Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 01.12.2015 – VG 20 K 1980/15.PVB
20. Kammer
Tenor§
1. Die am 1. Juli 2015 in der Agentur für Arbeit E durchgeführte Personalratswahl wird für ungültig erklärt.
2. Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Wiederholungswahl des Beteiligten ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der Beteiligte wurde am 25. April 2012 turnusgemäß neu gewählt. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Dienststelle 362 Personen dauerhaft beschäftigt, was gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu einer Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder von neun hätte führen müssen. Der Wahlvorstand und ihm folgend der dann gewählte Personalrat zählten jedoch die über 200 weiteren Personen, denen eine Beschäftigung beim JobCenter B zugewiesen war, ebenfalls mit und veranlassten ein Wahlausschreiben und eine Wahldurchführung, bei der elf statt neun Personalratsmitglieder gewählt wurden. Die Wahl wurde erfolgreich angefochten (Beschluss der Fachkammer vom 23. Oktober 2012 - VG 20 K 968/15.PVB -, letztinstanzlich bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2015 - BVerwG 5 P 7.14 -).
Aufgrund von Umstrukturierungen, bei denen mehrere ganze Abteilungen aus der Dienststelle herausgelöst und anderen Dienststellen zugeordnet worden waren, betrug die Zahl der dauerhaft in der Dienststelle beschäftigten Personen zum 13. Mai 2015 nur noch 269, was nach der Staffelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu einer Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder von sieben führen würde.
Nach Eintritt der Rechtskraft in dem vorerwähnten Wahlanfechtungsverfahren wurde ein Wahlvorstand bestellt, der am 13. Mai 2015 ein Wahlausschreiben veröffentlichte. In diesem Wahlausschreiben nahm der Wahlvorstand den Standpunkt ein, dass die Verhältnisse zum 1. März 2012 zugrundezulegen seien, und gab die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder mit neun an. Die Wahl wurde am 1. Juli 2015 durchgeführt; es wurden neun Personalratsmitglieder gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 3. Juli 2015 bekanntgegeben.
Die Antragstellerin hat am 20. Juli 2015, einem Montag, den vorliegenden Wahlanfechtungsantrag bei Gericht eingereicht.
Die Antragstellerin trägt vor: Die Wahl leide ebenso wie die Vorgängerwahl an einem schwerwiegenden Fehler, weil eine überhöhte Zahl von Personalratsmitgliedern gewählt worden sei. Zwar sei die Wiederholungswahl grundsätzlich keine Neuwahl im Sinne des § 27 Abs. 2 BPersVG, sondern eine Nachholung der ungültigen fehlerhaften Wahl unter Vermeidung der früheren Wahlfehler; deshalb seien grundsätzlich auch die tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag der ungültigen Wahl zugrundezulegen. Dies gelte aber dann nicht, wenn zwischen ungültiger Wahl und Wiederholungswahl ein sehr langer Zeitraum liege; das BVerwG habe bereits Vergangenheit entschieden, dass bereits ein Zeitraum von sieben Monaten dazu führe, dass geänderte Verhältnisse berücksichtigt werden müssten (Hinweis auf BVerwG vom 15.02.1994 - 6 P 9.92 -). Jedenfalls aber markiere die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorgesehene Frist von zwei Jahren eine absolute Grenze. Hier seien mehr als drei Jahre verstrichen, was zwingend mit sich bringe, dass Veränderungen in der Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigt werden müssten.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 1. Juli 2015 in der Agentur für Arbeit Eberswalde durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte trägt vor: Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin sei bei der Wiederholungswahl zwingend von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der für ungültig erklärten Wahl auszugehen. Die Antragstellerin stütze sich auf eine Mindermeinung in der Kommentarliteratur. Das Bundesverwaltungsgericht habe gerade nicht entschieden, dass bei einem längeren Zeitraum zwischen ungültiger und Wiederholungswahl von den aktuellen Verhältnissen auszugehen sei; die Frage sei vielmehr offengeblieben (Hinweis auf BVerwG vom 19.12.2006 - 6 PB 12.06 -).
