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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.07.2015 – 2 K 2835/14

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die durch den Beklagten erfolgte erstmalige Festsetzung des Grundgehalts des Klägers.

Der am 2 geborene Kläger steht im Dienst des beklagten Landes. Er wurde im August 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter und nach erfolgreichem Absolvieren des Vorbereitungsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 29. August 2014 zum S ernannt.

Bis zum 31. Dezember 2013 galt für die Bemessung des Grundgehalts der Beamten des Landes Brandenburg das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, nach dessen Regelungen sich der Stufenaufstieg nach dem Besoldungsdienstalter bestimmte (§§ 27, 28 BBesG). Am 1. Januar 2014 trat in Brandenburg das Brandenburgische Besoldungsgesetz (BbgBesG) vom 20. November 2013 in Kraft. Nach § 25 Abs. 1 BbgBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

Mit Bescheid vom 29. August 2014 setzte der Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2014 ein Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 6 fest, da keine berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 26 Abs. 1 BbgBesG vorlagen.

Hiergegen erhob der Kläger am 29. September 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass bei Beginn seiner Ausbildung im Jahr 2012 nicht mit dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zu rechnen gewesen sei und die Einstufung nach Erfahrungszeiten im Gegensatz zum alten Recht für ihn zu finanziellen Einbußen in Höhe von jährlich 4.672,08 EUR brutto führe. Es bestehe Bestandsschutz, sodass die Berechnung des Grundgehalts nach dem vor dem 1. Januar 2014 geltenden Bundesbesoldungsgesetz vorzunehmen sei. In Nordrhein-Westfalen habe die Gewerkschaft der Polizei eine Ausnahmeregelung für Beamte auf Widerruf, die sich bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Juni 2013 im Vorbereitungsdienst befanden, durchgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am 21. Oktober 2014, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das System der Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter gemäß § 28 BBesG sei entfallen und durch ein altersunabhängiges System des Aufstiegs nach Erfahrungsstufen ersetzt worden. Da das Brandenburgische Besoldungsgesetz keine einschlägigen Übergangsvorschriften enthalte, sei die Neuregelung zur Festsetzung des Beginns der Stufenlaufzeiten für alle Fälle anzuwenden, bei denen die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ab dem 1.Januar 2014 wirksam werde. Die gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer, die diesbezüglich einen vorübergehenden Bestandsschutz gewährten, hätten keinerlei Auswirkungen auf geltendes Recht in Brandenburg.

