Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.12.2015 – VG 12 K 1683/13

12. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Trägerin der Evangelischen Grundschule Potsdam, einer anerkannten Ersatzschule. Sie begehrt mit ihrer Klage einen höheren Betriebskostenzuschuss für das Schuljahr 2013/14 als er vom Beklagten bewilligt wurde.

Bis zur Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung durch die Neufassung der §§ 124, 124 a und 140 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35) wurden den Trägern von Ersatzschulen Zuschüsse unter anderen nach den „vergleichbaren Personalkosten“ für das beim Land beschäftigte Personal (Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal) gewährt. Mit der grundlegenden Änderung der Bezuschussung im Jahr 2012 sollten die Finanzierungsregelungen nach dem Willen des Gesetzgebers so ausgestaltet werden, dass demographische Effekte, die den Betrieb der öffentlichen Schulen verteuerten, künftig auf die Höhe des Zuschusses keinen Einfluss mehr haben. Gleichzeitig sollten die Finanzierungsregelungen zu einer höheren Transparenz, zu höherer Rechtssicherheit und zu geringerem Verwaltungsaufwand führen. Dazu sollte die Zuschusshöhe u.a. nicht mehr über die „vergleichbaren Personalkosten“ und damit über die Schulstatistik, sondern über eine im Schulgesetz normierte Pauschalierungsformel ermittelt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Haushaltsbegleitgesetzes 2012, LT-Drs. 5/3814, S. 2).

Nunmehr wird der Zuschuss gemäß § 124 a Abs. 2 BbgSchulG für jedes Schuljahr als Pauschalbetrag für jede Schülerin und jeden Schüler, bezogen auf die jeweils besuchte Schulform, berechnet. Dieser Schülerausgabensatz (Faktor Z) ermittelt sich nach einer im Gesetz festgelegten Formel aus den Personaldurchschnittskosten (P), den Lehrerstellen je Schülerin oder Schüler (L/S), einem Zuschlagsfaktor für Sachkosten (a = 1,25) und einem Zuschussfaktor (b), mit dem das Gesamtergebnis vervielfältigt wird (0,94 bzw. 1,0). Die Faktoren P und L/S werden für jeden Zuschusszeitraum aktuell ermittelt.

Für das anhängige Verfahren ist im Wesentlichen der Faktor „P“ von Interesse. Nach § 124 a Abs. 3 BbgSchulG entsprechen die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder hat der Gesetzgeber in § 124 a Abs. 3 S. 3 und 4 BbgSchulG festgelegt (Entgeltgruppen 9, 11 und 13). Das Nähere, einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe für die jeweilige Entgeltgruppe, ist aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 124 a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) geregelt. § 3 Abs. 1 ESZV bestimmt, dass die Arbeitgeberkosten das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen in der Entwicklungsstufe 4, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Sonderzahlungen gemäß den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht, umfassen. Die Arbeitgeberkosten werden durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung des Faktors L/S wird nach § 3 Abs. 4 S. 1 ESZV ein Zuschlag für Vertretung in Höhe von 1,03 gewährt.

Die Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung war Gegenstand eines Normenkontrollantrags vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (31/12, juris) hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass die §§ 124, 124 a und 140 BbgSchulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar sind.

Mit Bescheid vom 17. April 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die E_____Potsdam für das Schuljahr 2013/14 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.180.658,00 €.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 2. Mai 2013. Mit der Klage begehrt die Klägerin einen höheren Zuschuss. Sie hält die Berechnung in vier Punkten für fehlerhaft.

Gegenstand des Verfahrens sei dabei allerdings nicht die Frage, ob § 124 a BbgSchulG verfassungskonform sei, vielmehr gehe es um die richtige Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes durch die Ersatzschulzuschussverordnung. Auch bei einer Vereinfachung und Pauschalierung müsse der Schülerausgabensatz nahe am Maßstab der durchschnittlichen Vergütung von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst bleiben. Daran fehle es hier.

