Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.05.2015 – VG 2 L 312/15

2. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage (A 9 Z) zur Wahrung der eigenen Bewerbungschancen vorläufig zu unterbinden, über den im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.

Daran fehlt es hier.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes besteht hingegen grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei verfügt er für die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und schließlich keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern;

vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2011 - 2 L 48/11 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen bzw. Zeugnisse abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

Gemessen hieran ist die von dem Antragsteller angegriffene, zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Nach der gegebenen Beurteilungslage gebührt dem Beigeladenen nämlich eindeutig der Vorrang gegenüber dem Antragsteller: Jener ist in der aktuellen Anlassbeurteilung mit einem Gesamturteil bzw. einer Gesamtnote von 7 Punkten, dieser hingegen mit 5 Punkten beurteilt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Beurteilungslage treffe nicht zu und seine „Gesamtfähigkeiten“ seien „gegenüber dem Mitbewerber besser" (Schreiben vom 10. Februar 2015 an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts), setzt er lediglich seine eigene, für sich genommen aber nicht maßgebliche Selbsteinschätzung an die Stelle der Einschätzung des zuständigen Beuteilers bzw. der zuständigen Beurteiler. Auch seine mit dem Schriftsatz vom 18. März 2015 vorgebrachte Kritik an den Bewertungen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen erschöpft sich weithin (so zu den Merkmalen Arbeitsqualität, Termin- und Formgerechtigkeit, Fachkenntnisse, Eigenständigkeit des Handelns) in der bloßen Behauptung, seine Leistungen seien besser als geschehen zu bewerten, was auf eine Kritik an den zu den jeweiligen Merkmalen von dem Beurteiler zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstäben hinausläuft. Dieses Vorbringen kann dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen: Zum einen ist es Sache des Antragsgegners, die Beurteilungsmaßstäbe - in dem dafür nach den einschlägigen Richtlinien bestehenden Rahmen - festzulegen und Sache des Beurteilers, auf dieser Grundlage die (Einzel-) Bewertungen in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu treffen; allein mit dem Vorbringen, sich selbst als „besser" einzuschätzen, kann daher eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Bewertungen nicht aufgezeigt werden. Zum anderen spricht alles dafür, dass auch der Beigeladene auf der Grundlage dieser (strengen) Beurteilungsmaßstäbe - mit aber eben deutlich besseren Ergebnissen - beurteilt worden ist. Selbst wenn man unterstellen würde, der Antragsgegner sei gehalten, neue Beurteilungen auf der Grundlage geänderter - milderer - Beurteilungsmaßstäbe erstellen zu lassen, erschiene es danach als ausgeschlossen, dass der Antragsteller hinsichtlich der genannten Einzelmerkmale oder gar des Gesamturteils der Beurteilung (mindestens) einen Gleichstand mit dem Beigeladenen erreichen bzw. beanspruchen könnte.

Auch die etwas näher begründete Kritik des Antragstellers an der Beurteilung zu den Merkmalen Arbeitsmenge, Sozialverhalten und Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern läuft im Kern auf das Vorbringen einer - aus den genannten Gründen nicht durchgreifenden - (besseren) Selbsteinschätzung zu diesen Merkmalen hinaus. Selbst wenn aber zu diesen Merkmalen (sämtlich oder teils) höhere als die vergebenen Punktwerte (von 6 bzw. 4 Punkten) vergeben würden - etwa hinsichtlich der Arbeitsmenge mit mehr als 6 Punkten („Zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen"), da der Antragsteller keine Rückstände habe aufkommen lassen und nicht mit Dienstaufsichtsbeschwerden belastet worden sei - könnte dies den - mit 2 Punkten sehr deutlichen - Abstand zu der Gesamtnote bzw. dem Gesamturteil des Beigeladenen nicht egalisieren. Im Übrigen greift der Antragsteller auch insoweit ersichtlich den von dem Beurteiler bzw. den Beurteilern - einheitlich - zugrunde gelegten Maßstab an, wenn er meint, ein Gerichtsvollzieher müsse allein (schon) deshalb, weil er keine Rückstände aufkommen lasse und keinen Anlass zu Dienstaufsichtsbeschwerden geben würde, mit mehr als 6 (von maximal möglichen 10) Punkten bewertet werden. Aus den schon ausgeführten Gründen kann danach ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage von neuen, nach einheitlich milderen Beurteilungsmaßstäben zu fertigenden Anlassbeurteilungen anstelle des Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).