Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.09.2015 – VG 8 K 2464/14
8. Kammer
Tenor§
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt aus Berlin beigeordnet.
Gründe§
Dem Kläger ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Erfolgsaussichten der Klage sind zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zumindest offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, FamRZ 2014, 278 = juris, Rn. 17 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8). Die Erfolgsaussichten der Klage sind dabei nicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386, im folgenden AufenthG n.F.) zu beurteilen, sondern noch nach den Vorgängerbestimmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) (im folgenden AufenthG a.F.), denn die Bewilligungsreife lag am 20. Januar 2015 (Eingang der Erwiderung des Beklagten bei Gericht) vor.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger seine Klage zwischenzeitlich infolge seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen mit Schriftsatz vom 6. März 2015 geändert hat und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n.F. begehrt. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife richtete sich sein insoweit noch zulässiger Klageantrag jedenfalls auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. Die diesbezüglichen Erfolgsaussichten der Klage waren offen.
Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Ob dem Kläger die Ausreise tatsächlich unmöglich ist, ist unklar und bedarf der weitergehenden tatsächlichen Aufklärung im Klageverfahren. Zwar besitzt der nach eigenen Angaben aus Gaza stammende Kläger, ein palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, einen von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten gültigen palästinensischen Reisepass mit der Bezeichnung „Passport - Travel Document". Derartige Pässe berechtigen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ihre Inhaber zur Rückkehr in die Autonomiegebiete, vorausgesetzt die im Pass enthaltene neunstellige Registriernummer (ID-Nummer) beginnt - wie hier - mit einer der Ziffern 4, 8 oder 9. Das Bundesministerium des Innern hat mit Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2009 solche Dokumente als ausländischen Pass amtlich anerkannt.
Gleichwohl ist es zweifelhaft, ob der Kläger, falls er tatsächlich aus Gaza stammen sollte, faktisch die Möglichkeit hat, nach Israel und damit in die Autonomiegebiete einzureisen. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 15. März 2013 (- 11 LA 68/13 -, juris, Leitsatz und Rn. 10) unter Bezug auf Erkenntnisse aus den Jahren 2012 und 2009 festgestellt, dass für palästinensische Volkszugehörige aus dem Gazastreifen ohne (andere) Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, nach Israel einzureisen und sie dorthin auch nicht abgeschoben werden können. Die vom Beklagten unter Vorlage einer anonymisierten Kopie des klägerischen Passes eingeholte Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 13. Januar 2015 steht dem nicht entgegen. Hiernach wird die Einreise (über den Grenzübergang Rafah) nicht - wie der Beklagte meint -, von der Palästinensischen Botschaft in Kairo in Abstimmung mit der Ägyptischen Regierung durchgeführt. Vielmehr hat die IOM darin lediglich mitgeteilt, dass nicht sie für die Rückführung nach Gaza zuständig sei, sondern die Palästinensische Botschaft in Kairo. Auf die im Gesuch des Beklagten vom 13. Januar 2015 gestellte Frage nach der konkreten Einreisemöglichkeit nach Gaza bzw. Israel und deren Modalitäten hat die IOM hingegen nicht geantwortet. Die Zweifel an der Einreisemöglichkeit werden durch den Bericht vom 28. Januar 2015 der Organisation „Freedom House" unter der Rubrik „G. Personal Autonomy and Individual Rights" bekräftigt (Freedom House: Freedom in the World - Gaza Strip, 28. Januar 2015 [verfügbar auf ecoi.net, http://www.ecoi.net/local link/298295/434833 de.html]). Hiernach kontrollieren Israel und Ägypten die Grenzregionen engmaschig und streng. Der im Jahr 2011 für Frauen, Kinder und Männer über 40 Jahre geöffnete Grenzübergang Rafah sei nach der Militärintervention im Jahr 2013 wieder geschlossen worden und im Jahr 2014 nur noch sporadisch und ganz vereinzelt geöffnet worden. Die zu den weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG a.F. gehörende Frage, ob der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist damit ebenfalls offen und bedarf weiterer Ermittlung.
Fraglich und im Klageverfahren aufklärungsbedürftig ist zudem, ob der Kläger tatsächlich aus Gaza stammt, denn er ist in Bengasi/Libyen geboren und hat dort, nach eigenen Angaben, eine über zwölfjährige Ausbildung zum Bauingenieur absolviert.
Da der Kläger nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht teilweise oder in Raten, aufbringen kann, ist ihm die Prozesskostenhilfe uneingeschränkt zu bewilligen.
Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.