Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.04.2016 – VG 2 K 2852/14
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst der Beklagten. Er wird im R... des Bundespolizeipräsidiums eingesetzt. Seinen im Juni 2014 aus familiären Gründen gestellten Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit lehnte das Bundespolizeipräsidium durch Verfügung vom 19. August 2014 mit der Begründung ab, die von dem Kläger wahrzunehmenden Aufgaben eigneten sich aus Gründen der Informationssicherheit und des Datenschutzes nicht für Telearbeit. Zwar lasse die Dienstvereinbarung zur Telearbeit auch eine häusliche Bearbeitung von mit „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Verschlusssachen (VS-NfD) zu, im G... würden jedoch in einem erheblichen Maß entsprechende Verschlusssachen auch von Kooperationspartnern verarbeitet. Aufgrund des Umfangs, der Herkunft und des Verwendungszusammenhanges solcher Daten und Informationen, mit deren Verarbeitung der Kläger befasst sei, sei das G... sogar innerhalb des Bundespolizeipräsidiums in einem gesondert zutrittsgeschützten Bereich angesiedelt. Den dagegen vom Kläger mit der Begründung, die von ihm zu verarbeitenden, nicht personenbezogenen Daten hätten ausschließlich strategischen Inhalt, erhobenen Widerspruch lehnte das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 ab.
Mit seiner am 25. November 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht zur Begründung geltend, der besondere Zutrittsschutz für die Diensträume des G... sei nicht in der Natur der von ihm verarbeiteten Daten begründet. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Vertraulichkeit und Sensibilität der zu verarbeitenden Daten bestehe nicht. Sein Aufgabenschwerpunkt liege in der Analyse und Bewertung migrationsrelevanter Themenfelder auf der Grundlage von durch andere Stellen gelieferten, nicht exklusiv dem G... zur Verfügung stehenden Daten. Auch bei den von ihm verarbeiteten Daten des Bundesnachrichtendienstes handele es sich um rein statistisches Material. Mit Mitarbeitern oder Dienstvorgesetzten müsse er nur gelegentlich kommunizieren, wofür die verbleibenden Anwesenheitstage hinreichen würden. Im Übrigen sei er aber auch bereit, ein anderes Aufgabenfeld zu übernehmen, bei dem Telearbeit möglich sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren darauf, dass kein genereller Rechtsanspruch auf Genehmigung bzw. Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bestehe. Der Kläger habe im G... eine Position inne, die in erheblichem Umfang einen Umgang mit sensiblen Daten und Verschlusssachen u. a. auch des Bundeskriminalamtes, des Bundesnachrichtendienstes und des Auswärtigen Amtes erfordere, für welche seine persönliche Anwesenheit vor Ort nötig sei. Häufig sei die Nutzung polizeilicher Datensysteme nötig, welche von einem Heimarbeitsplatz aus nicht rechtssicher möglich sei. Die Notwendigkeit des Zugriffs auf polizeiliche Informationssysteme sei nach der Dienstvereinbarung als Ausschlusskriterium für Telearbeit festgelegt. Außerdem sei für die erfolgreiche Aufgabenerfüllung des G... die persönliche Kommunikation und der direkte Austausch relevanter Informationen mit allen Kooperationspartnern von wesentlicher Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die der Einzelrichter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als – auf den Abschluss einer individuellen Vereinbarung (nach Maßgabe der einschlägigen Dienstvereinbarung) zur bzw. die Gestattung von Telearbeit durch eine an den Kläger als Amtswalter adressierte, mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt ergehende dienstliche Anordnung gerichtete – allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit bzw. den Erlass einer Telearbeit gestattenden dienstlichen Anordnung. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben u. a. auch Telearbeitsplätze im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten anzubieten. Dies geschieht bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers auf der Grundlage der „Dienstvereinbarung zur Alternierenden Telearbeit in der Bundespolizei“ vom 10. Februar 2014 – im Folgenden: DV). Nach dieser Dienstvereinbarung besteht auf die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit kein Anspruch, § 1 Abs. 3 DV, wohl aber – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Telearbeit – mit Blick auf § 16 Abs. 1 Satz 2 BGleiG ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung,
vgl. – zu § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. – BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 31.06 -, juris Rn. 23 f.
