Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.12.2015 – VG 6 K 2153/14.A
6. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2014 wird hinsichtlich der Regelung in Nr. 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu drei Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben Ende April 2013 mit dem Zug nach Brest (Weißrussland) und von dort mit einem Pkw am 28. April 2013 nach Terespol (Polen), wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asyl beantragten. Nach wenigen Stunden Aufenthalt seien sie am 28. bzw. 30. April 2013 mit einem Pkw weiter nach Deutschland gereist. Am 16. Mai 2013 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Das Asylverfahren in Polen wurde nach Auskunft der polnischen Behörden über die Verbindungsbeamtin des Bundesamtes wegen Nichtbetreibens am 29. Mai 2013 eingestellt. Ein im sog. „Dublinverfahren“ gestelltes deutsches Übernahmeersuchen vom 21. Januar 2014 lehnten die polnischen Behörden unter dem 30. Januar 2014 wegen Nichteinhaltung der Frist für das Übernahmeersuchen ab.
Am 26. Mai 2014 hörte das Bundesamt die Kläger zu ihren Fluchtgründen an; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift, Bl. 69 ff. der Bundesamtsakte, verwiesen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juli 2014 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb einer Woche auf (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kläger hätten bereits in Polen ein Asylverfahren durchgeführt, das am 29. Mai 2013 wegen Nichtbetreibens eingestellt worden sei. Auf den am 16. Mai 2013 beim Bundesamt gestellten Asylantrag sei gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Unabhängig von den vorliegenden Erkenntnissen aus dem Erstverfahren seien die Kläger mit den Gründen für eine Verfolgungsfurcht, die sich aus den Ereignissen vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland ergäben, grundsätzlich ausgeschlossen; diese seien bereits Gegenstand der Asylverfahren in Polen gewesen bzw. hätten dort eingebracht werden müssen. Das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung der Asylverfahren in Polen lasse eine behauptete Verfolgungsfurcht unglaubhaft erscheinen. Als Asylberechtigte seien sie nicht anzuerkennen, da sie gemäß § 27 AsylVfG bereits im sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien. Der freiwillige Verzicht auf den dort bestehenden Verfolgungsschutz sei so zu behandeln wie der Fortbestand dieses Schutzes. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine individuell-konkrete Gefahr lasse der Sachvortrag der Klägerin zu 1. nicht erkennen; besondere Umstände, die eine relevante Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthaltG begründen würden, seien nicht anzunehmen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1., die als gelernte Schneiderin den Lebensunterhalt der Familie vor ihrer Ausreise erwirtschaftet habe, das Existenzminimum auch nach der Rückkehr in die Russische Föderation aus eigener Kraft bzw. mit Hilfe der dort lebenden Familie wieder werde sichern können. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 71a Abs. 4 AsylVfG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG; die Ausreisefrist von einer Woche folge aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.
Die Kläger haben am 14. August 2014 Klage gegen den am 7. August 2014 zugestellten Bescheid erhoben. Auf den zugleich gestellten Eilrechtsschutzantrag ordnete der Einzelrichter der Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2014 mit der Begründung an, die Prüfung des Asylbegehrens durch das Bundesamt sei aufgrund der unzutreffenden Annahme eines Zweitantragverfahrens fehlerhaft erfolgt.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. sei wegen seiner Beteiligung am zweiten Tschetschenien-Krieg gesucht worden. Er habe ab 2007 nicht bei den Klägern in Grozny gelebt, sondern sie ab und zu heimlich besucht. Drei Jahre sei er unbehelligt geblieben. Ab 2010 seien immer wieder Sicherheitskräfte zu den Klägern nach Hause gekommen; bis zur Ausreise im April 2013 sei es zu etwa fünf solcher unangekündigten Besuche gekommen. Im Jahr 2011 sei der Ehemann einmal angetroffen worden. Er sei vor den Augen der Kläger verhaftet, entführt, schwer misshandelt, allerdings wieder freigelassen gelassen worden nach dem Versprechen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und Informationen über Rebellen zu liefern. Seitdem hätten sich die Eheleute nicht mehr in Grozny sondern bei Dritten getroffen; das letzte Mal im Sommer 2012. Als im Oktober 2012 wieder Sicherheitskräfte in die Wohnung eingedrungen seien, sei der Kläger zu 3. in großer Angst panikartig geflüchtet und habe sich in einer nahe