Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 08.03.2016 – VG 2 L 1979/15
2. Kammer
Tenor§
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ausgeschriebene Beförderungsstelle A 8 in der Vollzugsabteilung 5 der J...) mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von 14 Tagen abgelaufen ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen von A 7 nach A 8 zur Wahrung der eigenen Bewerbungschancen vorläufig zu unterbinden, hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
1) Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.
So liegt es hier.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes besteht hingegen grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.
Die von dem Antragsteller angegriffene, zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung war fehlerhaft.
Dies folgt daraus, dass die zugrunde gelegte, für den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung ebenso wenig wie die für die Beigeladene erstellte Anlassbeurteilung hinsichtlich des jeweils vergebenen Gesamturteils (von 6 bzw. 7 Punkten) mit einer individuellen Begründung dazu versehen ist, wie dieses Gesamturteil aus den (Einzel-)Bewertungen der Leistungen einerseits und den – nach einer hiervon abweichenden Bewertungsskala erfolgten – Bewertungen der Befähigungsmerkmale andererseits hergeleitet wird,
vgl. zu diesem Begründungserfordernis neuerdings BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.
Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich danach aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.
BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 30 f.
Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die Beurteilungsrichtlinien, nämlich die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV) vom 16. November 2010, in Nr. 5.2 und 5.3 für die Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale einerseits und die Bewertungen der Befähigungsmerkmale andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen gelten, beide indes nach Nr. 5.4 BeurtVV in ein Gesamturteil eingehen, welches wiederum im Rahmen der für die Leistungsmerkmale geltenden Bewertungsskala ermittelt wird.
Eine Begründung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich beim Antragsteller und der Beigeladenen die vergebenen Gesamturteile – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängen würden,
vgl. zur Entbehrlichkeit einer Begründung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 37.
Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil keine klare Zuordnung der nach Ausprägungsgraden bewerteten Befähigungsmerkmale einerseits und der nach Punktwerten bewerteten Leistungsmerkmale und (Leistungs-)Gesamtnote andererseits zu den für die das Gesamturteil zu vergebenden Punktwerten erkennbar ist und hier überdies jeweils differenzierte Einzelbewertungen (zwischen 6 und 7 Punkten bzw. den Ausprägungsgraden II und III) vorgenommen wurden. Die vergebenen Gesamturteile erweisen sich daher ersichtlich jeweils als Ergebnis einer – sich nicht ohne Weiteres aufdrängenden und daher begründungsbedürftigen – zusammenfassenden Bewertung. So ist in der Anlassbeurteilung für den Antragsteller von den insgesamt 15 Befähigungsmerkmalen für elf Merkmale (bei der Beigeladenen neun) der Ausprägungsgrad II („stark ausgeprägt“) ausgewiesen und für vier Merkmale (Beigeladene sechs) der Ausprägungsgrad III („normal ausgeprägt“).
Auch wenn gleichzeitig – in einer allein arithmetischen Betrachtung – bei den Leistungsmerkmalen die Beigeladene bei der Anzahl der mit 7 Punkten bewerteten Merkmale mit sieben vor dem Antragsteller (vier) liegt und nur viermal mit 6 Punkten bewertet wurde (Antragsteller: siebenmal), so drängen sich vor diesem Hintergrund die jeweiligen Gesamturteile des Antragstellers und der Beigeladenen (oder auch ein etwa unabhängig von den Gesamturteilen bestehender klarer beurteilungsmäßiger Vorsprung der Beigeladenen) nicht geradezu auf.
Die getroffene Auswahlentscheidung beruht auch auf diesem Begründungsmangel, denn sie stellt gerade entscheidend darauf ab, dass die Beigeladene ein gegenüber dem Antragsteller besseres Gesamturteil aufweist als der Antragsteller. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung sind danach zumindest offen.
2) Der Anordnungsgrund besteht aufgrund des für den Antragsteller zu besorgenden irreversiblen Rechtsverlusts, der eintreten würde, wenn der Antragsgegner die von ihm beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vornehmen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).