über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 10 DV.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einem für die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit geeigneten Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a DV. Die Feststellung, ob ein geeigneter Arbeitsplatz vorliegt, obliegt danach „der für Organisation zuständigen Stelle einvernehmlich mit … dem Vorgesetzten … des Antragstellers“, wozu der Vorgesetzte die „wahrzunehmenden Aufgaben, deren Anteile an der gesamten Tätigkeit und deren jeweilige Eignung für eine häusliche Wahrnehmung“ dokumentiert (a. a. O., Sätze 4 und 5); ferner ist ggf. u. a. das Votum der Stabstelle für Informationssicherheit „zu berücksichtigen“ (a. a. O., Satz 7). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Satz 2 DV ist außerdem der einzelne Arbeitsplatz „durch die jeweils zuständige Behörde/Dienststelle“ hinsichtlich der Eignung für alternierende Telearbeit „zu überprüfen“. Mit diesen Regelungen wird im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BGleiG der „Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ für die Telearbeit dahingehend bestimmt, dass es Sache des Dienstherrn ist, in Wahrnehmung des ihm zustehenden Organisationsermessens festzulegen, welche Arbeitsplätze für Telearbeit geeignet sind und welche nicht.
Ob der Arbeitsplatz des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a Satz 3 DV mit Blick auf die dort aufgeführten Voraussetzungen als „grundsätzlich“ für alternierende Telearbeit geeignet anzusehen ist, kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich das in § 2 Abs. 1 lit. a DV vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Geeignetheit des Arbeitsplatzes eingehalten und im Ergebnis mit den Ausführungen in der Ausgangsverfügung, im Widerspruchsbescheid und dem Vorbringen im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese im Einzelfall des dem Kläger überantworteten Arbeitsplatzes für nicht gegeben erachtet. Im Rahmen des dem Dienstherrn bzw. der Dienststelle zustehenden Organisationsermessens liegt insbesondere die – plausible – Einschätzung, obgleich eine häusliche Verarbeitung von VS-NfD-Sachen (gemäß § 9 Abs. 4 DV) grundsätzlich zulässig sei, fehle es hieran in Bezug auf den Arbeitsplatz des Klägers, da die Informationen aufgrund des Umfangs, der Herkunft (u. a.: Bundesnachrichtendienst, Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz) und des Verwendungszusammenhangs der zu verarbeitenden VS-NfD-Sachen eine besondere Sensibilität aufwiesen und deshalb nicht außerhalb der (sogar gegenüber den übrigen Diensträumen des Bundespolizeipräsidiums besonders) geschützten Diensträume verarbeitet werden sollten. An dieser Einschätzung hat die Beklagte auch in Ansehung des Klagevorbringens des Klägers, wonach die von ihm verarbeiteten statistischen bzw. strategischen Daten für sich genommen nicht derart sensibel seien, festgehalten und erläutert, die Kooperation des GASIM lebe vom Vertrauen der Partner darauf, dass die dorthin übermittelten Informationen und die hieraus entwickelten strategischen Überlegungen insgesamt (besonders) vertraulich behandelt würden. Soweit der Kläger an seiner Einschätzung festhält, dies treffe angesichts der von ihm verarbeiteten Informationen nicht zu, setzt er letztlich der Einschätzung des Dienstherrn nur seine eigene, hiervon abweichende Einschätzung entgegen. Maßgeblich ist jedoch die vom Dienstherrn im Rahmen des Organisationsermessens begründete – und insoweit auch vom Verwaltungsgericht zugrunde zu legende – (gegenteilige) Einschätzung. Danach bedarf es auch keiner weiteren Betrachtung, ob der Kläger für sich genommen – entgegen seiner eigenen Darstellung – für die optimale Aufgabenerledigung auf einen arbeitstäglichen Zugriff auf polizeiliche Informationssysteme sowie auf eine arbeitstägliche persönliche Kommunikation und den direkten Austausch von Informationen angewiesen ist.
Die vom Kläger schließlich bekundete Bereitschaft dazu, sich auf einen anderen, für Telearbeit geeigneten Dienstposten umsetzen zu lassen, ist für den mit der Klage geltend gemachten, auf seinen aktuellen Dienstposten bezogenen Anspruch nicht relevant. Nach einer etwaigen künftigen Umsetzung steht es dem Kläger frei, erneut einen Antrag auf alternierende Telearbeit zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.