Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.11.2015 – VG 12 K 1978/14

12. Kammer

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger ab dem Schuljahr 2014/15 für die Dauer der Schulstufe Fahrtkostenerstattung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Der Kläger wohnt mit seiner Mutter in der S. . Er besuchte im Schuljahr 2014/15 die 1. Klasse der Grundschule in G .

Mit Antrag vom 8. April 2014 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten die Ausstellung einer Schülerfahrkarte für ihren Sohn für das Schuljahr 2014/15.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte dir Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises T  bestehe die Beförderungs- bzw. Erstattungspflicht des Landkreises nur bei Erreichen der Mindestentfernung, die bei Schülerinnen und Schülern des 1. bis 6. Schuljahres 2 km betrage. Da die einfache Entfernung von der Wohnung des Klägers zu seiner Grundschule weniger als 2 km betrage, sei ein Anspruch abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Klägers Widerspruch mit der Begründung, ihr Sohn könne weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad alleine zur Schule gelangen. Ihre Wohnung befinde sich außerhalb des Ortsteiles G . Der Schulweg führe entlang der stark befahrenen S Straße ohne Fuß- oder Radweg, so dass der Weg zu gefährlich für ihn sei. Sie selbst sei alleinerziehend und arbeite im Hotelbetrieb in drei Schichten, so dass sie ihren Sohn nicht regelmäßig zur Schule bringen könne. Seit dem Tod ihres im gleichen Haus lebenden Vaters könne auch dieser den Enkel nicht mehr zur Schule fahren. Andererseits befinde sich direkt vor dem Haus eine Haltestelle, so dass der Schulbus dort problemlos halten und ihren Sohn zur Schule mitnehmen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2014 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass für die Prüfung der Mindestentfernung gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule maßgeblich sei. Da dieser im Falle des Klägers 1,4 km betrage, werde die Mindestentfernung von 2 km nicht erreicht. Die Mindestentfernungen entsprächen den langjährigen Erfahrungen in anderen Flächenländern in der Bundesrepublik und orientierten sich an der Rechtsprechung. Bei deren Festlegung seien Alter und Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sachgerecht berücksichtigt worden. Zudem sei anerkannt, dass ein Normgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, so dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Kläger bei Unterschreitung der Mindestentfernung nicht auf eine tägliche Beförderung angewiesen sei. Die Erfüllung der Schulpflicht sei eine Bringschuld mit der Folge, dass es grundsätzlich den Eltern obliege, für einen Transport zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Wenn Eltern persönlich einschätzten, dass sie es nicht verantworten können, dass ihr Kind allein zu Fuß oder mit dem Rad den Schulweg zurücklegt, könnten sie es befördern oder die Kosten selbst tragen.

Hiergegen richtet sich die am 4. August 2014 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, sein Wohnhaus befinde sich ca. 600 m außerhalb des Ortsteiles G inmitten eines Waldstückes und direkt an der L , die zwischen Z und L verlaufe. Die Straße verfüge nicht über einen Geh- oder Radweg und auch ein sogenannter „Sommerweg" sei nicht vorhanden. Da die Straße baumbestanden sei, sei auch ein Gehen im Seitenbereich nicht möglich, man müsse vielmehr ca. 500 m auf der Fahrbahn entlang laufen bis ein Gehweg beginne. Darüber hinaus setzten viele Kraftfahrer nach dem Ortsausgang zum Überholen an, was zu einer besonderen Gefährdung von Fußgängern führe. Schon an normalen Tagen würden dort ca. 700 PKW/h gezählt, wobei die Strecke bei einem Stau auf der Bundesautobahn als Umgehungsstrecke genutzt werde und zu einer Verkehrsbelastung von ca. 1000 PKW/h führe. Die Gefährdung für einen Fußgänger überschreite das übliche Maß daher bei Weitem. Zwar enthalte die maßgebliche Satzung keine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der Schulweg mit besonderen Gefahren verbunden sei, doch habe eine solche Regelung zwingend in die Satzung aufgenommen werden müssen, da die Wohnsituation des Klägers im Landkreis T keine Ausnahme sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2014 zu verpflichten, ihm ab dem Schuljahr 2014/15 für die Dauer der Schulstufe Schülerbeförderung bzw. Fahrtkostenerstattung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Landkreise gemäß § 112 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) Träger der Schülerbeförderung seien und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung in eigener Verantwortung durch Satzung festlegten. Weitere gesetzliche Vorgaben hierzu gäbe es nicht, so dass es für den Erlass der Satzung einen großen Gestaltungsspielraum gäbe. Aus der Tatsache, dass die hier maßgebliche Satzung keine Regelung zur Gefährlichkeit des Schulweges enthalte, könne daher nicht auf ihre Rechtswidrigkeit geschlossen werden. Eine Pflicht zur unentgeltlichen Schülerbeförderung bestehe weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung. Aus § 112 BbgSchulG ergäbe sich lediglich die Pflicht des Landkreises, dafür zu sorgen, dass der öffentliche Personennahverkehr die Schülerbeförderung insbesondere bei Linienführung und Fahrplänen hinreichend berücksichtige.

