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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.07.2015 – VG 2 K 1536/12

2. Kammer

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.

Der 1... geborene Kläger steht seit 1990 im höherer fermeldetechnischen Dienst (nunmehr: technischen Postverwaltungsdienst) der Beklagten, seit dem 1. Dezember 1993 im Amt eines Postdirektors (A 15). Da ihm im Zusammenhang mit der Neuordnung der Postverwaltung bei Auflösung der Deutschen Bundespost und Gründung u. a. der Deutschen Telekom AG (DTAG) kein Dauerarbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, wurde er durch Verfügung vom 1. April 2003 mit Wirkung vom selben Tag in die P der DTAG versetzt, welche später in den Betrieb V umgewandelt wurde (aktuelle Bezeichnung: T ). Seit 2003 konnte der Kläger nicht auf einen Dauerarbeitsplatz vermittelt werden und ist bei Erhalt der vollen Bezüge bis auf wenige befristete Projekteinsätze beschäftigungslos.

Im Rahmen solcher Projekteinsätze war der Kläger von April bis August 2006 der I GmbH & Co. KG als Seniormanager Vertrieb und von Oktober 2007 bis Dezember 2008 der von ihm selbst gegründeten I GmbH zugewiesen. Eine mit Wirkung vom 1. Juli 2009 verfügte befristete Umsetzung zum Bereich V auf einen Posten als Projektmanager wurde im Zuge des dagegen angestrengten gerichtlichen Verfahrens des Eilrechtsschutzes wieder aufgehoben.

Beförderungen von Beamten erfolgen bei der DTAG in jährlichen sog. Beförderungsaktionen zu einem bestimmten Stichtag. Die Beförderung von Beamten in die Besoldungsgruppe A 16 ist in einer - verschiedentlich aktualisierten - „Konzernrichtlinie zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in die BesGr A 16 und B 3" näher geregelt. Voraussetzung für die Beförderung ist danach, dass die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen eines Beförderungsarbeitsplatzes für Beamtinnen und Beamte bei der DTAG entspricht. Dieses entspricht den Arbeitsplatzbewertungen der „Leitenden Angestellten" und hier den sog. Managementgroups (MG) 1-3. Zudem muss sich der Beamte auf dem Beförderungsarbeitsplatz bewährt haben und nach seinen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach seinem Gesamtverhalten und Gesundheitszustand eine erfolgreiche Tätigkeit in dem Beförderungsamt erwarten lassen. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der aktenkundigen Richtlinie in den Fassungen von 2005, 2010 und 2011 verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 rügte der Kläger gegenüber der DTAG, dass er in den vergangenen Jahren nicht über Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 16 unterrichtet worden sei und beantragte, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er spätestens am 31. Dezember 2008, hilfsweise am 31. Dezember 2009, äußerst hilfsweise am 31. Dezember 2010 und höchst hilfsweise am 31. Dezember 2011 nach Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre. Zugleich erhob er u. a. Widerspruch gegen die Nichtgewährung von Schadensersatz.

Am 30. März 2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben, die mit Beschluss vom 9. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen wurde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Er habe in den fraglichen Jahren zu den Konkurrenten gehört, die bei der Beförderung hätten berücksichtigt werden müssen. Er habe jedoch weder Kenntnis von den jährlichen Beförderungsaktionen gehabt, noch habe er jemals eine Mitteilung über das Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Konkurrentenmitteilung) erhalten. Auch dienstliche Beurteilungen seien im streitigen Zeitraum weder erstellt noch fortgeschrieben worden. Zudem sei der Beförderungsprozess der Beklagten nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Soweit eine Arbeitsplatzbewertung der MG 1-3 verlangt werde, sei dies zum einen generell abzulehnen, da die Beförderung nicht das Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens im Beförderungszeitpunkt voraussetze. Zum anderen sei ein Verfahren nur dann rechtmäßig, wenn die Übertragung höherwertiger Dienstposten der MG 1-3, also die vorverlagerte Bewerberauswahl zur Übertragung höherwertiger Dienstposten, mit dem Leistungsprinzip vereinbar sei. Dies sei bei der DTAG nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die Wertigkeit des bekleideten Arbeitspostens kein Merkmal der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zudem auf ein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen und auch kausal für seine Nichtbeförderung gewesen. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Auswahlentscheidung seitens der Beklagten sei eine fiktive Auswahlentscheidung bei rechtmäßigem Verlauf nicht rekonstruierbar, sodass insoweit eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr greife. Er habe es darüber hinaus auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, da ihm die Auswahlentscheidung über die Beförderungen nicht mitgeteilt worden sei. Aus dem gleichen Grund verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf Verwirkung berufe. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand könne nicht entstehen, wenn der Beklagten klar sei, dass er keinerlei Kenntnis von den Beförderungen habe. Die Erlangung von Kenntnissen über Beförderungen sei ihm auch zusätzlich dadurch erschwert worden, dass ihm bereits vor den hier in Rede stehenden Zeiträumen sein Zugang zum Intranet der DTAG (und seine konzerneigene EmailAdresse) entzogen und er auf die Kontaktaufnahme mittels des speziell für beschäftigungslose Beamte bereit gestellten sog. Visap-Tools verwiesen worden sei. Er habe in der Folge nur noch in Einzelfällen über ihm bekannte Beschäftigte der DTAG Informationen zum Unternehmen erhalten.