Fehlerhaft sei die Festlegung der Entwicklungsstufe 4 durch die ESZV. Richtigerweise habe die Entwicklungsstufe 5 angenommen werden müssen. Die Entwicklungsstufe müsse in einer Weise gewählt werden, die die tatsächliche Vergütung an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg am besten abbilde. Dem Verordnungsgeber sei es nicht freigestellt, die Entwicklungsstufe davon gänzlich unabhängig zu bestimmen. Anderenfalls verstoße das Gesetz gegen das Wesentlichkeitsgebot. Zwar könne nur auf die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte abgestellt werden. 2/3 der Beschäftigten (einschließlich der Beamten) seien aber unter Berücksichtigung der Tarifumstellung zum November 2006 in der Entwicklungsstufe 5 eingruppiert bzw. dieser zuzuordnen. Zur Entwicklungsstufe 5 gelange man auch, wenn man einen Vergleich nach den tatsächlichen Entgelten anstelle.

Sodann sei es fehlerhaft, Tarifsteigerungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bekannt gewesen seien, nicht zu berücksichtigen. Dies benachteilige die freien Träger in unzulässiger Weise. So habe die im März 2013 vereinbarte Tariferhöhung bei der Bewilligung der Förderung für das Schuljahr 2013/14 berücksichtigt werden können und müssen.

In die Personalkosten seien des Weiteren die Zahlungen des Beklagten an die Unfallkasse Brandenburg einzubeziehen. Hierbei handele es sich um Kosten der Sozialversicherung, unabhängig davon, dass diese vom Arbeitgeber allein zu tragen seien. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung im VII. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt sei. Ohne Belang sei, wie die Unfallkasse des Landes Brandenburg aufgebaut sei und dass der Beklagte die zu zahlende Umlage im Haushalt als Sachkosten bewerte.

Schließlich sei der Faktor für die Vertretungsreserve, der in den Faktor S/L einfließe, nicht mit 3 %, sondern in tatsächlicher Höhe anzusetzen, so wie es der Situation im öffentlichen Schulwesen entspreche. Zuschläge für Vertretung seien gesetzlich ausdrücklich gefordert. Dass sie anders bemessen werden sollten, als es sich aus den realen Verhältnissen der öffentlichen Schulen ergebe, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass das Land nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur verpflichtet sei, einen Beitrag zum Betrieb der privaten Ersatzschulen bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dieser Maßstab bestimme auch die Anwendung des Gesetzes. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin seien die tatsächlichen Kosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft für die konkrete Höhe der Privatschulfinanzierung nicht maßgebend. Mit den Schülerausgabensätzen werde ein pauschaler Betrag gewährt, der sich weitgehend aufgrund von Soll-Vorgaben und pauschalen Faktoren ermittle. Für eine differenzierende Betrachtung sei kein Raum.

Diese gesetzlichen Vorgaben seien in der ESZV durch die Festlegung auf die Entwicklungsstufe 4 zutreffend umgesetzt worden. Bei einem idealen Altersaufbau der Lehrkräfte einer Schule und einer angenommenen Dienstzeit von 30 Jahren liege der rechnerische Durchschnitt der Entwicklungsstufen bei 4,33, d. h. gerundet bei 4. Besonderheiten, die sich aus teilungsbedingten und demographischen Besonderheiten im öffentlichen Schulwesen sowie aus individuellen Merkmalen des TVÜ-L ergäben, könnten unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe bereits das Landesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber diese nähere Konkretisierung dem Verordnungsgeber überlassen konnte.

Auch sei es nicht zu beanstanden, dass Tarifsteigerungen möglicherweise erst zeitversetzt berücksichtigt würden. Das Gesetz sehe keine Gleichbehandlung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft in zeitlicher Hinsicht vor. Dies habe das Verwaltungsgericht Potsdam bereits für die vorangegangene Rechtslage festgestellt. Bei den Personaldurchschnittskosten würden alle Änderungen berücksichtigt, die zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangehe, tarifvertraglich vereinbart worden seien. Dies gelte auch für Änderungen, die erst im Verlauf des neuen Haushaltsjahres wirksam würden. Einer Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen stünden auch verwaltungspraktische Vorgaben entgegen. Die Grundlagen für die Berechnung, die die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittle, lägen erst Ende Januar bei dem Beklagten vor. Weitere statistische Daten seien zu berücksichtigen. Bis zum 31. Mai müsse aber der Zuschussbescheid ergehen.