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf Nachfrage ergänzend ausgeführt, dass der Beteiligte davon ausgehe, dass erst 2020 wieder eine Personalratswahl durchzuführen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
Die Fachkammer konnte trotz Ausbleibens des Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden, § 95 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin gehört zum Kreis der gemäß § 25 BPersVG zur Wahlanfechtung Berechtigten, und ausgehend von einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 3. Juli 2015, einem Freitag, ist auch die Wahlanfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen ohne weiteres eingehalten.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Personalratswahl vom 1. Juli 2015 ist in der Agentur für Arbeit Eberswalde fehlerhaft durchgeführt worden. Denn der Wahlvorstand hat die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG fehlerhaft ermittelt mit der Folge, dass im Wahlausschreiben eine falsche Anzahl von zu wählenden Personalratsmitgliedern angegeben ist und bei der Feststellung des Wahlergebnisses eine falsche Feststellung, wer gewählt wurde, getroffen worden ist.
Bei der Wiederholungswahl war entgegen der Rechtsmeinung des Beteiligten nicht die Zahl der Beschäftigten zum Wahltag der ungültigen Wahl, sondern die Zahl der Beschäftigten zum Wahltag der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass es sich bei der Wiederholungswahl nicht um eine Neuwahl im Sinne des § 27 Abs. 2 BPersVG handelt, sondern um eine Nachholung der angefochtenen und für ungültig erklärten Wahl unter Vermeidung der früheren Wahlfehler. Deshalb ist die Wiederholungswahl grundsätzlich unter den Verhältnissen der ursprünglichen Wahl durchzuführen, weil anderenfalls der Unterschied zwischen Neuwahl und Wiederholungswahl unbeachtet bliebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 -, juris, Randnr. 26).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zwischen der ungültigen Wahl und der Wiederholungswahl ein sehr erheblicher Zeitraum verstrichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 6 P 9.92 -, juris, Randnr. 35), wobei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch offen gelassen hat, ab welcher Zeitdauer zwischen ungültiger Wahl und Wiederholungswahl ausnahmsweise von den aktuellen Verhältnissen anstelle der historischen Verhältnisse zum Stichtag der ungültigen Wahl auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 a.a.O., Randnr. 27).
Die Fachkammer versteht den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 1994 a.a.O., es sei zu berücksichtigen, dass nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG grundsätzlich Personalveränderungen erst nach zwei Jahren zur Neuwahl führen, dahingehend, dass der Zeitraum, der zwischen der ungültigen Wahl und der Wiederholungswahl liegt, mindestens zwei Jahre betragen muss, damit die Wiederholungswahl ausnahmsweise nach den aktuellen und nicht nach den historischen Verhältnissen der ungültigen Wahl durchzuführen ist; nähme man die Maßgeblichkeit der aktuellen Verhältnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt an, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, der sich nicht argumentativ auflösen ließe.
Es kann offenbleiben, ob die Überschreitung eines Zeitraums von zwei Jahren zwischen ungültiger Wahl und Wiederholungswahl stets und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände dazu führt, dass die Wiederholungswahl nach den aktuellen Verhältnissen durchzuführen ist. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass zwischen der ungültigen Wahl am 25. April 2012 und der Wiederholungswahl am 1. Juli 2015 mehr als drei Jahre verstrichen sind und bis zum Beginn des nächsten Regelwahlzeitraums am 1. März 2016 nur noch eine Zeitspanne von acht Monaten verbleibt. Sind aber seit der ungültigen Wahl mehr als drei Jahre verstrichen, ist die Wiederholungswahl nach den aktuellen und nicht nach den historischen Verhältnissen durchzuführen.