Der Kläger hat zunächst neben einem (hilfsweise gestellten) Antrag auf Gewährung von Schadensersatz verschiedene Feststellungs- und Gestaltungsanträge angekündigt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2015 das Verfahren insoweit, nämlich hinsichtlich der zunächst angekündigten Anträge zu 1 bis 4, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 2 K 1377/15 fortgeführt.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2015 mitgeteilt hat, dass die für die Beförderungsaktion 2011 genehmigten Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 16 nicht realisiert wurden - die Einziehung der Stellen war bereits vor Klageerhebung erfolgt -, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Beförderungsaktion 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er spätestens am 31. Dezember 2008, hilfsweise am 31. Dezember 2009, äußerst hilfsweise am 31. Dezember 2010 nach Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre

und

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach den jeweils geltenden Konzernrichtlinien nicht in das Beförderungsverfahren einzubeziehen gewesen sei, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nach einjähriger Erprobungszeit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einem Beförderungsarbeitsplatz für Beamte bei der DTAG entsprechend einer Arbeitsplatzbewertung als „Leitender Angestellter" entsprochen habe. Vielmehr sei er seit dem Jahr 2003 bis auf wenige Projekteinsätze beschäftigungslos und damit nicht in den Blick zu nehmen gewesen. Daher sei auch die hypothetische Wahrscheinlichkeit, dass er für eine Beförderung ausgewählt worden wäre, gering. Zudem fehle es an einem Verschulden. Die DTAG habe zunächst von der Rechtmäßigkeit ihrer in Gerichtsverfahren nicht beanstandeten Beförderungsverfahren ausgehen können. Nachdem sich Mängel im Verfahren abgezeichnet hätten, sei die Verfahrensweise geändert worden. Schließlich sei ein Anspruch auf Schadensersatz verwirkt. Der Kläger habe bis zum 16. Dezember 2011 seine unterbliebene Beförderung im Rahmen der Beförderungsmaßnahmen in den Jahren 2008 bis 2010 hingenommen, ohne Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Daraus habe der Schluss gezogen werden können, dass der Kläger sich nicht mehr gegen seine Nichtbeförderung in diesen Jahren wenden werde. Die jährlich stattfindenden Beförderungsaktionen seien auch allen Mitarbeitern bekannt gewesen. Diesbezügliche Informationen seien ihrem Intranet zu entnehmen gewesen, zu dem jeder Mitarbeiter jedenfalls über das Visap-Tool insoweit Zugang habe. Zudem seien teilweise Mitarbeiter auch durch AGV/Konzern-Infos direkt informiert worden. So habe es für die Beförderungsaktion 2008 und 2010 unter anderem eine Ankündigung im Personalportal des konzerneigenen Intranets gegeben. Im Jahr 2010 seien alle Beamten zusätzlich mit CC HRM Kurzinfo auf Änderungen im Beförderungsprozess hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Personalakte des Klägers (2 Hefter) und der weiteren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (7 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die zunächst von dem Antrag auf Schadensersatz umfasste Beförderungsaktion 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er spätestens am 31. Dezember 2008, hilfsweise am 31. Dezember 2009, äußerst hilfsweise am 31. Dezember 2010 nach Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre.

1) Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist unmittelbar das Beamtenverhältnis. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

2) Zwar verstößt das von der Beklagten praktizierte Verfahren zur Beförderung von Beamten in die Besoldungsgruppe A 16 gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. So hat eine vorverlagerte Bewerberauswahl, die den Anforderungen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, nicht stattgefunden, da der Kläger allein deshalb nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen wurde, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nach einjähriger Erprobungszeit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einem Beförderungsarbeitsplatz für Beamte bei der DTAG entsprechend einer Arbeitsplatzbewertung als „Leitender Angestellter" entsprach. Zudem hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger rechtzeitig vor der Ernennung von Mitbewerbern über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten,

vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, juris Rn. 72 ff., und Urteil vom 24. Juli 2012 - 1 B 1518/11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.