Der Kläger hat am 21. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Widerspruchsvorbringen und führt ergänzend aus, der Beklagte habe mit seinem Internetauftritt, seinen Informationsbroschüren und seinen örtlichen Beratungsstellen für die Ausbildung zum S mit dem konkreten Versprechen geworben, Interessenten nach erfolgreichem Abschluss zu einem bestimmten Einstiegsgehalt zu übernehmen. Wegen der ihm auf der Grundlage des im Jahr 2012 geltenden Bundesbesoldungsgesetzes in Aussicht gestellten Einkommensexspektanzen habe er sich für die Ausbildung entschieden. Die Gesetzesänderung sei nicht absehbar gewesen. Daher müsse sich der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung und des Bestandsschutzes an den Bedingungen zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns festhalten lassen. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beklagte keine Übergangsregelungen erlassen habe. Denn der Vertrauensschutz sei bei der Beamtenbesoldung ein immanenter Grundsatz des verfassungsrechtlich geschützten Berufsbeamtentums. Das Gericht müsse gegebenenfalls mittels Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Fehlen einer den Kläger schützenden Übergangsregelung verfassungsgerichtlich überprüfen lassen. Das gegenwärtige Landesbesoldungsrecht sei dann verfassungswidrig. Die Neuregelung des Besoldungsrechts betreffe zwangsläufig auch die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Ohne eine Einzelfallanpassung oder Übergangsregelungen ergebe sich auch ein Verstoß gegen das Abstandsgebot. Nicht nur das Alimentationsprinzip sondern gerade auch das Leistungsprinzip müsse mit einer nach dem Amt abgestuften Besoldung korrespondieren. Der Beklagte bewirke mit seiner Besoldungsumstellung ohne jedwede Anpassung den Zustand, dass allein mit dem Stichtag der Gesetzesänderung zum 1. April 2014 Beamte mit gleichen Aufgaben und Verantwortungen deutlich verschiedene Einkommen bezögen. Zugleich führe eine solche starre Stichtagsregelung dazu, dass sich der gebotene Abstand zwischen einem Eingangsamt nach neuem Recht und einer unmittelbar darunter eingeordneten Stelle nach altem Recht intolerabel annähere. Auch liege faktisch eine Altersbenachteiligung vor, da die Berufs- und Lebenserfahrung außerhalb der spezifischen Ausbildungsinhalte nicht berücksichtigt würde.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2014 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die erstmalige Stufenfestsetzung und somit den Beginn des Stufenaufstiegs mit Wirkung ab dem 1. August 2014 nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelungen des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes auf Basis des Besoldungsdienstalters an Stelle des Gesetzes zur Neuregelung des Brandenburgischen Besoldungsrechts vorzunehmen,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm die bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts entstandene Differenz seiner Besoldung zwischen der Berechnung nach dem Besoldungsdienstalter auf Grundlage des BBesG und derjenigen nach § 25 Abs. 3 des Bbg-BesG nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es läge kein Fall vor, auf den besondere Vertrauensschutzregelungen anzuwenden wären. Einkommensexspektanzen auf der Grundlage des im Jahr 2012 geltenden Bundesbesoldungsgesetzes seien nicht in Aussicht gestellt worden; ein Bestandsschutz bestehe nicht. Seit dem Jahr 2008 seien die Besoldungssysteme im Bund und in den Ländern kontinuierlich vom System der Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen auf das System der Besoldung nach Erfahrungsstufen umgestellt worden. Diese Entwicklung sei demnach absehbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Finanzamts Oranienburg vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes auf der Basis des Besoldungsdienstalters, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig kann er eine Nachzahlung auf der Grundlage der Dienstaltersstufen beanspruchen.

1) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 25 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 23. November 2013. Danach erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Liegen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Abs. 1 BbgBesG vor, wird der Zeitpunkt des Beginns um diese Zeiten vorverlegt.

2) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat der Beklagte für den mit Wirkung vom 29. August 2014 zum Steuersekretär ernannten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Denn berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Abs. 1 Bbg-BesG lagen - unstreitig - nicht vor. Für eine andere Stufenfestsetzung, nämlich eine Festsetzung nach den (aufgrund von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) bis zum 31. Dezember 2013 fortgeltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, welchen eine Einordnung im überkommenen System der Besoldungsdienstaltersstufen zugrunde lag, gibt es in Anbetracht dieser eindeutigen Bestimmungen keine gesetzliche Grundlage, welche den Beklagten hierzu verpflichtet oder ermächtigt. Der Kläger ist erst nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in den Dienst des Beklagten getreten.

3)Der Kläger kann - entgegen seiner Auffassung und ungeachtet seines Alters von 40 Jahren bei Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe - auch keine Perpetuierung des - altersdiskriminierenden - Besoldungssystems nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2013 für das Land Brandenburg einschlägigen Besoldungsregelungen aus Gründen eines Bestands- und Vertrauensschutzes beanspruchen.

a) Ein derartiger Schutz folgt zunächst ersichtlich nicht aus einer Zusicherung des Beklagten i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dem Kläger die Besoldung auf der Grundlage des Systems der Besoldungsdienstaltersstufen zu gewähren. Unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde, mit bestimmten Grundgehaltssätzen für eine Tätigkeit in der Finanzverwaltung geworben wurde, die auf dem alten Besoldungsrecht basierten, wurde ihm nicht in schriftlicher Form von der zuständigen Behörde mit Rechtsbindungswille zugesagt, nach Abschluss seines Vorbereitungsdienstes und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ungeachtet etwaiger Änderungen des Besoldungsrechts Besoldung auf der Grundlage des bei seinem Eintritt in den Vorbereitungsdienst geltenden Rechts zu gewähren.