Die Beiträge zur Unfallversicherung würden ausgehend von der Art der Versicherung und der Veranschlagung im Haushaltsplan des Landes Brandenburg zu Recht als Sachausgaben behandelt. Auch wenn die Unfallversicherung ursprünglich eine Sozialversicherung gewesen sei, handele es sich ausschließlich um eine durch den Arbeitgeber zu erbringende Leistung, die nicht Bestandteil der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gemäß § 3 Abs. 1 ESZV sei. Die gesetzliche Unfallversicherung für die Lehrkräfte in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft werde durch die Unfallkasse Brandenburg gewährleistet. Die Beiträge dafür würden durch ein Umlageverfahren erhoben. Umlagemaßstab sei die Zahl der Beschäftigten, Umlageanteil seien die erbrachten Entschädigungsleistungen des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres. Es handele sich um Sachkosten, die durch den pauschalen Faktor nach § 124 a Abs. 5 BbgSchulG abgegolten seien.

Schließlich müsse die Vertretungsreserve nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen im öffentlichen Schulsystem bestimmt werden, sondern könne mit 3 % (Faktor 1,03) angenommen werden. Dies entspreche der Vertretungsreserve nach der Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation). Dieser Wert sei seit vielen Jahren konstant. Weitere Vertretungen würden gegebenenfalls individuell abgesichert. Soweit es in einzelnen Bereichen zu einem Überhang komme, der auch für Vertretung eingesetzt werde, handele es sich um ein spezielles Problem des öffentlichen Schulwesens, das nicht auf private Schulträger übertragen werden müsse.

Auch sei, nachdem der Haushaltsgesetzgeber ab dem Haushaltsjahr 2014 zusätzliche Mittel für die Vermeidung eines Unterrichtsausfalls an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung gestellt habe, diese erweiterte Vertretungsmöglichkeit durch eine Änderung der ESZV berücksichtigt worden.

Die Kammer hat dieses Verfahren durch Beschluss vom 10. August 2015 nach § 93 a Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Musterverfahren für 160 anhängige Verfahren bestimmt, in denen die Träger privater Ersatzschulen im Land Brandenburg einen höheren Betriebskostenzuschuss begehren. Diese Verfahren betreffen die Schuljahre 2013/14, 2014/15 und 2015/16.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 S. 2 und § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig.

Zwar erfasst diese Klageform hauptsächlich die Verpflichtung zum Erlass begünstigender Verwaltungsakte, bei denen der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Gegenstand der Klage ist hier eine Entscheidung des Beklagten, bei der dieser in seiner Entscheidung nach § 124 Abs. 1 BbgSchulG rechtlich gebunden ist. Auch in dieser Konstellation ist es aber ausnahmsweise statthaft, dass ein Kläger nicht den Erlass eines genau bezeichneten begünstigenden Verwaltungsakts begehrt, sondern sich auf einen Antrag auf Neubescheidung beschränkt.

Eine solche Ausnahme ist dann gegeben, wenn für eine Spruchreifmachung eine erhebliche Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre, die nach einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung von Letzterer herbeizuführen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 42 Rn. 8 und § 113 Rn. 194), denn in dieser Verpflichtungssituation wäre dem Rechtsschutzinteresse des Klägers mit einer isolierten Anfechtung des Bescheides nicht genügt. Zudem hat der Gesetzgeber eine Anwendung von § 113 Abs. 2 und 3 VwGO auf Anfechtungsklagen beschränkt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 156, 202), obwohl die prozessuale Situation hier derjenigen nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO ähnelt. (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, juris Rn. 24, zu den Anforderungen an die Spruchreifemachung im Sozialhilferecht).

Sollte sich der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin ganz oder teilweise als rechtswidrig erweisen, wäre es erforderlich, unter Mithilfe der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg umfängliche weitere Daten zu erheben und Berechnungen anzustellen, die die Möglichkeiten des Gerichts nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen, bei weitem überschreiten. Dies kann sinnvollerweise nur durch den Beklagten geleistet werden, wozu er nach Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in der Lage wäre.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. April 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).

Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Anspruch lediglich auf das Brandenburgische Schulgesetz in Verbindung mit der Ersatzschulzuschussverordnung stützen kann. Ein weitergehender, unmittelbarer Anspruch auf Förderung aus Art. 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG oder aus Art. 12 Abs. 1 LV besteht, wie das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 (a. a. O.) entschieden hat, nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung und Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für Träger von Ersatzschulen in §§ 124, 124 a und 140 BbgSchulG sind nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zudem mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar.