Es kann dahin stehen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung vorliegen,

vgl. insbesondere zum Erfordernis des adäquaten kausalen Zusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 42 ff.

3) Jedenfalls hat der Kläger den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Nichtbeförderung in den Jahren 2008 bis 2010, den er erstmals mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 geltend machte, verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Der Einwand setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines Rechts - hier eines materiellen Anspruchs - innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris.

Wie lange ein verstrichener Zeitraum als Grundlage für eine Verwirkung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als Anhaltspunkt hierfür kann jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 6 A 681/11 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2014, Entscheidungsabdruck S. 5; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 15 K 3361/13 -, juris Rn. 32 ff. zur Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Beklagte erfolgreich den Einwand der Verwirkung erheben.

a) Zunächst ist ein ausreichender Zeitraum verstrichen, um die Verwirkung der Geltendmachung der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches aus den Beförderungsrunden 2008 bis 2010 zu begründen. Der Kläger hat sich insoweit erstmals mit Schreiben vom 16. Dezember 2011, eingegangen bei der DTAG am 20. Dezember 2011, an die Beklagte gewandt, in dem er die Ernennungen von Konkurrenten angriff und gleichzeitig Schadensersatz begehrte. Zu diesem Zeitpunkt waren seit dem vorgesehenen Einweisungsdatum der Beförderungsaktion 2008 (1. Juni 2008) rund drei Jahre und sechs Monate, dem Einweisungsdatum der Beförderungsaktion 2009 (1. Juni 2009) rund zwei Jahre und sechs Monate sowie dem Einweisungsdatum der Beförderungsrunde 2010 (1. Juni 2010) immerhin bereits rund ein Jahr und sieben Monate verstrichen. Auch bei Berücksichtigung des sich aus der bei den Verwaltungsvorgängen (Heft 8) befindlichen Auflistung „Beförderungen A 16 / 2010" ergebenden Umstandes, dass die Ernennungsurkunden in der Beförderungsaktion 2010 erst im Laufe des Monats August 2010 den Konkurrenten ausgehändigt wurden, ließ der Kläger einen - für die Erfüllung des Zeitmomentes ausreichenden - Zeitraum von rund einem Jahr und vier Monaten verstreichen.

b) Über diese für eine Verwirkung ausreichenden Zeitabläufe hinaus ist auch das erforderliche Umstandsmoment für eine Verwirkung gegeben. Die Beklagte brauchte am 20. Dezember 2011, als der Kläger sich zum ersten Mal mit u. a. seinem Schadensersatzbegehren an sie wandte, nicht mehr damit zu rechnen, dass der Kläger in Bezug auf die Beförderungsrunden 2008 bis 2010 geltend machte, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden zu sein und daraus einen Schadensersatzanspruch abzuleiten. Zwar hat es die Beklagte versäumt, in den Beförderungsrunden 2008 bis 2010 so genannte Konkurrentenmitteilungen zu versenden. Dies schließt regelmäßig aus, dass dem betreffenden Beamten eine mangelnde Geltendmachung seiner Rechte und einer Versäumung von Primärrechtsschutz entgegengehalten werden kann. Maßgeblich sind insoweit jedoch letztlich die Gesamtumstände des Einzelfalles. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht mehr auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches in den Beförderungsaktionen 2008 bis 2010 berufen kann.

Von Bedeutung ist insoweit, dass die Beförderungsrichtlinien der Beklagten unternehmensintern veröffentlicht und auch dem Kläger zugänglich waren. Der Kläger hätte sich Zugang zu diesen Informationen verschaffen können oder jedenfalls, wenn ihm die Erlangung von Informationen erschwert erschien, durch ein entsprechendes Herantreten an die Beklagte verdeutlichen können, dass er an einer Beförderung weiterhin Interesse hatte.