gelegenen Umspannstation versteckt. Beim Wiederherausklettern habe er einen Stromschlag mit schweren Verbrennungen erlitten und sei von der Trafostation geschleudert worden. Danach hätten sich die Kläger nach Stawropol begeben, wo sie bei Bekannten untergekommen seien. Der Kläger zu 3. habe viele Operationen über sich ergehen lassen müssen; sein rechter Arm sei amputiert worden. Es sei für sie, die Kläger, ausgeschlossen, nach Tschetschenien zurückzukehren; es biete sich ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Aufenthalt in Stawropol von etwa einem halben Jahr sei nur deshalb möglich gewesen, weil Verwandte vorübergehend zur Unterstützung eingesprungen seien. Dauerhafte finanzielle Zuwendungen seien aber nicht zu erwarten. Eine neue Existenz könne sich die Klägerin zu 1. nicht aufbauen, auch deshalb nicht, weil sie sich ständig um den Kläger zu 3. kümmern müsse, bei dem ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt und der auf eine weitere spezialisierte Heilbehandlung angewiesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2014 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte insoweit unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage- und Eilantrag) sowie des vorgelegten Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit von Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist; § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1.
Die Klage ist im Hauptantrag nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung gemäß Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2014 zulässig; insoweit liegt ein der Aufhebung zugänglicher belastender Verwaltungsakt vor.
Im Übrigen ist allein die Verpflichtungsklage – wie hilfsweise bezogen auf die begehrten Schutzansprüche beantragt – statthaft. Hat das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger als Zweitantrag gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG (entspricht § 71a des Asylgesetzes – AsylG − in der hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 – BGBl. I S. 1722) behandelt, ist das Gericht verpflichtet, die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen und in der Sache zu entscheiden, sofern sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Verfahrens durch des Bundesamt (hier unter Nr. 1 des Bescheids vom 10. Juli 2014) als rechtswidrig erweist. Die Kammer erachtet − mit Blick auf den zu gewährenden gerichtlichen Rechtsschutz − die Konstellation der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG der Konstellation gleich, in der das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG ablehnt. Für das Folgeantragsverfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, juris Rn. 9 ff., Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426.00 -, juris m.w.N.) die Verpflichtung des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife der Sache, wenn die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen verkannt hat. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es nicht gerechtfertigt ist, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) normierten Voraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlings- bzw. Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Denn die Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz sind nicht anders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Wegen der Gleichartigkeit der Anknüpfung an die allgemeinen Verfahrensregeln des § 51 VwVfG beim Folgeantrag nach § 71 AsylG wie beim Zweitantrag nach § 71a AsylG besteht kein Grund, hinsichtlich der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage die letztgenannte Konstellation anders zu behandeln (vgl. zum Rechtsschutz bei Entscheidungen nach § 71a AsylG auch Funke-Kaiser, GK Asylverfahrensgesetz, § 71a Rn. 39; Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, die jeweils ohne Weiteres die Verpflichtungsklage als statthaft ansehen). Da – wie beim Folgeantrag – auch im Zweitantragsverfahren mithin materielle Rechtspositionen im Mittelpunkt stehen, besteht auch keine Parallele zum im Wege der Anfechtungsklage zu führenden Rechtsschutz gegen sog. Dublin-Bescheide, mit denen das Bundesamt den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig behandelt hat, weil in dieser Konstellation ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats inmitten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn 14; OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 31), noch zur Anfechtung von Einstellungsentscheidungen des Bundesamts nach einer Antragsrücknahme im Sinne von § 32 AsylVfG (BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 AsylVfG (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris).