Der Beklagte hat den Betriebskostenzuschuss für die E_____ Potsdam für das Schuljahr 2013/14 in Anwendung der §§ 124 und 124 a BbgSchulG zutreffend festgesetzt. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides stehen insbesondere die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nicht entgegen.

Im Einzelnen:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Festsetzung des streitgegenständlichen Betriebskostenzuschusses bei der Bestimmung des Faktors „P“ für das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 die Entwicklungsstufe 4 angenommen hat. Mit diesem Faktor werden nach § 124 a Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG die jährlichen Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal berücksichtigt.

Nach § 124 a Abs. 3 BbgSchulG entsprechen die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Dabei werden die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

In § 124 a Abs. 3 S. 2 BbgSchulG ist für die Grundschule, die Oberschule und die Gesamtschule in der Sekundarstufe I die Entgeltgruppe 11 und für das Gymnasium, die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen, das berufliche Gymnasium, die Fördererschule und die berufliche Schule die Entgeltgruppe 13 festgelegt. Das Nähere – einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe – ist nach der Ermächtigung in § 124 a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG durch das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese Ermächtigung ist mit der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 17. April 2012 (geändert durch VO vom 15. April 2015, GVBl.II/12, Nr. 24 und GVBl.II/15, Nr. 17) umgesetzt worden. Darin ist in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Arbeitgeberkosten das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen in der Entwicklungsstufe 4 gemäß den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht, umfasst.

Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin widerspricht die Festlegung auf die Entwicklungsstufe 4 den maßgeblichen Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht.

Dabei ist es unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes, der aus Art. 2 Abs. 5 S. 2 LV abzuleiten ist und nach dem der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und sie nicht der Verwaltung überlassen darf, nicht erforderlich, dass er sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes in einem Parlamentsgesetz regelt. Sofern das Gesetz hinreichend konkrete Vorgaben enthält, darf die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. Solche hinreichenden Vorgaben für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten sind in § 124 a BbgSchulG durch die Festlegung der maßgeblichen Entgeltgruppen enthalten (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 165). Die Festsetzung der Entwicklungsstufen konnte in der Rechtsverordnung erfolgen.

Der Verordnungsgeber hat mit der Festlegung der Entwicklungsstufe 4 die gesetzliche Ermächtigung beanstandungsfrei umgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Land Brandenburg zwar nach Art. 30 Abs. 6 LV i. V. m. Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet ist, das private Ersatzschulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Allerdings ist dem Landesgesetzgeber dabei ein weitgehender Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris, Rn. 87 ff.). Die Verpflichtung erstreckt sich lediglich auf einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution. Das Land schuldet demnach keinen vollständigen Kostenausgleich, sondern nur eine Beteiligung an den Kosten der Ersatzschulen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O. Rn. 112 ff.). Der Gestaltungsspielraum bezieht sich mithin auf den Umfang der gebotenen Förderung (BVerfG, a. a. O.).

In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung hat sich der Landesgesetzgeber zwar entschieden, die Zuschüsse im Wesentlichen an den Verhältnissen der öffentlichen Schulen zu orientieren. Dies bedeutet aber keine Gleichstellung der Schulen in privater Trägerschaft mit öffentlichen Schulen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausgehend vom öffentlichen Schulsystem eigenständige Kriterien für die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses festgelegt. Dabei bilden die Personalkosten an öffentlichen Schulen – lediglich – ein Parameter für die Ermittlung des Zuschusses (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2009 - OVG 3 N 48.07 - zur früheren Rechtslage). Dies ist nicht zu beanstanden. Bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen handelt es sich um wesensmäßig nicht vergleichbare Sachverhalte. Es ist ausreichend, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Förderung an dem öffentlichen Schulwesen orientiert (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg a. a. O., Rn. 122).