Die Sache wurde am 30. Oktober 2015 mit den Beteiligten erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 auf die Einzelrichterin übertragene Sache wurde mit Beschluss vom 23. November 2015 auf die Kammer zurückübertragen.

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für seine Beförderung zwischen seiner Wohnung und der Grundschule in G und zurück zu.

Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 und 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Sie regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteili-gung sicherzustellen haben. Dies ist in der hier maßgeblichen Satzung des Landkreises T zur Schülerbeförderung vom 16. Juni 2004 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16. Mai 2012 geschehen. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder erheblich vorgetragen noch ersichtlich.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung besteht ein Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen ihrer Wohnung und der zuständigen Schule. Dabei erfolgt die Beförderung gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel. Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schüler des 1. bis 6. Schulahres besteht gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung allerdings nur, wenn der Schulweg mindestens zwei Kilometer beträgt, also die sogenannte Mindestentfernung überschreitet. D.h. es werden diejenigen Kinder von einem Anspruch ausgeschlossen, deren Schulweg zur Grundschule unter zwei Kilometern misst. Der Schulweg wiederum wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung als der kürzeste verkehrsübliche Fußweg definiert.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Denn die von der Beklagten zugrunde gelegte Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und der Grundschule in G kann nicht als Schulweg im Sinne der Satzung bezeichnet und somit auch nicht an der Mindestentfernung gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung gemessen werden. Zwar liegt die Schule laut Routenplaner nur 1,4 km und damit unter 2 km von der Wohnung des Klägers entfernt, doch es handelt sich dabei nicht um einen „verkehrsüblichen Fußweg" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung handelt.

Die Strecke, die der Routenplaner ausweist, führt direkt an der L entlang, die weder über einen Gehweg noch einen Radweg verfügt. Vom Wohnhaus des Klägers und seiner Mutter, das sich ca. 600 m außerhalb des Ortsteiles G direkt an der L befindet, muss ein Fußgänger auf der Fahrbahn entlang laufen. Da die Straße in diesem Bereich fast auf der gesamten Strecke zwischen dem Wohnhaus und der Ortslage G durch Wald führt und die Bäume auf beiden Seiten bis unmittelbar an die Straße heran reichen, ist auch ein Gehen im Seitenbereich der Straße nicht möglich. Ein Gehweg beginnt erst ca. 500 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt in der Ortslage G . Erschwerend kommt hinzu, dass eine Beleuchtung nicht vorhanden ist.

Diese Örtlichkeiten stellen keinen „verkehrsüblichen Fußweg" und damit keinen Schulweg dar. Ein verkehrsüblicher Fußweg setzt schon von seinem Wortlaut her einen Fußweg voraus oder zumindest einen Weg, der von einem Fußgänger üblicherweise begangen wird. Es muss sich um einen Weg handeln, der von einem Fußgänger begangen werden kann und darf, bzw. um einen Weg, auf dem dies auch tatsächlich geschieht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2013, OVG 3 B 19.13, juris). Der Weg muss der Fortbewegung zu Fuß hinreichend gerecht werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2012, 9 A 237/11; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 7. Juli 2011, RO 1 K 11.362, juris).

Im vorliegenden Fall einer Landesstraße ohne Geh- oder Radweg handelt es sich weder um einen Fußweg noch um einen Weg, der von einem Fußgänger üblicherweise begangen wird. Ein solcher „Weg" wird der Fortbewegung zu Fuß nicht gerecht. Zwar mag es für einen Fußgänger grundsätzlich rechtlich zulässig und tatsächlich möglich sein, an einer Landesstraße auf der Fahrbahn entlang zu laufen. Doch sind die damit einhergehenden Gefahren allgemein bekannt, so dass ein solches Verhalten von Fußgängern üblicherweise vermieden wird. Es wird zweifellos auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und kann nicht als verkehrsübliches Verhalten bezeichnet werden. Dies gilt schon für einen erwachsenen Fußgänger und erst recht für Grundschulkinder, bei denen die drohenden Gefahren aufgrund ihrer (noch) eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten noch höher einzuschätzen sind.

Damit kann dem Anspruch des Klägers die Mindestentfernung des § 4 Abs. 1 der Satzung nicht entgegen gehalten werden.

Die Gewährung von Fahrtkostenerstattung ist im vorliegenden Fall auch geeignet und ausreichend, um die Beförderung des Klägers zur Schule und zurück sicherzustellen, da der Schulbus an seinem Wohnhaus vorbeifährt und sich direkt vor seinem Haus eine Bushaltestelle befindet. Seine Beförderung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist daher ohne weiteren Aufwand möglich. Da die Bewilligung gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung (unter den weiteren Voraussetzungen des § 14) grundsätzlich für die gesamte Schulstufe erfolgt, und diese Bewilligung in den angefochtenen Bescheiden auch für die Dauer der Schulstufe abgelehnt wurde, war die Verpflichtung der Beklagten ebenfalls für die Dauer der Schulstufe auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 2.376 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei von den Fahrtkosten für die Schulstufe ausgegangen wurde.