Ist demnach das Gericht auch bei Zweitanträgen verpflichtet „durchzuentscheiden", wenn es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für gegeben hält, kann nach Auffassung der Kammer (erst recht) nichts anderes gelten, wenn das Bundesamt schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Zweitantrages gemäß § 71a AsylG verkannt hat, nämlich, dass ein solcher eine Asylantragstellung im Bundesgebiet „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a)“ erfordert. § 71a Abs. 1 AsylG setzt schon nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass bei Stellen des Asyl(zweit)antrages ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist (vgl. hierzu die Gründe des Beschlusses gleichen Rubrums des Einzelrichters der Kammer VG 6 L 732/14.A vom 29. Oktober 2014). Hier wurde indes das Asylverfahren in Polen erst (förmlich) eingestellt, nachdem die Kläger bereits den Asylantrag in Deutschland gestellt hatten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausreise der Kläger aus Polen die dortigen Asylverfahren im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen (etwa in diesem Moment zurückgenommen) waren. Weder geht die Beklagte davon aus, noch würde in der hiesigen Konstellation aus Unionsrecht ein anderes Ergebnis folgen: Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 29. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung entweder einstellt oder den Antrag als unbegründet ablehnt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Von einer stillschweigenden Rücknahme kann dabei u. a. ausgegangen werden, wenn der Antragsteller untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat (Art. 28 Abs. 1 UA 2b Verfahrensrichtlinie). Nach Art. 28 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedstaaten allerdings sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und 41 geprüft wird. Eine ähnliche Regelung enthält auch Art. 18 der Verordnung 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III- VO). Nach Art. 18 Absatz 2 UA 2 Dublin III-VO stellt der für den (Erst)Antrag zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die Prüfung des Antrages abgeschlossen wird oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden kann, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie behandelt wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO gilt dies auch für den Fall, dass ein Antragsteller sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, also − wie vorliegend die Kläger − in einen anderen Mitgliedstaat reist, ohne dass das zuerst anhängige Verfahren abgeschlossen ist. Dies würde aber bedeuten, dass die Bundesrepublik in diesen Fällen gerade in jenes Stadium wieder eintritt. Wegen der Ablehnung des Übernahmegesuchs infolge Fristablaufs nach der Dublin-Verordnung ist nunmehr die Beklagte für die Prüfung des hier angebrachten Asylantrages zuständig.
2.
Die Klage ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Die Kläger können weder die Anerkennung als Asylberechtigte, noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG), noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch erweist sich die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts vom 10. Juli 2014 als rechtswidrig.
a. Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte kommt den Klägern nicht zu, weil sie aus Polen und damit aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet gelangt sind, weshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG eine Asylanerkennung ausscheidet. Dass Polen kein sicherer Drittstaat im Sinne des verfassungsgeberischen Selbstvergewisserungskonzepts ist oder dass die Kläger einer der danach denkbaren Ausnahmen zuzurechnen sein könnten, ist weder vorgetragen und wird auch nicht ernsthaft in abstrakter Hinsicht sonst vertreten.
b. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, jeweils juris). Ist der Schutzsuchende verfolgt ausgereist ist, begründet dies die widerlegliche Vermutung, dass sich die Verfolgung bei einer Rückkehr wiederholen wird, soweit nicht stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU).
Der Schutzsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4062/06.A -und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, jeweils juris; vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris).