b) Auch der - vom Kläger in den Vordergrund seines Vorbringens gestellte - Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zum einen besteht keine (einfach-)gesetzliche Vorschrift, die einen solchen Vertrauensschutz begründen würde. Die Übergangsvorschriften des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013, nämlich die Vorschriften der §§ 61 ff. BbgBesG, sehen allein insoweit einen Vertrauensschutz für die „am Tag des Inkrafttretens vorhandenen" Beamten vor, als die Zuordnung zu der neuen Stufe der Besoldungsgruppe erfolgt, deren Betrag dem Betrag des ihnen zuvor zustehenden Grundgehalts entspricht, §§ 61, 63 Abs. 1 Satz 1 BbgBesG. Weist die Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag aus, so erfolgt die Zuordnung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BbgBesG zu der Stufe mit dem nächsthöheren Betrag. Der Kläger war aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes am 1. Januar 2014 noch kein Beamter in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, sondern bezog noch als Steueranwärter Anwärterbezüge, so dass ihm diese Vorschriften nicht zugutekommen.

Zum anderen gebietet auch Verfassungsrecht nicht den Schutz eines Vertrauens des Klägers darauf, dass er bei seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach dem Ende seines Vorbereitungsdienstes und dem Absolvieren der Laufbahnprüfung im August 2014 Bezüge in derselben Höhe erhalten würde, wie sie Bewerbern gewährt wurden, die im August 2012 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden. Denn ein solches Vertrauen des Klägers - so es denn tatsächlich bestanden hat - unterfällt schon vom Ansatz her nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz; im Übrigen ist eines solches Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

Der allgemein aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten sowie für Beamte aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes vor Normänderungen (Rückwirkungsverbot) fordert in der Sache die Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und des Vertrauens des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage. Die Maßstäbe dieser Abwägung sind abhängig davon, ob es sich um einen Fall echter Rückwirkung (auf abgeschlossene Sachverhalte) oder unechter Rückwirkung (auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen) handelt. Gilt eine Regelung allein für Tatbestände, die nach Verkündigung begonnen werden, fehlt es selbst an einer unechten Rückwirkung. Vorliegend greift die Normänderung, was die - anders als der Kläger - bereits innerhalb einer Besoldungsgruppe besoldeten Beamten angeht, in eine noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung ein und beinhaltet insoweit eine unechte Rückwirkung, welcher in den §§ 61 ff. BbgBesG Rechnung getragen wird. Hinsichtlich des Klägers, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch Empfänger von Anwärterbezügen war, betrifft sie indes allein einen Tatbestand, der erst nach Verkündung neuen Gesetzes, also des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, begonnen wurde, nämlich mit der Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 29. August 2014. Zu diesem Zeitpunkt war er erstmals innerhalb einer Besoldungsgruppe (A 6) einer Stufe zuzuordnen. Auf ihn bezogen fehlt es mithin bereits an einer unechten Rückwirkung.

Selbst wenn man dies - mit dem Kläger - anders sehen und den Beginn des „Sachverhalts" bereits mit dem Eintritt des Klägers in den Vorbereitungsdienst ansetzen wollte, so würden rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung auch bezogen auf den Kläger nicht bestehen. Die unechte Rückwirkung wird am Rechtsstaatsprinzip gemessen und ist danach in der Regel zulässig. Es gibt keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Gesetzen. Eine ausnahmsweise Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung erfordert, dass das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte, sowie dass das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen.

Vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - („Pensionsrückstellung"), juris Rn. 44 ff., Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - („Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige"), juris Rn. 40, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - („Kapitalanlagegesellschaft"), juris Rn. 40 ff.

Diese Merkmale einer unzulässigen unechten Rückwirkung liegen hier nicht vor. Weder brauchte der Kläger nicht mit der in Rede stehenden Änderung des Besoldungsrechts zu rechnen noch ist sein Vertrauen schutzwürdiger als die mit der Neuordnung des Stufensystems innerhalb der Besoldungsgruppen verfolgten Anliegen.

Der Kläger durfte bereits im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung zum Finanzanwärter zum 1. August 2012 nicht mehr darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber das Besoldungsrecht hinsichtlich der (erstmaligen) Zuordnung zu bestimmten Stufen einer Besoldungsgruppe mit Blick auf rechtspolitische Entwicklungen und auf europarechtliche Vorgaben unverändert bestehen lassen würde.

