichen Schwerpunkt durchgeführt und auch mit einer rein geschichtswissenschaftlichen Arbeit promoviert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 21 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Voraussetzungen allgemeiner fasse als das Rundschreiben, sei es unverständlich, nicht die Zulassung zur Laufbahn des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes in Erwägung zu ziehen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BLV lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 3. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass § 21 BLV für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraussetze. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 richte sich die fachliche Zuordnung zu den neuen Laufbahnen nach der Zuordnung der Studiengänge zu den so genannten Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes. Bei dieser Zuordnung handele es sich keinesfalls um eine unverbindliche Tabelle, sondern um einen Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern.

Der Kläger hat am 7. Juni 2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Anspruchsgrundlage seien § 16 Abs. 2 BBG, §§ 8, 7 Nr. 2 Buchst. a und b i. V. m. § 21 LBV. Eine Laufbahn umfasse nach § 16 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzten. Inhaltlich fordere § 17 Abs. 6 BBG, dass die Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein müssten, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Für alle Studien und Abschlüsse nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und b BBG (Abschlüsse für den höheren Dienst) gelte, dass sie geeignet sein müssten, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln. Er könne danach die Anerkennung seiner Befähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes beanspruchen. Er erfülle die Bildungsvoraussetzungen nach § 21 BLV. Er habe ein Hochschulstudium der Staats- und Sozialwissenschaften mit dem Hauptfach Neuere und Neueste Geschichte erfolgreich abgeschlossen. Weiter habe er in der Folge eines historischen Promotionsstudiums den Grad des Dr. rer. pol. durch die Dissertation "Vom 'Partheygänger‘ zum Partisanen. Die Konzeption des kleinen Krieges in Preußen 1740 bis 1813" erworben, wobei es sich um eine ausschließlich historische Arbeit handele. Nach § 21 Abs. 1 BLV setze die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von mindesten zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet sei, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Die Befähigung für den höheren Dienst sei damit unstreitig gegeben. Daneben enthalte die Bundeslaufbahnverordnung keine normative Vorgabe zur jeweiligen fachlichen Zuordnung zu den in § 6 Abs. 2 BLV genannten Laufbahngruppen. Die Zuordnung nach den Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes, wie sie von der Verwaltungsvorschrift zur BLV vorgegeben werde, diene lediglich der Arbeitserleichterung, sei aber mitnichten intern bindend im Sinne einer Verwaltungsvorschrift. Dass die Zuordnung der Studiengänge Sozialwissenschaft und Staatswissenschaft dabei zum nichttechnischen Verwaltungsdienst erfolge, binde die Beklagte nicht strikt. Dies ergebe sich aus der übergeordneten, höherrangigen Normierung in §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 6 BBG. Danach komme es auf die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen an. Die Anlage 2 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sei deshalb lediglich als eine die Orientierung erleichternde Arbeitshilfe konzipiert. Maßgeblich sei sachliche Schwerpunkt der Ausbildung. Auch die erforderliche hauptberufliche Tätigkeit habe er, der Kläger, ausgeübt. Diese Tätigkeit bei der Beklagten sei geeignet (gewesen), die Befähigung in der angestrebten Laufbahn zu vermitteln. Davon zeugten etwa seine zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Es komme insoweit nicht auf eine Tätigkeit in der angestrebten Laufbahngruppe an, es werde vielmehr allein auf die Laufbahn als solche abgestellt. Auch freiberufliche Tätigkeit, wie sie der Kläger vor seiner Anstellung bei der Beklagten ausübte, sei geeignet. Auch die nach § 7 Nr. 2 b BLV erforderliche Lebens- und Berufserfahrung weise er auf.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2013 zu verpflichten, seine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes anzuerkennen,

und

die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und vertieft die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Weder habe der Kläger ein geschichtswissenschaftliches Studium abgeschlossen noch sei ihm ein Doktorgrad der Geschichte verliehen worden. Der Doktor rerum politicarum sei ein Doktorgrad der Staats- und Wirtschaftswissenschaften, nicht ein solcher der Geschichte (Doktor der Philosophie, Dr. philosophiae, Dr. phil.). Nicht jeder Masteroder Diplom-Abschluss schaffe die Laufbahnbefähigung für jede Laufbahn. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung sei verbindlich. Der vom Kläger im Studium gesetzte Schwerpunkt in Geschichte könne nicht zu einer von der Festlegung in der Verwaltungsvorschrift abweichenden Einordnung führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Hefter in einem Hängeordner [Personalakten], 1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 20. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2013 ist, soweit darin die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst abgelehnt wird, rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1) Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) i. V. m. § 26 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Danach erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an, wenn der Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt.

Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 2 Buchst. a BLV erlangt ein Bewerber die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung, wenn er die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben hat. Das setzt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BLV bei einer Laufbahn des höheren Dienstes - als Bildungsvoraussetzung, vgl. § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG - ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium und - als sonstige Voraussetzung, vgl. § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG - eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Dies konkretisiert § 17 Abs. 6 BBG, nach dem Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Was die - hinsichtlich der Bildungsvoraussetzung - erforderliche Einteilung der jeweiligen Vorbildung zu den neun in § 6 Abs. 2 LBV innerhalb der Laufbahngruppen möglichen Laufbahnen betrifft, so bestimmt § 17 Abs. 1 BBG, dass für die Zulassung zu den Laufbahnen die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet werden.

2) Der Kläger erfüllt die Laufbahnvoraussetzungen - entgegen der Auffassung der Beklagten - (auch) hinsichtlich des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BLV.

a) Dies gilt zunächst - was von der Beklagten unbestritten geblieben ist - für die als sonstige Voraussetzung geforderte hauptberufliche Tätigkeit. Der Kläger hat aufgrund seiner Anstellung zum 1. August 2009 beim vormaligen Militärgeschichtlichen Forschungsamt der Bundeswehr (MGFA), welches seit dem 1. Januar 2013 Teil des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) ist, nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen und hinsichtlich Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechend (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BLV i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV) mehr als zwei Jahre und sechs Monate im Sinne des § 2 Abs. 5 BLV hauptberuflich, nämlich entgeltlich, schwerpunktmäßig, mit einem überwiegenden Teil der Arbeitskraft sowie seiner Ausbildung entsprechend, als Historiker („Historiker H/Wissenschaftlicher Assistent“) gearbeitet.

b) Auch die Bildungsvoraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst ist - anders als die Beklagte meint - erfüllt. Insoweit ist das vom Kläger absolvierte und mit der Diplomprüfung abgeschlossene Studium der Staats- und Sozialwissenschaften mit dem Hauptfach (Neuere und Neueste) Geschichte - gemeinsam mit dem von ihm im Anschluss an ein geschichtliches Promotionsstudium erworbene akademische Grad eines Doktors der Staats- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) - geeignet, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zu vermitteln.

Das vom Kläger an der Universität der Bundeswehr in M erworbene Diplom der Staats- und Sozialwissenschaften ist zunächst - unstreitig - ein dem Master gleichwertiger Abschluss im Sinne der §§ 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b BBG, 21 Abs. 1 Satz 1 BLV.

Darüber hinaus vermittelt der Abschluss dann, wenn er wie hier an der Universität der Bundeswehr M durch Wahl des Hauptfaches Geschichte nachweislich mit einem geschichtswissenschaftlichen Schwerpunkt erworben wurde, auch die Befähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes. Der Kläger hat, wie von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich anerkannt worden ist, sein Studium der Staats- und Sozialwissenschaften jedenfalls ab dem Vordiplom, also im Hauptstudium, mit einem geschichtswissenschaftlichen Schwerpunkt, nämlich mit dem Hauptfach Neuere und Neueste Geschichte, betrieben und die Diplomprüfungen mit einer historiographischen Diplomarbeit absolviert. Weiter belegt hat er die Bildungsvoraussetzung seiner Befähigung für die Laufbahn des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes mit dem Verweis auf seine - unbestritten - allein geschichtswissenschaftliche Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass dieser Doktorgrad vor dem Hintergrund des Studienabschlusses des Klägers und der Fakultätseinteilung der Universität als Doktor der Staats- und Sozialwissenschaften verliehen wurde. Der Studiengang und -abschluss des Klägers - Diplomstudium der Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität der Bundeswehr M mit dem Hauptfach Geschichte - ist vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Laufbahnzuordnung einem Studium der Geschichtswissenschaft gleich zu stellen, das ohne Weiteres geeignet ist, die Bildungsvoraussetzung für die Befähigung für den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zu erfüllen.

Der Umstand, dass es sich bei den Staatswissenschaften um die traditionelle Bezeichnung eines interdisziplinären Studienkonzepts mehrerer sowohl sozial-, rechts-, wirtschafts- als auch geisteswissenschaftlicher Wissenschaftsdisziplinen handelt (Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft und Geschichtswissenschaft), steht dem nicht entgegen. Denn im Rahmen eines interdisziplinär angelegten Studiums kommt es für die Frage, welche Befähigungen ein Absolvent durch das Studium erlangt und durch die Abschlussprüfung belegt hat, auf die Konzeption des Studienganges an der jeweiligen Hochschule sowie auf die konkrete studienmäßige Schwerpunktsetzung des Einzelnen (Hauptfach) an. Die Ausgestaltung des Studiengangs durch die Universität weist hier nach den in sich schlüssigen, von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Amtschefs des MGFA im Vermerk vom 26. Februar 2010 die Besonderheit auf, dass ein Studium der Geschichtswissenschaft mit dem Abschluss einer philosophischen Fakultät an der Universität der Bundeswehr M bereits 1989 - wie auch heute - nicht möglich war. Eine philosophische (oder etwa rein geschichtswissenschaftliche) Fakultät existierte dort weder damals noch heute. Im Jahre 1989 bestand im Übrigen auch an der Universität der Bundeswehr Hamburg noch keine derartige Studienmöglichkeit. Ein Geschichtsstudium konnte damalig allein als Bestandteil des interdisziplinären Studienganges der Staats- und Sozialwissenschaften betrieben werden. Eben dies hat der Kläger durch seine Schwerpunktsetzung, nämlich die Wahl des Hauptfaches Geschichte, getan. Das Studium der Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität der Bundeswehr München mit dem Hauptfach Geschichte vermittelte dem Kläger dann, wie sich in aller Deutlichkeit aus der Stellungnahme des Amtschefs des MGFA ergibt, die Fertigkeiten eines Fachhistorikers, wie sie für die Tätigkeit als Historiker im MGFA/ZMSBw gefordert werden.