Nach diesem Maßstab ist eine relevante Verfolgung der Kläger nicht anzunehmen; denn das Vorbringen der Kläger zur Stützung ihres Schutzbegehrens erbringt keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht. Das Vorbringen ist insgesamt unglaubhaft; der Vortrag zu den Fluchtgründen erscheint beliebig und konstruiert. Die Klägerin zu 1. hat im Verlaufe des Verfahrens schon keinen gleichbleibenden Vortrag geleistet. Bereits ihren Familienstand hat sie unterschiedlich angegeben, im handschriftlich ausgeführten Kontrollblatt vom 2. Mai 2013 (Verwaltungsvorgang Bl. 28) und bei der Asylantragstellung am 16. Mai 2013 gab sie unter Familienstand „ledig“ an; in der Anhörung vom 26. Mai 2014 bezieht sie sich auf ihren Ehemann. Auch die Angaben zu Meldeadresse und Aufenthalt sind widersprüchlich. So gab sie in der vorbereitenden Anhörung am 16. Mai 2013 an, ihre letzte Meldeadresse sei auch der letzte Aufenthalt gewesen (Frage 9); nach ihren Angaben in der Anhörung ein Jahr später sei ihre Meldeadresse nicht ihr tatsächlicher Aufenthaltsort in Grozny gewesen, vielmehr habe sie sich dort anderweitig aufgehalten. Schon dies begründet erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens. Auch die Darstellung des Schicksals des vermeintlichen Ehemannes ist substanzlos, insbesondere aber beliebig und widersprüchlich. Während die Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt in der Anhörung am 26. Mai 2014 ausführte, ihr Mann habe 1999 im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft und sich seit März 2000 in Inguschetien aufgehalten, und auf wiederholte Nachfrage ausdrücklich angab, der Ehemannn habe sich seit März 2000 versteckt gehalten (Verwaltungsvorgang Bl. 72), wird im offenkundigen Widerspruch hierzu mit der Klage vorgebracht, dass der Mann seit 2007 nicht bei den Klägern gewohnt, sondern sich versteckt gehalten habe, wobei es hiernach deshalb zwischen 2007 und 2010 keine Behelligungen der Kläger gegeben habe. Nach dem Klagevorbringen soll der Ehemann dann im Jahr 2011 einmal angetroffen, verhaftet und misshandelt worden sein; dieser Vorfall ist in der Anhörung indes − obgleich man dies bei der Schilderung des Verfolgungsschicksals bei einem derart einschneidenden Ereignis ohne weiteres erwarten müsste − nicht geschildert worden. In der Anhörung wird nur angegeben, er sei eines Tages „von der Polizei abgeholt“ worden; irgendwelche Angaben zu Misshandlungen u. ä. fehlen gänzlich. Insoweit, aber auch im Weiteren fehlt dem Vortrag jeder individuelle Gehalt. Ganz unabhängig hiervon mangelt es an einen nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass die Kläger selbst irgendwelche relevanten und sie selbst betreffenden Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätten. In der Anhörung führte die Klägerin zu 1. aus, nach dem Vorfall im Oktober 2012 immer Ladungen von der Polizei erhalten zu haben (Verwaltungsvorgang Bl. 72 oben); in der Anhörung ist mithin auch keine Rede davon, dass die Kläger ihre Heimatstadt im Anschluss an den Stromunfall des Sohnes verlassen hätten. Im Widerspruch hierzu wird mit der Klagebegründung vorgebracht, dass die Kläger nach dem Stromunfall nach Stawropol übergesiegelt seien und dort die notwendigen Operationen (Amputation) beim Kläger zu 3. erfolgt seien, was im Übrigen zu den anamnestischen Feststellungen in der ärztlichen Stellungnahme der Charité vom 14. Januar 2014 passt, wonach die Erstversorgung in Tschetschenien, die späteren Operationen in Russland durchgeführt worden seien. In gleicher Weise widersprüchlich sind die Angaben zur Ausreise: Bei der Befragung am 26. Mai 2013 (Verwaltungsvorgang Bl. 21) und in der Anhörung am 26. Mai 2014 (Verwaltungsvorgang Bl. 71) gab die Klägerin zu 1. an, Ende April 2013 von Grozny aus ihr Heimatland verlassen zu haben, um zunächst mit dem Zug nach Brest zu fahren. Auch auf die Fragen zur wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise antwortete sie, als Näherin ein durchschnittliches Auskommen gehabt zu haben. Hierzu im offensichtlichen Widerspruch steht das Klagevorbringen, wonach sie vor der Ausreise in Stawropol aufhältig gewesen, dort aber keine Arbeit sondern lediglich Unterstützung durch Verwandte gehabt habe. Ein Aufenthalt in Stawropol vor der Ausreise wird hingegen in der Anhörung nicht benannt, Stawropol wird lediglich auf Nachfrage ausdrücklich nur für das Jahr 2000 als vorübergehender Aufenthaltsort genannt (Verwaltungsvorgang Bl. 73), was mit der Angabe des Geburtsortes des am 6. Juli 2000 geborenen Klägers zusammentrifft. Danach fehlt es in sowohl in Bezug auf die wesentlichen, einschneidenden Ereignisse als auch im Hinblick auf die Eckpunkte der vermeintlichen Fluchtgeschichte an einem nachvollziehbaren Vortrag. Das Vorbringen erscheint vielmehr beliebig und konstruiert. Daher fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung ihre Heimat verlassen haben. Irgendwelche nachträglichen Umstände dafür, dass sie sich nunmehr aus ebendiesen Gründen außerhalb der Russischen Föderation aufhalten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es bedarf daher auch keiner vertieften Darstellung, dass sich russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit regelmäßig in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen können, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, und dies regelmäßig auch zumutbar ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 – 33 K 229.13 A –, juris).