Dies folgt zunächst daraus, dass der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG eröffnet ist.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsmeinung der Antragstellerin erachtet die Fachkammer die Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG für anwendbar. Zwar wird in der Kommentarliteratur ohne Angabe von Gründen vertreten, dass § 27 Abs. 5 BPersVG nur auf Neuwahlen und nicht auf Wiederholungswahlen anzuwenden sei (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 25 Randnr. 23); veröffentlichte obergerichtliche Judikatur hierzu existiert bisher, soweit ersichtlich, nicht. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 BPersVG findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzessystematik eine Stütze. Zunächst ist der in § 27 Abs. 5 BPersVG verwendete Begriff der Personalratswahl offen sowohl für eine Neuwahl als auch für eine Wiederholungswahl. Sodann fällt bereits im einleitenden Halbsatz ein Unterschied zu Abs. 3 auf; in Abs. 3 spricht der Gesetzgeber von den Fällen des Abs. 2 (in welchem die Neuwahlen geregelt sind), in Abs. 5 nur von Personalratswahlen allgemein. Es hätte nahegelegen, auch in Abs. 5 von den Fällen des Abs. 2 statt von Personalratswahlen allgemein zu sprechen, wenn nur die Neuwahlen gemäß Abs. 2 hätten gemeint sein sollten. Ferner spricht der Zweck des § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG, die Durchführung von mehreren Wahlen binnen kürzester Zeit zu verhindern und ein Mindestmaß an Kontinuität in der Personalratsarbeit zu gewährleisten, gegen eine solche einschränkende Auslegung. Denn für die zusätzlichen Belastungen, die es für Personalratsmitglieder, Personalrats-Wahlbewerber und die Dienststelle als Ganzes mit sich bringt, wenn in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr zweimal gewählt werden muss, ohne dass schwerwiegende Wahlfehler eine Wiederholungswahl erzwingen, macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Wiederholungswahl oder eine Neuwahl nach § 27 Abs. 2 BPersVG handelt.
Ist aber § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG anwendbar, so würde die Durchführung der Wiederholungswahl nach den historischen statt den aktuellen Verhältnissen dazu führen, dass sämtlichen nach dem Stichtag der ungültigen Wahl hinzugetretenen Beschäftigten auch für die gesamte Dauer der folgenden Regel-Wahlperiode das aktive wie passive Wahlrecht verwehrt bliebe, und die Dienstellenleitung es für den gesamten Folgezeitraum hinnehmen müsste, dass der Personalrat größer ist als in § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vorgesehen. Hierfür gäbe es keine argumentative Rechtfertigung.
Selbst wenn § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG auf eine späte Wiederholungswahl keine Anwendung fände, wäre gleichwohl auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Denn die Fachkammer erachtet es bei einer so großen zeitlichen Nähe zum nächsten regulären Wahltermin für nicht mehr vertretbar, den seit der ungültigen Wahl neu hinzugetretenen Beschäftigten das aktive und passive Wahlrecht vorzuenthalten.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn entgegen der Darstellung des Beteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, dass eine Wiederholungswahl stets und ausnahmslos nach den Verhältnissen zum Stichtag der ungültigen Wahl zu wiederholen sei. Es hat in dem zitierten Beschluss ausgeführt, dass bei der Wiederholungswahl nur für eine Gruppe - in Fällen, in denen sich der gerügte Wahlfehler nur für eine Gruppe und nicht auf die Wahl als Ganzes ausgewirkt hat - zwingend und unabhängig von zwischenzeitlichen Veränderungen nach den historischen Verhältnissen zu wählen sei, weil anderenfalls die Gewichte zwischen den Gruppen in gesetzwidriger Weise verschoben würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 -, juris, Randnr. 27 f.). So liegt es hier aber gerade nicht, denn der gerügte Wahlfehler betrifft nicht lediglich eine der Gruppen der Beamten oder der Arbeitnehmer, sondern die Wahl als Ganzes.
Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs.1, § 2 a Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).