Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.02.2016 – VG 2 K 700/15

2. Kammer

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung zum 27. Oktober 2014 die Klägerin in ihrem Recht als Gleichstellungsbeauftragte aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. verletzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Gelegenheit zur aktiven Teilnahme der Klägerin am Entscheidungsprozess zur Abberufung des vormaligen Geschäftsführers des Jobcenters B... (im Folgenden: Jobcenter).

Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte beim Jobcenter B.... Das Jobcenter befindet sich in der Trägerschaft der Stadt B... und der Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagte besteht aus je drei Vertretern der Agentur für Arbeit und der Stadt B....

Mit im Umlaufverfahren gefasstem Beschluss, unterschrieben vom Bürgermeister der Stadt B... als Vorsitzendem der Beklagten am 20. Oktober 2014, von weiteren Mitgliedern der Beklagten am 21., 23. sowie zuletzt von der Leiterin der Arbeitsagentur P... am 27. Oktober 2014, berief die Beklagte den damaligen Geschäftsführer des Jobcenters, Herrn G..., vorzeitig aus dringenden dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung ab. Die Klägerin wurde durch E-Mail des Geschäftsführers des Jobcenters vom 27. Oktober 2014 hierüber informiert.

Bereits mit E-Mail vom 24. Oktober 2014 sagte die Klägerin einen von der Beklagten für denselben Tag angebotenen Gesprächstermin mit der Begründung ab, dass ihr der Gegenstand des angekündigten Gesprächs nicht mitgeteilt worden sei.

Die Klägerin legte wegen unterlassener Beteiligung nach §§ 19, 20 BGleiG unter dem 28. Oktober 2014 Einspruch ein. Der Einspruch wurde durch den Bürgermeister der Stadt B... als Vorsitzender der Trägerversammlung des Jobcenters mit Verfügung vom 7. November 2014 „als unzulässig“ zurückgewiesen, da der Beschluss der Trägerversammlung keinen Bezug zur Gleichstellung von Frauen und Männern habe. Daraufhin unternahm die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 den Versuch, einen Termin für ein außergerichtliches Einigungsverfahren zu vereinbaren. Nachdem die Beklagte hierauf nicht einging, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 diesen Versuch für gescheitert.

Die Klägerin hat am 19. März 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Rechte aus §§ 19, 20 BGleiG verweist. Insbesondere ihr Recht aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen Angelegenheiten sei verletzt worden. Diese Vorschrift solle in ihrer weiten Formulierung gerade ausschließen, dass die Gleichstellungsbeauftragte wegen Meinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus Entscheidungsprozessen ausgeschlossen werde. Das Teilnahmerecht bestehe schon in dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium solcher Entscheidungen. Das reine Vorfeld des Entscheidungsprozesses, in dem die Gleichstellungsbeauftragte noch nicht zu beteiligen sei, sei vorliegend verlassen worden und die Vorbereitung der Entscheidung, in die die Gleichstellungsbeauftragte einzubinden sei, erreicht gewesen. Es gehe beim Teilnahmerecht nicht darum, eine Einbindung erst nach Abschluss des Entscheidungsvorbereitungsprozesses zu erreichen. Im Übrigen könne nicht die Beklagte entscheiden, wann der Aufgabenkreis der Gleichstellungsbeauftragten berührt sei.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung zum 27. Oktober 2014 sie in ihrem Recht als Gleichstellungsbeauftragte aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. verletzt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, eine Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten habe nicht stattgefunden. Vor dem endgültigen Beschluss habe es ein Gesprächsangebot der Beklagten an die Klägerin gegeben, dass diese mit ihrer Email vom 24. Oktober 2015 abgelehnt habe. Die Klägerin habe insoweit die Unterrichtung verweigert. Im Übrigen stelle die Abberufung eines männlichen Geschäftsführers keinen Verstoß gegen Bestimmungen des BGleiG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Ordner, 3 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin fristgerecht einen auf die Abberufung des Geschäftsführers bezogenen Einspruch wegen Verstoßes gegen die §§ 19 f. BGleiG eingelegt und einen nochmaligen Versuch unternommen, außergerichtlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, dessen Scheitern von ihr unter dem 19. Februar 2015 festgestellt wurde, § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 in der Fassung 5. Februar 2009 (BGleiG a. F.).

Die Klage ist auch begründet.

Der Feststellungsanspruch der Klägerin folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. (gleichlautend § 30 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz des Bundesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 24. April 2015). Danach soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Das daraus folgende organschaftliche Recht der Klägerin ist abzugrenzen von der in § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG a. F. behandelte Recht der „Mitwirkung“.

Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stellt – anders als das Mitwirkungsrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG a. F. – eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) anknüpft und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert. Diese Vorverlagerung ist Ausdruck des Umstandes, dass zwischen der Rechtsstellung des Personalrates und derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten neben Gemeinsamkeiten wie im Status auch wesentliche Unterschiede bestehen. So gehört die Gleichstellungsbeauftragte, anders als der Personalrat, der Personalverwaltung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 18 Abs. 1 BGleiG a. F.). Sie ist von daher – über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus – in deren Willensbildung unmittelbar eingebunden. Die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess geht somit zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG a. F. auslöst. Daraus erschließt sich zugleich, dass die für die Ausübung der Mitwirkung im Regelfall vorgesehene Form des schriftlichen Votums, mithin eines konkreten Entscheidungsvorschlags, dem die Dienststelle folgt oder nicht folgt, für die Teilnahme an dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium häufig kein adäquates Beteiligungsinstrument wäre. Der Trennung der Regelungsbereiche von aktiver Teilnahme am Entscheidungsprozess einerseits und Mitwirkung bei einer Maßnahme andererseits entspricht es auch, dass § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F., nach dem der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme am Entscheidungsprozess gegeben werden soll, sowohl ihr selbst als auch der Dienststellenleitung gewisse Spielräume eröffnet.

BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 20 ff.

Die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. ist grundsätzlich weit zu verstehen. Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sind nicht auf eine nachvollziehende Kontrolle nach dem Entstehen einer Maßnahmeabsicht bei der Dienststellenleitung begrenzt. Sie bestehen vielmehr schon in dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium solcher Entscheidungen.Die Gleichstellungsbeauftragte soll bei Entscheidungsprozessen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern schon bei der Willensbildung mitwirken können.

VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2015 - 5 K 50.12 -, juris Rn. 30, 32.

In Rahmen des Teilnahmeanspruchs aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. hat die Beklagte der Gleichstellungsbeauftragten auch die Teilnahme an ihren Sitzungen zu ermöglichen. Dies umfasst als notwendige Voraussetzung die vorherige Bekanntgabe der Tagungstermine und der Tagesordnung,

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 -, juris Rn. 6.

Von diesen Maßgaben ausgehend ist festzustellen, dass der Klägerin bei der Abberufung des Geschäftsführers nicht im rechtlich erforderlichen Maß Gelegenheit zur aktiven Teilnahme am Entscheidungsprozess hinsichtlich der – eine personelle Angelegenheit betreffenden – Maßnahme der Abberufung des Geschäftsführers gegeben worden.

Zunächst handelt es sich um eine personelle Angelegenheit i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. Die noch in der Klageerwiderung zum Ausdruck gekommene, in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden der Beklagten allerdings bereits relativierte Auffassung der Beklagten, dass insoweit nur personelle Maßnahmen betroffen seien, die – aus Sicht der Beklagten – den Aufgabenkreis der Gleichstellungsbeauftragten berührten und dies bei der Abberufung eines männlichen Geschäftsführers nicht der Fall sei, trifft nicht zu. Zu dieser von der Beklagten auch im von der Klägerin angestrengten Eilverfahren VG 2 L 922/14 vorgebrachte Auffassung hat die Kammer bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F. der Gleichstellungsbeauftragten bei allen Entscheidungsprozessen der dort genannten Art – vorbehaltlich eines hier nicht vorliegenden Ausnahmefalls, in dem von vornherein ein Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten ausscheidet,

BVerwG, Urteil vom 8. April 2010, a. a. O., Rn. 26,

– die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll. Dies gibt ihr die Gelegenheit selbst zu prüfen, ob ihr Aufgabenkreis betroffen ist.

Die Beklagte hat das Recht der Klägerin, Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an der Abberufung des Geschäftsführers zu erhalten, verletzt. Weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vorbringen der Beklagtenseite sind Umstände erkennbar, die darauf hindeuten würden, dass die Klägerin im Stadium der Entscheidungsvorbereitung, mithin vor der Abzeichnung des Umlaufbeschlusses durch den Vorsitzenden der Beklagten am 20. Oktober 2014 in irgendeiner Form, sei es schriftlich oder (fern-)mündlich, unmittelbar in den Entscheidungsprozess der Abberufung des Geschäftsführers eingebunden wurde. Der Klägerin wurde vielmehr erst nach Abschluss des Meinungsbildungsprozesses der Beklagten das Ergebnis dieses Prozesses mit der E-Mail vom 27. Oktober 2014 zur Kenntnis gegeben. Soweit die Einbindung der Klägerin im Rahmen eines Gespräches am 24. Oktober 2014, zu dem die Beklagte die Klägerin einlud und welches die Klägerin absagte, erfolgen sollte, wäre dies ersichtlich zu spät, nämlich erst nach der Entscheidungsvorbereitung und während des Umlaufs des in Rede stehenden Beschlusses durchgeführt worden.

Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben der Kammer Anlass darauf hinzuweisen, dass sich der in Rede stehende Teilnahmeanspruch allein gegen dasjenige Organ des Jobcenters (Trägerversammlung oder Geschäftsführer) richten kann, das den Entscheidungsprozess betreibt oder jedenfalls an diesem beteiligt ist, vgl. § 44j SGB II. Soweit Entscheidungen der Trägerversammlung nicht von der Trägerversammlung selbst, sondern von dem Geschäftsführer vorbereitet werden, muss ein Teilnahmebegehren diesem gegenüber geltend gemacht werden.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 4.

Erfolgt die Vorbereitung weder durch die Trägerversammlung noch durch den Geschäftsführer, sondern unmittelbar durch einen der Träger, kann die Klägerin diesem gegenüber kein Teilnahmerecht geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.