Die Kriterien für eine Beförderung, wie sie die Beklagte anwandte, waren durch die jeweilig geltende „Richtlinie zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppen A 16, A 16+Z und B3" festgelegt, und zwar für die Beförderungsaktionen 2008 und 2009 in der Richtlinie vom 27. Juni 2005 und für die Beförderungsaktion 2010 in der Richtlinie vom 1. März 2010. Diese Unterlagen waren im Intranet der Beklagten veröffentlicht. Soweit der Kläger einwendet, dass ihm der unmittelbare Zugang zum Intranet bereits vor 2008 nicht mehr ermöglicht worden sei, so ist zum einen auf das unbestritten im hier in Rede stehenden Zeitraum ihm zur Verfügung stehende, von seinem privaten Rechner über das Internet anzusteuernde sog. Visap-Tool (https://visap.telekom.de/) hinzuweisen, über das er weiterhin Kontakt zur DTAG halten und sich über Beförderungsmöglichkeiten und - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - insbesondere auch über die genannten Richtlinien informieren konnte. Der Kläger hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung selbst darauf verwiesen, dass er über (ehemalige) noch beschäftigte Kollegen Zugang zu Informationen im Intranet der DTAG hatte. Anhand des ihm über die bezeichneten Wege zugänglichen Regelungswerkes waren die Fehler, die der Beförderungspraxis der Beklagten in diesen Jahren tatsächlich oder nach Auffassung des Klägers vermeintlich anhafteten, ersichtlich.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass dem Kläger dieser direkte oder mittelbare Zugang zu Informationen über die Beförderungsaktionen nicht (mehr) möglich war, so hätte dem Kläger jedenfalls aus seiner eigenen Dienstzeit, in der er noch nicht beschäftigungslos war, Kenntnis darüber gehabt, dass bei der DTAG jährlich Beförderungsaktionen, für die es keiner Bewerbungen bedurfte, durchgeführt wurden. Gegenteiliges konnte er auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er keine Konkurrentenmitteilungen erhielt. Denn auch die seit jeher geübte Praxis der Beklagten, von solchen Mitteilungen abzusehen, war ihm bekannt. Dass er für eine Beförderung ersichtlich nicht mehr in den Blick genommen wurde, musste ihm außerdem auch aufgrund des Umstandes bewusst sein, dass er von der DTAG weder Beurteilungen noch sog. Performance & Potential Reviews (PPR) erhielt, somit überhaupt nicht (mehr) beurteilt wurde und es damit an einer Grundlage für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung und für eine etwaige Beförderung mangelte. Dennoch wandte er sich zu keinem Zeitpunkt an einen Personalverantwortlichen bei der DTAG, um sein fortbestehendes Interesse an einer Beförderung zu verdeutlichen.

Aus dem Beamtenverhältnis als einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis folgt, dass der Beamte Mängel des Beförderungsverfahrens, zumal wenn es sich um systembezogene Mängel handelt, zeitnah geltend macht. Hierzu hatte der Kläger umso mehr Anlass, als schon im Jahre 2008 seine letzte Beförderung (zum 1. Dezember 1993) lange zurücklag. Wenn der Kläger dem gegenüber über lange Zeiträume untätig geblieben ist, so verstößt eine spätere Geltendmachung von Rechten aus lange zurückliegenden Beförderungsaktionen gegen Treu und Glauben. Hier versuchte der Kläger erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten aus der Beförderungsrunde 2011, die abgeschlossenen Beförderungsaktionen früherer Jahre aufzurollen, obwohl er dazu bereits früher Gelegenheit gehabt hätte. Der Kläger hat daher die Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus dem Beförderungsrunden 2008 bis 2010 verwirkt.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beförderungsaktion 2011 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Beklagte die Kosten zu tragen. Zwar hätte die Klage auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Beförderungsstellen eingezogen wurden. Die Beklagte hat es indes versäumt, dies dem Kläger mitzuteilen, nachdem dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 die Gewährung von Schadensersatz beantragt hatte. Aus Sicht des Klägers war somit die Klageerhebung geboten. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht - wie beantragt - nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da vorliegend kein Vorverfahren geführt wurde. Der Kläger hat zwar in seinem Antragsschreiben vom 16. Dezember 2011 gleichzeitig ausdrücklich Widerspruch gegen die Nichtgewährung von Schadensersatz erhoben. Da eine mit Widerspruch anzugreifende Entscheidung der Beklagten aber zu diesem Zeitpunkt nicht ergangen war, führte er damit tatsächlich kein Widerspruchsverfahren. Die bloße Benutzung des Begriffes Widerspruch in einem Antragsschreiben rechtfertigt nicht die Annahme der Durchführung eines Vorverfahrens. Die Konstellation eines (zulässigen) Widerspruchs unmittelbar gegen die Höhe der gewährten Bezüge liegt nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.196,12 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Maßgeblich ist der 6,5-fache Betrag des für die Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung geltenden Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes (A 16), vgl. § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (6.493,10 EUR x 0,9524 = 6.184,03 EUR; x 6,5).