Die im Vergleich zur alten Rechtslage nach dem Bundesbesoldungsgesetz (Stand 31. August 2006) für den Kläger bei Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Brandenburg nach dem 1. Januar 2014 niedrigere Besoldung ist auf die verfassungsrechtlich angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern wurden bereits durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Insbesondere entfiel auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung u. a. der Beamten der Länder (früher Art. 74a GG), so dass es den Ländern oblag, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Der Bundesgesetzgeber hatte im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Vorbereitungsdienst im August 2012 bereits die Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG, die in Brandenburg seinerzeit aufgrund von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgalten, mit Blick auf den möglichen Verstoß der Besoldungsdienstaltersstufen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zum 1. Juli 2009 geändert. Zum 1. Januar 2011 trat das Bayerische Besoldungsgesetz, zum 1. April 2011 das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft, ebenfalls jeweils verbunden mit der Einführung von Erfahrungsstufen. Auch aufgrund des - Angestellte betreffenden - Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (C-297/10 u. C-298/10, juris) war allgemein - und auch für den Kläger, so er sich denn bereits damalig für Besoldungsfragen interessierte und informierte - damit zu rechnen, dass auch die Besoldung der Beamten des Landes Brandenburg nach Maßgabe der Dienstaltersstufen nicht würde beibehalten werden.

c)Das weitere Vorbringen des Klägers, der Beklagte verstoße gegen das aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Abstandsgebot, geht schon im Ansatz fehl. Das Abstandsgebot fordert eine Abstufung der Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter. Der Kläger stellt indes in erster Linie nicht auf einen etwa nicht eingehaltenen Abstand zwischen zwei Ämtern beziehungsweise Besoldungsgruppen ab, sondern auf die unterschiedlich hohe Besoldung der vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Beamten desselben Amtes. Damit weist er letztlich allein auf die allen rechtlich relevanten Stichtagen anhaftende - und hinzunehmende - Eigenart hin, dass Betroffene vor und nach dem Stichtag unterschiedlich behandelt werden.

Vgl. zur Berechtigung des Gesetzgebers - unbeschadet damit verbundener Härten - Stichtage einzuführen, etwa BverfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 -, juris Rn. 14; BverfG, Beschluss vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris Rn. 7.

Soweit der Kläger auf den Abstand zwischen seiner Besoldung (A 6, Stufe 1) und derjenigen eines vor dem 1. Januar 2014 in das Probebeamtenverhältnis berufenen und aufgrund seines Alters nach altem Recht in einer höheren Stufe einzuordnenden Beamten der Besoldungsgruppe A 5 hinweisen will, so geht dies ebenfalls am Regelungsgehalt des Abstandsgebotes vorbei, welches den Vergleich jeweils der gleichen Stufe unterschiedlicher Besoldungsgruppen miteinander gebietet. Dass der Abstand zwischen der Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) sich in einer dem Abstandsgebot widersprechenden Weise an die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 5 (Stufe 1) annähern würde, ist anhand der einschlägigen Besoldungstabellen weder ersichtlich noch substantiiert vom Kläger vorgetragen.

d)Unterliegt danach die getroffene Neuordnung des Besoldungsrechts auch im Hinblick auf den Kläger (oder andere nach dem 1. Januar 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Bewerber, die nach dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Besoldungsrecht einer höheren als der ersten Stufe zuzuordnen waren) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, war der Beklagte auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtlich gehalten, eine diese Fallgruppe erfassende, weitere Übergangsregelung zu schaffen. Damit scheidet auch die vom Kläger beantrage Vorlage der Vorschriften des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes an das Landesund Bundesverfassungsgericht im Wege des Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 113 Nr. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg aus.

4)Da der Kläger die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte neue, erstmalige Stufenfestsetzung nicht beanspruchen kann, steht ihm auch die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Nachzahlung nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird mit Blick auf die vom Kläger angegebene jährliche Besoldungsdifferenz von 4.672,08 EUR unter Zugrundelegung des zweifachen Jahresbetrages auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.