Wie bereits durch die pauschalierende Festsetzung der Entgeltgruppe 11 für Grundschulen in § 124 a Abs. 3 S. 3 BbgSchulG durch den Landesgesetzgeber hat auch der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ESZV für die weitere Ermittlung der Arbeitgeberkosten durch die Festlegung der Entwicklungsstufe 4 eine pauschalierende Bestimmung gewählt. Dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers nicht nur, dass der Verordnungsgeber die Entwicklungsstufe überhaupt pauschalierend und typisierend festgelegt hat (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drs. 5/3814, S. 11 f.), sondern auch, dass diese Festlegung auf die Entwicklungsstufe 4 erfolgt ist. Nach der Begründung der Novelle des Brandenburgischen Schulgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 sollten sich die Personaldurchschnittskosten ausdrücklich nicht an dem tatsächlichen, sondern an einem normativen Altersaufbau der Lehrerschaft an öffentlichen Schulen orientieren. Als Grundlage für die Gesetzesänderung benutzte der Gesetzgeber dabei die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelten Personaldurchschnittskosten für das Haushaltsjahr 2011 unter durchgängiger Berücksichtigung der Entwicklungsstufe 4 (Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 6).

Diese Vorgehensweise erscheint auch nicht als willkürlich. Vielmehr ergibt sich die Entwicklungsstufe 4 für die Entgeltgruppen 11 und 13 als Mittelwert, wenn man von einer gleichmäßigen Verteilung eines Lehrkörpers einer Schule über 30 Dienstjahre ausgeht (vgl. die Musterrechnung Anl. 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. Oktober 2015, Bl. 124 der Gerichtsakte). Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sich danach 2/3 der Lehrkräfte, nämlich diejenigen, die zwischen 10 und 30 Dienstjahre beschäftigt sind, in der Entwicklungsstufe 5 befinden. Bei einer angenommenen gleichmäßigen Verteilung der Lehrkräfte ergibt sich aber ein Mittelwert von 4,3, was abgerundet der Entwicklungsstufe 4 entspricht.

Eine andere Verteilung gebietet auch nicht ein Vergleich der danach zu zahlenden Bruttogehälter. Die von der Klägerin angestellte Vergleichsberechnung (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 10. November 2015, Bl. 133 der Gerichtsakte) gibt dafür nichts her, da darin der Zuschuss nach der ESZV irrtümlich nach der Entwicklungsstufe 3 statt 4 berechnet worden ist. Tatsächlich spricht vielmehr auch eine Vergleichsberechnung nach konkreten Gehältern für die Annahme der Entwicklungsstufe 4.

Demgegenüber wäre es ohne Belang, wenn die Entwicklungsstufen der Lehrkräfte im öffentlichen Schulwesen anders verteilt wären. Diese Verteilung dürfte auf Besonderheiten des öffentlichen Schulwesens zurückzuführen sein, die unter anderem aus der demographischen Entwicklung in Brandenburg, welche in den vergangenen Jahrzehnten eine geringe Neueinstellung zur Folge hatte, herrühren. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, solche Besonderheiten auf die Privatschulfinanzierung zu übertragen (vgl. Urteil der Kammer vom 2. März 2007 - 12 K 546/02 - und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2009 - OVG 3 N 48.07 - zur Altersteilzeit). Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch unterbleiben (Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 5).

Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, dass es an der streitgegenständlichen Schule bzw. an den Privatschulen im Land Brandenburg eine dem öffentlichen Schulwesen vergleichbare „überalterte“ Zusammensetzung der Lehrkräfte gibt. Angesichts der Neugründungen der privaten Schulen nach 1990 dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass das Personal an diesen Schulen sehr viel jünger ist als an den öffentlichen Schulen. Bei Annahme der Entwicklungsstufe 5 würden die Privatschulen dann aber gegenüber den öffentlichen Schulen besser gestellt.

2. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 S. 2 ESZV bestimmt hat, dass die Arbeitnehmerkosten nach der Fassung der Rechtsvorschriften zu berechnen sind, die zum Ende des Haushaltsjahres gelten, welches dem jeweiligen Zuschusszeitraum vorangeht. Auch wenn dadurch das Tabellenentgelt, das im öffentlichen Schulwesen zu zahlen ist, im Einzelfall höher ist, als es der Berechnung des Betriebskostenzuschusses für den gleichen Zeitraum zugrunde liegt - wie hier infolge einer Änderung des Tarifvertrags im März 2013 -, widerspricht diese Regelung nicht den Anforderungen des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit seinen verfassungsrechtlichen Grundlagen.

