Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2016 – VG 12 K 1134/15.A
12. Kammer
Tenor§
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Androhung in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand§
Der am 6. April 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 13. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt (Bundesamt) einen Asylantrag und gab bei seiner Anhörung am 14. Oktober 2014 an, dass er im August 2012 mit einem PKW in die Türkei gefahren sei. Im Mai 2013 sei er zu Fuß nach Bulgarien gegangen und anschließend am 15. August 2014 mit einem PKW in München angekommen. Er habe in Bulgarien Asyl beantragt und dort im Mai 2013 einen Aufenthaltstitel für 3 Jahre erhalten. Sein Aufenthaltsort sei Sofia gewesen. Das aufgrund eines EURODAC Treffers für Bulgarien angefragte Wiederaufnahmeersuchen im Rahmen eines Dublin III-Verfahrens wurde von der Republik Bulgarien abgelehnt, weil der Kläger in Bulgarien seit dem 23. April 2014 als Flüchtling anerkannt sei. Zuständig für seine Rückübernahme sei nunmehr das Border Police Directorate General, Ministry of Interior in Sofia. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wurde die Ausländerbehörde von der Beklagten über den internationalen Schutzstatus des Klägers informiert und gleichzeitig aufgefordert, die Überstellungsmodalitäten mit Bulgarien abzustimmen. Eine Rücknahmeentscheidung dieser bulgarischen Stelle liegt nicht vor. Eine zusätzliche gerichtliche Anfrage vom 23. März 2016 bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde - Landrat des Landkreises Teltow-Fläming -, ob dort eine Erklärung des Border Police Directorate General, Ministry of Interior verliege, verlief ergebnislos. Mit Bescheid vom 28. April 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2).
Der Kläger hat am 12. Mai 2015 gegen den Bescheid sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der einstweilige Rechtsschutzantrag sowie der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilverfahren ist mit Beschluss vom 24. August 2015 (VG 6 L 556/15. A) abgelehnt worden. Für das Klageverfahren wurde dem Kläger mit Beschluss vom 11. April 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass Bulgarien kein sicherer Drittstaat sei. In seinem Fall sei von einem Sonderfall auszugehen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ nicht aufgefangen werde. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit und völliges Fehlen sozialer und medizinischer Fürsorge. Diese Situation stelle einen Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Im Falle seiner Abschiebung drohe ihm eine unmenschliche erniedrigende Behandlung. Der angegriffene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden sei, mit einem vom Staat gestellten Dolmetscher Angaben zu seinen individuellen Fluchtgründen zu Bulgarien zu machen. Der bloße pauschale Verweis auf den angeblich sicheren Drittstaat Bulgarien genüge nicht, um im Einzelfall der Amtsermittlungspflicht im Asylverfahren nachzukommen. Außerdem seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht erfüllt. Die Übernahmebereitschaft des Drittstaates sei hier nicht abschließend geklärt. Eine solche positive Klärung der Übernahmebereitschaft Bulgariens sei aber erforderlich. Bulgarien habe, gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien ein gesondertes Übernahmeersuchen erbeten. Soweit sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2015 berufe, womit sie der Ausländerbehörde aufgegeben habe, binnen 4 Wochen die Überstellungsmodalitäten mit Bulgarien abzustimmen, und sie innerhalb der gesetzten Frist nichts Gegenteiliges von der Ausländerbehörde gehört habe und deshalb davon auszugehen sei, dass Hinderungsgründe bei der Überstellung nicht vorliegen, die Abschiebung also durchgeführt werden könne, reiche dafür nicht aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf das Verfahren VG 6 L 556/15. A sowie auf die zum Klageverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotzt Ausbleibens der Beklagten entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO.
Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vergleiche nur Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. Januar 2016 - 3 K 2056/14 - Rn. 12 ff., juris, mit Nachweisen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung) und im Hinblick auf Nr. 2 des angefochtenen Bescheides begründet; insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers (im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Ein Kläger, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines Flüchtlings verliehen worden ist, hat keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm in einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die bereits im anderen Mitgliedsstaat zugesprochene Schutzposition in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nochmals von der Beklagten zuerkannt wird; ihm fehlt dafür das Sachbescheidungsinteresse (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - und Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, beide juris). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.
Dieser Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (OVG NRW, Beschluss vom 11. 05. 2015 - 14 A 926/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 23 K 906.14.A -, beide juris).
Dieser vom nationalen Recht vorgesehene Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit europäischem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - VRL-2013 - müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger Flüchtlingsschutz gewährt hat.
Es kann in dem hier interessierenden Einzelfall dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris), vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Denn hier ist dem Kläger ausgehend von der Auskunft der Republik Bulgarien - Dublin Unit - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern am 23. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die Zuerkennung dieses Status berechtigte die zuständigen Behörden auch schon nach der Vorgängerregelung zu Art. 33 VRL-2013 in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - VRL-2005 -, einen weiteren Asylantrag als unzulässig abzuweisen, sodass es auf die Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie 2013 nicht ankommt.
Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend (so auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris).
Die Klage ist aber hinsichtlich Nr. 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es steht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht fest, dass die Abschiebung tatsächlich durchführt werden kann. Die Übernahmebereitschaft Bulgariens als sicherer Drittstaat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht abschließend - positiv - geklärt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 8. April 2015 - VG 12 L 546/15.A -, n. V; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 S 6.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 13 A 1657/15.A -, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A - und vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, alle juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. November 2014 - 18a L 1524/14.A -).
Vielmehr hat der bulgarische Staat die Übernahme des Klägers in seiner Antwort auf das auf die Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 8. Dezember 2014 ausdrücklich mit der Begründung, dem Kläger sei in Bulgarien bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, abgelehnt und auf das (Übernahme-)Verfahren nach dem bilateralen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien verwiesen.
Zwar kann es für eine feststehende Übernahmebereitschaft unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und dem Drittstaat, hier also dem bulgarischen Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne Weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden. Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich.
Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 1. Februar 2006 über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen - Rückübernahmeabkommen - (BGBl. II 2006, 259 ff.) ausdrücklich ein entsprechendes Übernahmeersuchen voraus. In diesem ist das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen nach Art. 5 des Rückübernahmeabkommens nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dazu enthält Art. 6 des Rückübernahmeabkommens bestimmte Erfordernisse, die von denen nach den Dublin-Regularien abweichen. Dazu kommt, dass das Übernahmeersuchen nach Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens fristgebunden ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin III-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes ausdrücklich ein Übernahmeersuchen nach diesem Rückübernahmeabkommen erbeten. Angesichts dieses ausdrücklichen Verweises auf ein gesondertes Übernahmeersuchen der bulgarischen Behörden kann ein solches auch nicht mit Blick auf eine etwaige Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens als entbehrlich angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte sich in ihrem streitgegenständlichen Bescheid auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2015 beruft, womit sie der Ausländerbehörde aufgegeben hat, binnen 4 Wochen die Überstellungsmodalitäten mit Bulgarien abzustimmen, und sie, weil sie innerhalb der gesetzten Frist nichts Gegenteiliges von der Ausländerbehörde gehört hat davon auszugeht, dass Hinderungsgründe bei der Überstellung nicht vorliegen; die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien deshalb durchgeführt werden könne.
Genauso wenig kann aus der Gewährung des Schutzstatus in Bulgarien und der damit verbundenen Rechte des Schutzberechtigten aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - mit der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der bulgarische Staat den Kläger ohne Vorlage eines Übernahmeersuchens nach dem Rückübernahmeabkommen zurücknimmt. Die sich aus dem Schutzstatus ergebenden materiellen Rechtspositionen des Klägers gegenüber dem bulgarischen Staat lassen das Verfahrensrecht hinsichtlich seiner Rückübernahme zwischen den Mitgliedsstaaten unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -. Diese enthält nur die Obliegenheit der Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Eine Rückübernahmepflicht des anderen Mitgliedstaates, welcher den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.
Zwar hat Bulgarien nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen und gegebenenfalls zu verlängern, was ein Recht auf (Wieder-)Einreise nach Bulgarien impliziert. Ob - und gegebenenfalls aus welchem tatsächlichen und/oder rechtlichen Grund - sich der bulgarische Staat gleichwohl möglicherweise gehindert sieht, einen durch ihn anerkannten Flüchtling wieder aufzunehmen, ist damit nicht abschließend geklärt. So sieht denn auch das Rückübernahmeabkommen in seinem Art. 5 ff. für die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen gültigen Aufenthaltstitel von dem ersuchten Staat erhalten haben (Art. 5 Abs. 1, 1. Spiegelstrich Rückübernahmeabkommen), ein bestimmtes Übernahmeersuchen des abgebenden an den aufnehmenden Staat voraus, in dem die Voraussetzungen für die Übernahme glaubhaft zu machen sind.
Auch wenn die Abschiebungsanordnung mangels geklärter Übernahmebereitschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig ist und die Klage insoweit Erfolg hat, schließt das den späteren Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht aus, sobald Bulgarien seine Übernahmebereitschaft nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen erklärt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 10).
Bei einer Übernahmeerklärung Bulgariens wäre es auch unerheblich, ob die Frist für das Übernahmeersuchen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Rückübernahmeabkommen schon abgelaufen sein sollte, weil das Rückübernahmeabkommen ausschließlich öffentlichen Interessen dient und dem Kläger kein subjektives Recht vermittelt (vgl. VG Berlin vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 27 und - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 29).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.