Auch die von der Beklagten bei der Ablehnung des klägerischen Antrages vorrangig angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (AV-BLV) vom 14. Juli 2009 vermag diese Zuordnung des Studiums und des Studienabschlusses des Klägers zur Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zwar folgt die fachliche Zuordnung zu den Laufbahnen im höheren Dienst nach dieser Verwaltungsvorschrift, dort Anmerkungen zu §§ 7 und 8 BLV, Ziffer 2 Satz 1, grundsätzlich der Zuordnung der Studiengänge zu den so genannten Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes. Nach Satz 3 derselben Vorschrift ist der AV-BLV zur Arbeitserleichterung als Anlage 2 eine Excel-Tabelle beigefügt, aus der die jeweilige Zuordnung zu entnehmen ist. Nach der bezeichneten Anlage 2 ist sowohl der Studiengang Staatswissenschaft als auch derjenige der Sozialwissenschaft dem nichttechnischen Verwaltungsdienst (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 BLV) zugeordnet. Rechtlich maßgebend für die fachliche Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn ist jedoch materiell nicht die der Arbeitserleichterung dienende tabellarische Zuordnung nach letztlich statistischen Maßgaben, sondern die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 6 BBG, dass Vor- und Ausbildung sowie Prüfung geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Diese gesetzliche Maßgabe kann nicht durch die der Verwaltungslenkung und -vereinfachung dienende Verwaltungsvorschrift und ihren Verweis auf hochschulstatistische Einteilungen außer Kraft gesetzt werden. Dies wird besonders deutlich dann, wenn durch die hochschulstatistische Einteilung (mit ihrem Erfordernis der eindeutigen Zuordnung eines Studiengangs) ersichtlich nicht die möglichen verschiedenen laufbahnmäßigen Befähigungen, die ein interdisziplinär angelegter Studiengang je nach Ausrichtung durch die Universität und Schwerpunktsetzung durch den Studierenden zu vermitteln vermag, abgebildet werden und wenn eben dies vom Bewerber geltend gemacht wird. In einem solchen, hier gegebenen Fall müssen vielmehr der konkrete Studiengang und sein Abschluss inhaltlich darauf geprüft werden, welche Laufbahnbefähigung - durch deutliche inhaltliche Nähe zu den Anforderungen der Laufbahn - vermitteln wird,

vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 1 A 795/09 -, juris Rn. 39 f.; zur materiellen Betrachtungsweise auch ebenda Rn. 43 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 A 1022/11 -, juris Rn. 14.

Auch § 17 Abs. 1 BBG, der die Zuordnung „der Bildungsgänge und ihre[r] Abschlüsse [zu] den Laufbahnen“ vorsieht, legt damit nicht fest, dass in einem solchen Fall des - je nach Hauptfachwahl - verschiedene Befähigungen vermittelnden Studiengangs zwingend eine Zuordnung zu einer Laufbahn erfolgen müsste, für die der Betroffene womöglich aufgrund seiner individuellen Schwerpunktsetzung gerade nicht die Befähigung erlangt hätte. Vielmehr soll auch danach die Zuordnung „unter Berücksichtigung der mit den Laufbahn verbundenen Anforderungen“ erfolgen.

Die Voraussetzungen der Laufbahnbefähigung sind im Übrigen umfassend im Bundesbeamtengesetz und der Bundeslaufbahnverordnung geregelt. Ein verwaltungsseitiges Absehen von den dort aufgestellten, materiell (und nicht formal) geprägten Voraussetzungen ist nicht vorgesehen und rechtlich nicht zulässig (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG). Dies gilt umso mehr, als sich die Zuordnung eines Studiengangs und seines Abschlusses zu einer Laufbahn als eine hoheitliche Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz darstellt, die sich an den Maßgaben der verfassungsrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messen lassen hat und sich so mindestens durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen lassen muss. Die bloße Arbeitserleichterung in der Verwaltungshandhabung dürfte insoweit nicht genügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger im Hinblick auf die aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 23. Juli 2013.