Wie bereits ausgeführt ist der Verordnungsgeber berechtigt, seine Förderung zu pauschalieren. Er besitzt bei der Ausgestaltung ein weites Ermessen. Die landesgesetzlichen Regelungen sehen keinen Anspruch der Ersatzschulen auf eine tatsächliche und zeitliche Gleichbehandlung in Bezug auf die finanzielle Ausstattung entsprechender öffentlicher Schulen vor (Urteil der Kammer vom 2. März 2007, a. a. O.). Schon nach der früheren Rechtslage dienten die „vergleichbaren Personalkosten“ nach dem gesetzlichen Konzept – nur – als allgemeine Parameter, um die Höhe der pauschalierten Förderung zu bestimmen. Angesichts dieser Funktion und der damit verbundenen Pauschalierung der Zuschusshöhe verblieb bei der Bestimmung der Höhe der „vergleichbaren Personalkosten“ für verwaltungspraktische Erwägungen und Erfordernisse Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2009, a. a. O.).

Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber angestrebten Erhöhung der Transparenz und der Verminderung des Verwaltungsaufwands (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 11) erscheint es auch nicht als sachwidrig, einen Stichtag für die Ermittlung der maßgeblichen Daten zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vor dem Stichtag vereinbarten Tarifänderungen, die erst im Förderzeitraum wirksam werden, in die Berechnung des Faktors „P“ einfließen. Lediglich danach vereinbarte Tarifänderungen werden erst im nachfolgenden Förderjahr wirksam.

Der Beklagte hat dargelegt, dass ihm die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nach dem Stichtag festgestellten Personaldurchschnittskosten erst Ende Januar des Folgejahres vorliegen und darüber hinaus noch weitere Daten erhoben werden müssen, die in die Berechnung einfließen. Da die Träger rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres, spätestens bis zum 31. Mai, Gewissheit über die ihnen zustehende Förderung erhalten sollen, würde die Ermittlung der Zuschüsse erheblich erschwert, wenn nach dem Stichtag vereinbarte Tarifänderungen, wie hier im März des Jahres 2013, in die Berechnung der Förderung eingepflegt werden müssten.

3. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Kosten der Unfallversicherung für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft in die Personaldurchschnittskosten nach § 124 a Abs. 3 BbgSchulG einzubeziehen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ESZV zählen die „Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung“ zu den Arbeitgeberkosten, die in die Berechnung des Schülerausgabensatzes einfließen. Zwar handelt es sich bei der Unfallversicherung historisch um einen Bestandteil der Sozialversicherung. Sie ist demgemäß auch in dem VII. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Gleichwohl unterfallen die dem Land Brandenburg dafür entstehenden Kosten nicht § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 ESZV. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 124 a Abs. 3 S. 1 BbgSchulG entsprechen die Personaldurchschnittskosten den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. In Umsetzung des Gesetzes bestimmt die ESZV, dass zu den Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe, die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg zu ermitteln sind, auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung treten. Aus dieser Verknüpfung ist zu entnehmen, dass es sich um Kosten des Arbeitgebers im öffentlichen Schulwesen handelt, die auf die Arbeitsentgelte bezogen sind, die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt werden können.

Dazu zählen nach der Darstellung des Beklagten (Anlagen 5 - 7 zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2013, Bl. 38 - 40 der Gerichtsakte) die Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Hierbei handelt es sich jeweils um eine prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an den Versicherungsbeiträgen, die übrigen Anteile trägt der Arbeitnehmer. Hinzu kommen Umlagen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die teilweise anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitsgeber getragen werden (Beitrag zur Kapitaldeckung VBL einschließlich pauschaler Versteuerung) und teilweise vom Arbeitgeber allein getragen werden (VBL-Umlage). Schließlich berücksichtigt der Beklagte noch eine Umlage, die von den Krankenkassen als Ausgleich für die Entgeltfortzahlung in Zeiten des Mutterschutzes gewährt wird (U2-Umlage). Alle diese Anteile und Umlagen orientieren sich ausschließlich an dem tariflichen Entgelt der Beschäftigten. Bei ihnen ist mithin der nach § 3 Abs. 1 ESZV geforderte Zusammenhang zwischen dem Tabellenentgelt und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gegeben. Sie werden zudem über die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburgs abgewickelt und können deswegen von dieser ermittelt werden.