c. Den Klägern ist auf den weiteren Hilfsantrag hin auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen. Denn über das vermeintliche Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden von ihnen nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
d. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2014 ist diesbezüglich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Namentlich ergibt sich aus der beim Kläger zu 3. vorliegenden Behinderung kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger zu 3. droht im Falle einer Abschiebung in sein Herkunftsland jedoch keine individuelle, konkrete Gefahr in diesem Sinne.
Erkrankungen können eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris). Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359). Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2007 - 8 LB 210/05 -, juris).
Die bei dem Kläger zu 3. vorliegende und attestierte Behinderung – Amputation des rechten Armes nach dem erlittenen Stromunfall − mit den bezeichneten Folgen erbringt keinen Hinweis auf eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung in dem vorgenannten Sinne. Denn nach der zur Klagebegründung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des CharitéCentrum für Frauen-, Kinder- und Jugendmedizin vom 14. Januar 2014 ist der Kläger zu 3. vom 8. bis zum 14. Januar 2014 stationär in Bezug auf die Folgen des Starkstromunfalls behandelt worden. Die durchgeführte operative Versorgung des Amputationsgebietes sowie die Nerven- und Sehnenbehandlung am linken Arm sind ausweislich der genannten Stellungnahme erfolgreich verlaufen, so dass der Kläger zu 3. am 14. Januar 2014 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wunden in die häusliche Betreuung entlassen werden konnte. Hinsichtlich weiterer Maßnahmen wurde zur Klagebegründung lediglich das Attest eines Facharztes für Pädiatrie/Radiologie vom 12. August 2014 vorgelegt, das für den Kläger zu 3. seine geplante Wiedervorstellung in der Charité und eine erforderliche prothetische Versorgung anspricht. Hiernach liegt bei dem Kläger zu 3. zwar eine erhebliche Behinderung vor, die auch der ärztlichen Betreuung und insbesondere der prothetischen Versorgung bedarf; jedoch bestehen keinerlei Anzeichen für eine sich im Falle der Abschiebung erheblich verschlechternde Erkrankung. Solche Anzeichen ergeben sich auch nicht aus dem Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 1. Dezember 2015, wonach der Kläger zu 3. wegen des Stromunfalls an einer posttraumatischen Störung leide und „in körperlicher aber auch psychischer Hinsicht“ dauerhafte medizinische Hilfe benötige. Unabhängig davon, dass der Aussagegehalt dieses Attestes angesichts des Fehlens jeglicher nachvollziehbaren Angaben schon zweifelhaft ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15), ist jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich,inwieweit eine Abschiebung in die Russische Föderation seinen Zustand erheblich verschlechtern könnte. Zudem wäre die bezeichnete PTBS in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar. Auch wenn die Behandlung gewisse Unterschiede gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben dieses Klägers führten.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der übrigen Kläger. Für die Kläger zu 1. und 2. ist relevanter Vortrag insoweit nicht erfolgt. Für den Kläger zu 2. weist das vorgenannte Attest vom 12. August 2014 eine Gastritis, eine gastroösophagale Refluxkrankheit oder Ösophagitis sowie eine Hiatushernie auf, die im Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes eine erneute Vorstellung im Klinikum Eberswalde bedingten. Danach sind aber auch für diesen Kläger keine krankheitsbedingten Umstände dargetan, die in Anwendung des oben genannten Maßstabes im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine konkrete Gesundheitsgefährdung für ihn bedeuten könnten. Auch in der mündlichen Verhandlung sind hierzu keine neuen Angaben gemacht worden.
e. Die Klage hat indes Erfolg, soweit die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des hier in Rede stehenden Bescheides des Bundesamts angefochten wird. Denn die hierin verfügte Ausreisefrist von einer Woche erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten. Wegen der – wie oben ausgeführt − fehlerhaften Behandlung des Antrags als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG kann die Abschiebungsandrohung auch keine Stütze in § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung.