Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.06.2015 – 8 M 15/13

8. Kammer

Tenor§

Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Gründe§

Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt den Erlass einer Vollstreckungsverfügung nach § 169 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 in dem Verfahren VG 8 K 955/10 in Höhe von 582,55 €.

Über den Vollstreckungsantrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Vollstreckungsgläubigerin durch den Einzelrichter des Verfahrens VG 8 K 955/10 zu entscheiden. Vorsitzender des Gerichts des ersten Rechtszuges im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Falle der Einzelrichterübertragung des Erkenntnisverfahrens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter und nicht der Vorsitzende der Kammer. Der Begriff „Vorsitzender" ist insofern funktional zu verstehen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 VO 93/09 -, DVBl. 2010, 1110 ff.; VG Darmstadt, Beschluss vom 18. November 1999 - 2 M 1436/99 (2) -, NVwZ-RR 2000, 734 f.; VG Weimar, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 1 V 512/08 We -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. August 2005 - AN 11 V 05.02459 -, juris Rdnr. 10; Heckmann, in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 169 Rdnr. 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 14. Auflage 2014, § 169 Rdnr. 3; a.A.: Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 20. Auflage 2014, § 169 Rdnr. 2).

Der Vollstreckungsantrag ist bereits unzulässig. Zwar dürfte in dem Vollstreckungsantrag zugleich auch die gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) erforderliche behördliche Vollstreckungsanordnung zu sehen sein (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 F 5/04 -, S. 3 unten des Entscheidungsabdrucks; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 M 30/05 -, juris Rdnr. 9). Diese Vollstreckungsanordnung ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Mit der Vollstreckungsanordnung hat die anspruchsberechtigte Behörde nicht nur zu entscheiden, ob aus dem Titel - hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2012 - überhaupt vollstreckt werden soll, sondern zugleich auch Art und Umfang der Vollstreckung zu bestimmen. Anders als bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO, bei der der Vollstreckungsgläubiger nach dem Vollstreckungsantrag die Regie der Durchführung der Vollstreckung ganz dem Vollstreckungsgericht überlassen muss, ist die öffentliche Hand bei § 169 VwGO Herrin des Vollstreckungsverfahrens und bestimmt dementsprechend bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen sowohl das Vollstreckungsobjekt als auch die Vollstreckungsart. Soweit eine Vollstreckung in bewegliches Vermögen beabsichtigt wird, muss die Vollstreckungsanordnung entsprechend der Unterscheidungen in §§ 281 ff. der Abgabenordnung (AO) zumindest zwischen der Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte differenzieren, um hinreichend bestimmt zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - OVG 9 L 74.05 - n.v.; OVG Frankfurt/Oder, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 2 F 11/04 -, n.v. und vom 22. Juni 2005 - 2 E 78/05 -, n.v.). Diesen Anforderungen wird der vorliegende zunächst auf eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und im Falle erfolgloser Vollstreckungsversuche insbesondere auch auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst eidesstattlicher Versicherung gerichtete umfassende und undifferenzierte Antrag ersichtlich nicht gerecht. Im Erfolgsfalle würde das gesamte Vollstreckungsverfahren vollständig auf die Vollstreckungsgläubigerin übergehen. Dies wäre mit der gerichtlichen Verpflichtung, das Vollstreckungsverfahren selber unter Kontrolle zu halten und nicht insgesamt gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwGO auf eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, unvereinbar. Aus der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Fremdvollstreckung würde unzulässigerweise eine behördliche Eigenvollstreckung werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 1971 - 1 OVG B 27/71 -, OVGE 27, 410 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 1 E 30/85 -, NJW 1986, 1191 f.; VGH München, Beschluss vom 24. September 1986 - 22 C 86.02171 -, BayVBl. 1987, 149 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 -, NVwZ 1993, 73 f.; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 169 Rdnr. 24). Ob die beantragte Beauftragung gerade der Vollstreckungsgläubigerin selber überhaupt zulässig wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (ablehnend VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2012 - 15 M 7/12 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der anfallenden Festgebühr nicht (vgl. Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).