Anders stellt sich die Rechtslage für die Unfallversicherung dar. Nach § 150 SGB VII ist das Land Brandenburg für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer dafür beitragspflichtig. Das Land ist deswegen Mitglied der Unfallkasse Brandenburg. Deren Beiträge bemessen sich nach § 2 Abs. 4 i. V. m. §§ 4 und 5 der Beitragsordnung zur Satzung der Unfallkasse nach einem Umlagemaßstab, der sich aus der Zahl der Beschäftigten ergibt, welcher in ein Verhältnis zu den Entschädigungsleistungen gesetzt wird, die für die nach § 1 der Beitragsordnung gebildeten Beitragsgruppen erbracht worden sind. Damit geht zwar in abstrakter Weise die Zahl der im öffentlichen Schulwesen beschäftigten Lehrkräfte in den Beitrag ein. Durch die in der Beitragsordnung vorgesehene Berechnungsweise fehlt den Beiträgen an die Unfallkasse aber jeglicher einzelfallbezogene Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 ESZV maßgeblichen konkreten Arbeitgeberkosten für eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen. Sie werden auch nicht von der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt.

Es handelt sich vielmehr um abstrakte Kosten des Schulbetriebs, die der Beklagte zutreffend unter die Sachkosten fasst. Diese Sachkosten sind von den privaten Schulträgern auch nicht (vollständig) selbst zu tragen, sie werden vielmehr im Betriebskostenzuschuss berücksichtigt, da der Gesetzgeber in § 124 a Abs. 5 BbgSchulG mit der Novelle des Schulgesetzes für solche Sachkosten einen Zuschlagsfaktor auf die Personaldurchschnittskosten von 1,25 eingeführt hat.

4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses im Rahmen der Schüler/Lehrerrelation (Faktor L/S) den Zuschlag für Vertretung in § 3 Abs. 4 S. 1 ESZV auf 3 % (Faktor 1,03) begrenzt hat. Auch insoweit gilt, dass der Verordnungsgeber nicht verpflichtet ist, die an den öffentlichen Schulen vorhandene personelle Ausstattung für Vertretungen auf die Förderung privater Schulen vollständig zu übertragen. Falls die Vertretungsreserve an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Einzelfall höher ausfallen sollte, als dies nach den Grundsätzen der Unterrichtsorganisation für das öffentliche Schulwesen für erforderlich gehalten wird, kann dies unberücksichtigt bleiben. Das Land Brandenburg ist auch insoweit nicht verpflichtet, Besonderheiten des öffentlichen Schulwesens auf die Förderung privater Schulen zu übertragen (Urteil der Kammer vom 2. März 2007 und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2009, a. a. O.).

Die Annahme einer Vertretungsreserve von 3 % ist auch nicht sachwidrig, da für die Absicherung von Vertretungsunterricht in Nr. 4 Abs. 1 VV-Unterrichtsorganisation eine Vertretungsreserve von mindestens 3 % des Unterrichts nach den Stundentafeln vorgesehen ist.

Der Umstand, dass den öffentlichen Schulen für das Schuljahr 2015/16 mit der Änderung der VV-Unterrichtsorganisation zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um weiteren Vertretungsunterricht von 0,5 % nach der Stundentafel sicherstellen zu können, berührt das anhängige Verfahren nicht, da hier nur das Schuljahr 2013/14 betroffen ist. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber durch die Änderung von § 3 Abs. 4 Satz 3 ESZV diese Verbesserung für öffentliche Schulen durch eine Erhöhung der Vertretungsreserve um den Faktor 0,005 = 0,5 % ab dem Schuljahr 2015/16 für die Privatschulfinanzierung nachvollzogen.

Weitere Einwände gegen die Höhe des streitigen Betriebskostenzuschusses sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Die Berufung wird nach § 124 a Abs.1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hat erhebliche Bedeutung über den hier entschiedenen Fall hinaus. Sie ist maßgeblich für die durch Beschluss vom 10. August 2015 ausgesetzten Parallelverfahren, weitere an Brandenburger Verwaltungsgerichten anhängige Klageverfahren und für den Erlass zukünftiger Zuschussbescheide im Rahmen der Privatschulförderung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 35.419,75 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin hat den Wert ihres Begehrens mit einer Erhöhung des Zuschusses um 3 % angegeben. Dem entspricht der festgesetzte Streitwert.